Abtei lung IV
D-3463/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3463/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er vom BFM am 20. März 2008 kurz befragt und am 16. April
2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein Haussa und er stam-
me aus der Stadt X._______ in Adamawa State (im äussersten Osten
von Nigeria gelegen), wo er mit seiner Mutter auf eigenem Land Vieh-
wirtschaft betrieben habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte,
er sei aus Nigeria geflohen, da er seit dem 13. Februar 2008 in Zu-
sammenhang mit dem Tod seines Kollegen S.Y. gesucht werde,
dass er dabei anführte, er sei wie immer mit seinem Kollegen unter-
wegs gewesen und habe dann mit ihm im Y._______ (nördlich von
X._______) in einem Hotel übernachtet, worauf er am nächsten Mor-
gen habe feststellen müssen, dass sein Kollege während der Nacht
aus unbekannten Gründen gestorben sei,
dass er in der Folge den Hotelbesitzer gerufen habe, worauf die Polizei
erschienen sei, welche erst den Leichnam seines Kollegen abtranspor-
tiert und ihn dann zu dessen Tod befragt habe,
dass die Polizei ihn anschliessend zum Posten habe mitnehmen wol-
len, worauf er in Panik geraten und geflüchtet sei, da in seiner Region
rasch ein Verdacht aufkommen könne und man ihn hätte verdächtigen
können, er habe seinen Kollegen umgebracht,
dass er sich versteckt und in der Folge von einem Dritten erfahren
habe, dass über den Fall im Radio berichtet worden sei, worauf er
X._______ am 15. Februar 2008 verlassen und sich nach Benin bege-
ben habe,
dass der Beschwerdeführer ein Jahr später – im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung – geltend machte, er habe in seiner Heimat Probleme,
da er mit seinem Freund S.Y. etwas getan habe, was zu dessen Tod
geführt habe,
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dass er dabei anführte, er habe mit seinem Freund in einem Hotel in
Y._______ übernachtet, welches ihnen des öftern als Ausgangspunkt
für ihre Unternehmungen und als Spielort gedient habe,
dass er am Morgen des 13. Februar 2008 festgestellt habe, dass sein
Freund gestorben sei, wobei sein Freund offenbar zu Tode gekommen
sei, da sie gemeinsam sexuellen Verkehr gehabt hätten, mithin sein
Freund unmittelbar nach dem Verkehr ohnmächtig geworden und in
der Folge verstorben sei,
dass der Aufseher der Unterkunft mutmasslich die Polizei verständigt
habe, worauf er – als er die ankommende Polizei erblickt habe – sofort
nach Hause geflüchtet sei, wo man ihm jedoch vor einem Verbleiben
gewarnt habe, da kurz zuvor schon die Polizei dort erschienen sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund erst bei einem Freund versteckt
und dann seine Heimat in Richtung Benin verlassen habe, wobei er
kurz vor seiner Abreise und nochmals unterwegs am Radio über den
Vorfall berichten gehört und auf diese Weise vernommen habe, dass
nach dem Täter gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung keine
Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, sondern lediglich eine angebli-
che Geburtsurkunde, wobei er auf diesbezügliche Frage hin anführte,
er habe einzig seine Geburtsurkunde, da er sich nie um die Ausstel-
lung eines Passes oder einer Identitätskarte bemüht habe,
dass er zu den Umständen seiner Reise nach Europa angab, ein Be-
kannter seines Vaters habe ihm Geld für seinen Transport von Jos
nach Lagos und weiter nach Benin gegeben und mutmasslich auch
seine Weiterreise organisiert, mithin er von verschieden Personen be-
gleitet worden sei, welche ihn im Auto mitgenommen oder Tickets für
ihn gekauft hätten,
dass er schliesslich – ohne selbst Papiere vorzuweisen – mit einem
Mann auf dem Luftweg von Benin auf einen ihm unbekannten Flugha-
fen in Europa gelangt sei, von wo man für ihn seine Weiterreise ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
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deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur
Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die vorgebrachten
Gesuchsgründe seien aufgrund von klaren Widersprüchen unglaubhaft
und im Falle des Beschwerdeführers sprächen keine Gründe gegen
eine Rückkehr in dessen Heimatstaat,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte und um Er-
lass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wo-
bei er die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche zu erklären res-
pektive zu relativieren versuchte, unter anderem unter Berufung auf
Übersetzungsfehler,
dass er insbesondere geltend machte, im angefochtenen Entscheid sei
nicht erwähnt worden, dass er homosexuell sei, obwohl dies das zent-
rale Argument seines Asylgesuches sei, womit der Sachverhalt in ei-
nem wesentlichen Punkt nicht ordentlich festgestellt worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe begründete
Angst, aufgrund seiner Homosexualität von der Justiz nicht richtig be-
handelt und zudem aufgrund seiner Homosexualität bestraft zu wer-
den, da Homosexualität in Nigeria verpönt und auch strafbar sei,
dass er dabei auf einen Bericht von Amnesty International vom 28. Ja-
nuar 2009 sowie auf einen im deutschen Bundestag hängigen Vorstoss
vom 4. März 2009 verwies,
dass er in seinen weiteren Ausführungen die Nichtvorlage von Reise-
oder Identitätspapieren als entschulbar erklärte, indem er das Vorbrin-
gen bekräftigte, er habe noch nie ein solches Papier besessen und
sich in seiner Heimat jeweils mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen,
dass er im Übrigen sinngemäss die Beschaffung und Nachreichung
von Papieren in Aussicht stellte,
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dass am 2. Juni 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
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sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grund-
voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass daran auch das sinngemäss in Aussicht stellen der Beschaffung
und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass seine Ausführungen über seine Reise von Nigeria in die Schweiz
– angeblich alleine durch Vermittlung eines befreundeten Viehzüch-
ters, welcher für ihn die gesamte Reise organisiert habe, sowie mit Hil-
fe verschiedenster unbekannter Personen – keine nachvollziehbare
Substanz aufweisen,
dass im Weiteren die Beschreibung seiner Einreise über einen
europäischen Flughafen – angeblich ohne dort persönlich ein Reisepa-
pier vorzulegen – als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist,
dass im Übrigen das Vorbringen auf Beschwerdeebene zum angebli-
chen Nicht-Besitz von Identitätspapieren – der Beschwerdeführer will
sich in seiner Heimat jeweils mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen
haben – als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass bei dieser Sachlage im Resultat davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf klare Widersprüchen ver-
weist, welche die Gesuchsvorbringen als offenkundig unglaubhaft er-
scheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung
der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführun-
gen als blosse Anpassung seiner Vorbringen an die vorinstanzlichen
Vorhalte erweisen,
dass aufgrund der Akten namentlich kein Anlass zur Annahme vorliegt,
es sei im Verfahren zu Übersetzungsfehlern gekommen,
dass sich aufgrund der vorstehenden Zusammenfassung der Gesuchs-
vorbringen vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Ge-
suchsvorbringen zwischen der Kurzbefragung und der erst ein Jahr
später erfolgten einlässlichen Anhörung in praktisch allen wesentlichen
Punkten abgeändert hat (vgl. dazu oben),
dass vom Beschwerdeführer namentlich erst im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung geltend gemacht wurde, sein Kollege respektive
Freund S.Y. sei aufgrund homosexueller Aktivitäten zu Tode gekom-
men, hatte er doch anlässlich der Kurzbefragung noch auf ein völlig
überraschendes Versterben aus einem unbekannten Grund verwiesen,
dass er im Weiteren in nicht der Lage war, in nachvollziehbarer Weise
über seine angebliche Homosexualität zu berichten, erschöpfen sich
seine diesbezüglichen Ausführungen doch offenkundig in Gemeinplät-
zen, welche in keiner Weise auf eine persönliche Betroffenheit schlies-
sen lassen (vgl. dazu act. A9, F. 32-34 sowie F. 46-48),
dass er dabei zusätzliche Widersprüche schaffte, beispielsweise wenn
er auf die Frage nach der Geheimhaltung seiner angeblichen homose-
xuellen Ausrichtung wiederholt anführte, er habe sich jeweils nur an
Freitag- und Samstagabenden mit seinem Freund getroffen (vgl. A9, F.
48. F. 57 und insbesondere F. 69), wo doch der Freund am 13. Februar
2008 – also an einem Mittwoch – verstorben sein soll,
dass aufgrund der Akten von insgesamt konstruierten und im Verlauf
des Verfahrens auch noch modifizierten Gesuchsvorbringen auszuge-
hen ist,
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dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass es insbesondere auch keiner weiteren Erwägungen zur angebli-
chen Homosexualität des Beschwerdeführers bedarf,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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