B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3464/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
D-3464/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Dezember 2013 Richtung Nepal. Von dort aus reiste sie auf
dem Luftweg in den Westen und gelangte am 26. März 2014 in die
Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. April 2014
führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehö-
rige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe in C._______ in der Präfektur
D._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei nie zur
Schule gegangen, habe aber im Dorf tibetische Schüler in der tibetischen
Schrift unterrichtet. Die Kenntnisse dieser Sprache seien ihr vom Vater ver-
mittelt worden. Im Unterricht habe sie auch chinakritische Äusserungen ge-
macht. Zudem habe sie Fotos des Dalai Lama verteilt. Dies sei offenbar
bei den chinesischen Behörden bekannt geworden. Ein Nachbar habe ih-
rem Bruder erzählt, dass sie deswegen im Fokus der Sicherheitskräfte
stehe und gesucht werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie ihr Hei-
matland sofort verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 24. April 2014 mittels eines Telefon-Inter-
views eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durch-
geführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturel-
len Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass sie im genannten
geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein.
C.
C.a Die Anhörung fand am 8. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin er-
wähnte wiederum ihren Tibetisch-Unterricht und die Kenntnis der Behör-
den von ihrer chinakritischen Verhaltensweise als Fluchtgrund. Ferner wur-
den ihr Fragen zu Belangen vor Ort in geografischer und administrativer
Hinsicht der geltend gemachten Herkunftsregion sowie zu Ausweisdoku-
menten gestellt. Ausserdem gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör
zur durchgeführten Analyse vom 24. April 2014 und der erwähnten
Schlussfolgerung der sachverständigen Person. Die Beschwerdeführerin
hielt daran fest, in Tibet aufgewachsen zu sein.
D-3464/2015
Seite 3
D.
Am (…) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. In
diesem Zusammenhang beantwortete der zuständige Sachbearbeiter der
Vorinstanz am 1. April 2015 ein Schreiben der kantonalen Behörde.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am 2. Mai 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
F.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 focht die Beschwerdeführerin den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs fest-
zustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
zuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Als Beschwerde-
beilagen übermittelte sie dem Gericht Akten aus dem erstinstanzlichen Ver-
fahren, einen Internet-Ausdruck, ärztliche Unterlagen im Zusammenhang
mit der Geburt ihres Kindes und eine Bestätigung für die prozessuale Be-
dürftigkeit.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut.
H.
In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit
D-3464/2015
Seite 4
Replik vom 28. Juli 2015 an ihren Vorbringen fest. Als neue Beweismittel
übermittelten sie dem Gericht zwei Schreiben eines Zivilstandsamtes und
ein Gutachten im Zusammenhang mit der mutmasslichen Abstammung der
Tochter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher –
zusammen mit ihrer Tochter – zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
D-3464/2015
Seite 5
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im We-
sentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Lingua-Fachperson sei in ihrem Be-
richt vom 24. April 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit,
dass sie (die Beschwerdeführerin) im von ihr erwähnten geografischen
Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten unter
anderem festgehalten, sie sei nicht in der Lage gewesen, einen Fluss, wel-
cher durch ihre angebliche Heimatgemeinde fliesse, zu benennen. Ferner
habe sie falsche Angaben zum beim Innenausbau von Häusern verwende-
ten Holz gemacht. Zudem seien ihr unsubstanziierte Aussagen zu landwirt-
schaftlichen und weiteren Belangen vor Ort anzulasten. Ihre Einwände im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu überzeugen. Viel-
mehr habe sie auch bei der Anhörung länderspezifische Fragen nicht be-
friedigend beantworten können. Entsprechend komme der Verdacht auf,
sie habe sich gewisse geografische Kenntnisse der Region angeeignet, um
so die angebliche dortige Sozialisation glaubhaft zu machen. Dieser Ein-
druck werde durch substanzlose Darlegungen zu Veränderungen im Dorf
seit ihrer Kindheit bestätigt. Im Weiteren haben sie nicht glaubhaft machen
können, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Familienbüchlein oder zu-
D-3464/2015
Seite 6
mindest eine Kopie dieses Dokuments einzureichen. Hinzu kämen unsub-
stanziierte Schilderungen zur angeblichen illegalen Ausreise, was eben-
falls gegen die geltend gemachte Herkunft spreche. Ausserdem wäre auf-
grund der behaupteten Biografie von Kenntnissen der chinesischen Spra-
che auszugehen, was sie indes verneint habe.
Die vorgebrachten Asylgründe müssten ebenfalls für unglaubhaft erachtet
werden. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass ihr Bruder trotz ent-
sprechendem Gerede im Dorf erst durch Freunde im Nachbardorf von ih-
rem politischen Unterricht erfahren haben solle. Zudem leuchte nicht ein,
weshalb sich die nicht chinesischstämmigen Bewohner ihres Dorfes derart
unvorsichtig verhalten haben sollten mit der Folge, dass die chinesischen
Behörden innert einer Woche Kenntnis ihres Unterrichts gehabt hätten. Zu-
dem müssten ihre Schilderungen zu den Gedanken für den Moment, wo
sie von der angeblichen Suche erfahren habe, sowie zu den darauffolgen-
den Ereignissen wiederum als oberflächlich bezeichnet werden.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, bestünden im Sinne der Praxis des Gerichts keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort sei – auch in Berücksichtigung
ihrer gesundheitlichen Beschwerden – nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Kennt-
nisse der Belange vor Ort korrekt und hinreichend substanziiert zu Proto-
koll gegeben zu haben. Den Fluss in der Herkunftsregion habe sie so ge-
nannt, wie ihn alle Einheimischen bezeichnen würden. Bei der Verwendung
des Holzes in den Häusern sei es möglicherweise zu einem Missverständ-
nis gekommen. Dass sie bei der Aufzählung der Tiere vor Ort die Pferde
vergessen habe, sei nicht entscheidwesentlich. Bei weiteren Angaben – so
bei der Bezifferung des Reispreises und der chinesischen Bezeichnung
D-3464/2015
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von Tibet – habe es allenfalls Verständigungsprobleme respektive erneut
ein Missverständnis gegeben. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise
sei es ihr aus den dargelegten Gründen nicht möglich, Ausweispapiere ein-
zureichen. Im Weiteren habe sie die Fluchtgründe nachvollziehbar geschil-
dert, was das SEM, welches angebliche Ungereimtheiten aufliste, ver-
kenne. Die anschliessende Flucht sei sehr traumatisch gewesen. Entge-
gen der Behauptung der Vorinstanz habe sie die Mitwirkungspflicht nicht
verletzt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder
zumindest die vorläufige Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus Ti-
bet – zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Sinne der vorinstanz-
lichen Erwägungen in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, könnten
den Akten nicht entnommen werden. Sie besitze die chinesische Staats-
bürgerschaft. Schliesslich würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Zu beachten sei fer-
ner, dass sie am (…) 2015 Mutter geworden sei. Der Vater lebe im Kanton
E._______. Sie möchte ihrem Kind ermöglichen, mit beiden Elternteilen
gemeinsam aufzuwachsen.
4.3 In der Vernehmlassung räumt das SEM ein, die Tochter der Beschwer-
deführerin sei im angefochtenen Entscheid versehentlich nicht aufgeführt
worden. Vom in der Beschwerde erwähnten Vater, einem in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen Flüchtling, habe das SEM im Zeitpunkt des Ent-
scheids keine Kenntnis gehabt. Entsprechend sei es zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zum Tragen komme. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin mit dem angeblichen Vater bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht verheiratet und kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft ab-
geschlossen sei. Der angebliche Vater könne im aktuellen Zeitpunkt mithin
nicht als rechtlicher Vater angesehen werden. Dem SEM lägen überdies
keine Hinweise dafür vor, dass eine familiäre Beziehung der Beschwerde-
führerin oder ihres Kindes zum angeblichen Vater bestehe.
4.4 In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die Situation ihrer
jungen Familie sei sehr schwierig. Solange sie keinen Ausweis habe, sei
es nicht möglich, ihrer Tochter ein entsprechendes Dokument auszustellen.
Ohne einen solchen Ausweis könne ihr Partner keine offizielle Anerken-
nung beurkunden lassen. Aufgrund der verfahrenen Situation habe das Zi-
vilstandsamt mittlerweile die Aufsichtsbehörde eingeschaltet. Ihr Partner
habe in der Zwischenzeit eine Abstammungsuntersuchung machen lassen,
welche belege, dass ihre Tochter mit 99.99prozentiger Wahrscheinlichkeit
D-3464/2015
Seite 8
auch sein Kind sei. Die Tatsache, dass sie nicht heiraten und zusammen
am selben Ort leben könnten, sei sehr belastend. Ihr Partner und sie möch-
ten als Familie vereint zusammenbleiben. Auch dem Kindswohl würde so
am besten Rechnung getragen.
5.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.
6.1 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch auf das
Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 24. April 2014 abgestützt.
Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine
von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige
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Seite 9
Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von
der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden
Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durch-
führen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen
üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Per-
son geprüft wurden. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfah-
ren hat die Fachstelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswis-
sens" vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sach-
verständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne
linguistische Komponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch
der Alltagswissenstest haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachver-
ständigengutachtens, jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn
die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE
E-6850/2013 vom 13. Januar 2015 E. 6.1).
6.3 Für die vorliegend nicht relevante und vom SEM in jüngster Zeit einge-
führte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie lediglich im Rahmen der Anhörung kann auf BVGE 2015/10 verwiesen
werden.
6.4 Die Qualifikation von (…) – der mit der Analyse betrauten Person – er-
scheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 12/1). Auch die Objektivität und
Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt (geo-
grafisch) zustimmende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert. Gerade
aber die Tatsache, dass sie in der Lage war, gewisse Belange vor Ort rich-
tig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts
auf. In diesem werden ihr unter anderem aber – wie erwähnt – Ungereimt-
heiten bei der Benennung eines Flusses, nicht zutreffende Angaben zum
Hausbau und Unstimmigkeiten zu weiteren Belangen vor Ort angelastet.
Auch wenn sie – so etwa auch bei der Schilderung der Bekleidung anläss-
lich des Neujahrsfests – teilweise wiederum offenbar zutreffend antwortete,
lassen ihre Aussagen Lücken und mangelnde Substanz erkennen, die mit
einem Aufenthalt bis zum genannten Datum vor Ort nicht vereinbar erschei-
nen. Die Tatsache, dass sie kein Chinesisch spricht, ist dabei nicht überzu-
bewerten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6294/2013 vom
23. Januar 2015 E 5.4.7 und die dort angegebenen Quellen). Nichtsdestot-
rotz erstaunt aber vorliegend, dass sie diesbezüglich offenbar über gar
keine Kenntnisse verfügt. Insgesamt vermochte sie so nicht das Bild einer
angeblich erst vor kurzem aus Tibet ausgereisten Person zu vermitteln.
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Seite 10
Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 24. April 2014 als grund-
sätzlich verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs mit ihren aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand abwei-
chenden Aussagen weitgehend konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss
eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des
Alltagswissens nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGE E-6850/2013 vom
13. Januar 2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das SEM den
Alltagswissenstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung her-
angezogen hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaubhaf-
tigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände
und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltags-
wissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Ent-
scheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beur-
teilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentations-
strang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).
7.
7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Her-
kunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war sie wie
erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen
vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob
diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen
Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Informationen
beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das genannte Ge-
biet erst Ende 2013 und aus den vorgebrachten Gründen verliess, kann ihr
nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum einen auf die
obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des genannten
Gutachtens verwiesen werden. Anzufügen ist, dass es der Beschwerde-
führerin mangels stichhaltiger Argumente weder anlässlich des rechtlichen
Gehörs gelang und auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die nicht auf
einen bis vor Kurzem andauernden Aufenthalt in Tibet hindeutenden Aus-
sagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Das SEM erwähnt im
Entscheid sodann zu Recht auch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schil-
derung der Asylgründe. Diese Darlegungen sind in der Tat ausgesprochen
stereotyp ausgefallen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung der Behör-
den äussert sie zum Teil blosse Vermutungen. Bereits anlässlich der relativ
ausführlichen BzP formulierte sie ihre Fluchtgründe ohne jegliche Real-
kennzeichen (vgl. A 5/13 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung war sie in keiner
Weise in der Lage, die angebliche Gefährdungslage durch nachvollzieh-
bare Sachverhaltselemente zu verdeutlichen (vgl. A 14/17 Antworten 7 ff.).
D-3464/2015
Seite 11
Zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Elementen, welche die angeb-
liche Verfolgung zusätzlich als realitätsfremd erscheinen lassen, entsteht
klarerweise das Bild eines blossen Sachverhaltskonstrukts. Substanzielle
Beschwerdeargumente, welche eine andere als die vom SEM getroffene
Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen wiederum. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin auf Missverständnisse beruft, muss sie sich die von ihr
bestätigte Korrektheit der Protokolle vorhalten lassen. Im Weiteren fällt auf,
dass sie anlässlich der Anhörung ein einziges Mal Betroffenheit im Sinne
eines Realkennzeichens erkennen liess, und zwar nicht bei der Schilde-
rung angeblich drohender Gefahren, sondern beim in keiner Weise bestrit-
tenen Tod ihres Vaters (vgl. a.a.O. Antwort 127). Hinzu kommen schliess-
lich ihre weitgehend dürftigen Schilderungen der konkreten Ausreiseum-
stände verbunden mit fehlender Kooperation bei der Beschaffung von Iden-
titätsbelegen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar
tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsäch-
lichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbrin-
gen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr man-
gels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat
vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe
befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats-
angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann an-
zunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende
Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt
habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit
erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahr-
scheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid
zugrundeliegenden länderspezifischen Gegebenheiten überprüft respek-
tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach aus-
führlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den
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Seite 12
Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines le-
galen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Ange-
hörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Mög-
lichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und
nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, beste-
hen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellatio-
nen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent-
haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne-
pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Dritt-
staat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaa-
tenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehör-
den möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizeri-
schen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürf-
ten im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben
sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische
Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chine-
D-3464/2015
Seite 13
sischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbür-
gerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen.
Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu
erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu be-
fürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt
(BVGE 2014/12 E. 5.8).
8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).
9.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu
ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht.
Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden
nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstellationen
auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerdevorbringen die
ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal res-
pektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan-
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gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie eine Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen (originären) Flüchtlingsei-
genschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auf Beschwerdeebene
geltend, mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Flüchtling – dem
Vater ihres Kindes – in Familiengemeinschaft zu leben beziehungsweise
ein solches Leben in der Schweiz anzustreben. Diese Sachverhaltsele-
mente sind im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von
Art. 51 AsylG sowie Art. 44 AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführerin ins-
besondere aber auch auf das Kind relevant.
11.2 Das SEM räumt ein, die Tochter der Beschwerdeführerin im angefoch-
tenen Entscheid nicht berücksichtigt zu haben. Anderseits bezweifelt es die
geltend gemachte Vaterschaft und erkennt keine Hinweise dafür, die Be-
troffenen würden in der Schweiz als Familieneinheit auftreten. Zudem sei
der Partner der Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt der Asylbehör-
de nicht bekannt gewesen.
11.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden gegen-
über erstmals in der Beschwerde geltend machte, der erwähnte Flüchtling
sei ihr Partner und der Vater des Kindes. Vor diesem Hintergrund war das
SEM nicht in der Lage, sich konkret zu den Lebensumständen der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes zu äussern. Dass die Beschwerdefüh-
rerin diese Bekanntschaft erst im erwähnten Zeitpunkt geltend machte, ist
als eher ungewöhnlich zu werten. Anderseits ist es statthaft, bisherige,
noch nicht verdeutlichte Sachverhaltselemente erst im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens als sogenannte Noven vorzubringen. Praxisgemäss
ist der Sachverhalt zu beurteilen, der im Zeitpunkt des Entscheides vorliegt.
Im Übrigen hatte das SEM es gänzlich versäumt, die Tochter der Be-
schwerdeführer im angefochtenen Urteil zu erwähnen.
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11.4 In Bezug auf die entsprechend aufgeworfenen Fragen erscheint ins-
gesamt der Sachverhalt als ungenügend erstellt, beziehungsweise hat es
die Vorinstanz unterlassen, im Rahmen der Vernehmlassung dem vorlie-
genden Sachverhalt gebührend Rechnung zu tragen. So hat das einge-
reichte Testergebnis die geltend gemachte Vaterschaft als höchstgradig
wahrscheinlich bestätigt. Ausserdem geht aus den Eingaben hervor, dass
sich der Vater des Kindes um eine Anerkennung bemüht. Die Schilderun-
gen im Zusammenhang mit dem Versuch, ihre Partnerschaft auch behörd-
lich kundzutun und offiziell mit dem gemeinsamen Kind in einem gemein-
samen Haushalt leben zu wollen, wirken nachvollziehbar und glaubhaft.
Aus den Akten ergibt sich damit insgesamt nicht genügend, ob es sich um
eine Familiengemeinschaft im Sinne der relevanten Bestimmungen han-
delt, und den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlas-
sung ist nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen dies auf die Anwend-
barkeit von Art. 51 AsylG, insbesondere auch Art. 51 Abs. 3 AsylG hätte.
Unbesehen der Frage, wie die offenbar avisierte Aufsichtsbehörde des Zi-
vilstandsamtes weiter vorgehen wird, drängt sich aufgrund der nunmehr
bekannten Sachverhaltselemente eine Neubeurteilung auf.
11.5 Daraus folgt, dass vorliegend der Sachverhalt – im Wegweisungs-
punkt und allenfalls auch bei der Frage einer derivativen Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise der Einheit der Familie – nicht genügend erstellt
ist respektive die vom SEM in der Vernehmlassung nachgeholte Beurtei-
lung nicht zu überzeugen vermag, weshalb es sich als angezeigt erweist,
die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses all-
fällig erforderliche Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen
eines neuen Entscheids festhält.
12.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darin die Feststellung
der originären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt
wird. Im Übrigen ist sie gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, im Sinne
der Erwägungen eine Neubeurteilung vorzunehmen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zu-
mindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches
das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 guthiess. Folglich
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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13.2 Teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung in
Anspruch nahm, dürften ihnen keine solchen Kosten entstanden sein, wes-
halb keine Entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Feststellung der origi-
nären Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Im
Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Akten gehen an das SEM zu weiteren Abklärungen und neuer Ent-
scheidfindung in den erwähnten Punkten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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