Abtei lung IV
D-3460/2007
wet/bue/bes
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer
Gerichtsschreiber Bühlmann
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______dessen
Lebenspartnerin C._______, geboren _______, und deren Kindes D._______, geboren
_______, unbekannter Staatsangehörigkeit, c/o E._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben in F._______ geborene Roma ohne
Staatsangehörigkeit, am 23. Juli 2004 erste Asylgesuche stellten, auf welche das Bun-
desamt mit Verfügung vom 14. März 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, weil die Beschwerdeführer
seit dem 25. Februar 2005 unbekannten Aufenthalts waren,
dass die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwuchs, da dagegen kein Rechtsmittel er-
griffen wurde,
dass die Beschwerdeführer am 1. April 2007 ein zweites Asylgesuch einreichten und im
E._______ am 5. April 2007 befragt sowie am 23. April 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4
AsylG angehört wurden,
dass sie laut ihren Angaben nie Identitätspapiere besassen und demnach auch keine solche
zu den Akten gaben,
dass sie während des ersten Asylververfahrens, als die Beschwerdeführerin schwanger ge-
wesen sei, auf den Rat eines Freundes hin mit diesem nach G._______ gereist seien,
dass der Freund jedoch die Rückreise in die Schweiz nicht mehr habe finanzieren können,
dieser jedoch den Beschwerdeführer aufgefordert habe, dessen Frau mit anderen Männern
schlafen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer Bedenkzeit verlangt habe, weil er mit diesem Vorschlag nicht
einverstanden gewesen sei,
dass die Beschwerdeführer am nächsten Morgen beim "Romaplatz" Hilfe gefunden hätten,
dass sie die Hilfe eines Ehepaares aber nicht hätten annehmen können, weil sie diesem als
Gegenleistung ihr Kind hätten geben müssen, mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe kein Haus und kein Geld, um das Kind gross zu ziehen,
dass die Beschwerdeführer aus Angst am 30. März 2007 wieder in die Schweiz gereist sei-
en,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2007 - eröffnet am 10. Mai 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfahren sei rechts-
kräftig abgeschlossen und die von den Beschwerdeführern für den Zeitraum nach die-
sem Verfahren geltend gemachten Ereignisse seien aufgrund von offensichtlichen Unge-
reimtheiten weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes relevant,
dass die Beschwerdeführer kein Wort (...) sprächen und weder einen Strassennamen
noch irgendein Gebäude in H._______ hätten nennen können, obwohl sie die ersten 20
Jahre ihres Lebens angeblich dort verbracht hätten,
dass demnach wahrheitsgemässe Angaben der Beschwerdeführer über ihre Herkunft
ausgeschlossen werden könnten,
dass auch ihre Reise nach G._______ unplausibel sei, weil der Beschwerdeführer nicht
3habe erklären können, wie der Freund, dessen Sprache er nicht verstanden habe, ihn
habe überreden können, mit seiner hoch schwangeren Frau die Schweiz zu verlassen,
wo sie noch auf einen Asylentscheid gewartet hätten, und nach G._______ zu gehen,
wo sie niemanden gekannt hätten,
dass der Beschwerdeführer genauso wenig habe darlegen können, wie sein Freund ihn
aufgefordert habe, seine Frau zum Beischlaf mit anderen Männern zu bewegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welche sich die Beschwerdeführerin
berufen habe, folglich als offensichtlich haltlos zu werten seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der ange-
fochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, das Asylgesuch vom 1. April 2007
sei gutzuheissen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
auf das Begehren betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
4dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetre-
ten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998
Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d
S. 104 f.),
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz ein erstes Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben und durch die Verweigerung der Mitwirkungspflicht im-
plizit davon auszugehen ist, die Flüchtlingseigenschaft habe damals nicht bestanden
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9),
dass hinsichtlich der zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten Vor-
bringen der Beschwerdeführer vorweg auf ihre im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel protokollierten Aussagen zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensicht-
lich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbe-
züglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen vermögen, zumal die Beschwerdeführer im Wesentlichen summarisch
und nicht weiter substanziiert den in der Verfügung des BFM zusammengefassten Sach-
verhalt wiederholen,
dass sie im Weiteren vorbringen, sie seien nicht zur Schule gegangen und könnten we-
der lesen noch schreiben,
dass sie, obwohl sie bei der Einreichung der ersten Asylgsuche orientiert worden seien,
sie müssten sich während des gesamten Verfahrens den schweizerischen Behörden zur
Verfügung halten, nicht damit gerechnet hätten, bei der Rückkehr in die Schweiz nicht
erneut ein Asylgesuch stellen zu können,
dass sie im Februar 2005 die Schweiz leichtsinnig verlassen hätten, weil sie gedacht
hätten, sie könnten jederzeit zurückkehren,
5dass diese Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, zumal die Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben nach der Einreichung der ersten Asylgesuche auf ihre Verpflich-
tungen hingewiesen worden waren und sie sich deshalb trotz allfälliger fehlender Schul-
bildung der Folgen des Verlassens der Schweiz während hängigem Asylverfahren be-
wusst sein mussten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM zu Recht von der nicht nachgewiesenen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführer ausging,
dass als Konsequenz der von den Beschwerdeführern verweigerten Mitwirkung bei der
Identitätsfeststellung deren Staatsangehörigkeit nicht mit genügender Sicherheit fest-
steht und alsdann die Überprüfung des Wegweisungsvollzugs bloss hypothetisch erfol-
gen kann,
dass sich dieser Umstand indessen gerade nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer aus-
wirkt, denn die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Asylbehörden nicht dazu, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2 S. 4 ff., 2003 Nr. 13, E. 4c, S. 83 f.),
dass die Beschwerdeführer deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respekti-
ve Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1, E. 3.2.2, S. 4 ff.),
dass die Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - keine substanziiert dar-
gelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, zumal die geltend gemachte
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und allfällige in diesem Zusammenhang be-
stehende medizinische Schwierigkeiten nicht belegt sind,
dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Einklang
mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
6Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Vorbringen in der offensichtlich unbegründeten Be-
schwerde als aussichtslos qualifiziert werden müssen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM,
E._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen
beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesver-
waltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, E._______, (per Telefax) (Ref.-Nr. _______)
- I._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
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