B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3462/2011
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / (…).
D-3462/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 9. September 2008 (…) in Richtung B._______, von wo er
(…) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in C._______
um Asyl nach. Am 15. Oktober 2008 fand im dortigen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 26. Juni 2009 wur-
de er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). E._______ sei im Jahr (…) den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, Weiteres sei ihm je-
doch nicht bekannt. Im Jahr (…) sei er zusammen mit F._______ von den
sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und nach (…) wieder
freigelassen worden. Im Jahr (…) hätten die LTTE G._______ für Film-
aufnahmen engagieren wollen, doch G._______ habe stattdessen ihn
hingeschickt. So habe er im Zeitraum von (…) (…) der LTTE gefilmt. Im
Jahr (…) sei er von der Sri-lankischen Armee (SLA) während (…) in ei-
nem Camp festgehalten, befragt und geschlagen worden. Daraufhin habe
er täglich Unterschrift leisten müssen, bis er von der SLA zirka nach (…)
aus dieser Pflicht entlassen worden sei. Die LTTE hätten ihn jedoch be-
droht und zu Hause gesucht, weil er zwischenzeitlich zweimal für die SLA
gefilmt habe. Auch unbekannte Personen, welche vermutlich regierungs-
freundlichen tamilischen Organisationen angehört hätten, seien immer
wieder zu Hause aufgetaucht und hätten nach seinem E._______ gefragt.
Nachdem dann ein Bekannter erschossen worden sei, habe er sich ver-
steckt und sei schliesslich im September 2008 aus Sri Lanka ausgereist.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
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Seite 3
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton Bern mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Zwar sei die Furcht des Beschwerdeführers
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankische Regierung,
unbekannte Dritte und die LTTE zum Zeitpunkt der Ausreise wohl ver-
ständlich gewesen. Aber mit dem mit der Niederlage der LTTE im Mai
2009 zu Ende gegangenen Krieg habe sich die Situation in Sri Lanka
grundlegend geändert. Zwar sei der Beschwerdeführer der Nähe zu den
LTTE verdächtigt und – wie zahlreiche andere Tamilen auch – im Zeit-
raum von (…) (…) vorübergehend festgenommen worden und habe wäh-
rend (…) im Jahr (…) Unterschrift leisten müssen. Den Akten könne je-
doch nicht entnommen werden, dass er über ein Profil verfüge, welches
ihn auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch
verdächtig erscheinen liesse. Im Zuge seiner filmischen Aktivitäten für die
LTTE sei er bereits im Jahr (…) von den sri-lankischen Sicherheitskräften
vorübergehend festgenommen und befragt worden. Seine Entbindung
vom täglichen Unterschriftenleisten mache aber deutlich, dass er nicht
mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt
zu sein. Dafür spreche auch, dass er seither in keiner Weise für die LTTE
aktiv gewesen sei. Daran vermöchte der Umstand nichts zu ändern, dass
E._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, zumal Familienangehörige
von LTTE-Mitgliedern erfahrungsgemäss nicht an deren Stelle von den
sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Sodann
deute bezüglich der filmischen Aktivitäten für die SLA im Jahr (…) nichts
darauf hin, dass nach dem militärischen Sieg der SLA über die Rebellen
im Mai 2009 die LTTE noch über die nötigen personellen Ressourcen ver-
füge, um den Beschwerdeführer zur Verantwortung ziehen zu können.
Somit würden sich aus den Akten keine genügenden Hinweise darauf er-
geben, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehba-
rer Zeit seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich besitze der Beschwerdeführer in Jaffna und Umgebung ein
familiäres Beziehungsnetz. Zudem verfüge er über eine (…) Schulbildung
und Berufserfahrung.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem
wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm unter
Vorbehalt des nachträglichen Erhebens eines Kostenvorschusses Frist
zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung angesetzt und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer innert der
ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2011 zu
den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem verwies
es bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf das inzwischen ergangene, in BVGE
2011/24 veröffentlichte Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011.
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F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2012
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer (…) Fotos
betreffend die Teilnahme an der Demonstration der tamilischen Diaspora
gegen die sri-lankische Regierung vom (…) in H._______ zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung –
einzutreten.
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Seite 6
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach einer ausführlichen Schilderung der aktuellen Sicherheits- und
Menschenrechtslage, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas,
wird in der Beschwerde eingewendet, der Beschwerdeführer sei auch
zum heutigen Zeitpunkt noch durch ernsthafte Verfolgungsmassnahmen
der SLA gefährdet. Zudem verkenne die Vorinstanz, welche ausgeführt
habe, dass die Entbindung vom täglichen Unterschriftenleisten deutlich
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mache, dass er von den LTTE (recte: den sri-lankischen Behörden) nicht
mehr ernsthaft verdächtigt würde, den Umstand, dass die LTTE (recte:
die sri-lankischen Behörden) erst (…), nachdem er von der erwähnten
Pflicht entbunden worden sei, mit der vehementen Suche nach Menschen
begonnen hätten, denen man gewisse Verbindungen zu den LTTE habe
nachweisen könne; auch die Ermordung seines Kollegen und die Suche
nach ihm bei ihm zuhause hätten erst nach jenem Zeitpunkt stattgefun-
den. Die Entbindung von der Meldepflicht könne somit keineswegs mit
dem Wegfall der Verdächtigung des Beschwerdeführers als den LTTE
nahestehende Person in Verbindung gebracht werden.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
26. Juni 2009 erklärte, die Suche nach ihm durch Angehörige von regie-
rungsfreundlichen Organisationen zu Hause habe erst (…) nach der Ent-
bindung von der Meldepflicht begonnen, wobei damals auch zwei Be-
kannte von ihm ermordet beziehungsweise entführt worden seien. Indes
verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bezüglich des Zeit-
punkts seiner Ausreise eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfol-
gungsmassnahmen sowohl durch die sri-lankische Regierung und unbe-
kannte Dritte als auch durch die LTTE wegen seiner früheren filmischen
Aktivitäten und der Mitgliedschaft seines E._______s bei den LTTE nicht
in Abrede stellte. Sodann ist an dieser Stelle ergänzend anzumerken,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Aus-
reise in I._______ durch Sicherheitskräfte kontrolliert wurde, wobei er (…)
vorzuweisen hatte und daraufhin seine Fahrt ohne Weiteres fortsetzen
dufte, für die Einschätzung der Vorinstanz spricht, wonach er zu jenem
Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdäch-
tigt worden sein dürfte, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein.
5.2 Ungeachtet dessen ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massge-
bend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise
aktuell vorhandenen Furcht zu stellen (vgl. E. 5.1 vorstehend) und ande-
rerseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch)
begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten
des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 135 ff.). Wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergibt, hat die Vor-
instanz zu Recht unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise grundle-
gend veränderte Lage in Sri Lanka eine begründete Furcht des Be-
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Seite 8
schwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
verneint.
5.2.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
5.2.2 Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse
Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen
zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositions-
politiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder
Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse
entsprechende juristische Schritte einleiteten (vgl. ausführliche Darstel-
lung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8).
Wie indes oben (vgl. E. 5.1 vorstehend) aufgezeigt, wurde der Beschwer-
deführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Be-
hörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt, in terroristische Aktivitäten für die
LTTE verwickelt gewesen zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in
der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 15) vertretenen Ansicht – keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste.
5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer für
den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen zum heutigen Zeitpunkt als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
von ihm erst über ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nach-
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fluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2 vorstehend), ist für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbeson-
dere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
H._______ 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetz-
geber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch
ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich al-
lein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
6.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
6.3 Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. Au-
gust 2012 aus, er habe am (…) in H._______ an einer Demonstration der
tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen,
und reichte (…) entsprechende Fotos, auf denen er zusammen mit zahl-
reichen weiteren Demonstrationsteilnehmenden abgebildet ist, zu den Ak-
ten. Am (…) seien Angehörige des sri-lankischen Criminal Investigation
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Seite 10
Departments (CID) mit diesen Fotos in seinem Haus in D._______ bei
J._______ erschienen und hätten (…) gesagt, der Beschwerdeführer ha-
be an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen; dies sei Verrat ge-
gen die sri-lankische Regierung, weshalb er bei einer Rückkehr mit gra-
vierenden Strafen zu rechnen hätte. Die Angehörigen des CID hätten die
Fotos beim K._______ abgegeben und diesem aufgetragen, ihnen sofort
mitzuteilen, wenn sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr registrie-
re. L._______ habe die Fotos durch guten Kontakt vom K._______ erhal-
ten und dem Beschwerdeführer geschickt. Zudem sei im Internet eine Vi-
deoaufnahme von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer weite-
ren Demonstration der tamilischen Diaspora gegen die sri-lankische Re-
gierung vom (…) in H._______ abrufbar. Die Anzeichen mehrten sich,
dass bei solchen Demonstrationen Angehörige der sri-lankischen Diaspo-
ra in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden beobachtet würden.
Da die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im In-
ternet frei ersichtlich und den sri-lankischen Behörden aufgrund der Fotos
bekannt sei, drohten ihm in Sri Lanka Verfolgung und unmenschliche Be-
handlung.
Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei den Aus-
führungen des Beschwerdeführers bezüglich der (…) Fotos handelt es
sich um durch nichts belegte Behauptungen. Zudem ist er auf den Fotos
zusammen mit zahlreichen beziehungsweise Hunderten weiteren De-
monstrationsteilnehmern abgebildet und aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert
worden wäre. Bezeichnenderweise äusserte er sich auch nur pauschal
darüber, wie die Fotos in die Schweiz gelangten, und reichte keinen ent-
sprechenden Nachweis (…) zu den Akten. Unter diesen Umständen ver-
mögen die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 6. August
2012 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Auch
bezüglich der im Internet abrufbaren Videoaufnahmen ergeben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von
den sri-lankischen Behörden identifiziert worden wäre.
6.4 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
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Seite 11
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, der Eingabe vom 6. August 2012 und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hin-
weisen).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
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Seite 12
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es be-
steht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Be-
handlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 und 6 der Erwä-
gungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfol-
gungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war
bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region
Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
9.2.2 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
Vanni-Gebiet weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.2 und 13.3).
9.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nord-
provinz, wo nebst M._______ und J._______ noch zahlreiche weitere
Verwandte mütter- und väterlicherseits wohnhaft sind. Es ist ihm zuzumu-
ten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Aus den
Ausführungen in seiner Eingabe vom 6. August 2012 ist zu schliessen,
dass er in D._______ ein Haus besitzt, in welchem J._______ wohnt.
Nach dem (…) Besuch des Schulunterrichts war er (…) im (…) und als
Kameramann im Geschäft G._______ erwerbstätig. In den Distrikt Jaffna,
wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungs-
vollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 9.2.2 der Erwägungen grund-
sätzlich zumutbar. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer,
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soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beein-
trächtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in ge-
nereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist das in der Beschwerde vom 20. Juni 2011 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
zuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: