Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3461/2011
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle
für Asyl Suchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
24. August 2008 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ nach
C._______, von wo er am 28. August 2008 in einem Auto in die Schweiz
gelangte und am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2008 wurde er
dort summarisch befragt und am 22. September 2008 vom BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus E._______, Batticaloa, Ostprovinz. Seit dem Jahr
2003 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn zur
Ausübung verschiedener Tätigkeiten gezwungen. Nachdem er sich nach
einer dreimonatigen Ausbildung geweigert habe, weiterhin das geforderte
Training zu absolvieren, sei er fortan mit Botengängen und der
Verbreitung von Propaganda betraut gewesen. Am (…) Februar 2006
habe er auf Geheiss der LTTE an einem Protestmarsch gegen die
Regierung teilgenommen, woraufhin er am (…) Februar 2006 in
F._______ an einem ArmeeStützpunkt festgenommen und in einem
Armeecamp in G._______ unter Folter zu seinen Verbindungen zu den
LTTE befragt worden sei. Am (…) Mai 2006 sei er nach einem
umfassenden Geständnis seiner Aktivitäten auf Wirken eines Pfarrers hin
freigelassen worden. Im Juni 2006 habe er die LTTE anlässlich einer
Befragung über sein Geständnis gegenüber der Armee in Kenntnis
gesetzt und sei daraufhin erneut gezwungen worden, für diese
Propaganda zu verbreiten. Während den Jahren 2007 und 2008 sei es zu
Erschiessungen und Entführungen von LTTEArbeitskollegen gekommen.
Da die Armee herausgefunden habe, dass er erneut für die LTTE tätig
geworden war, habe er ein ähnliches Schicksal gefürchtet. Andererseits
habe er sich aufgrund einer Aufforderung durch die LTTE, sich mit ihnen
ins VanniGebiet zurückzuziehen, einer Zwangsrekrutierung durch diese
ausgesetzt gesehen. Er habe sich deshalb am 30. April 2008 zu einem
Schlepper begeben. Im Mai 2008 hätten Mitglieder einer
armeefreundlichen tamilischen Organisation – namentlich der Karuna
Gruppe – nach seiner Abreise an seinem Wohnort nach ihm gesucht und
eine Vorladung hinterlassen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, seinen Geburtsschein, drei Internetartikel vom 25. April
2008 beziehungsweise vom 21. Oktober 2007 und vom 25. Januar 2008,
ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] vom 25. September 2008, eine
Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; auch: Karuna
Gruppe) vom (…) 2008 sowie ein Schreiben der Gemeinde E._______
vom (…) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, zumal seine Schilderungen Widersprüche enthielten und sie
weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Logik des Handelns
entsprechen würden.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2011 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie das Absehen von der
Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zu den einzelnen vom BFM aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, das BFM
habe seine Vorbringen unter Missachtung der allgemeinen Beweisregeln
zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.
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Seiner Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine an seinen Vater
gerichtete Vorladung der TMVP vom (…) 2011 (in Kopie), diverse
Zeitungsartikel sowie verschiedene Internetartikel bei.
D.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Originalversion der Vorladung der TMVP vom (…) 2011 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Juni
2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit
einer Verhaftung durch die Armee seine Kooperation mit den LTTE
gestanden habe, weshalb er aus Furcht vor einer Verhaftung oder
Behelligungen durch die srilankischen Behörden seinen Heimatstaat
verlassen habe, als teils realitätsfremd und teils widersprüchlich, und
damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Das BFM führte aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden
Befragungen in Bezug auf die Urheberschaft der Suche vor der Ausreise
widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, indem er zuerst von
einer armeefreundlichen tamilischen Organisation und später von der
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srilankischen Armee gesprochen habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
dass die Armee einen Dritten beauftragt habe, die Eltern des
Beschwerdeführers über die Festnahme ihres Sohnes in Kenntnis zu
setzen, sei den Soldaten doch daran gelegen, die Verhaftung geheim zu
halten. Auch sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach einem
umfassenden Geständnis seiner Kooperation mit den LTTE ohne
Auflagen freigelassen worden sei. Ausserdem erscheine es in Anbetracht
des Geständnisses unwahrscheinlich, dass die LTTE den
Beschwerdeführer bereits einen Monat danach wieder für sich hätten
arbeiten machen, weise die bedingungslose Freilassung durch die Armee
doch darauf hin, der Beschwerdeführer leiste diesen Spitzeldienste. Auch
das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am (…) April 2008 trotz
der angeblichen Suche nach ihm unter Passieren eines Kontrollpostens
problemlos nach Batticaloa gelangt sei, erweise sich als unglaubhaft, da
dort – zumal der Posten die Grenze zwischen LTTE und Armeegebiet
markiere – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
strengste Personenkontrollen zu erwarten seien.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da die Zeitungsartikel
keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden und die
Vorladung der TMVP leicht selbst herstellbar sei oder es sich dabei um
ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, welchem kein Beweiswert
zukomme. Die Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei daher
nicht glaubhaft.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner
Rechtsmitteleingabe, er habe sowohl anlässlich der summarischen
Befragung als auch im Rahmen der direkten Anhörung angegeben, vor
seiner Ausreise durch eine armeefreundliche Organisation gesucht
worden zu sein, weshalb kein Widerspruch vorliege. Ferner könne ihm
das widersprüchliche Verhalten der Soldaten, wonach sie trotz ihrem
Interesse an der Geheimhaltung seiner Verhaftung einen Bekannten mit
der Information seiner Eltern beauftragt hätten, nicht angelastet werden.
Ein solches Verhalten sei zudem nicht realitätsfremd, da Soldaten
bekannterweise auf diese Art Geld von Angehörigen von Verhafteten
erpressen würden. Die Entlassung aus der Haft sei ferner keinesfalls
ohne Auflagen erfolgt, vielmehr sei dem Beschwerdeführer für den Fall
einer erneuten Kollaboration mit den LTTE mit dem Tod gedroht worden.
Daneben sei er nach seiner Freilassung stets überwacht worden, indem
er auf dem Weg an seinen Arbeitsplatz mehrere Kontrollposten habe
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passieren und sich dabei jeweils habe ausweisen müssen. Ausserdem
sei er nur auf Einsatz des Pfarrers hin aufgrund seines jugendlichen
Alters aus der Haft entlassen worden. Da er den LTTE gute Dienste
geleistet habe und die Rekrutierung neuer Personen für die Tigers
zunehmend schwierig geworden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er zur
Weiterarbeit gezwungen worden sei. Die Kontrollposten unterwegs nach
Batticaloa seien in erster Linie da, Waffenschmuggel aufzudecken,
weshalb er (der Beschwerdeführer) für die dort postierten Soldaten
uninteressant sei.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte er aus, die
Infragestellung deren Echtheit durch die Vorinstanz gründe auf einer
unbelegten Mutmassung, was nicht statthaft sei. Auch dass er seine
Vorbringen in weiten Teilen in ausführlicher, substantiierter und plausibler
Weise dargelegt habe, sei vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden.
3.3. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass die Schilderung
der geltend gemachten Verfolgung durch die srilankischen Behörden und
die Suche durch die TMVP aufgrund eines Engagements für die LTTE im
Ergebnis nicht glaubhaft ist. Obwohl der vom BFM festgestellte
Widerspruch in Bezug auf die Urheberschaft der Suche nach dem
Beschwerdeführer (Armee / armeefreundliche tamilische Organisation)
nicht eklatant ist und daher nicht ins Gewicht fällt, vermögen die übrigen
vom BFM aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente zu überzeugen. Die
diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde ändern an dieser
Einschätzung nichts. Insbesondere kann das Argument, wonach der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung am (…) Mai 2006 durch das
Passieren von ArmeeKontrollposten unter ständiger Überwachung
gestanden habe, nicht gehört werden, da im Falle eines tatsächlichen
Verfolgungsinteresses seitens der Armee davon auszugehen ist, er
würde strengsten Kontrollmechanismen (z.B. einer regelmässigen
Meldepflicht) unterzogen. Darüber hinaus führt er in seiner
Rechtsmitteleingabe wenig später selbst aus, diese Kontrollposten seien
in erster Linie zur Aufdeckung von Waffenschmuggel da, weshalb er dort
nicht in den Fokus der Soldaten geraten sei. Daneben fällt vor allem auf,
dass die geltend gemachte Ausbildung durch die LTTE unrealistisch ist
und anlässlich der Befragungen in höchst unsubstanziierter Weise
beschrieben wurde (vgl. A11/19 S. 6 und 910), was den Eindruck
erweckt, er habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt. Obwohl nicht
auszuschliessen ist, dass die Armee ihn im Jahr 2006 tatsächlich
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während einer gewissen Zeit festhielt, ist in Anbetracht der heutigen
Verhältnisse nicht davon auszugehen, er habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation
bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri
Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass
sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts
zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert hat. Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die
Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig
hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der
Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen.
Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht
Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
Demnach gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE
verdächtigt werden, auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe
(vgl. a.a.O. E. 8.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend eigenen
Angaben zufolge jedoch am (…) Mai 2006 von den Sicherheitskräften –
wie oben erörtert – ohne Auflagen aus der Haft entlassen und es war ihm
offenbar jeweils problemlos möglich, Kontrollposten der Armee zu
passieren. Zudem stellten ihm die Behörden (…) kurz vor seiner Ausreise
eine Geburtsurkunde aus. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon
auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte etwas
gegen ihn vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen,
wonach drei seiner Kollegen erschossen beziehungsweise entführt
worden seien – was übrigens weder vom BFM noch vom
Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wird –, nichts zu ändern,
da es den Beschwerdeführer selber – wie vom BFM festgestellt – nicht
direkt betrifft.
Zu den geltend gemachten Aufsuchungen durch die TMVP im Mai 2008
und im Mai 2011 ist festzuhalten, dass einstige paramilitärische
Gruppierungen zwar nach wie vor mit Menschenrechtsverletzungen und
gewöhnlicher Kriminalität in Verbindung zu bringen sind und die
Schutzgewährung durch die staatlichen Stellen aufgrund der
Zusammenarbeit von Polizei und Militär mit solchen Gruppierungen
immerhin zweifelhaft ist. Zudem übernehmen solche (mittlerweile)
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Parteien Arbeiten von Behörden, indem sie mutmassliche oder
verdächtige LTTEMitglieder oder Sympathisanten identifizieren
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka – Themenpapier,
22. September 2011, S. 18; SFH, Sri Lanka – Update: Aktuelle Situation,
1. Dezember 2010, S. 7; UK Border Agency [Home Office], Operational
Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 10 ff.). Allerdings ist vorliegend
ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der TMVP als
überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren. Einerseits entspricht es
nicht dem gewöhnlichen Vorgehen solcher Gruppierungen, Betroffene
vorzuladen. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese
Personen drei Jahre nach seinem Verschwinden bei seinem Vater erneut
eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung hinterlassen sollten.
Daher und in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie des
ohnehin geringen Beweiswerts derartiger Dokumente (handschriftlich
ausgefüllte Kopien von Formularen) erscheint die behauptete Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die TMVP als unglaubhaft. Daneben ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Bezug auf
paramilitärische Gruppierungen seit 2009 verbessert beziehungsweise
stabilisiert hat (vgl. UK Home Office 2011, S. 10) und es dem
Beschwerdeführer ausserdem freisteht, sich diesbezüglichen
Schwierigkeiten in Batticaloa durch einen Wegzug nach Colombo zu
entziehen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE
(im Sinne einer Zwangsrekrutierung) geltend macht, kann eine solche aus
heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten
Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE
E6220/2006 vom 27. Oktober E. 7.1).
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 11
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der
Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung
der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des VanniGebietes –
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Da somit weder die allgemeine Lage
in der Ostprovinz noch persönliche Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen würden, sei dem Beschwerdeführer die
Rückkehr an seinen Herkunftsort E._______, Batticaloa zumutbar. Da der
Beschwerdeführer jung und gesund sei, auf eine gewisse
Berufserfahrung zurückgreifen könne und mit seiner Familie in E._______
sowie einem unterstützungsfähigen Verwandten in England über ein
stabiles Beziehungsnetz verfüge, sei davon auszugehen, seine
Wohnsituation in Batticaloa sei gesichert.
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5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, die
Vorinstanz stütze sich bei ihrer Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle
Quellen, weshalb ihre Einschätzung einseitig und unvollständig sei.
Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für die
tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE
Sympathisanten nicht verbessert. Die tamilische Bevölkerung im Norden
und Osten des Landes stehe unter dem Generalverdacht der
Zusammenarbeit mit den LTTE. Das Gleiche gelte auch für Rückkehrer.
Ferner sei die aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage vor allem im
Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen
Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Da eine Rückkehr des
Beschwerdeführers mit Blick auf diese Situation einer Verbannung in
grosse Unsicherheit und Unmenschlichkeit gleichkäme, sei der
Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar.
5.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss beziehungsweise, dass
ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohe (vgl. E. 3.3 und 5.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka
kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Situation im vor Kurzem ergangenen, zur Publikation
bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der
Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und
Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz
weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet
(vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen
differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr
unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und
die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute
weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). In das
sogenannten "VanniGebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi
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Seite 13
und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der
Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der
Ostküste des JaffnaDistrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der
aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten
Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der
Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.
13.3).
5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
E._______, Batticaloa, Ostprovinz, wo er bis im April 2008 lebte. Gemäss
der oben dargelegten Rechtsprechung erweist sich eine Rückkehr in die
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. Aus individueller Sicht sind
ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim Beschwerdeführer
doch um einen jungen alleinstehenden Mann, der mit seinen Eltern und
zwei Geschwistern am Herkunftsort sowie einer Schwester und Tanten in
der näheren Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Aufgrund seiner soliden Schul und Berufsbildung dürfte ihm der
Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz – auch aufgrund der
Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte – am Herkunftsort
möglich sein.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er in
Anbetracht seines geringen Einkommens (s. eingereichte
Lohnabrechnung) offensichtlich bedürftig ist und seine Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
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