B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3462/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Meret Barfuss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
D-3462/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2014 von Sri
Lanka aus auf dem Seeweg nach Indien ausreiste, sich dort mehrere Mo-
nate aufhielt, dann am 28. Juni 2015 zunächst auf dem Luftweg nach Mos-
kau und anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz gelangte,
dass er am 13. August 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. September 2015 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. März 2016 zu den
Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und habe von Geburt an bis im Jahre 2004 in N._______ im
Jaffna-Distrikt sowie anschliessend in O._______ im Vannigebiet gelebt,
dass er dort vom Februar 2006 an acht Monate lang in einem Textilladen
und bei einer Reinigungsfirma, welche wahrscheinlich den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gehört habe, eine Arbeitsstelle innegehabt
habe,
dass er auf Anweisung seiner Arbeitgeber vom August 2006 an während
zweier Monate ein physisches Training habe absolvieren müssen und da-
nach Ende 2006 nach Colombo geschickt worden sei, wo es seine Aufgabe
gewesen sei, Lastwagen mit Chemikalien und Stoffen zu beladen,
dass er etwa ein Jahr nach seiner Ankunft in Colombo von einem Polizisten
kontrolliert, anschliessend auf einem Polizeiposten zu seiner Herkunft ver-
hört und zwei Tage lang festgehalten worden sei, weil aus seiner Identitäts-
karte seine Herkunft aus der Nordprovinz hervorgegangen sei,
dass er danach bis zu seinem Umzug nach N._______ im Jahre 2010 einer
Unterschriftspflicht auf einer Polizeistation habe nachkommen müssen,
dass er vom Jahre 2010 an in P._______ bei einer Versicherung gearbeitet
habe,
dass er etwa zwei Jahre später von einer Person des CID angerufen und
nach dem Namen und seiner Arbeit gefragt worden sei,
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dass drei Monate später sein Bruder auf der Strasse angehalten und von
Unbekannten in singhalesischer Sprache befragt worden sei, wobei sie ihm
mitgeteilt hätten, sie suchten den Beschwerdeführer,
dass er am 8. Juli 2013 in Q._______ auf der Strasse angehalten und zu
einem Camp des CID sowie des Militärs gebracht, zwei Tage lang festge-
halten und über seine Ladetätigkeit in Colombo befragt worden sei,
dass er anschliessend in ein Camp bei R._______ verlegt und dort im Kon-
text mit der gleichen Tätigkeit befragt, geschlagen und verletzt worden sei,
dass er mit Hilfe einer bestochenen Person des CID am 30. November
2014 die Flucht aus diesem Camp geschafft habe, woraufhin er sich zu-
nächst zu seiner Tante in S._______ begeben habe und anschliessend von
T._______ in einem Fischerboot nach Rameshwaran in Indien gelangt sei,
dass er am 28. Juni 2015 nach Dubai und später nach Moskau geflogen
sei,
dass er nach einem anderthalbmonatigen Aufenthalt in St. Petersburg auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr von der sri-lankischen Armee fest-
genommen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen seine
sri-lankische Identitätskarte, Belege für seine beruflichen Tätigkeiten nebst
Schulunterlagen zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2016 – eröffnet am 2. Mai
2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010 bestätige ein
Arbeitsverhältnis vom 2. August 2010 an bei der „(…)“ als „Bancassurance
Assistant“,
dass indessen ein zweites Dokument der gleichen Gesellschaft, datiert
vom 24. Juni 2010, im Widerspruch zu seinen Vorbringen besage, er sei
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bereits zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem 30. April 2010 als unab-
hängiger Versicherungsvertreter beziehungsweise Aussendienstmitarbei-
ter im Bereich Lebensversicherungen bei der gleichen Gesellschaft in
P._______ tätig gewesen, weshalb schon aus diesem Grund erhebliche
Zweifel an den geltend gemachten Problemen wegen Tätigkeiten zuguns-
ten der LTTE bestünden,
dass er anlässlich der BzP zunächst angegeben habe, im Oktober 2013
Anrufe von Unbekannten entgegengenommen zu haben, die ihn gefragt
hätten, ob er damals in Colombo Sachen transportiert habe,
dass dies seinem ersten Vorbringen anlässlich der BzP widerspreche, wo-
nach er bereits im Juli 2013 inhaftiert worden sei,
dass er auf Vorhalt hin meinte, die Anrufe hätten vor seiner Verhaftung
stattgefunden, wobei er darauf verzichtete, die Anrufe zu datieren,
dass es aus untersuchungstechnischen Gründen nicht nachvollziehbar sei,
dass sich ein Anrufer selber als Mitglied des CID identifiziert habe und wes-
halb eine solche Befragung per Telefon – und nicht anlässlich eines Ver-
hörs – stattgefunden habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich den gesamten Ablauf der Ereig-
nisse vom Zeitpunkt der Verhaftung im Juli 2013 bis zur Reise in die
Schweiz nicht glaubhaft habe darlegen können, zumal es zu zahlreichen
chronologischen Unstimmigkeiten gekommen sei,
dass er den Namen des Camps, in dem er über ein Jahr lang inhaftiert
gewesen sein wolle, nicht habe nennen können, was nicht nachvollziehbar
sei,
dass die von ihm geltend gemachten Probleme wegen Tätigkeiten zuguns-
ten der LTTE nicht glaubhaft seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere
Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst geltend ge-
macht habe, er sei der Unterschriftspflicht einmal im Monat auf einer Poli-
zeistation in U._______ nachgekommen, während er demgegenüber kurze
Zeit danach behauptete, er habe sich jeden Sonntag melden müssen, und
zwar mindestens viermal im Monat,
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dass nach dem Gesagten auch die mehrjährige Unterschriftspflicht in Co-
lombo nicht glaubhaft sei,
dass seine Vorbringen zwar nicht glaubhaft erschienen, indessen trotzdem
zu prüfen sei, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht doch
begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
habe,
dass vorliegend zu prüfen sei, ob in seinem Fall zusätzliche Faktoren vor-
lägen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
und seiner eineinhalbjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten,
dass nämlich seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, das
angeblich illegale Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären
Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm
gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zu-
sätzlich erhöhen könnten,
dass es jedoch trotz diesen zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme gebe, wonach der Beschwerdeführer
Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten back-
ground check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen,
dass dementsprechend seine Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung
nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht begründet sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewendet werden
könne,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen lasse,
dass auch der EGMR festgestellt und mehrfach bestätigt habe, es sei nicht
in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilinnen und
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung,
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dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka somit im asyl- und völkerrechtli-
chen Sinn als zulässig erweise,
dass sich das gesamte Land seit Jahren wieder unter Regierungskontrolle
befinde und die allgemeine Sicherheitslage nach dem Bürgerkrieg deutlich
gebessert habe,
dass für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet das Bestehen ei-
ner zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Nordprovinz gelebt habe,
dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage – wie erwähnt – nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,
dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, 13 Jahre lang die Schule
(A-Level) besucht, eine Berufslehre absolviert, Computerkurse besucht
und gearbeitet habe,
dass seine Familie in der Nordprovinz ein eigenes Haus besitze,
dass er neben seiner Mutter und seinem Bruder in Sri Lanka ein umfas-
sendes familiäres Beziehungsnetz habe,
dass darüber hinaus zwei Onkel in Deutschland lebten, weshalb er im Be-
darfsfalle auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könne,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Wür-
digung aller Umstände als zumutbar erweise,
dass der Wegweisungsvollzug ebenfalls technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei der Ent-
scheid der Vorinstanz vom 28. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 10. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 27. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), weshalb kein
Feststellungsinteresse besteht und auf den entsprechenden Verfahrensan-
trag nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend machen liess, er sei zum Zeitpunkt der Befragun-
gen psychisch angeschlagen gewesen und habe Mühe gehabt, dem hohen
Druck in der entscheidenden Befragungssituation standzuhalten,
dass er keine Vorstellung davon gehabt habe, was er bei der Befragung zu
erwarten habe, weshalb er grosse Probleme gehabt habe, sich in der Situ-
ation zurechtzufinden, nicht zuletzt angesichts des “frostigen Befragungs-
klimas“,
dass er insbesondere Mühe dabei gehabt habe, sich an konkrete Daten
und Jahreszahlen zu erinnern und Ereignisse chronologisch einzuordnen,
dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument, welches eine Ar-
beitsbestätigung für die Zeit zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem
30. April 2010 beinhalte, lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert handeln könne,
dass die Vorinstanz das Verhalten des CID-Mitarbeiters zu Unrecht als
nicht nachvollziehbar und unglaubhaft eingeschätzt habe, dies umso mehr,
als das Verhalten anderer Personen oder Institutionen nicht dem Be-
schwerdeführer angelastet werden könne,
dass sich die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat an-
ders – als von ihm anlässlich der BzP geschildert – zugetragen haben
müsse, da diesfalls zwischen der Ausreise aus Sri Lanka und der Weiter-
reise nach Europa fast neun Monate in der Zeitrechnung fehlten,
dass diese Vorbringen deutlich zeigten, wie überrumpelt der Beschwerde-
führer gewesen sei und wie sehr ihn die chronologische Schilderung mit
genauen Zeitangaben überfordert habe,
dass er die genaue Dauer seiner Haft nicht klar habe angeben können,
dass es dem Beschwerdeführer selbst bewusst gewesen sei, dass seine
Antworten nicht nachvollziehbar gewesen seien, weshalb er beschlossen
habe, sich auf die Bundesanhörung vorzubereiten,
dass er mit Hilfe seiner Verwandten die Dauer seiner Haft, welche er zuvor
abwechslungsweise mit „ein Jahr“ und „mehr als ein Jahr“ nur undeutlich
habe umschreiben können, nochmals eruiert habe und auf eine Dauer von
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circa 17 Monaten gekommen sei, den Zeitraum umfassend vom Juli 2013
bis November 2014,
dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, sich monatlich beim
Polizeiposten gemeldet zu haben, während er demgegenüber ein anderes
Mal von einer wöchentlichen Meldepflicht gesprochen habe,
dass er, angesprochen auf diesen Widerspruch, sich mit Vehemenz für
eine wöchentliche Meldepflicht in Colombo ausgesprochen und weitere
Details hinzugefügt habe,
dass sich dabei allenfalls um einen Versprecher des Beschwerdeführers
gehandelt habe, um einen geringfügigen und irrelevanten Widerspruch, der
nicht massgeblich für den Entscheid sein könne,
dass er bei einer Rückkehr aus der Schweiz mit einer Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden zu rechnen habe,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er sei von
Chennai (Indien) mit der Gesellschaft Emirates nach Moskau geflogen, wo-
bei er selbst keine Dokumente auf sich getragen habe, vielmehr habe „er“
– der Schlepper – alles bei sich gehabt (Akte A4/12 Ziff. 5.02 S. 6),
dass es indessen im Luftverkehr zum einen noch nie eines Schleppers be-
durfte und Reisepässe bei der Passkontrolle zum anderen nicht von irgend-
welchen Drittpersonen vorzuzeigen sind, weshalb derlei Vorbringen un-
glaubhaft sind, drängt sich doch der Eindruck auf, der Beschwerdeführer
habe Anlass, den tatsächlich für den Flug benützten Reisepass nicht vor-
zulegen, weil die Passeinträge nicht kompatibel mit seinen Vorbringen
sind,
dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich
als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber
hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei dem von ihm eingereichten
Dokument, welches eine Arbeitsbestätigung für die Zeit zwischen dem
27. Oktober 2003 und dem 30. April 2010 beinhaltet, handle es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert,
dass er insoweit seine Glaubwürdigkeit selbst in Frage stellt, zumal er ein
Dokument eingereicht hat, von dessen fehlendem Beweiswert er hätte wis-
sen müssen,
dass das Vorbringen, er habe grosse Probleme gehabt, sich in der durch
ein kühles Klima geprägten Befragungssituation zurechtzufinden, nicht zu
überzeugen vermag, zumal die Herausforderung lediglich darin besteht,
von eigenen Erlebnissen, soweit asylrelevant, zu berichten,
dass demnach auch kein Anlass besteht, sich auf eine Anhörung vorzube-
reiten und sich vorgängig Daten und Abläufe zurecht zu legen,
dass dies allerdings anders wäre, wenn ein Asylsuchender sich eine Le-
gende zurecht legen müsste, die mit seinen tatsächlichen Erlebnissen nicht
übereinstimmt,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten beispielsweise selbst wis-
sen müsste, ob er „ein Jahr“ oder „17 Monate“ in Haft zugebracht hat, und
darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, eine Konsultation von Ver-
wandten könne in diesem Zusammenhang etwas zur Wahrheitsfindung
beitragen,
dass sich insbesondere angesichts chronologischer Unstimmigkeiten der
Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
und hat stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden,
dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren, hätte er jemals über län-
gere Zeit tatsächlich einer Meldepflicht unterstanden, bezüglich der Frage,
ob er einmal pro Monat oder einmal wöchentlich an einem bestimmten Tag
auf dem Polizeiposten erschienen wäre, nicht widersprüchlich geäussert
hätte,
dass auch die Vehemenz, mit der sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt
hin für die wöchentliche Meldepflicht in Colombo ins Zeug gelegt hat, an
der Widersprüchlichkeit nichts ändert,
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dass die Auffassung, es handle sich um einen Versprecher des Beschwer-
deführers sowie einen geringfügigen und irrelevanten Widerspruch, umso
weniger nachvollziehbar ist, als er in der Beschwerde – in anderem Zusam-
menhang – zutreffend festhält, Sinneseindrücke sowie bestimmte Hand-
lungen oder Umstände könnten besser erinnert werden als Datumsanga-
ben,
dass dem Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
nicht das Verhalten anderer Personen oder Institutionen angelastet wird,
zumal ein CID-Mitarbeiter, der sich unter den gegebenen Umständen als
solcher vorstellt und die verdächtige Person telefonisch befragen will, nur
in der Vorstellungswelt des Beschwerdeführers existieren kann,
dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wirklichkeits-
fremd erscheinen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise führen können, weshalb es sich zum
einen erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen und stattdessen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejeni-
gen der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 verwiesen werden kann,
dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wer-
den,
dass vorliegend keinerlei Ansätze für einen überzeugten Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus auszumachen
sind (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert] E. 8.5.4),
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie,
seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 31 Jahren und
eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zwar geeignet sein könn-
ten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei
einer Wiedereinreise zu erhöhen,
dass indessen nicht davon auszugehen ist, er habe Massnahmen zu be-
fürchten, die über einen sogenannten „background check“ hinausgehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil (a.a.O.
E. 8) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen und festgestellt hat, aus Europa respektive der
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Seite 13
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell ei-
ner ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die sri-lanki-
schen Behörden würden aufgrund der konkret glaubhaft gemachten Risi-
kofaktoren (fehlende Identitätspapiere, Zwangsrückführung, Rückkehr
über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka)
dem Beschwerdeführer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben,
dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rückkehr
nach Sri Lanka nicht auf begründete Furcht berufen kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Lebensunterhalt als Versicherungsmitarbeiter verdient hat und ihm dies
auch nach seiner Rückkehr zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein
soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, in der Nordprovinz
Fuss zu fassen,
dass er dort bei seiner Mutter, die Hauseigentümerin ist, allenfalls unter-
kommen kann, bis er einen adäquaten Arbeitsplatz in der Versicherungs-
oder Computerbrache gefunden hat, weshalb davon auszugehen ist, es
liegen begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2
vor,
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dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 festgehalten
wurde, die Rechtsbegehren erschienen als aussichtslos,
dass demnach auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 14. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3462/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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