B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3464/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N_______.
D-3464/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, stam-
mende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit verliess seinen
Heimatstaat Irak eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter
(N_______), seinem Bruder E._______ (N_______) und der Familie sei-
nes Bruders F._______ (N_______) am 20. Juli 2015 auf dem Landweg d
gelangte über G._______, H._______ und weitere, ihm unbekannte Län-
der am 6. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 20. August 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt. Dabei machte er hauptsächlich geltend, die allgemeine Lage
im Nordirak habe sich sehr verschlechtert. So gebe es kein Wasser, es
komme immer wieder zu Stromunterbrüchen und wegen der in der Nähe
des Nordiraks immer wieder stattfindenden Kämpfe hätten sie viele Ängste
ausgestanden. Sodann müssten sie bei ihrer Mutter bleiben, um auf sie
aufzupassen. Ihm sei persönlich nie etwas zugestossen im Nordirak, aber
es sei nicht schön, dort zu leben. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit H._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie zur Überstellung nach H._______. Dabei führte er aus, er wisse
nicht, wo sie von den Behörden kontrolliert worden seien. Er und seine
Familienangehörigen seien von Anfang an mit der Hoffnung in die Schweiz
gereist, hier den vermissten Bruder J._______ zu finden, welcher den Irak
schon früher verlassen habe.
A.c Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen.
A.d Am 15. September 2015 stellte das SEM bei den Behörden von
H._______ ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO),
welches am 20. Oktober 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass der
Beschwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei.
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Seite 3
A.e Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet
worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt respektive sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.f Am 11. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen zur Begründung
seines Gesuchs an, er und seine Geschwister würden sich um ihre Mutter
Sorgen machen. Diese sei in den Bergen (Schilderung Vorfall) und es habe
(...) Stunden gedauert, bis man die Mutter dort gefunden und ins Spital von
D._______ gebracht habe. Infolge der Vergiftung sei die Hälfte ihres Kör-
pers gelähmt und sie habe in Kurdistan nicht weiter behandelt werden kön-
nen. Nach der Spitalbehandlung hätten sie mit ihr Physiotherapie gemacht
und ihr Medikamente verabreicht, was aber alles nichts genützt habe. Die
behandelnden Ärzte hätten ihnen deshalb empfohlen, ihre Mutter zwecks
Behandlung nach Europa respektive in die Schweiz zu bringen. Zudem sei
die Sicherheitslage rund um die kurdischen Gebiete sehr instabil gewesen.
Da ihre finanzielle Situation schwierig gewesen sei, habe er während drei
bis vier Jahren die Schule unterbrochen, um arbeiten zu gehen. Ab dem
Jahre (...) habe er dann die Schule abends wieder besucht und tagsüber
gearbeitet. Schliesslich hätten sie ihr Haus verkauft und alles Geld zusam-
mengetan, um die Reise zu finanzieren. Ferner wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass mittlerweile sein Bruder F._______ und dessen Familie zu
Beginn des Jahres (...) in den Irak zurückgekehrt seien. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde darge-
legt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genüg-
ten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass
dieser in Bezug auf die von der kurdischen Regionalregierung (Region des
"Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya als zulässig, grund-
sätzlich zumutbar und möglich erachtet werden könne.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei ihm
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu erteilen – zumindest bis das Verfahren seiner Mutter (N_______) rechts-
kräftig entschieden sei –, und ersuchte in formeller Hinsicht um Erlass der
Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte er Kopien verschiedener Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, dass lediglich der Wegwei-
sungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis zum 24. Juni 2016 eingeladen.
E.
Das SEM verwies – nach zweimalig erstreckter Frist – in seiner Vernehm-
lassung vom 23. August 2016 nach einigen ergänzenden Bemerkungen
auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegen-
heit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entsprechende
Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 12. September 2016.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.
D-3464/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. April 2016. Die Ziffern
1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flücht-
lingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich)
sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 6
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine An-
haltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der
Wegweisungsvollzug zulässig sei. Der Beschwerdeführer stamme aus ei-
ner der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya. Zwar zeichne
sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus,
womit allgemein Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage
rasch an Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch
auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon be-
troffen sei. Auch die Auswirkungen der Flüchtlingswelle in die KRG-Region
nach der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islami-
schen Staat (IS) sei nicht derart gravierend, dass für die einheimische Be-
völkerung generell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
gesprochen werden könne. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-
Region habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehör-
den und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche dort
keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang
mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem wür-
den vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und
gesund, verfüge über eine Schulbildung von (...) Jahren und habe in
B._______ in der (Nennung Branche) gearbeitet. Zudem habe er eine
(Nennung Verwandte), welche mit ihrer Familie in B._______ lebe. Seinen
Aussagen sei ferner zu entnehmen, dass er in B._______ über weitere
Verwandte und Bekannte verfüge. Sein Beziehungsnetz könne ihm bei ei-
ner Rückkehr in die Heimat behilflich sein. Schliesslich stehe ihm die Mög-
lichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Sodann sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
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Seite 7
3.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, aufgrund des schlechten körperlichen Ge-
sundheitszustandes sei seine Mutter, über deren Asylgesuch noch nicht
entschieden worden sei, vollständig auf fremde Hilfe angewiesen, welche
hauptsächlich durch ihn wahrgenommen werde. Da sich seine Mutter in-
folge ihrer Lähmung nur schlecht artikulieren könne, sei es umso wichtiger,
dass die Betreuung durch eine ihr bekannte und vertraute Person wahrge-
nommen werde. Zwischen ihm und seiner Mutter bestehe eine enge, fast
symbiotische Beziehung, welche durch das eingereichte (Nennung Be-
weismittel) belegt werde. Zudem sei er als Halbwaise aufgewachsen und
seine Mutter sei immer seine engste Bezugsperson gewesen. In casu sei
von einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 44 AsylG
auszugehen.
3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Rüge, es
sei das zur Mutter bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausser Acht gelas-
sen worden, könne vorliegend darauf verzichtet werden, den Ausgang de-
ren Asylverfahrens abzuwarten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein Abhängigkeitsver-
hältnis bestehe, welches über die normale Mutter-Kind-Beziehung hinaus-
gehen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Zwar habe er den Un-
terlagen zufolge immer in B._______ bei seiner Mutter gelebt. Dies sei je-
doch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen, hätten doch
auch die anderen zwei Brüder sowie die Familie des älteren Bruders bei
der Mutter gewohnt. Der Beschwerdeführer habe denn auch angeführt,
dass sich nach der Entlassung seiner Mutter aus dem Spital vor allem die
Schwägerin und eine Tante mütterlicherseits sowie die Nachbarn um sie
gekümmert hätten. Er selber habe gearbeitet und sei auf eine (Nennung
Schule) gegangen. Aus den Akten der Mutter und des Bruders E._______
sei ersichtlich, dass sich in der Schweiz vor allem die Schwägerin
(N_______) um die Mutter gekümmert habe. Seit die Schwägerin nach
B._______ zurückgekehrt sei, würden der Beschwerdeführer und sein Bru-
der die Mutter im Alltag mit gelegentlicher Hilfe zweier irakischer Familien
und einer ehrenamtlich tätigen Frau aus der Schweiz unterstützen. Insge-
samt würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich
bislang nur der Beschwerdeführer um die Mutter kümmern müsse. Obwohl
eine Trennung zweifellos mit Unannehmlichkeiten für beide Seiten verbun-
den sein werde, sei es für die Familie zumutbar, dass sich der Bruder
E._______ bis zum Entscheid über den Verbleib der Mutter um diese küm-
mere. Schliesslich bestünden auch keine individuellen Gründe, die der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.
D-3464/2016
Seite 8
3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, die
Pflege und Unterstützung seiner Mutter geschehe vollständig durch ihn
und nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – durch andere Geschwister.
Sein Bruder E._______ sei vornehmlich mit dem eigenen Leben beschäf-
tigt und verbringe die Tage nicht mit der Mutter oder ihm, auch wenn dies
gemäss dessen Aussage anders dokumentiert worden sei. Die Aussage
von E._______ könne von der Vorinstanz nicht als tatsächlich angenom-
men werden, zumal sie schon einige Monate zurückliege und sich die Si-
tuation seither verändert habe. In seiner Vernehmlassung gehe das SEM
mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass es aufgrund grosser Artikula-
tionsschwierigkeiten seiner Mutter umso wichtiger sei, dass die engma-
schige Betreuung durch eine ihr nahestehende Person geschehe und sie
sich verständigen könne. Die eingereichten Belege würden nachweisen,
dass sich im heutigen Zeitpunkt nur er um die Mutter kümmere, sein Bruder
E._______ jedoch so gut wie nie anzutreffen sei.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende
Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und
die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grund-
sätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen
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Seite 10
Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet fak-
tisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen
Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen
der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen
Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015
konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomie-
gebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Ur-
teil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region
auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ver-
ändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumut-
bar zu bezeichnen.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung
des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Ge-
wicht beizumessen ist (E. 7.4.5).
5.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass – soweit sich der Be-
schwerdeführer auf Art. 44 AsylG respektive auf ein gegenseitiges Abhän-
gigkeitsverhältnis zu seiner ebenfalls in der Schweiz als Asylbewerberin
weilenden Mutter (N_______) bezieht – den Akten zufolge die Mutter nach
Rückzug des Asylgesuchs am (...) in den Irak zurückgekehrt ist. Diese
reiste auf eigenen Wunsch in die Heimat zurück, um dort in das durch den
im (...) bereits zurückgereisten Sohn F._______ (N_______) inzwischen in
L._______ eröffnete (Nennung Geschäft) einzusteigen und mitzuarbeiten.
Somit befindet sich die laut eigenen Angaben wichtigste Bezugsperson des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht mehr in der
Schweiz, sondern im Irak. Die auf Beschwerdeebene angeführten Einwen-
dungen, welche sich beinahe ausschliesslich auf die Anwesenheit der Mut-
ter hierzulande und die von ihr benötigte Hilfe beschränken, die nur durch
den Beschwerdeführer geleistet werden könne, sind daher hinfällig gewor-
den. Im Irak respektive in seiner Herkunftsregion verfügt er zudem sowohl
über eine Schwester sowie den erwähnten Bruder F._______ und deren
Familien als auch über weitere Verwandte und Bekannte (vgl. act. A15/15
S. 4 ff.). Angesichts dieses weitreichenden Beziehungsnetzes, seines jun-
gen Alters und der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen,
dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wieder in der Lage
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Seite 11
sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zu-
gang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situ-
ation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Es ist in diesem
Zusammenhang immerhin zu berücksichtigen, dass sein Bruder in
L._______ ein Geschäft führt, weshalb sich dort allenfalls die Möglichkeit
zur Mitarbeit ergeben dürfte. Unbesehen davon steht es ihm offen, indivi-
duelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr – insbe-
sondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes – eine tragfähige
Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner be-
steht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet
aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge nicht verkennt, kein An-
lass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen we-
der die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Erlass
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 wurde die Behandlung
dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Da im Verlaufe
des Instruktionsverfahrens auf diesen Antrag nicht mehr zurückgekommen
wurde, ist nun im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Gemäss Art. 65
D-3464/2016
Seite 12
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die
Begehren der Beschwerde mit Blick auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs – insbesondere des damals erstinstanzlich noch
hängigen Asylverfahrens der Mutter – nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Daher ist das entsprechende Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: