Abtei lung IV
D-3466/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. März 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3466/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli 2006 verliess und über C._______, D._______ (ungefähr ein-
einhalb Jahre Aufenthalt) und Italien (ungefähr ein Jahr und vier
Monate Aufenthalt) am 13. November 2009 in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 24. November
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe Nigeria verlassen, weil er angeschuldigt worden sei,
eine Ölpipeline beschädigt zu haben, welche er habe reparieren
müssen, beziehungsweise Öl gestohlen zu haben,
dass die Polizei ihn zweimal befragt habe, worauf er sich entschieden
habe, das Land zu verlassen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
24. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, in Italien gebe es
keine Arbeit und er habe dort kein gutes Leben gehabt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 12. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 4. September 2008 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden, als er dort um Asyl ersucht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
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legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Tatsache, dass Italien
innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung aus-
zugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 16. Juni 2010 zu
erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien kein Hinder-nis
für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellen würd-en und
damit nichts an der Zuständigkeit dieses Staates zur Behand-lung des
Asylgesuchs zu ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2010 den Vollzug der
Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst wurde und er am 4. September 2008 in Italien
um Asyl nachsuchte,
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dass bei dieser Sachlage Italien für die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensumstände und
der Arbeitsmarktsituation in Italien an dieser Feststellung nichts zu än-
dern vermögen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe geltend macht,
Italien nehme seine Pflichten nicht wahr, Asylsuchenden ein Obdach
zu bieten, und er habe kein Essen erhalten, sondern sei stattdessen
mit einem Päckchen Zigaretten pro Tag abgespeist worden,
dass er ferner geltend machte, er werde in eine unsichere Zukunft
abgeschoben,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infra-
struktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass aber auch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den (...) Be-
hörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Be-
treuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Fall
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage ge-
raten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1826/2010
vom 29. März 2010, E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-
6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Italien nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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