B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-346/2017
lan
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016
D-346/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volks-
gruppe der Tadschiken und stammt aus B._______ [...] in der Provinz Ka-
bul. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan im November oder
Dezember 2015 in Richtung Iran. Am 26. Juli 2016 reiste er von Deutsch-
land her kommend in die Schweiz ein, wobei er anlässlich einer Kontrolle
im grenznahen Raum gegenüber der Grenzwacht äusserte, in der Schweiz
um Asyl nachsuchen zu wollen. Am 23. August 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Am 29. September 2016 hörte ihn das Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischen-
zeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Land-
schaft zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als Offizier der afghanischen Ar-
mee gearbeitet, weshalb seine Familie von den Taliban bedroht worden
sei. So sei ihnen gedroht worden, die Taliban würden die gesamte Familie
töten und deren Haus anzünden, falls der Vater nicht mit der Arbeit auf-
höre. Der Vater sei in Kunduz in der gleichnamigen Provinz stationiert ge-
wesen und habe die Familie nur gelegentlich besucht. Im Jahr 2010 sei er,
der Beschwerdeführer, entführt worden. Er sei geschlagen und dazu ge-
zwungen worden, eine Säure zu trinken. Danach sei er in einem Spital wie-
der zu sich gekommen, wo er während zweier Monate habe gepflegt wer-
den müssen. Er wisse nicht, wie er aus der Gewalt der Taliban in das Spital
gekommen sei, habe ihm seine Familie doch diesbezüglich nie etwas er-
zählt. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der Taliban das Haus der Familie
angegriffen, während der Vater zuhause gewesen sei. Danach sei er, der
Beschwerdeführer, wenn er unterwegs zu Freunden oder auf dem Schul-
weg gewesen sei, immer wieder von den Taliban bedroht worden. Im Jahr
2015 sei das Haus seiner Familie erneut von den Taliban angegriffen wor-
den, und diese hätten ihn erneut entführen wollen. Seine Mutter und auch
er selbst seien geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden
sei. Jedoch sei es ihm gelungen, über die Hofmauer hinter dem Haus zu
fliehen und bei einem Onkel Schutz zu suchen. Kurz zuvor hätten die Tali-
ban den Armeeposten des Vaters in Kunduz überfallen und diesen als Gei-
sel mitgenommen. Nach diesen Vorfällen habe der Onkel die Ausreise des
Beschwerdeführers aus Afghanistan in die Wege geleitet. Des Weiteren
D-346/2017
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gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe wegen der Verletzung mit
Säure immer noch in regelmässigen Abständen von etwa zwei Wochen
grosse Schmerzen im Bereich des Magens. Im Verlauf des vorinstanzli-
chen Verfahrens gab der Beschwerdeführer dem SEM seinen Reisepass
sowie seine Tazkara (afghanisches Identifikationsdokument) ab.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Datum der Eröffnung: 16. Dezem-
ber 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft.
D.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter
sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdefüh-
rer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren sowie – in der Person des bisherigen Rechtsvertreters
– ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) beizuordnen. Des Weiteren wurde um Ansetzung einer Frist
zur Nachreichung eines medizinischen Berichts ersucht. Mit der Beschwer-
deschrift wurden unter anderem eine Photographie, welche den Oberkör-
per des Beschwerdeführers zeigt, die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses
eines afghanischen Spitals sowie eine ärztliche Terminbestätigung einge-
reicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 7. Feb-
ruar 2017 die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem
Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei. Ausserdem wurde
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der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die von ihm geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme innert dreissig Tagen ab Erhalt der
Verfügung einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Die
Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Ja-
nuar 2017 zu.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2017 wurde eine Fürsor-
gebestätigung nachgereicht.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Februar 2017 wurde um Erstre-
ckung der Frist für die Einreichung eines medizinischen Berichts ersucht.
Gleichzeitig wurden das Original des bereits als Kopie eingereichten ärzt-
lichen Zeugnisses eines afghanischen Spitals, ein weiteres ärztliches
Zeugnis des gleichen Spitals sowie drei ärztliche Mitteilungen betreffend
eine laufende medizinische Abklärung übermittelt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurde die Frist zur Einrei-
chung eines medizinischen Berichts bis zum 22. März 2017 erstreckt.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 wurden drei ärztliche
Zeugnisse des Kantonsspitals Baselland eingereicht. Zugleich wurde die
Gewährung einer Nachfrist bis zum 7. April 2017 für die Einreichung eines
weiteren medizinischen Berichts beantragt.
J.
Am 23. März 2017 wurde die beantragte Nachfrist gewährt.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. April 2017 wurde ein pathologi-
scher Bericht des Kantonsspitals Baselland eingereicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug
auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Die diesbezügliche Frist
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Seite 5
wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 am 15. Mai
2017 bis zum 30. Mai 2017 erstreckt.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2017 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Dabei wurden als Be-
weismittel ein militärisches Zeugnis in Bezug auf den Vater des Beschwer-
deführers, eine Terminbestätigung für eine psychiatrische Sitzung sowie
drei Zeitungsartikel zur humanitären Situation in Afghanistan eingereicht.
O.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2017 wurden unter ande-
rem zwei Schreiben von Drittpersonen, eine Photographie des Vaters des
Beschwerdeführers, verschiedene Photographien, welche einen Cousin
des Beschwerdeführers zeigen sollen, ein psychiatrie-ärztliches Zeugnis
sowie eine Honorarabrechnung eingereicht.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2018 reichte der Be-
schwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs seiner Wegweisung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
D-346/2017
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
4.2 Die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung erweisen sich im vor-
liegenden Fall offensichtlich als nicht erfüllt.
4.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Darstellung, welche der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen von den an-
geblich miterlebten Angriffen der Taliban auf seine Person und auf das
Haus seiner Familie gab, in keiner Weise als substantiierte und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse zu bezeichnen ist. Diese Ein-
schätzung gilt für die behaupteten Angriffe sowohl des Jahres 2010, des
Jahres 2013 als auch des Jahres 2015, weist doch die mündliche Sachver-
haltsdarstellung in keinem der drei Fälle irgendwelche Kennzeichen auf,
die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe die jeweiligen Er-
eignisse tatsächlich selbst erlebt. So behauptete er in Bezug auf seine an-
gebliche Entführung durch Angehörige der Taliban im Jahr 2010, wobei er
zum Trinken einer Säure gezwungen worden sei, er sei danach in einem
Spital wieder zu sich gekommen, wo er während zweier Monate habe ge-
pflegt werden müssen. Er wisse nicht, wie er aus der Gewalt der Taliban in
das Spital gekommen sei, habe ihm seine Familie doch diesbezüglich nie
etwas erzählt. Auch wisse er nicht, in welchem Spital er damals gewesen
sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6 f.). Weder ist nachvollzieh-
bar, dass er seine Eltern nie gefragt haben will, wie er dorthin gelangt sei,
noch ist das völlige Unwissen ‒ trotz eines angeblichen zweimonatigen
Aufenthalts ‒ bezüglich des Ortes seines Spitalaufenthalts glaubhaft. Ge-
mäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten afghanischen ärztlichen
Zeugnissen (vgl. zu diesen Aktenstücken noch anschliessend, E. 4.3) soll
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Seite 8
es sich tatsächlich um das Spital von B._______, dem Heimatort des Be-
schwerdeführers, gehandelt haben. Angesichts dieses Umstands ist umso
weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse da-
von haben will, wo er während zweier Monate hospitalisiert worden sei.
4.2.2 Bezüglich des behaupteten Angriffs der Taliban auf das Haus der Fa-
milie im Jahr 2013 sagte der Beschwerdeführer aus, im Verlauf des Ge-
schehens sei er ‒ während sein Vater mit den Angreifern gekämpft habe
und er selbst sich mit seinen Familienangehörigen in einem Nebenraum
versteckt habe ‒ so verängstigt gewesen, dass er eingeschlafen sei, wes-
halb er nicht mitbekommen habe, was weiter geschehen sei (Protokoll der
eingehenden Anhörung, S. 4, 8). Diese Begründung für den Umstand,
dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Details des angeblichen An-
griffs wiederzugeben vermochte, ist ebenfalls als offensichtlich unglaubhaft
zu bezeichnen. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe durchaus spezifische Angaben gemacht, indem er
etwa zu Protokoll gegeben habe, er sei während des Angriffs auf dem
Bauch liegend in ein anderes Zimmer gerobbt. Angesichts des ansonsten
offenkundigen Mangels an Detailliertheit und Konkretheit der Schilderun-
gen kann aus einer solchen Einzelheit jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit
der Angaben geschlossen werden.
4.2.3 Zudem ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zur angeblichen Verfolgung durch die Taliban in den Jahren 2013 bis 2015
auch aus weiteren Gründen nicht als glaubhaft eingestuft werden können.
So behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner eingehenden An-
hörung (entsprechendes Protokoll, S. 5), die Taliban hätten in seinem Hei-
matdorf B._______ eine grosse Macht; diese würden Waffen und Raketen
auf sich tragen und in der Umgebung Checkpoints unterhalten. Die Anwe-
senheit der Regierung habe man im Dorf nicht gespürt, und nur ab und zu,
wenn es zu erheblichen Vorfällen gekommen sei, seien Leute von der Re-
gierung vorbeigekommen. Diesen Behauptungen steht gegenüber, dass
die Ortschaft B._______ in unmittelbarer Nachbarschaft eines militärischen
Stützpunkts und Ausbildungszentrums namens C._______ liegt, wo sich
[...] der afghanischen Armee befindet. Zwar ist angesichts der allgemeinen
Sicherheitslage in Afghanistan nicht auszuschliessen, dass die Taliban
auch in der näheren Umgebung eines wichtigen militärischen Stützpunkts
wie C._______ zu vereinzelten Angriffen fähig sind. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Taliban hätten in B._______ im fraglichen Zeit-
raum zwischen 2013 und 2015 gewissermassen eine umfassende Kon-
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Seite 9
trolle ausgeübt, während die afghanische Staatsgewalt nicht präsent ge-
wesen sei, ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft von C._______
und der entsprechenden Anwesenheit von Elitetruppen der afghanischen
Armee jedoch als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen.
4.3 Nach dem soeben zur Glaubhaftigkeit der im vorinstanzlichen Verfah-
ren mündlich vorgebrachten Asylgründe Gesagten ist ausserdem auf die
im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse einzugehen.
4.3.1 Mit diesen Beweismitteln soll die Behauptung belegt werden, der Be-
schwerdeführer sei im Jahr 2010 im Rahmen seiner damaligen Entführung
durch die Taliban dazu gezwungen worden, eine Säure zu trinken. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren soll
deswegen in einem afghanischen Spital sein Bauch „aufgemacht“ worden
sein, weil seine inneren Organe von der Säure verletzt gewesen seien
(Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6). Die grosse Narbe an seinem
Bauch sei eine Folge der durchgeführten Operation, wobei ausserdem
Haut von seinen Ohren auf die Innenorgane transplantiert worden sei.
Nach der Operation sei er während zweier Monate im Spital gepflegt wor-
den.
4.3.2 Aus einem undatierten ärztlichen Zeugnis eines Dr. D._______, mit
Stempel einer „Move Welfare Organization“, geht hervor, der Beschwerde-
führer sei am 2. September 2010 in das Spital von B._______ eingewiesen
und am 9. September 2010 wieder entlassen worden. Dabei sei wegen
einer Stichwunde beziehungsweise Messerverletzung im inneren Bereich
des Bauchs („intra-abdominal stab injury, knife injury“) eine Laparotomie
(„laparotomy“; Öffnen der Bauchhöhle zur Durchführung eines abdominal-
chirurgischen Eingriffs an den inneren Organen) durchgeführt worden.
Diesbezüglich ist in erster Linie festzustellen, dass offensichtlich weder die
genannte medizinische Behandlung noch deren Ursachen mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Im erwähnten Beweismittel
wird zudem ein Spitalaufenthalt von einer Woche genannt, während der
Beschwerdeführer eine diesbezügliche Dauer von zwei Monaten behaup-
tete.
4.3.3 Einem weiteren undatierten Bestätigungsschreiben eines nicht na-
mentlich bezeichneten „Managers“ des Spitals von B._______, mit Stem-
pel der „Move Welfare Organization“, lässt sich ausserdem entnehmen,
dass der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 9. September 2010 im genann-
ten Spital in Behandlung gewesen sei, wobei wegen einer Pylorusstenose
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Seite 10
(„pyloric stenosis“; Verengung im Bereich des Magenausganges) eine La-
parotomie durchgeführt worden sei. Mit diesem Beweismittel wird somit ein
völlig anderes medizinisches Problem des Beschwerdeführers behauptet
als mit dem zuvor erwähnten ärztlichen Zeugnis des Spitals von
B._______. Weiter ist festzustellen, dass auch die hiermit behauptete me-
dizinische Behandlung und deren Ursachen in keiner Weise mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen sind,
ebensowenig wie die angebliche Behandlungsdauer.
4.3.4 Die beiden eingereichten ärztlichen Zeugnisse aus Afghanistan sind
somit offensichtlich nicht tauglich, die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu beweisen. Vielmehr führen sie zum Schluss, dass die Behauptun-
gen des Beschwerdeführers zu den Ursachen seiner Bauchoperation nicht
den Tatsachen entsprechen.
4.3.5 Schliesslich geht aus den mit Eingaben vom 22. März und vom 7. Ap-
ril 2017 eingereichten insgesamt vier ärztlichen Zeugnissen des Kan-
tonsspitals Baselland im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdefüh-
rer gastroskopisch (im Rahmen einer Magenspiegelung) keine Auffälligkei-
ten festgestellt wurden. Ebenfalls wurden bei den durchgeführten Untersu-
chungen keine Auffälligkeiten im Halsbereich wahrgenommen. Jedoch
wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer fünf Jahre zuvor eine Ma-
genoperation mit der Bezeichnung „Billroth I“ durchgeführt wurde, womit
eine Magenresektion (operative Entfernung eines Teils des Magens) mit
Neuverbindung zwischen Magen und Zwölffingerdarm gemeint ist. Somit
haben die in der Schweiz durchgeführten medizinischen Untersuchungen
zweifelsfrei ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursa-
chen seiner Operation im Bauchbereich frei erfunden sind.
4.4 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(so ein militärisches Zeugnis in Bezug auf den Vater des Beschwerdefüh-
rers und eine Photographie desselben, zwei Schreiben von Drittpersonen,
verschiedene Photographien, welche einen Cousin des Beschwerdefüh-
rers zeigen sollen, sowie drei Zeitungsartikel zur allgemeinen humanitären
Situation in Afghanistan) sind nicht geeignet, an der soeben getroffenen
Einschätzung etwas zu ändern. Soweit diese Beweismittel insbesondere
belegen sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines
Militärdiensts in der Provinz Kunduz durch Angehörige der Taliban entführt
worden sei, so lassen sich daraus keine konkreten Schlüsse in Bezug auf
eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst ziehen. Soweit zudem gel-
D-346/2017
Seite 11
tend gemacht wird, ein Cousin des Beschwerdeführers sei bei einem At-
tentat ums Leben gekommen, so ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern
dies mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusam-
menhang stehen sollte.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-346/2017
Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.1 Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs re-
levante allgemeine Lage in Afghanistan wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt im Jahr 2011 in drei Schritten einer umfassenden Analyse unterzogen
(BVGE 2011/7; 2011/38; 2011/49). Dabei beurteilte es die Situation in ver-
schiedenen Landesteilen Afghanistans jeweils in differenzierter Weise.
7.1.1 Zunächst gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung,
dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg
stetig verschlechtert habe (BVGE 2011/7 E. 9.1–9.7). Zudem habe sich pa-
rallel zur allgemeinen Sicherheitslage auch die humanitäre Situation ver-
schlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und
städtischen Gebieten festzustellen seien. So wurden die Verhältnisse in
den ländlichen Gebieten als grossmehrheitlich absolut prekär beschrieben.
In der Hauptstadt Kabul sei hingegen eine deutlich bessere Situation an-
zutreffen, zumal Kabul im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz ver-
einzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre,
die kaum von Anschlägen betroffen seien. Die afghanischen Sicherheits-
kräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und
für die Bevölkerung ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Im
Ergebnis erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvoll-
zug nach Kabul bei sorgfältiger Prüfung begünstigender Umstände im Ein-
zelfall (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Siche-
rung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesund-
heitszustand) als zumutbar (ebd., E. 9.7.5–9.9).
7.1.2 Eine zweite Lageanalyse untersuchte die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation in der Stadt Herat in der gleichnamigen Provinz. Dabei
kam das Gericht zum Schluss, dass die Situation in der Stadt Herat als
verhältnismässig ruhig beschrieben werden könne, die Zahl der Angriffe
durch bewaffnete Gruppierungen relativ gering sei und sich diese meist
gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte richteten. Folglich
sei die dortige Situation mit jener in der Stadt Kabul vergleichbar, womit der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich – vorbehältlich der in BVGE
2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – ebenfalls als zumutbar
einzustufen sei (BVGE 2011/38 E. 4.3.3).
7.1.3 In einer dritten Lagebeurteilung befasste sich das Gericht mit der
Stadt Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh). Dabei befand es, die Situation sei
D-346/2017
Seite 13
auch dort verhältnismässig ruhig und mit derjenigen in Kabul vergleichbar,
weshalb der Wegweisungsvollzug auch in diese Stadt grundsätzlich –
wiederum vorbehältlich der in BVGE 2011/7 genannten individuellen Vo-
raussetzungen – zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.).
7.2 Diese Praxis zu Afghanistan wurde durch das Bundesverwaltungsge-
richt jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids
überprüft, indem zum einen die Entwicklung der allgemeinen Lage im ge-
samten Land, zum anderen die Situation in der Stadt Kabul einer aktuali-
sierten Lageanalyse unterzogen wurden (Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.1 Dabei ergaben sich mit Blick auf die allgemeine Lage in Afghanistan
zusammenfassend die folgenden Feststellungen (ebd., E. 7): Die politische
Entwicklung seit dem Jahr 2011 hat nichts daran geändert, dass im Land
weiterhin ein anhaltender Kriegszustand herrscht. Dabei stehen den staat-
lichen Sicherheitskräften im Wesentlichen zwei regierungsfeindliche Grup-
pierungen – die Taliban und der „Islamic State in Khorasan Province“
(ISKP), wie der der sogenannte „Islamische Staat“ in Afghanistan bezeich-
net wird – gegenüber, wobei auch Kriegsherren respektive lokale Macht-
haber und andere Parteien wie zum Beispiel al-Kaida den Krieg beeinflus-
sen. Allgemein hat sich die Sicherheitslage seit dem Rückzug der interna-
tionalen Interventionstruppen (International Security Assistance Force
[ISAF]), welche die Verantwortung für die Sicherheit mit dem Ende des
Jahres 2014 an die afghanische Regierung übertrug, in allen Landesteilen
verschlechtert (ebd., E. 7.4.2). Der afghanische Staat hat keine vollstän-
dige Kontrolle über sein Territorium. Dabei ist die Lage in den Provinzen
Helmand, Nangarhar, Ghazni, Kunduz und Badghis als besonders fragil zu
bezeichnen. Seit dem Rückzug der ISAF hat der Konflikt mehr und mehr
den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte
Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und
Kunduz. Bezüglich der humanitären Lage in Afghanistan ist festzustellen,
dass es nach wie vor zu Vertreibungen und grossen Fluchtbewegungen
kommt. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und der Zugang
zu medizinischer Behandlung und zu Bildung sind sehr problematisch. Zu-
sammenfassend gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass über alle Regionen hinweg eine deutliche Verschlechterung der Si-
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cherheitslage seit dem Jahr 2011 zu konstatieren ist. In weiten Teilen Af-
ghanistans bestehen unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage
und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und
somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
ist.
7.2.2 Das Gericht hielt ausserdem dafür, dass die Sicherheitslage und die
allgemeine humanitäre Situation in der Stadt Kabul aus verschiedenen
Gründen ‒ wie auch bereits in der bisherigen Rechtsprechung ‒ differen-
ziert und gesondert zu analysieren sind (ebd., E. 8). Demnach unterschei-
det sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zu anderen Teilen Af-
ghanistans insofern, als die Stadt wegen der Anzahl Regierungsgebäude,
internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und in-
ternationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt
Ziel von medienwirksamen Anschlägen wird. Dabei ist in den letzten Jah-
ren eine deutliche Zunahme von Attentaten zu verzeichnen, wobei den An-
schlägen oft Zivilpersonen in hoher Anzahl zum Opfer fallen. Angesichts
der Vielzahl und der Intensität der Anschläge in Kabul in jüngster Zeit, ins-
besondere seit Mitte des Jahres 2016, ist die Sicherheitslage in der Stadt
heute – auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen – als äusserst pre-
kär zu bezeichnen (ebd., E. 8.2.3). Bezüglich der humanitären Situation in
Kabul ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund eines sehr grossen,
hauptsächlich durch Fluchtbewegungen verursachten Bevölkerungszu-
wachses in den letzten Jahren enorme Probleme in Bezug auf die Verfüg-
barkeit von Unterkünften, Arbeitsstellen, Bildung, Gesundheit, sanitären
Einrichtungen und Trinkwasser entstanden sind (ebd., E. 8.3). Insgesamt
stellen sich heute in Kabul sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil
und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die
humanitäre Situation im Vergleich zu den in BVGE 2011/7 beschriebenen
Gegebenheiten klar verschlechtert dar.
7.2.3 Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Lage
in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedro-
hend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (ebd., E. 8.4). Von dieser Regel kann abge-
wichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders güns-
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tige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Per-
son somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu ge-
raten droht. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich na-
mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun-
gen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rück-
kehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheid-
relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt
beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung durch
eine bezahlte Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begüns-
tigt werden kann. Vorauszusetzen ist, dass das Vorliegen dieser strengen
Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt
sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren (ebd., E. 8.4.1).
7.2.4 Zusammenfassend ist ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul
lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbe-
sondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren (ebd.,
E. 8.4.2).
7.3
7.3.1 Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Ortschaft
B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Kabul. Im vorinstanzli-
chen Verfahren machte er ausserdem geltend, hier würden auch seine
Mutter und vier Geschwister – drei davon minderjährig – leben. Sein Vater
sei als Offizier der afghanischen Armee in Kunduz stationiert gewesen, wo-
bei dieser im Jahr 2015 bei einem Überfall der Taliban auf den betreffenden
Armeeposten entführt worden sei. Im Beschwerdeverfahren brachte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ferner vor, sein Vater
sei nach wie vor verschollen. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei
immer schlecht gewesen, habe doch sein Vater bei der Armee lediglich ei-
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Seite 16
nen geringen Lohn erhalten und seine Familie nur alle paar Monate be-
sucht. Seit dem Verschwinden des Vaters sei seine Mutter auf sich alleine
gestellt und könne für seine Geschwister nur mit grösster Mühe sorgen.
7.3.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM hin-
sichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im We-
sentlichen auf folgenden Standpunkt: Der Heimatort des Beschwerdefüh-
rers, B._______, gehöre nach dessen eigenen Aussagen zur Stadt Kabul
und liege ungefähr eine Stunde Fahrzeit vom Stadtzentrum entfernt. Der
Ort sei somit dem Einzugsgebiet der Hauptstadt zuzuordnen. Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr in die Hauptstadt
Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden
Umständen als zumutbar erachtet werden. Dabei verwies das Staatssek-
retariat auf BVGE 2011/7 sowie auf verschiedene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts aus dem Jahr 2015.
7.3.3 Hinsichtlich dieser Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzu-
halten, dass die mit BVGE 2011/7 getroffene Beurteilung (vgl. zuvor,
E. 7.1.1), wonach in Bezug auf die Stadt Kabul – da hier im Vergleich zu
den übrigen Landesteilen eine deutlich bessere Situation herrschte ‒ bei
sorgfältiger Prüfung begünstigender Umstände im Einzelfall grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen war, mit der
durch das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenom-
menen Aktualisierung der Lageanalyse in dieser Form nicht mehr gilt. Viel-
mehr beruht die erneuerte, aktuell massgebliche Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auf der Einschätzung, dass die Lage in der Stadt
Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und
somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar einzustufen
ist. Damit gelten nunmehr im Vergleich zu BVGE 2011/7 erhöhte Anforde-
rungen an die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Stadt Kabul, indem beson-
ders begünstigende Faktoren vorliegen müssen, damit in Abweichung von
der Regel der Vollzug ausnahmsweise als zumutbar erachtet werden kann.
7.3.4 Solche besonders günstige Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen Mann, der im Grossraum der Stadt Kabul über verwandtschaftliche
Beziehungen verfügt. Indessen lassen sich aus den Akten keinerlei kon-
krete Rückschlüsse zur Beantwortung der entscheidenden Frage ziehen,
ob vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann, das
den Anforderungen an die Tragfähigkeit im Sinne des Referenzurteils
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D-5800/2016 tatsächlich genügt (vgl. zuvor, E. 7.2.3). Gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers lebt seine Mutter mit seinen vier Geschwis-
tern – wovon drei minderjährig sind – alleine und in schwierigen wirtschaft-
lichen Umständen. Über die persönliche Situation der in der Region Kabul
lebenden Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und deren tatsächli-
che Beziehung zu ihm bestehen keinerlei Erkenntnisse. Unter diesen Um-
ständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr nach Kabul existenzsichernde Lebensbedin-
gungen antreffen würde.
7.3.5 Auf der Grundlage der erneuerten Rechtsprechung kommt nach dem
Gesagten im Übrigen auch der von der Vorinstanz erörterten Frage keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu, ob der Heimatort des Beschwerde-
führers, B._______, geographisch der Stadt Kabul zuzurechnen ist oder
nicht.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan erweist sich somit als unzumutbar.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwer-
deführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 gutge-
heissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
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Seite 18
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemes-
sen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2017, un-
ter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingabe so-
wie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 1‘250.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der An-
spruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegen-
standslos.
9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1‘250.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. Dezember
2016 werden aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1‘250.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘250.‒ zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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