B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3464/2012/wif
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Guinea eigenen Angaben zufolge am 1. März
2011 verliess und über Mali, Tunesien und Italien am 17. April 2011 in die
Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 27. April 2011 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 19. Juni 2012 einlässlich zu den Asylgründen an-
hörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Asylgewährung, subsidiär die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte und
diesbezüglich die Nachreichung einer Bestätigung für seine Bedürftigkeit
in Aussicht stellte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,soweit dies im
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Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins-
bes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungswei-
se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Ab-
gabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-
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tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Pa-
piere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen,
dass er weiter ausführte, er könne vor Ort niemanden zwecks Beschaf-
fung solcher Papiere kontaktieren,
dass das BFM demgegenüber in überzeugender Weise darlegt, seine an-
gebliche Papierlosigkeit sei nicht glaubhaft, zumal er auch nicht in der
Lage gewesen sei, die Reiseumstände adäquat zu substanziieren,
dass entsprechend davon auszugehen sei, er habe die Reise mit einem
Ausweis, den er den Schweizer Behörden vorenthalte, angetreten,
dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und die Angaben des Be-
schwerdeführers betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung in der Tat
als wenig kooperativ zu bezeichnen sind,
dass er sich in der Beschwerde darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zu behaupten, und die Nachreichung von Beweismit-
teln in Aussicht stellt,
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlässt zu spezifizieren, welche
Beweismittel er beschaffen will,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab-
gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der
vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden und eine entsprechen-
de Fristansetzung im Sinne des Beschwerdeantrags in antizipierter Wür-
digung unterbleibt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-
sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kön-
ne,
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dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den
Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, nach dem Tod seiner Eltern deren Lebensmittella-
den in B._______ übernommen zu haben,
dass ein Onkel die Beschneidung seiner jüngeren Schwester beabsichtigt
und er sich dagegen gewehrt habe,
dass er deshalb die Schwester zu einer Verwandten geschickt und von
gegen ihn gerichteten Drohungen des Onkels erfahren habe, weshalb er
ausgereist sei,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle zu
verweisen ist,
dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen mas-
sive Unstimmigkeiten auf,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Umstände
des Ablebens seiner Eltern konkret zu schildern,
dass er sich zu verwandtschaftlichen Belangen widersprüchlich und un-
substanziiert geäussert habe,
dass er Sachverhalte im Zusammenhang mit der angeblich drohenden
Beschneidung der Schwester unstimmig dargelegt habe,
dass die vorinstanzlichen Argumente auch diesbezüglich zu überzeugen
vermögen und Gegenargumente in der Beschwerde fehlen,
dass aufgrund der klaren Sachlage kein Anlass besteht, allfällig auch in
diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte, aber nicht näher bezeich-
nete Beweismittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer zu deren Be-
schaffung bereits genügend Zeit gehabt hätte,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Sichtweise durch die sub-
stanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, sondern auch durch
die weitgehend stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragungen bestätigt wird,
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dass seine Darlegungen kaum Realkennzeichen aufweisen und jeden-
falls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in
der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen (vgl. u.a. Akten
BFM A 10/11 Antworten 44 ff.),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sin-
ne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Guinea (vgl.
dazu die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid)
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers, welcher vor Ort in einem Ladengeschäft arbeitete und über ge-
wisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen lassen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang ferner zurecht erwog, die Anga-
ben zum fehlenden familiären Netz seien in Würdigung des Aussagever-
haltens nicht glaubhaft,
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dass der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf-
grund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: