Abtei lung IV
D-3463/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 9. Juni 2004 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3463/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge auf dem
Seeweg den Iran im Februar 2002 und gelangte nach Z._______, wo
er sich rund vier Monate aufhielt. Anschliessend reiste er mit dem
Reiseziel Y._______ auf einem Frachter weiter, verliess diesen an
einem ihm unbekannten Ort und gelangte in der Folge am 18. Juli
2002 in einem LKW in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl
nachsuchte.
Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) X._______ vom 23. Juli 2002 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwer-
deführer am 26. August 2002 und 1. Oktober 2002 zu den Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe sich seit etwa sechs Jahren vor seiner Aus-
reise für andere Religionen interessiert. Er sei deswegen mit dem
Ideologie-Politbeamten in Konflikt geraten. Wiederholt sei er verwarnt,
schliesslich festgenommen (April 1998) und zu einem Jahr und drei
Tagen Haft verurteilt worden. Aufgrund einer Amnestie sei er nach sie-
ben Monaten entlassen worden. Auch habe er seine Arbeitsstelle ver-
lassen müssen. Nach seiner Freilassung habe er zunächst als Schuh-
grosshändler auf einer Insel gearbeitet und danach auf den Namen
seines Schwagers in der Nähe der Universität von S. eine Druckerei
eröffnet, ehe er anfangs Oktober 2000 für rund zehn Monate nach Te-
heran umgezogen sei. Er sei in den Jahren 1999, 2000 und 2001 je-
weils im Sommer nach V._______ gereist, da er zum Christentum
habe konvertieren wollen. Er sei dort am 6. Juli 2001 getauft worden.
Drei Tage nach der Rückreise sei er anlässlich des Besuchs im Haus
seines Vaters in S. von drei Beamten kontrolliert worden, wobei sein
Pass beschlagnahmt und er auf den Polizeiposten mitgenommen wor-
den sei, wo man ihn mehrere Stunden verhört habe. Ungefähr einen
Monat nach diesem Vorfall habe er seinen Wohnsitz nach S. verlegt.
Am 24. Februar 2002 sei er bei seinem Onkel gewesen als sein Sohn
B. ihn telefonisch informiert habe, dass Beamte die Wohnung durch-
sucht und eine grosse Anzahl christlicher Bücher beschlagnahmt hät-
ten. Auch sei seine Ehefrau festgenommen worden. Er habe sich da-
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D-3463/2006
raufhin bei seinem Grossvater versteckt und wenig später einen ehe-
maligen Kollegen in einem entlegenen Nomadendorf aufgesucht. Vor
diesem Hintergrund sei er schliesslich ausgereist.
B.
Abklärungen bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Be-
schwerdeführer am 25. Februar 2002 in Deutschland eingereist war
und dort ein Asylgesuch gestellt hatte, welches erstinstanzlich als un-
beachtlich abgewiesen worden war. Das gegen diesen Entscheid ein-
geleitete Gerichtsverfahren wurde infolge Untertauchens des Be-
schwerdeführers am 27. Dezember 2002 eingestellt. Festgehalten wur-
de ausserdem, dass der Beschwerdeführer den deutschen Asylbehör-
den einen iranischen Reisepass übergeben hatte, welcher in der Folge
dem BFF überwiesen wurde.
C.
Zum Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer unter Fristan-
setzung mit Schreiben des BFF vom 5. Dezember 2003 und 12. März
2004 das rechtliche Gehör gewährt. Auf die entsprechenden Stellung-
nahmen vom 12. Januar 2004 sowie 26. März 2004 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2004 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se. Die Darlegungen seien tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen
Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFF widersprechen wür-
den (Schilderungen zur Verhaftung und Verurteilung wegen Blasphe-
mie im Jahre 1998; widersprüchliche Angaben zur Dauer und den Um-
ständen des Gefängnisaufenthalts; Verurteilung durch ein Militärge-
richt; Angaben im Zusammenhang mit der in V._______ durchgeführ-
ten Taufe; Taufbescheinigung vermöge aufgrund der mühelosen Erhält-
lichkeit im Iran keinen asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen; Ab-
klärungsergebnis in Deutschland; Ausreiseumstände aus dem Iran).
Die weiteren Vorbringen zu einer Verfolgung durch die Behörden we-
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gen des Besitzes verbotener Bücher und Schriftstücke seien ebenfalls
unglaubhaft und würden der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen (Verkennung der politischen Gegebenheiten
im Iran; Angaben zur Verhaltensweise nach Erlass eines Haftbefehls
und anschliessenden Verhörs hinsichtlich der Aufbewahrung verbote-
ner Bücher sowie persönlicher Notizen zu Hause; Verleihung verbote-
ner Bücher an interessierte Freunde; Gefährdung aufgrund vorbereite-
ter Predigten). Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers als angeb-
licher einfacher Konvertit sei eine solche Rolle nicht nachvollziehbar
und verstärke den Eindruck, er konstruiere eine Verfolgungsgeschich-
te. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm
stünden keine triftigen Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde bei der damaligen schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 9. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Be-
schwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, insbesondere sei von der Wegweisung gemäss Ziff. 4 (Vollzug) ab-
zusehen. Auf die Begründung der mit fremdsprachigen Beweismitteln
untermauerten Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und Frist zur Übersetzung der mit
der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ange-
setzt.
G.
Nach gewährter Fristverlängerung kam der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 13. August 2004 dieser Aufforderung nach und reichte zu-
sätzliche Beweismittel inklusive Übersetzungen ein (u.a. Haftverfü-
gung, Haftentlassung aus dem Gefängnis A., Dakty-Bogen und Gefan-
genen-Personalausweis des Gefängnisses A.). Ebenso fanden weitere
Beweismittel mit Eingaben vom 27. August 2004 und 7. September
2004 Eingang in die Akten. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2005 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis der im
Einverständnis mit der ARK vorgenommenen Botschaftsabklärung im
Iran (vgl. nachfolgend Bst. K.) stütze die bisherigen Erwägungen des
BFM.
I.
Am 31. Oktober 2005 wurde der Mandatswechsel durch den im Rub-
rum bezeichneten Rechtsvertreter angezeigt.
J.
Mit Eingabe vom 24. April 2006 teilte der neu mandatierte Rechtsver-
treter unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe von Verwandten
telefonisch von der Ermordung seines Sohnes B. durch zwei Basijis er-
fahren. Bei den Basij handle es sich um eine paramilitärische Miliz im
Iran, die sich aus Freiwilligen rekrutiere und organisatorisch eine Ab-
teilung der iranischen Revolutionsgarde seien. Obschon zum Tötungs-
delikt keine gesicherten Informationen vorliegen würden, müsse davon
ausgegangen werden, dass B. als Sohn des Beschwerdeführers einer
Reflexverfolgung zum Opfer gefallen sei. Als Beweismittel wurden ein
Obduktionsbericht, eine Todesanzeige sowie eine private Todesanzei-
ge eingereicht.
K.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juli 2006, worin das
Bundesamt um Stellungnahme zur Eingabe vom 24. April 2006 (vgl.
Bst. J) sowie um Zusammenfassung des Ergebnisses der Botschafts-
abklärung (vgl. Bst. H) im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen
Gehörs gebeten wurde, hielt dieses an seiner Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens vom BFM durchgeführten Botschaftsabklärung
vom 23. November 2004 (entsprechende Zusammenfassung der Bot-
schaftsauskunft wird im vorinstanzlichen Dossier unter dem Aktenver-
zeichnis A53/2 geführt) würden den erstinstanzlichen Entscheid zu-
sätzlich stützen. Insbesondere würden sie darauf verweisen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen behördlichen
Verfolgung realitätsfremd und konstruiert seien. An dieser Einschät-
zung ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wo-
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nach sein Sohn seinetwegen im Rahmen einer Reflexverfolgung er-
mordet worden sein soll. So habe der Beschwerdeführer bisher keine
eigene Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht, weshalb auch die
von ihm für seinen angeblich ermordeten Sohn abgeleitete Reflexver-
folgung ernsthaft bezweifelt werden müsse. Diese Zweifel würden da-
durch erhärtet, als dass der Beschwerdeführer den Tod seines Sohnes
nicht mit einem offiziellen amtlichen Dokument belegen könne. Bei den
eingereichten Schriftstücken – Kopie eines Obduktionsbefunds, eine
Zeitungsanzeige sowie eine private Todesanzeige – handle es sich um
äusserst manipulationsanfällige Schreiben, welche keinen ausreichen-
den Beweiswert zu entfalten vermöchten. Damit seien weder die an-
gebliche Ermordung des Sohnes des Beschwerdeführers noch die ver-
meintlichen asylrelevanten Umstände seines angeblichen Todes be-
legt.
L.
Unter Beilage einer umfangreichen Dokumentation hinsichtlich der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers beantragte der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. August 2006 für diesen die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 54 AsylG. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten ver-
wiesen.
M.
Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2005 eine iranische
Staatsangehörige geheiratet hatte, welche im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung C ist, und ihm in der Folge vom Kanton W._______
eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden war, wurde er mit Instruk-
tionsverfügung vom 4. Dezember 2006 über seinen Rechtsvertreter
angefragt, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese allenfalls zu-
rückzuziehen gedenke.
N.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass dieser an der Beschwerde hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Ferner wurden weitere, noch nicht
aktenkundige Beweismittel zu den Akten gereicht, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver
Nachfluchtgründe aus religiösen Gründen (missionarische Aktivitäten)
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herbeizuführen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten ver-
wiesen.
O.
Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung, welche unter dem
Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen des Beschwerde-
führers mit politischem sowie religiösem Hintergrund durchgeführt wur-
de, hob das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die Ziff. 1, 4 und 5
seines Entscheids vom 9. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf und
hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme an.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2009 wurde der Beschwerde-
führer angefragt, ob er an der Beschwerde (hinsichtlich Asyl) festhalte
oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. In seiner Antwort vom
22. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit,
dass dieser an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Gleichzeitig
wurde eine Kostennote eingereicht.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2009 wurden dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführer die bisher noch nicht zur Kenntnis gebrach-
ten beiden Vernehmlassungen (vgl. Bst. H. und K), die Botschafts-
anfrage (A 41/6), die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Bot-
schaftsauskunft (vgl. Bst. K) sowie die unter Abdeckung der geheim zu
haltenden Stellen für Vergleichszwecke erforderliche englischsprachi-
ge Stellungnahme des Vertrauensanwalts der Botschaft zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 12. August 2009 wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe vom 18. August 2009 wird die Kostennote des vormaligen
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai
2009 dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. Bst. O). Demnach ist die
Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend, gegen-
standslos geworden. Nachdem ausdrücklich kein Beschwerderückzug
erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch
die Beurteilung der Frage der Asylgewährung (vgl. Bst. P).
4.2 In casu gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt war noch begründete Furcht hatte, einer sol-
chen ausgesetzt zu sein. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer zu die-
sem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehn-
te. Dabei wird die Konversion des Beschwerdeführers zum Christen-
tum vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Hingegen erach-
tet das Gericht – wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird – die
geltend gemachte Verhaftung respektive den Gefängnisaufenthalt des
Beschwerdeführers im Jahr 1998 weder in zeitlicher noch sachlicher
Hinsicht als kausal für dessen Ausreise. Auf die in diesem Zusammen-
hang ergangenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung oder die diesbezüglich in den Rechtsschriften mit diversen
Beweismitteln untermauerten Ausführungen der Rechtsvertretung
braucht mangels Asylrelevanz daher nicht eingegangen zu werden.
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
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liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.4 Der Beschwerdeführer gab an, im November 1998 aus der Haft
entlassen worden zu sein und seine Stelle als Polizeioffizier verloren
zu haben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach er bis
zum erwähnten Vorfall vom 24. Februar 2002 (Hausdurchsuchung; Auf-
finden verbotener Bücher und Schriftstücke) ernsthaften Nachteilen im
Sinne des Asylgesetzes durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen
ist. Zwar sei ihm nach mehreren Monaten im Herbst 1999 durch den
Geheimdienst untersagt worden, seiner auf einer Insel als Schuh-
grosshändler ausgeübten Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen, da er
dort nicht hätte arbeiten dürfen. Dieses Verbot hinderte ihn jedoch
nicht daran, nach S. – seinem Herkunftsort – zurückzukehren, um in
der Nähe der dortigen Universität unter dem Namen seines Schwagers
eine Druckerei zu eröffnen, die er bis zu seinem Wegzug nach Teheran
zu Beginn des Monates Oktober im Jahr 2000 ohne nennenswerte
Schwierigkeiten betrieben hat. Als Grund für seine Wohnsitzverlegung
vermerkte er bloss, sein Haus sei beschattet und das Telefon über-
wacht worden. Irgendwelche asylbeachtlichen Benachteiligungen für
die Zeit seines ungefähr 10 Monate dauernden Aufenthaltes in Tehe-
ran sind den Protokollen ebenfalls nicht zu entnehmen. Ferner kann
die Passbeschlagnahmung einige Tage nach seiner Rückkehr aus
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V._______ am 13. Juli 2001 im Hause seines Vaters in S., wo er sich
zu Besuch aufhielt, sowie das in diesem Zusammenhang erfolgte
mehrstündige Verhör nicht als relevantes Ereignis im Sinne der asyl-
gesetzlichen Bestimmungen gewertet werden. Umstände wie die bloss
rund eine Woche nach diesem Vorfall erfolgte Ausstellung eines neuen
Passes sowie die rund einen Monat spätere Übersiedlung nach S. zei-
gen zusätzlich auf, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdi-
ges Leben in seinem Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar
verunmöglicht worden wäre. Erhärtet wird diese Sichtweise nicht zu-
letzt dadurch, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen
Reisepasses noch über ein halbes Jahr mit der Ausreise zuwartete,
wobei die Akten für diesen Zeitraum keine Anhaltspunkte hinsichtlich
allfälliger Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Behörden
enthalten.
4.5 In der angefochtenen Verfügung wird die geltend gemachte be-
hördliche Verfolgung wegen des Besitzes verbotener Bücher und
Schriftstücke als unglaubhaft bezeichnet. Insbesondere legt die Vor-
instanz ausführlich dar, weshalb das in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer gezeigte Verhalten nicht mit den politischen Gege-
benheiten im Iran in Einklang zu bringen sei. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann zum einen auf die diesbezüglichen, nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFF in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Zum anderen ist ergänzend anzumerken, dass der
Beschwerdeführer wiederholt und unmissverständlich als Beginn der
behördlichen Verfolgung respektive Anlass der Flucht den 24. Februar
2002 – den Zeitpunkt der angeblichen Hausdurchsuchung – nannte
(kantonales Protokoll S. 3, 7 und 9). Aufgrund des Ausreisestempels in
seinem Reisepass steht aber unzweifelhaft fest, dass der Beschwer-
deführer bereits einen Tag zuvor am 23. Februar 2002 über den Flug-
hafen von Teheran ausgereist ist. Mithin erweisen sich seine Schilde-
rungen rund um die behauptete Hausdurchsuchung als nicht nachvoll-
ziehbar, da er sie nach dem Erwähnten ja gar nicht miterlebt haben
konnte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich der Be-
schwerdeführer im Datum der stattgefundenen Hausdurchsuchung ge-
irrt haben sollte – was aufgrund der Bedeutung dieses Ereignisses
kaum nachvollziehbar wäre – spricht das Verhalten des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der Ausreise jedenfalls gegen seine be-
hauptete Gefährdungssituation. Es erscheint nämlich kaum verständ-
lich, dass sich der Beschwerdeführer als angeblich gesuchte Person,
insbesondere in Anbetracht der Schwere der von den Behörden gegen
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ihn erhobenen Vorwürfe, mit einem auf seinen Namen lautenden und
mit seinem Foto versehenen Reisepass dem Risiko des Entdecktwer-
dens ausgesetzt haben soll, indem er ausgerechnet über den mit rigo-
rosen Kontrollen ausgestatteten Flughafen von Mehrabad ausgereist
ist. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwer-
deführer dank internen Kenntnissen die strengen Ausreisekontrollen
am Flughafen habe überwinden können, erweist sich als unbehelflich
und überzeugt nicht: Als Polizeioffizier absolvierte der Beschwer-
deführer seinen Dienst gemäss Akten jeweils nicht in Teheran sondern
in anderen Gegenden des Irans.
4.6 Nachdem sich die Schilderungen des Beschwerdeführers über
seine Ausreiseumstände (mehrtägiger Aufenthalt bei einem Freund in
einem Nomadendorf vor der Ausreise, Überfahrt auf dem Seeweg
nach Z._______, viermonatiger Aufenthalt in Z._______, Weiterreise
nach Europa) aufgrund des Abklärungsergebnisses bei den deut-
schen Behörden als nachweislich falsch erwiesen haben, bleibt – un-
besehen der Motivation des Beschwerdeführers diesen Umstand den
Schweizerbehörden gegenüber zunächst zu verschweigen – festzu-
halten, dass er bis anhin überhaupt keine Unterlagen hinsichtlich des
gegen ihn eingeleiteten und aus der Hausdurchsuchung resultieren-
den Verfahrens beigebracht hat. Erstaunlich erweist sich dies insbe-
sondere deshalb, will doch sein Schwager (Ehemann der Schwester)
als Untersuchungsoffizier bei den Ordnungskräften einen Blick in seine
Akten geworfen und seinem Onkel gegenüber ausgerichtet haben, die
Vorwürfe gegen ihn seien schwerwiegend. Auch will der Beschwerde-
führer von einem ihn in Z._______ besuchenden Freund über die ge-
gen ihn erhobenen Anklagepunkte unterrichtet worden sein. Nicht zu-
letzt sind auf die Eingaben vom 24. April 2006 und 12. August 2009
hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass zwei Onkel des Beschwer-
deführers als Polizeioffiziere tätig sind, und einer von ihnen gar als Ab-
teilungsleiter im Gefängnis von A. seinen Dienst verrichtet, wo der Be-
schwerdeführer im Jahre 1998 eingesessen ist und diesbezüglich ent-
sprechende Beweisunterlagen eingereicht hat (vgl. Bst. G). Vor diesem
Hintergrund – die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Beibringung von
entsprechenden Unterlagen ist zu bejahen – ist mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorge-
tragenen Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten asylrelevanten Ver-
folgungs- und Bedrohungssituation im Zeitpunkt der Ausreise um ein
Konstrukt handelt.
Seite 12
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4.7 Was die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt des Urteils anbelangt, so wurde diesem Aspekt mit der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de mit religiös motiviertem Hintergrund (u.a. missionarische Aktivitäten
in der Schweiz) Rechnung getragen. Soweit die Flüchtlingseigenschaft
betreffend, ist die Beschwerde daher – wie bereits oben erwähnt
(E. 4.1) – gegenstandslos geworden.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerde-
führer zu Recht das Asyl verweigert hat. Auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu
werden.
5.
Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner Heirat eine Jahresaufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. M).
Damit ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Wegweisung als
auch hinsichtlich deren Vollzugs gegenstandslos geworden. Was die
Anordnungen betreffend Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfü-
gung des BFF vom 9. Juni 2004) und Vollzug der Wegweisung (Ziffern
3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009) an-
belangt, so fallen diese ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000
Nr. 30).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 9. Juni 2004 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit – soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 28. Mai
2009 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und den Eheschluss
des Beschwerdeführers (Anordnung der Wegweisung) nicht gegen-
standslos geworden ist – abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die um zwei
Drittel reduzierten Verfahrenskosten (Obsiegen hinsichtlich der Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und deren Voll-
zugs, da Letzterer aufgrund der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft als unzulässig zu bezeichnen gewesen wäre) von Fr. 200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens
im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennoten vom 22. Juni 2009 sowie
vom 18. August 2009 (vgl. Bst. P und R) werden für das Rechtsmittel-
verfahren Aufwendungen von (abgerundet) insgesamt Fr. 3'883.– gel-
tend gemacht. Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit
des vorliegenden Verfahrens erscheint dieser Betrag als angemessen.
Die Parteientschädigung ist daher um einen Drittel gekürzt (siehe
oben E. 7.1 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) auf Fr. 2'589.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'589.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Videoaufnahmen (DVD) anlässlich der Protestkundgebung
vom 8. Juli 2006 gegenüber der iranischen Botschaft in Bern, Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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