B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3465/2011/was
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
D-3465/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess das Heimatsland eigenen Angaben zufolge am
30. Januar 2010 per Flugzeug in Richtung Italien. Von dort reiste er mit
dem Auto am 1. Februar 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am
3. Februar 2010 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und
am 16. Februar 2010 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seinen Eltern und seiner
Schwester in Z._______ (Bezirk Jaffna) gelebt. Er habe mit seinem Vater
in der Landwirtschaft gearbeitet und zusätzlich mithilfe eines Traktors
Sand transportiert. Sein Vater habe dabei einige Male unter dem Sand
Waffen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschmuggelt. Im
Jahr 2007 sei er (der Beschwerdeführer) per Zufall bei einem solchen
Transport dabei gewesen und habe die Waffen entdeckt. Er sei dann mit
seinem Vater zur Übergabe der Waffen mitgegangen. Genau an diesem
Tag sei aber die sri-lankische Armee (SLA) gekommen und habe beim
Durchwühlen des Sandes zwei Waffen gefunden, welche die LTTE in der
Eile vergessen hätten, aus dem Sand zu nehmen. Die Armee habe sei-
nen Vater und ihn zu einem Camp gebracht und sie dort zwei Tage lang
verhört und misshandelt. Nach zwei Tagen seien sie freigelassen, jedoch
einer Meldepflicht unterstellt worden. Jedes Mal wenn er zum Camp ge-
gangen sei, sei er misshandelt worden. Als der Vater von der Meldepflicht
befreit worden sei, sei er am gleichen Abend von Personen in ziviler Klei-
dung abgeholt worden. Er sei wenig später an einer Kreuzung misshan-
delt und tot aufgefunden worden. Seine Schwester, welche dem Vater
hinterher gerannt und auch mitgenommen worden sei, sei im Camp ver-
gewaltigt und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Da er sich an
diesem Abend bei den Nachbarn versteckt habe, hätten die Männer ihn
nicht gefunden. Er sei dann zuerst zu seinem Onkel nach Y._______ und
dann nach Südafrika geflohen. Ende 2008 sei er wieder nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Gegen Ende 2009 habe die Armee Waffen in einem Brun-
nen auf seinem Grundstück gefunden. Er sei zu einem Camp mitgenom-
men worden und zwei Nächte lang schwer misshandelt worden. Danach
sei ihm wiederum eine Meldepflicht auferlegt worden. Als diese aufgeho-
ben worden sei, habe er befürchtet, ihm passiere das gleiche wie seinem
Vater und sei aus Angst zunächst zu seinem Onkel nach Y._______ ge-
D-3465/2011
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gangen. Er habe von seiner Grossmutter erfahren, dass tatsächlich Leute
in Zivilkleidung nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch gesagt, dass sie
ihn überall finden und ihn erschiessen würden. Sein Onkel habe darauf-
hin einen Schlepper für die Ausreise organisiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben des General Hospital in Jaffna, welches die Behandlung der Schwes-
ter am 7. August 2007 bestätigt, den Totenschein des Vaters, seinen Ge-
burtsschein (alle inkl. englische Übersetzung) sowie ein Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka, ein Schreiben des Bischoffs von
Jaffna sowie ein Schreiben eines Notars (alle in englischer Sprache),
welche den Tod des Vaters und die Vergewaltigung der Schwester bestä-
tigen und erläutern, dass bei einer Rückkehr, das Leben des Beschwer-
deführers in Gefahr sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 20. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltli-
che Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Fotos seiner Mutter
sowie ein Schreiben des General Hospitals in Jaffna betreffend die Be-
handlung der Mutter zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM ein-
geladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
12. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein und wies nochmals auf seine Gefährdung in
Sri Lanka hin. Zudem reichte er ein ärztliches Zeugnis (…) sowie die Ho-
norarnote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3465/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zu unsubstanziiert und
erfahrungswidrig sowie widersprüchlich, um geglaubt werden zu können.
So habe er einmal gesagt, er habe bis im Dezember 2009 in Z._______
gewohnt, habe aber an anderen Stellen angegeben, er sei von 2007 bis
Ende 2008 in Südafrika gewesen, ohne allerdings genau angeben zu
können, in welchem Ort er dort gewesen sei. In diesem Zusammenhang
sei er auch nicht imstande gewesen, seine angeblich wiederholten Auf-
enthalte beim Onkel in Y._______ zeitlich genau anzugeben und kohären-
te sowie konzise Angaben zur jeweiligen Aufenthaltsdauer zu machen.
Ferner sei mehr als erstaunlich, dass er als angeblich von den sri-
lankischen Behörden misshandelter und gesuchter sri-lankischer Staats-
angehöriger tamilischer Ethnie Ende 2008 von Südafrika nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei, weil er geglaubt habe, dass der Krieg zu Ende sei. Es
sei in Anbetracht der heftigen Kämpfe Ende 2008 und Anfang 2009 auch
nicht vorstellbar, dass er Y._______ verlassen habe und nach Z._______
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bei Jaffna zurückgekehrt sei, weil er gedacht habe, der Krieg sei zu Ende.
Im Übrigen seien auch seine Aussagen erfahrungswidrig, wonach die sri-
lankischen Militärbehörden ihn im Jahr 2009 beschuldigt hätten, Waffen in
einem Brunnen versteckt zu haben, ihn aber bereits nach ein bis zwei Ta-
gen wieder freigelassen hätten. Bezeichnenderweise seien seine diesbe-
züglichen Vorbringen auch widersprüchlich, da er im EVZ wiederholt ge-
sagt habe, die sri-lankischen Soldaten hätten die Waffen auf seinem
Grundstück gefunden, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt
habe, diese seien auf dem Grundstück des Nachbarn gefunden worden.
Er sei zudem auch nicht fähig gewesen anzugeben, wann genau diese
Waffen gefunden worden seien und wann die sri-lankischen Militärbehör-
den ihn deswegen festgenommen hätten. Unter diesen Umständen er-
staune es auch nicht, dass es auch Ungereimtheiten zwischen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers und den ins Recht gelegten Beweismitteln
gäbe. Aus dem Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom 5. Januar 2010, dem Schreiben der Diocese Of Jaffna Sri Lanka vom
6. Januar 2010 und dem Schreiben des Attorney at Law vom 7. Januar
2010 gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka nach
den tragischen Ereignissen vom Juli 2007 entgegen seinen Behauptun-
gen nicht verlassen habe. Es sei zudem notorisch, dass Beweismittel die-
ser Art einfach zu beschaffen seien, oft auch gegen Bezahlung, so dass
ihnen auch schon deshalb kaum Beweiswert zukomme. Somit führten die
hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Be-
reichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
züglich der angegebenen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
seit dem Tod seines Vaters im Juli 2007 unglaubhaft seien und den An-
forderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten.
Die tragischen und mit Beweismitteln belegten Ereignisse wie der Tod
seines Vaters und die Vergewaltigung seiner Schwester im Jahr 2007
seien die Folgen des Jahre dauernden Bürgerkriegs in Sri Lanka gewe-
sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und sein Vater im
Jahr 2007 festgenommen und misshandelt worden seien, müssten vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet wer-
den, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im
Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Die LTTE stellten da-
mit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr
dar. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran
setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach
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wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend ge-
macht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu
sein. Er habe im Jahr 2007 lediglich seinem Vater bei gelegentlichen Waf-
fentransporten für die LTTE geholfen. Danach sei er nicht mehr für die
LTTE tätig gewesen. Im Weiteren seien die angeblichen Verfolgungs-
massnahmen der sri-lankischen Behörden seit dem Tod des Vaters wie
erwähnt nicht glaubhaft. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass
die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben
sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen bezie-
hungsweise inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen seien daher
asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie die daraus gezoge-
nen, unsubstanziierten und ebenso unzutreffenden Folgerungen der Vor-
instanz stellten ohne Weiteres eine erhebliche Rechtsverletzung dar.
Daraus resultiere in der Folge auch die Verletzung der Art. 3 und 7 AsylG.
So werfe das BFM ihm vor, seine Vorbringen seien zu unsubstanziiert
und erfahrungswidrig sowie widersprüchlich, um geglaubt werden zu
können. An seinen Behauptungen über seinen Aufenthalt in Südafrika
gäbe es nichts auszusetzen. Er habe alle Fragen, die ihm hinsichtlich
seines Südafrikaaufenthaltes gestellt worden seien, einwandfrei beant-
wortet. Seine Antworten seien widerspruchslos und genügend substanzi-
iert gewesen. Dies lasse sich anhand der Tatsache belegen, dass die be-
fragende Person nach Beantwortung der Fragen hinsichtlich des Südafri-
kaaufenthaltes nicht weiter habe nachfragen müssen, da diese genügend
substanziiert und widerspruchslos beantwortet worden seien. Er habe
einmal irrtümlicherweise während der Befragung im EVZ gesagt, dass er
bis 2009 in Z._______ gelebt habe, was er noch in derselben Befragung
korrigiert habe und explizit darauf hingewiesen habe, dass er erst nach
seiner Rückkehr aus Südafrika wieder nach Z._______ gegangen sei.
Somit seien seine Vorbringen in Bezug auf seinen Südafrikaaufenthalt
widerspruchslos und genügend substanziiert. Ferner sei er aufgrund der
Aussagen seines Onkels aus Südafrika zurückgekehrt, wo er in einem
bescheidenen Zimmer eingesperrt gewesen sei. Er habe sich nicht selber
einen Überblick über die damalige Sicherheitslage in Sri Lanka verschaf-
fen können. Zudem sei der Onkel zum damaligen Zeitpunkt seine einzige
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Vertrauensperson gewesen. Es sei daher nicht erstaunlich, dass er sei-
nem Onkel geglaubt habe und nach Sri Lanka zurück gereist sei. Er sei
nach Beendigung des Bürgerkriegs nach Z._______ zurückkehrt. Da er
nach dem Tod seines Vaters keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt habe,
sei es somit absolut nachvollziehbar, dass er im Jahre 2009 von
Y._______ nach Z._______ zurückgekehrt sei. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass seine Vorbringen widerspruchslos seien und
eindeutig der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen. Aufgrund der
geringeren Beweisanforderungen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gälten, seien somit die Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit erfüllt. Weiter sei er als ehemaliger LTTE-Kollaborateur
in Sri Lanka nach wie vor in höchstem Masse gefährdet. Neuere Berichte
zur Situation in Sri Lanka zeigten, dass sich die Situation für die tamili-
sche Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-
Sympathisanten keineswegs verbessert habe. So sei die Notstandsge-
setzgebung nach wie vor in Kraft, welche Hausdurchsuchungen, Be-
schlagnahmungen und Haft ohne Gerichtsverfahren erlaube. Es käme
auch regelmässig zu Tötungen von Personen in Polizeigewahrsam und
zu Folter. Tamilen seien generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Poli-
zeimassnahmen ausgesetzt und noch immer werde jede Person mit ver-
muteter Verbindung zu den LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Dies
gelte insbesondere auch für Rückkehrer, sei es nun aus dem In- oder aus
dem Ausland. Diese würden von der sri-lankischen Regierung als LTTE-
Sympathisanten gesehen, da sie während einer langen Zeit unter LTTE-
Kontrollen gestanden seien. Dies führe dazu, dass Familienangehörige,
welche bislang ohne Probleme gelebt hätten, äusserst unwillig seien für
rückkehrende Verwandte mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE, ihre
eigene Sicherheit und die ihrer Kinder aufs Spiel zu setzen. Somit sei er
auch zum heutigen Zeitpunkt vor ernsthaften Verfolgungsmassnahmen
durch das sri-lankische Militär gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.
4.3 In der Eingabe vom 9. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam, dass gemäss den zuständigen Ärzten eine mittel-
schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhaltenden schweren psy-
chosozialen Belastungssituation vorliege. Eine psychotherapeutische und
medikamentöse Weiterbehandlung sei dringend notwendig. Diese sei in
Sri Lanka nicht möglich, da die Traumatisierung dort erfolgt sei. Zudem
gehöre er – da er ein Folteropfer sei und Folter eine Menschenrechtsver-
letzung darstelle – zu der Gruppe der Opfer und Zeugen von Menschen-
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rechtsverletzungen wie dies das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definiere. Des Weiteren seien ihm als
mutmasslicher Waffenschmuggler, Kontakte zu den LTTE unterstellt wor-
den, wobei er auch von der Armee gesucht worden sei. Es sei mit sehr
grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er immer noch in
den Akten der Armee registriert sei. Somit liege ein weiterer Faktor vor,
der eine drohende Verfolgung von staatlicher Seite wahrscheinlich ma-
che. Es reiche für ein Gefährdungsprofil aus, dass der Verdacht bestehe,
Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben, was bei ihm
aufgrund des Verdachts des Waffenschmuggels der Fall sei. Im Mai 2011
sei seine Mutter von Armeeangehörigen nach seinem Aufenthaltsort be-
fragt worden. Dies beweise, dass die Armee noch immer ein Interesse am
Beschwerdeführer habe und ihn bei einer allfälligen Rückkehr verfolgen
würde. Er habe damit auch heute noch eine begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.
Zunächst ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers zu klären.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
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samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Wie schon das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, ist an
den Vorbringen betreffend den Vorfällen im Jahre 2007 in Bezug auf die
Tötung seines Vaters und der Vergewaltigung seiner Schwester nicht zu
zweifeln, womit diese auch vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft
angesehen werden. Jedoch sind entgegen den Ausführungen des BFM
auch die übrigen Ereignisse nach dem Jahr 2007 vorliegend als überwie-
gend glaubhaft zu werten. Auffallend ist zunächst, dass bei der Erzählung
des Beschwerdeführers zwischen den geglaubten Ereignissen im Jahr
2007 und den übrigen Vorbringen kein Bruch in der Logik, der Erzählwei-
se und der Detaildichte entsteht. Er schildert das Erlebte gleich substanzi-
iert und in derselben Art und Weise, so dass eine Konstruktion der Ge-
schichte, respektive eine Aufbauschung oder Übertreibung nicht auszu-
machen ist. Insgesamt formuliert er seine Asylgründe ausführlich und –
auch ohne explizite Nennung von Daten – chronologisch stimmig. Er
schildert insbesondere in der freien Erzählung der Anhörung, welche sich
im Protokoll alles in allem über gut vier Seiten erstreckt (vgl. BFM Akten
A17 S. 10 bis 14), detailreich und gespickt mit Realkennzeichen. Als Bei-
spiel kann hierfür der Ablauf seiner Verhaftung genannt werden: "Als die
Armee zu mir nach Hause ging und nach mir fragte, erzählte man der
Armee, es gebe ein Tempelfest, und ich sei beim Tempel. Man zerrte
mich dort weg, als ich dort die Zeremonie leitete. In der Nähe gibt es eine
Bibliothek. Man brachte mich in diesen Raum und befragte mich." (vgl.
A17 F96 S. 13) oder auch seine Ausführungen bezüglich seiner Freilas-
sung: "Etwa um 12.30 Uhr mittags liessen sie mich frei. Ich ging dann
nach Hause, aber ich konnte nicht mehr essen. Ich weinte, und erzählte
meiner Grossmutter, wie ich geschlagen worden war. Meine Grossmutter
behandelte die Schwellungen mit Öl (GS weint)." (vgl. A17 F96 S. 13).
Dabei ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während der gesam-
ten Anhörung Gefühle zeigte und die Anhörung auch aufgrund heftigen
Weinens unterbrochen werden musste (vgl. A17 F95 S. 12). Weiter sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung und in der Befra-
gung identisch und weisen keine wesentlichen Widersprüche auf. So ist
die ungenaue Angabe von Daten und Aufenthaltsdauern, angesichts der
sonst chronologisch logischen und substanziierten Aussagen, nicht als
wesentlich zu erachten und erklärt sich unter anderem auch durch den
schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Zudem ver-
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suchte der Beschwerdeführer nicht, genaue Daten zu konstruieren, son-
dern gab unumwunden zu, dass er nicht genau wisse, wann etwas ge-
schehen sei (vgl. zum Beispiel A17 F138 ff.). Hingegen vermochte er Da-
ten, an die er sich erinnern konnte, in beiden Befragungen übereinstim-
mend anzugeben (vgl. A1 S. 7; A17 F38 und F109 oder auch A1 S. 8; A17
F108). Zum Vorbringen des BFM, es sei erfahrungswidrig, dass ihn die
Armee nach ein bis zwei Tagen wieder freigelassen habe, ist zu bemer-
ken, dass auch diesbezüglich die Aussagen des Beschwerdeführers
stimmig und detailliert sind. So konnte er Namen der Armee-Camps an-
geben, schildert die ihm widerfahrenen Misshandlungen detailliert und
vermochte sich auch an Uhrzeiten zu erinnern. Zudem wurde er im An-
schluss an die Haft einer Meldepflicht unterlegt (vgl. A17 F96 S. 13). So-
mit ist nicht nachvollziehbar, warum das BFM dieses Vorgehen als erfah-
rungswidrig ansah. Auch der vermeintliche Widerspruch, auf welchem
Grundstück die Waffen von der sri-lankischen Armee gefunden wurden,
erscheint in der ansonsten widerspruchslosen Aussage nebensächlich
und kann leicht durch ein Missverständnis entstanden sein, insbesondere
da in der Befragung auf den Ort, wo die Waffen gefunden wurden, nicht
näher eingegangen wurde. Überdies ist es durchaus nachvollziehbar,
dass die Armee den Beschwerdeführer nach den Ereignissen im Jahr
2007 in Bezug auf seinen Vater verdächtigte, die Waffen versteckt zu ha-
ben (vgl. A17 F126). Alles in allem beantwortete der Beschwerdeführer
somit auch nach der freien Erzählung die Fragen zwar im Allgemeinen
knapp, aber doch schlüssig und nachvollziehbar.
5.3 Wie schon erwähnt, können die Ungenauigkeiten in der Erzählung
darüber hinaus auch durch das eingereichte ärztliche Zeugnis (…) vom
18. Januar 2012 erklärt werden. Dieses attestiert dem Beschwerdeführer
unter anderem Konzentrationsstörungen, Störungen des Gedächtnisses
und ein bewusstes, aktives Vermeiden von Gedanken, Gefühlen oder
Gesprächen in Bezug auf das Trauma. Es liege eine mittelschwere de-
pressive Episode vor dem Hintergrund einer PTBS sowie eine anhaltende
schwere psychosoziale Belastungssituation vor.
5.4 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht
insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende
Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tat-
sachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende –
Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer zum Teil bloss erfunden wor-
den. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwie-
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Seite 12
gen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.).
5.5 Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2007 von der sri-lankischen Armee zusammen
mit seinem Vater festgenommen und misshandelt wurde. Nach Beendi-
gung der darauffolgenden Meldepflicht wurde der Vater ermordet und die
Schwester vergewaltigt. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer zwei
Tage in einem Camp inhaftiert und misshandelt, da die Armee den Be-
schwerdeführer verdächtigte, Waffen versteckt zu haben. Bei der Freilas-
sung wurde er wiederum einer Meldepflicht unterstellt. Als er die Nach-
richt erhielt, dass diese aufgehoben werde, verliess er aus Angst, wie
sein Vater umgebracht zu werden, Sri Lanka.
6.
6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen
vermag. Zur übrigen Gefährdungslage des Beschwerdeführers gilt es
Folgendes festzuhalten.
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weite-
ren Hinweisen).
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6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheb-
lich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate
auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – im Sinne von Risiko-
gruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
(1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestan-
den zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
(3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorgani-
sationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte
zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko-
gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bun-
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desverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten
Einschätzung des UNHCR und von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) bestätigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass rückkeh-
renden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung
nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. zum
Ganzen: UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012;
SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff; Amnesty In-
ternational [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL
10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detai-
nees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch,
World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group,
Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Re-
port N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation;
Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie BVGE
2011/24 E. 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011
vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel-
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beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder ande-
ren Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten aktuellen Lage in Sri
Lanka und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorlie-
genden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach
Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausge-
gangen werden muss. Der Beschwerdeführer wurde von der sri-
lankischen Armee festgenommen, misshandelt und beschuldigt, Waffen
für die LTTE versteckt zu haben. Da schon sein Vater der Verbindungen
zu den LTTE beschuldigt und deshalb auch umgebracht wurde, scheint
es naheliegend, dass die sri-lankische Armee auch den Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich verdächtigte und entsprechend registrierte. Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers wurde er auch nach seiner Flucht
von Personen in Zivil gesucht, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass er tatsächlich nach dem Ende der Meldepflicht Angriffen auf
Leib und Leben ausgesetzt worden wäre. Dass er nach der Beendigung
der Meldepflicht fürchtete umgebracht zu werden und deshalb geflüchtet
ist, erscheint nachvollziehbar. Nach den mehrmaligen Mitnahmen des
Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee muss überdies davon
ausgegangen werden, dass er bei den sri-lankischen Behörden zumin-
dest als LTTE-Kollaborateur registriert ist. Aufgrund des anhaltenden Be-
strebens der sri-lankischen Regierung ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern, muss diese Verfolgung nach wie vor als aktuell gewertet wer-
den. Weiter wurde der Beschwerdeführer durch die Ermordung seines
Vaters sowie die Vergewaltigung seiner Schwester Zeuge von offensicht-
lichen Menschenrechtsverletzungen und wurde selber schwer misshan-
delt. Ferner ist er als Rückkehrer aus der Schweiz, welcher zudem ein
Asylgesuch gestellt hat, insbesondere bei der Einreise nach Sri Lanka
zusätzlich exponiert und gefährdet. Der Beschwerdeführer passt nach
dem Gesagten in verschiedene der in BVGE 2011/24 genannten Risiko-
gruppen. Eine Kumulation von verschiedenen Gefährdungspotentialen,
die jede für sich genommen nicht ausreichen dürfte, lässt darauf schlies-
sen, dass eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wahrschein-
lich ist. Somit gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle der Wiedereinreise wegen vorhandener beziehungsweise ihm
unterstellter LTTE-Verbindungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten
Misshandlungen, und einer Inhaftierung rechnen müsste. Er hat somit ei-
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ne objektiv und aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Ver-
folgung und Misshandlungen auch subjektiv begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lanki-
schen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er ist daher
einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei
der Einreise ergeben würde.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen
ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 18. Mai 2011 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 9. Februar 2012 werden ein
zeitlicher Aufwand von insgesamt 13,5 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 150.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 200.– (Dossiereröff-
nungspauschale, Übersetzungskosten, Spesenpauschale) geltend ge-
macht. Das Gericht erachtet den zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als
vollumfänglich angemessen. 8 Stunden für das Verfassen der zweiund-
zwanzigseitigen Verwaltungsbeschwerde, welche in wesentlichen Teilen
die allgemeine Situation in Sri Lanka behandelt, entspricht nicht einem
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praxisüblichem Aufwand, zumal daneben zusätzliche 2 Stunden für die
Besprechung mit dem Klienten und 3 Stunden für das Aktenstudium in
Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands
von 13,5 auf 10 Stunden erscheint adäquat. Der Aufwand für die Erstel-
lung der Kostennote sowie die Dossiereröffnung werden praxisgemäss
nicht entschädigt. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von 10 Stunden
zuzüglich die Übersetzungskosten und Spesenpauschale. Dem Be-
schwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrund-
sätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM
in der Höhe von Fr. 1650.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1650.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: