B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3466/2017
Ur t e i l vom 7 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…), und
I._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (Beschwerdeführer 1) am 17. August 2015 für sich, seine
Ehefrau und seine sieben Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau, B._______ (Beschwerdefüh-
rerin 2) und drei ihrer minderjährigen Kinder (Beschwerdeführerinnen 3–5)
am 7. September 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch
zu den Gesuchsgründen befragt wurden,
dass ein angehobenes Dublin-Verfahren mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7492/2015 vom 30. Dezember 2015 abgeschlossen
wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer 1, die minderjährigen Beschwerde-
führerinnen 5 und 6) am 3. April 2017 sowie die Beschwerdeführerinnen
2–4 am 4. April 2017 zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Polizist gewesen und die Mudschaheddin
hätten damals alle, die auf der Seite des Staates gestanden seien, umge-
bracht,
dass Anfang der 1990er-Jahre sein Bruder als Soldat während des Militär-
dienstes von Mudschaheddin erschossen worden sei,
dass ihm daraufhin von seinem Vater zur Flucht geraten worden sei, er aus
Angst vor demselben Schicksal umgehend mit seiner Ehefrau in J._______
geflüchtet sei und – der ewigen Diskriminierung als afghanischer Flüchtling
überdrüssig – zusammen mit seiner Ehefrau und allen ihren dort gebore-
nen Kindern diesen Staat (…) 2013 in Richtung K._______ verlassen habe,
dass sie schliesslich über die Balkanroute in die Schweiz gelangt seien,
dass die Beschwerdeführerin 2 die Asylvorbringen ihres Ehemannes sinn-
gemäss bestätigte, keine Verfolgung ihrer Person vorbrachte und geltend
machte, dass damals wegen der Mudschaheddin der Besuch des Schul-
unterrichts ausgeschlossen gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2017 feststellte, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch
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ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug je-
doch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer geziel-
ten Verfolgung bestehe und es nicht ausreiche, auf die allgemeine
schlechte Sicherheitslage oder die schwierigen Lebensumstände im Her-
kunftsland hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemacht hätten, dass sie ihr Heimatland Afghanistan
nach dem Tod des Bruders beziehungsweise Schwagers verlassen hätten,
dass sie sich mithin auf die kriegsbedingten schwierigen Lebensumstände
in Afghanistan beriefen, sich diese Nachteile jedoch mangels Gezieltheit
als asylrechtlich unerheblich erweisen würden,
dass sie auch geltend gemacht hätten, sie seien aufgrund ihrer afghani-
schen Herkunft im J._______ benachteiligt worden,
dass sie jedoch damit nicht die schwierigen Lebensumstände in ihrem Hei-
matstaat Afghanistan, sondern im Drittstaat J._______ beschrieben hätten
und entsprechend auch diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungs-
weise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Um-
stände als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung von Asyl bean-
tragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
21. Juni 2017 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die bisherigen Vorbrin-
gen sinngemäss wiederholt wurden, nämlich dass der Beschwerdefüh-
rer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfol-
gung hätte, da er aus seinem Heimatstaat habe flüchten müssen, weil ihm
dort dasselbe Schicksal wie seinem getöteten Bruder gedroht hätte,
dass die Beschwerdeführenden offensichtlich bedroht worden seien und
ihnen keine andere Wahl als die Flucht geblieben sei,
dass dies vom SEM nicht deutlich hervorgehoben worden sei, welches le-
diglich von schwierigen und unsicheren Lebensumständen in Afghanistan
gesprochen habe,
dass die Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht
ergibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg
auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, welche vorstehend wiedergegeben
wurden,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der sowjetisch-afghanische Krieg im Jahr 1989 durch den Abzug der
Sowjetarmee beendet wurde, worauf eine Periode innerafghanischer
Kämpfe folgte, wobei in einer ersten Phase die weiterhin sowjetisch ge-
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stützte Regierung unter Muhammad Nadschibullāh dem Druck der Mud-
schaheddinparteien noch drei Jahre standhalten konnte, bis sie im Früh-
jahr 1992 zusammenbrach und ein zehnjähriger Bürgerkrieg begann,
dass das SEM unter diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung
die Gezieltheit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ver-
folgung unter Bezugnahme auf die damaligen (nach)kriegsbedingten
schwierigen Lebensumstände in Afghanistan zu Recht verneinte,
dass sich deshalb der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Umständen der
Vorbringen der Beschwerdeführenden ungenügend Rechnung getragen,
als unbegründet erweist und der in der Rechtsmitteleingabe nicht näher
begründete Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situ-
ation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend ist, dabei einerseits
die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung (noch) begründet ist, wobei Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.),
dass angesichts der seit der Ausreise grundlegend veränderten Lage in
Afghanistan eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor geziel-
ter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin zu verneinen wäre,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: