B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3458/2019
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I
a,c,d,e) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).
D-3458/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am
24. Mai 2019, von Deutschland herkommend, in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Datenbank EURODAC
vom 29. Mai 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 in
Italien, am 22. August 2018 in Frankreich und am 25. Januar 2019 in
Deutschland Asylgesuche gestellt hatte.
A.c Am 3. Juni 2019 nahm das SEM die Personalien des Be-schwerdefüh-
rers auf.
A.d Am 5. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein
seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch, wobei es ihm das
rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen
Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. Dem Ge-
sprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er Ende Mai 2016 in Sizilien an-
gekommen und von dort aus nach B._______ transferiert worden sei. Dort
sei er erkrankt und habe keine medizinische Hilfe erhalten. Er sei nach
C._______ gegangen, wo er von der Polizei festgenommen und in ein
Zentrum für Asylsuchende nach D._______ gebracht worden. Vier Monate
nach einer Anhörung zu seinen Asylgründen habe er von den italienischen
Behörden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er im
August 2018 nach E._______ gereist sei, sei ihm dort seine Tasche, in der
sich seine Aufenthaltsbewilligung befunden habe, gestohlen worden. Sei-
tens der französischen und der deutschen Behörden sei ihm – nachdem er
dort Asylgesuche gestellt habe – gesagt worden, er müsse nach Italien zu-
rückkehren. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab der Beschwerde-
führer an, er habe unter Schlaflosigkeit gelitten, als er in die Schweiz ge-
kommen sei. Er fühle sich gestresst und habe Schmerzen in den Rippen.
Tagsüber verliere er manchmal das Bewusstsein.
B.
B.a Am 5. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
D-3458/2019
Seite 3
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
B.b Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 7. Juni 2019 mit, dass
der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da
sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für
die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig.
B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die
Rückübernahme von F._______, geboren (…), Irak (N […]).
C.
C.a Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Ver-
fahren und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ei-
nem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheid unter Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Italien.
C.b Der Beschwerdeführer bezog am 14. Juni 2019 Stellung zum Schrei-
ben des SEM. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 14. Juni 2019 bei.
D.
Am 27. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer
Stellung zum ihr übermittelten Entscheidentwurf des SEM vom 26. Juni
2019. Der Eingabe lagen diverse E-Mail-Korrespondenzen und zwei ärztli-
che Berichte bei.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 – eröffnet am folgenden Tag – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien so-
wie den Vollzug an.
F.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2019, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen
und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Er sei von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D-3458/2019
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Mas-
snahme aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
D-3458/2019
Seite 5
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Ita-
lien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und dass der Beschwerdefüh-
rer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Arztbericht vom
26. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass bezüglich des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf eine vorbestehende TBC (Tuberkulose) bestünden. Be-
reits in einer E-Mail von Medic-Help vom 19. Juni 2019 und in einem Arzt-
bericht vom 28. Mai 2019 sei eine TBC ausgeschlossen worden. Aufgrund
dessen gebe es keine Gründe, mit einem Entscheid zuzuwarten. Da der
Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, könne er
dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
befürchten zu müssen. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 14. Juni
2019 seien bei ihm Kopfschmerzen und Schlafprobleme festgestellt wor-
den. Diese Störungen seien nicht gravierend und könnten in Italien weiter-
behandelt werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er
könnte in Italien wie in der Vergangenheit keinen Zugang zu medizinischer
Hilfe haben, sei durch nichts belegt. Das in den Stellungnahmen erwähnte
Salvini-Dekret und ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beträ-
fen Asylsuchende und nicht Personen, deren Flüchtlingseigenschaft aner-
kannt worden sei – eine Rückkehr nach Italien verletze Art. 3 EMRK nicht.
Die schwierigen Lebensumstände in Italien seien kein Grund, den Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu erachten. Italien sei an die Richtli-
nie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
D-3458/2019
Seite 6
zember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Art. 29 der Richtlinie garan-
tiere den Begünstigten internationalen Schutzes denselben Zugang zu So-
zialhilfe wie den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats. Da die italienischen
Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hätten, liege es
an ihnen, ihm die notwendige Unterstützung zu gewähren, die er einfordern
könne. Nebst den staatlichen Behörden existierten in Italien karitative Or-
ganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Art. 30
der Richtlinie sehe vor, dass Begünstigte internationalen Schutzes densel-
ben Zugang zum Gesundheitswesen wie die Bürger des Mitgliedstaats hät-
ten. Es liege am Beschwerdeführer, sich nach seiner Rückkehr an die ita-
lienischen Behörden zu wenden. Der Lebensstandard möge in Italien im
Vergleich zu anderen europäischen Staaten zwar tiefer sein, aber die sich
insbesondere aus Art. 3 EMRK ergebenden Minimalstandards würden ge-
wahrt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Leben des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr nach Italien bedroht sei.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
darauf hingewiesen, dass er nach einer Rückführung nach Italien auf der
Strasse leben müsste und keine ausreichende Verpflegung erhalten
würde, was sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde.
In B._______ habe er für seine gesundheitlichen Beschwerden (Wasser im
Rücken) keine Medikamente erhalten. In D._______ sei er von der CARI-
TAS zum Arzt geschickt worden, der Tuberkulose diagnostiziert und Tab-
letten verschrieben habe. Im Zusammenhang mit dem Erbrechen und der
Medikamenteneinnahme habe der Arzt festgestellt, dass er nicht ausrei-
chend ernährt sei. Da er die von der CARITAS zur Verfügung gestellte Un-
terkunft habe verlassen müssen und mit den gesundheitlichen Problemen
nicht auf der Strasse habe leben können, habe man ihm geraten, Italien zu
verlassen. Er leide vor allem an schleimigem Husten und an Erbrechen.
Die Einzelfallprüfung erfordere vorliegend, dass der Beschwerdeführer als
verletzliche Person anerkannt werde. In Italien sei die Situation derzeit äus-
serst schwierig und es stelle sich die grundsätzliche Frage, inwiefern die
grundrechtlichen Garantien gewährleistet würden. Er habe eine lange
Krankengeschichte und leide an diversen gesundheitlichen Problemen, die
noch nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Er habe wiederholt An-
fälle von Ohnmacht und es bestehe das Risiko, dass sich sein Zustand in
D-3458/2019
Seite 7
absehbarer Zeit verschlechtere. Der Zugang zur medizinischen Versor-
gung sei auch für Personen, die schutzberechtigt seien, nicht garantiert.
Ohne Unterkunft habe er keine Residenza, die er benötigen würde, um sich
im Gesundheitssystem registrieren zu können. Die Aufnahmebedingungen
entsprächen auch für Personen mit Schutzstatus nicht den rechtlichen Min-
destanforderungen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe für
den Beschwerdeführer zwar theoretisch, nicht aber faktisch. Angesichts
der konkreten Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass es
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zu einer Verweigerung medi-
zinischer Versorgung und zur Obdachlosigkeit komme, was an Folter res-
pektive unmenschliche oder erniedrigende Behandlung grenze und einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrmals medizinisch unter-
sucht und es seien verschiedenen Leiden festgestellt worden. Die Rechts-
vertretung habe sich am 19. Juni 2019 an Medic-Help gewandt und um
eine eingehendere Untersuchung des Beschwerdeführers gebeten. Dieser
habe erklärt, er könne in sprachlicher Hinsicht beim Arzt nicht alles verste-
hen und erklären. Medic-Help habe geantwortet, hinsichtlich der Tuberku-
lose seien keine weiteren Abklärungen notwendig und es werde darum ge-
beten, Anfragen direkt an Spoc-admin zu richten. Am 25. Juni 2019 habe
Spoc-admin bei Medic-Help nachgefragt, ob eine weitere Untersuchung
stattgefunden habe. Im Dublin-Gespräch habe der Beschwerdeführer über
Rippenschmerzen berichtet und Hustenbeschwerden gezeigt. Am 26. Juni
2019 habe Spoc-admin gefragt, ob die Hustenbeschwerden Auswirkung
auf die aktuelle medizinische Situation hätten und ob weitere Untersuchun-
gen zu tätigen seien. In weiteren Berichten von Medic-Help vom 26. Juni
2019 sei über eine zunehmende Nausea, teilweise Emesis und über Ma-
gen-Darm-Beschwerden berichtet worden, wobei weitere Kontrollen vorge-
sehen seien. Medic-Help habe dem SEM mitgeteilt, dass eine Weiterbe-
handlung mindestens bis zum 4. Juli 2019 erfolgen werde und ein Sputum-
Ergebnis abzuwarten sei. Einer Information des SEM vom 27. Juni 2019
an Spoc-admin sei zu entnehmen, dass Untersuchungsergebnisse in der
darauffolgenden Woche zu erwarten seien. Am 3. Juli 2019 habe Medic-
Help Spoc-admin mitgeteilt, sämtliche Laborwerte lägen im Normbereich.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, die medizinischen Konsultationen vom
26. und 28. Juni 2019 seien ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Er sei
nicht sicher, ob der Arzt seine Schilderungen zur Ohnmacht verstanden
habe. An der Untersuchung vom 28. Juni 2019 habe er erbrechen müssen.
Die Beiziehung eines Dolmetschers wäre erforderlich gewesen, damit die
Krankengeschichte des Beschwerdeführers vollständig und zweifelsfrei
D-3458/2019
Seite 8
hätte verstanden werden können. Dieser habe bereits beim Dublin-Ge-
spräch erklärt, dass er von den Schleppern auf den Kopf geschlagen wor-
den sei. Seit seiner Ankunft in Italien werde er ohnmächtig, wenn er unter
Stress stehe. Da ihm kein Dolmetscher beigegeben worden sei, liege eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersu-
chungsgrundsatzes vor. Aufgrund der Umstände könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass eine vollständige Anamneseerhebung Resultate hervor-
bringen könnte, die bislang noch nicht bekannt seien, zumal seine Be-
schwerden anhielten. Zudem habe er die medizinischen Untersuchungser-
gebnisse, die in der E-Mail von Medic-Help an Spoc-admin erwähnt worden
seien, noch nicht erhalten. Ebenso wenig sei ihm eine Beurteilung von Dr.
med. G._______ zugegangen, gemäss der keine weiteren Massnahmen
als notwendig erachtet worden seien.
6.
6.1 Das SEM hat die italienischen Behörden am 7. Juni 2019 um die Rück-
übernahme des irakischen Staatsangehörigen F._______, geboren (…),
ersucht. Zwar wurde in der per E-Mail verschickten Anfrage die den Be-
schwerdeführer betreffende Verfahrensnummer des SEM (N […]) korrekt
aufgeführt, jedoch wurde eine falsche Identität angegeben. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behör-
den gegenüber je unter der in der Anfrage genannten Identität aufgetreten
ist. Die Anfrage des SEM wurde von den italienischen Behörden – soweit
bekannt – bislang nicht beantwortet, obwohl diese gemäss Art. 6 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit un-
befugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeab-
kommen) spätestens innerhalb von acht Tagen hätten antworten müssen.
Möglicherweise wurde die Anfrage beantwortet, die Antwort aber der Per-
son mit der auf der Anfrage genannten Identität (N […]) zugeordnet. Da
keine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt,
steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach Italien wird zurückkehren
können, was indessen Voraussetzung eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides wäre (vgl. dazu: Urteil
des BVGer D-6109/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3 und die Ausfüh-
rungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes
vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: „Die Mög-
lichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass
dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der
asylsuchenden Person zugesichert hat.“).
D-3458/2019
Seite 9
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich mit dem ihn untersuchenden Arzt aufgrund sprachlicher Barrie-
ren nicht verständigen können. Obwohl das SEM darauf aufmerksam ge-
macht und gebeten worden sei, ihm für die kommenden Arztvisiten einen
Dolmetscher beizugeben, seien die Konsultationen beim Arzt ohne Dolmet-
scher durchgeführt worden.
6.2.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei
den Arztkonsultationen in Begleitung eines Dolmetschers war. Obwohl er
beziehungsweise sein Rechtsvertreter gegenüber dem SEM mehrmals er-
klärte, er falle des Öfteren in Ohnmacht – er erwähnte in diesem Zusam-
menhang, dass er von den Schleppern in Libyen auch gegen den Kopf
geschlagen worden sei – kann den beiliegenden ärztlichen Unterlagen
nicht entnommen werden, dass diese Problematik ärztlich beurteilt worden
wäre. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer gegenüber dem ihn behandelnden Arzt nicht vollumfäng-
lich hat verständlich machen können. Den Akten ist ebenso zu entnehmen,
dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische
Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren. Ge-
mäss einer E-Mail von Medic-Help vom 3. Juli 2019 – die nach der Ent-
scheidfällung geschrieben wurde – lägen sämtliche Laborresultate im
Normbereich und gemäss Dr. G._______ seien keine weiteren Massnah-
men notwendig. Der entsprechende ärztliche Bericht lag aber bei der Ent-
scheidfällung noch nicht vor und befindet sich nicht in den Akten.
6.2.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme als nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal er un-
ter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht alle seine ge-
sundheitlichen Probleme verständlich vorbringen konnte und nicht alle Ent-
scheidgrundlagen bei den Akten liegen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht verletzt
hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG;
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien zuverlässig beurteilt werden kann,
muss sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
ihn betreuenden Arzt alle seine gesundheitlichen Probleme derart vorbrin-
gen kann, dass der Arzt ihn versteht und die notwendigen Abklärungen
D-3458/2019
Seite 10
durchführen oder deren Durchführung veranlassen kann. Die Abklärungs-
ergebnisse müssen alsdann vorliegen, bevor über die Sache entschieden
wird. Des Weiteren ist vor dem Erlass eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheides ein korrektes Rücküber-
nahmeersuchen zu stellen und der um Rückübernahme ersuchte Staat hat
diesem zuzustimmen.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich er-
scheint.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
9.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesu-
che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
D-3458/2019
Seite 11
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird.
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3458/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklä-
rung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Christoph Basler
Versand: