B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3466/2012
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am
12. April 2011 in Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung ei-
nes gefälschten Reisepasses verliess und auf dem Luftweg über
B._______ am 13. April 2011 in die Schweiz gelangte,
dass er am 14. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 21. April 2011 summarisch
befragt wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ([…]),
dass er am 19. Juni 2012 in D._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bun-
desamt zu den Asylgründen angehört wurde ([…]),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei Angehöriger der E._______, stamme aus F._______ und habe keine
Schule besucht, jedoch (…),
dass er am (…) zusammen mit seinen Eltern im gleichnamigen Stadion
gewesen sei, wo eine Demonstration stattgefunden habe,
dass die Soldaten eingegriffen hätten, wobei sein Vater (…) tödlich getrof-
fen und seine Mutter von (…) vergewaltigt worden sei, derweil ihm die
Flucht gelungen sei,
dass er in der Folge bei (…) in F._______ gewohnt habe, in dieser Zeit
von (…) angefahren worden und als Folge davon (…) krank gewesen sei,
dass er Verletzungen und (…) gehabt habe, welche jedoch verheilt seien,
dass er, weil er in Guinea keine wirtschaftlichen Perspektiven gehabt und
beabsichtigt habe, in Europa (…), schliesslich seinen Hei-matstaat ver-
lassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni
2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 26. Juli 2012 zu verlassen
habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe
und nicht glaubhaft sei, er habe nie über solche verfügt,
dass seine Aussage, in Guinea betrage das Alter für die Erlangung einer
Identitätskarte (…) Jahre, angezweifelt werde und zudem seine Erklärun-
gen, er besitze kein solches Dokument, weil er für dessen Beantragung
zu jung gewesen sei beziehungsweise keines benötigt habe, wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass seine Behauptung, er verfüge über keine Kontakte in seinem Hei-
matsaat, welche ihm bei der Beschaffung von Ausweispapieren dienlich
sein könnten, nicht glaubhaft sei,
dass auch die von ihm geschilderten Reiseumstände unglaubhaft seien,
zumal er erklärt habe, er sei gratis gereist, um dann zu sagen, er habe
dem Schlepper Geld gegeben,
dass seine Aussage, er habe ohne Kontrollen reisen können, ebenso rea-
litätsfremd sei wie sein Vorbringen, er habe den gefälschten Reisepass
bei der Ankunft zerrissen, zumal Schlepper in der Regel gefälschte Do-
kumente nach dem Gebrauch zurückverlangen würden,
dass er schliesslich in widersprüchlicher Weise dargelegt habe, er sei in
G._______ gelandet beziehungsweise wisse nicht, wo er gelandet sei,
dass die erwähnten widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben zu
den Reiseumständen darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer
habe seine Reise unter Verwendung eines Ausweises absolviert, welcher
er den Asylbehörden vorenthalte,
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dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass seine Aussagen, er sei ein Einzelkind und seine Eltern hätten zu-
sammen lediglich (…) Geschwister, angesichts der grossen Familien in
Guinea mit Zweifeln behaftet seien und er auch nicht plausibel habe er-
klären können, weshalb er die Familie (…) nicht kenne,
dass zudem seine Aussagen bezüglich der angeblichen Vergewaltigung
seiner Mutter, dem Zeitpunkt des Abholens der Leichen und der Umstän-
de seines Unfalls widersprüchlich ausgefallen seien, wobei er bezeich-
nenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei, das Unfalldatum zu
nennen,
dass er schliesslich für den Zeitraum nach dem Tod der Eltern keinerlei
Verfolgung geltend gemacht, sondern erklärt habe, Guinea lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub-
haft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen, weshalb sich zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge be-
antragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des
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Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], EMARK 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.),
dass zwar – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vor-
liegend die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Prozessgegenstand ist, in-
dessen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung
das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die
Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten
Reise- beziehungsweisen Identitätspieren und dem allfälligen diesbezüg-
lichen Vorliegen von entschuldbaren Gründen äussert,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Über-
prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe
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als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich
unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinnge-
mäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten und in pauschaler Weise
ausgeführt wird, bei einem Vollzug der Wegweisung könnte die angefoch-
tene Verfügung schwerwiegende Folgen für das Leben des Beschwerde-
führers und dessen körperliche Unversehrtheit haben,
dass zudem eine zusätzliche Frist für die Beschaffung aller erforderlichen
Informationen und Beweismittel beantragt wird, damit sich der Beschwer-
deführer angemessen verteidigen könne ([…]),
dass es sich angesichts der klaren Beweislage und fehlender näherer
Angaben zu den Informationen und Beweismitteln, mit welchem der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen belegen will, erübrigt, diesbezüglich ei-
ne Frist anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
umso mehr, als Asylsuchende aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflich-
tet sind, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüg-
lich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr in der
Schweiz aufhält und er mithin in ausreichendem Mass Zeit gehabt hätte,
um den Asylbehörden die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant
qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerde-
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schrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat und der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte für ei-
ne menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwer-
deführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungs-
vorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon
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auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein tragfähiges sozia-
les oder familiäres Beziehungsnetz,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, zu-
dem an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: