B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3463/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2015 in die Schweiz einreiste, wo
sie am 9. April 2015 um Asyl nachsuchte,
dass am 20. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die Beschwerde-
führerin dabei unter anderem zu Protokoll gab, nirgendwo ein Asylgesuch
gestellt zu haben, sie sei jedoch in Griechenland und Ungarn registriert
worden,
dass sie weiter ausführte, seit dem (… 2013) geschieden zu sein, und sich
ihre (…) Töchter noch im Heimatstaat befänden,
dass ihr Verlobter, E._______, in der Schweiz lebe und sich ihre sowie
seine Angehörigen schon seit langer Zeit kennen würden,
dass sie in die Schweiz habe kommen wollen und ihn seine Familie, bei
der sie in Istanbul gewohnt habe, via Skype angerufen habe, er jedoch
zuerst eine andere Frau habe heiraten wollen, seine Pläne nach den ge-
meinsamen Skype-Kontakten indessen geändert habe und nun sie heira-
ten wolle,
dass sie ungefähr seit (… 2015) in telefonischem Kontakt gestanden hätten
und sie E._______ erst in der Schweiz kennengelernt habe,
dass die Verlobung stattgefunden habe, indem die beiden Familien mitei-
nander geredet und "das beschlossen" hätten,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör in
Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Ungarn und Griechenland ge-
währt wurde und sie dabei hauptsächlich geltend machte, ihr Zielland sei
nicht Griechenland gewesen, dort habe sie nichts zu suchen, ihr Verlobter
sei in der Schweiz,
dass sie in Ungarn kein Asylgesuch gestellt habe und in der Schweiz blei-
ben wolle,
dass obgenannter Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. April 2015 darum
ersuchte, die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zuzuteilen, da
sich dort ihr Ehemann befinde,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin diesbezüglich am 21. April 2015
das rechtliche Gehör gewährte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, gemäss hiesigem Brauch seien
sie verlobt, aber gemäss ihrem Brauch seien sie religiös verheiratet,
dass sie eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise aus G._______ religiös ge-
traut worden seien, indem sie zusammen mit den Eltern von E._______ in
der G._______ gewesen und eine Sure des Korans gelesen worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – frühestens eröffnet am
22. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass E._______ beim SEM am 28. April 2015 erklärte, der Ehemann der
Beschwerdeführerin zu sein, jedoch über keinen Trauschein zu verfügen,
da in einer Moschee zwar eine islamische Hochzeit geschlossen worden
sei, er jedoch nicht standesamtlich geheiratet habe und der Beschwerde-
führerin seine Privatunterkunft zur Verfügung stellen wolle,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Poststempel)
gegen die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und bezie-
hungsweise oder unzumutbar erscheine,
dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (vorab per Fax) im Sinne einer Be-
schwerdeergänzung mit Blick auf Art. 107a Abs. 2 AsylG um Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, zumal das private Interesse
der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einem sofortigen Voll-
zug überwiege,
dass die Beschwerdeführerin mit an das SEM gerichteter persönlicher Ein-
gabe vom 29. Mai 2015, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen wurde, geltend machte, sie habe den an ihren
Rechtsvertreter gesandten Entscheid des SEM erst am 29. Mai 2015 er-
halten, da jener eine frühere Weiterleitung versäumt habe, weshalb sie um
Erstreckung der Beschwerdefrist ersuche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das am 29. Mai 2015 eingereichte Fristerstreckungsgesuch als ge-
genstandslos zu erachten ist, da die Beschwerdefrist mit der rechtsgültigen
Zustellung der angefochtenen Verfügung an den am 11. April 2015 manda-
tierten Rechtsvertreter zu laufen begann (Art. 11 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1
VwVG) – somit ist unerheblich, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von
der Verfügung des SEM erhielt – und am 29. Mai 2015 (Poststempel) innert
Frist eine rechtskonforme Beschwerde eingereicht wurde,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 26. März 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 4. Mai 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. be-
ziehungsweise 14. Mai 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das SEM bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin anläss-
lich der BzP, sie habe in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, zu Recht
zum Schluss gekommen ist, dass Ungarn, wo ein am 26. März 2015 ein-
gereichtes Asylgesuch verzeichnet ist, für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist und der Wunsch nach einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit hat (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ausführen lässt, die
Unterbringungsverhältnisse von Asylbewerbern in Ungarn seien wesentlich
schlechter, als das SEM wahrhaben wolle,
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dass ihr bei der Überstellung nach Ungarn mit dem Flugzeug bis zu sechs
Monate Haft drohten, dies das SEM selber einräume und allein dieses Ri-
siko gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin spreche,
dass es sich bei ihr um eine noch sehr junge Frau handle, welche aus
H._______ stamme und in den Wirren des Bürgerkriegs schreckliche Er-
lebnisse gehabt habe, weshalb sie als Angehörige einer besonders verletz-
lichen Flüchtlingsgruppe zu qualifizieren sei und das SEM eine individuelle
Garantie der ungarischen Behörden hätte einholen müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass eine sinngemäss geltend gemachte Analogie zum Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, klar nicht gegeben ist und
in der Beschwerde auch nicht hinreichend erläutert wird,
dass in diesem Urteil des EGMR nämlich die besondere Verletzlichkeit in
der Tatsache einer vielköpfigen Familie mit minderjährigen Kindern und da-
mit bestehenden erhöhten Anforderungen insbesondere an die Unterbrin-
gung in Italien erkannt wurde, was mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht
vergleichbar ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Weiteren vorbrin-
gen lässt, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich mit ihrem Landsmann
E._______, N (…), gesetzlich zu verheiraten,
dass E._______ vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei, sein Asylgesuch
jedoch abgelehnt worden und gegen diesen Entscheid eine Beschwerde
am Bundesverwaltungsgericht hängig sei,
dass sie E._______ bereits in H._______ gekannt (wenn auch nicht näher
kennengelernt) und mit ihm seit längerer Zeit telefonischen Kontakt ge-
pflegt habe,
dass sie sich (…) Monate vor der Ausreise aus Syrien mit ihm religiös habe
trauen lassen, wobei sich E._______ habe vertreten lassen, was nach sy-
rischem Recht zulässig sei,
dass deshalb von einem schützenswerten Familienleben auszugehen sei
und der angefochtene Entscheid Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 8 Ziff. 1
EMRK verletze,
dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht rechtsgenüglich
feststeht, zumal sie bei den schweizerischen und ungarischen Behörden
unter verschiedenen Personalien auftrat und hier lediglich eine schlecht le-
serliche Kopie eines angeblichen Identitätsausweises und einen Zivilregis-
terauszug einreichte,
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dass bis heute kein Nachweis der angeblich erfolgten religiösen Trauung
eingereicht wurde und gemäss Akten kein Beleg einer gültig geschlosse-
nen Ehe vorliegt,
dass in Bezug auf den angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da sich ihr
angeblicher Verlobter aufgrund der derzeit massgeblichen Sachlage ledig-
lich aufgrund einer Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegwei-
sungsvollzug in der Schweiz aufhalten darf, was kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VIL-
LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom
12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass – wie bereits ausgeführt – bis anhin keine gültig geschlossene Ehe
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Verlobten vor-
liegt,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren eigenen Angaben zufolge ihren
angeblichen Verlobten erst in der Schweiz kennenlernte und zuvor lediglich
während weniger Monate telefonischen Kontakt mit ihm pflegte,
dass dabei nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung und Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
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dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang
eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind,
dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umset-
zung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze ver-
weist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28.
April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass die Beschwerdeführerin den Aus-
gang eines allfällig beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahrens auch im
Ausland abwarten kann,
dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen-
des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE
137 I 351 E. 3.7), und es nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine
Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, damit sie in der Schweiz heiraten kön-
nen,
dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn
keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und – wie erwähnt – festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
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Seite 11
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. auch Art. 110a
Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: