Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3467/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Advokaturbüro Bodenmann, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 11. Juli
2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 15. Juli 2010 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
23. September 2010 in C._______ angehört (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seiner Mutter mit seiner
Grossmutter, seinem Onkel, dessen Frau und seinen zwei Cousinen in
D._______ gelebt. Seine Grossmutter sei mit ihm sehr nett gewesen,
jedoch habe er sich mit seinem Onkel und dessen Frau nicht gut
verstanden. Nachdem seine Grossmutter im November 2009 gestorben
sei, habe ihn sein Onkel sehr schlecht behandelt, weswegen er stark
gelitten habe. So habe ihm sein Onkel verboten, zur Schule zu gehen,
und er habe alle Hausarbeiten für seinen Onkel und dessen Frau
verrichten müssen. Zudem habe ihn sein Onkel immer beschimpft und
ihm mit dem Tod gedroht. Einmal sei er von ihm auch geschlagen
worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus seinem
Heimatland entschlossen. Am 16. Juni 2010 sei er mit einem Schiff von
D._______ nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei. Bezüglich der weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
Identitätsdokumente zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei von seinem Onkel schlecht
behandelt worden. So habe er Hausarbeiten machen müssen. Zudem
habe ihn sein Onkel beschimpft, einmal geschlagen und ihm gedroht, ihn
umzubringen. Diese Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit
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seinem Onkel gehabt habe, hätten darauf beruht, dass der
Beschwerdeführer und sein Onkel sich menschlich nicht verstanden
hätten. Das Vorgehen des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer
beruhe daher nicht auf einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Asylgründe des
Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte
die Vorinstanz fest, dass in Guinea Einrichtungen bestünden, die sich
nach der Rückkehr um den minderjährigen Beschwerdeführer kümmern
könnten. Daher müsse dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht
mehr bei seinem Onkel, mit dem er Probleme gehabt habe, leben,
sondern er könne sich in den Einrichtungen einer der nachgenannten
Organisationen aufhalten. Zu nennen sei einerseits die Organisation
E._______, die in D._______ ein Transitzentrum für Minderjährige
unterhalte. E._______ sei eine Partnerorganisation der Schweizerischen
Stiftung des Internationalen Sozialdienstes mit Sitz in Genf. Diese
Stiftung führe ein Wiedereingliederungsprogramm für Minderjährige in
verschiedenen westafrikanischen Ländern durch. Im Rahmen dieses
Programms habe E._______ nach Erkenntnissen des BFM bereits
minderjährige guineische Migranten aufgenommen, die aus Europa in die
Heimat zurückgekehrt seien. Diese Organisationen kümmere sich
umfassend um die Bedürfnisse Minderjähriger. Sie gewähre unter
anderem Unterkunft, Schulbildung und Hilfe bei der Suche von
Verwandten. Andererseits existiere die Organisation F._______, die in
D._______ das Aufenthaltszentrum für Minderjährige, "(…)", führe.
Dieses Zentrum erbringe für Minderjährige, die beispielsweise – wie der
Beschwerdeführer – von seinen Eltern getrennt worden seien,
umfangreiche Dienstleistungen wie unter anderem Unterkunft,
Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Ausbildung sowie Vorbereitung
für die Wiedereingliederung in die Familie und Freizeitaktivitäten. In
diesem Zentrum stünden 120 Plätze für Knaben zur Verfügung, wobei
nach Erkenntnissen des BFM jederzeit Plätze frei seien. Das BFM werde
im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen,
damit der Beschwerdeführer begleitet nach Guinea zurückreisen und dort
von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration in
Empfang genommen werden könne. Es sei nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht in eine
existenzielle Notlage geraten werde. Deshalb bestünden bezüglich des
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Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe, die gegen den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprächen. Somit sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom
12. Mai 2011 sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die
Voraussetzungen für die Gutheissung des Asylgesuchs erfüllt seien und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei von seiner
Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Ausserdem sei der Kanton
G._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von
Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sowie
um Ernennung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Rechtsbegehren, der Kanton G._______
sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von
Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt
worden. Insbesondere habe dieser ihn beschimpft, einmal geschlagen
und ihm wiederholt gedroht, ihn umzubringen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen
flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Aufgrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, einzig das
getrübte Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sei Grund für das
vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Onkels (vgl. Akten
BFM A 15/15, S. 9). Da es – wie soeben aufgezeigt – im vorliegenden
Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf
verzichtet werden, im Asylpunkt auf das Vorbringen in der Beschwerde,
wonach die Behörden von Guinea bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nicht in der Lage sein würden, diesen vor den
Übergriffen seines Onkels zu schützen, einzugehen. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verhalten seines Onkels im Rahmen der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein wird.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
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Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei vor seiner Ausreise aus
Guinea von seinem Onkel beschimpft, geschlagen und mit dem Tod
bedroht worden. Da jedoch – wie nachfolgend in E. 7.3.4.3 aufgezeigt
wird – die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in sein Heimatland in einer geeigneten Anstalt unterzubringen, ist er nicht
gezwungen, in das Haus seines Onkels zurückzukehren, weswegen nicht
davon auszugehen ist, dass er in Guinea seitens des Onkels Nachteile zu
befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
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Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch
Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die
Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt
indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber
ausländische Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen
wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des
Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen
minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner
Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das
Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt
mitberücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend
macht, er habe sich trotz seines noch nicht sehr langen Aufenthalts in der
Schweiz sehr gut integriert, ist vorweg festzuhalten, dass bereits mit der
auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-
5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine solche Prüfung vorliegend
nicht in Betracht fällt. Nach geltendem Recht obliegt diese Prüfung dem
Kanton, der – mit Zustimmung des Bundesamtes – einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine
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Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
7.3.3. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté übernahm
am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann
Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die
Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit,
dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes
vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die
Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten
lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten
ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten
freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und
verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha
Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die
politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen
ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem
Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Die allgemeine
Lage in Guinea spricht daher nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung.
7.3.4.
7.3.4.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände
vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar
erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch
Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach
Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der
Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin
gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle
von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt,
von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen
Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
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7.3.4.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung,
abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige
Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der
Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im
Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren
Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob
diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person
abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder
ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht
entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der
Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen
untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen,
dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben
beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die
sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist
vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person
tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden
beziehungsweise ob sie – sollte das nicht möglich sein oder nicht dem
Kindeswohl entsprechen – anderweitig untergebracht werden kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13), welche
Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-6558/2009 vom 14. Dezember 2009 und
D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009).
Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die
minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von
einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist,
weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR],
Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied
Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in
Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem
Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die
Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und
Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im
unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr.
13 E. S. 100).
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7.3.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der – soweit ersichtlich –
gesunde Beschwerdeführer neben seinem Onkel und dessen Familie in
Guinea über keine weiteren Verwandten verfügt. Aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers würde seine Rückkehr in die
Familie seines Onkels klarerweise dem Kindeswohl wiedersprechen.
Daher ist zu prüfen, ob er allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei
Drittpersonen untergebracht werden kann. Das BFM hält diesbezüglich in
der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass in D._______
mehrere Organisationen (E._______ und F._______) bestehen, die sich
um den minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland kümmern können. Daher wird der Beschwerdeführer sich
nicht mehr bei seinem Onkel aufhalten müssen, sondern er wird die
Möglichkeit haben, in einer Einrichtung einer der soeben genannten
Organisationen unterzukommen. Da das BFM – wie in der angefochtenen
Verfügung angekündigt – im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden
Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach
Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internationalen
Organisation für Migration in Empfang genommen werden kann, ist davon
auszugehen, er werde im Heimatsaat nicht in eine existenzielle Notlage
geraten.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag das
Vorbringen, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannten
Organisationen seien gemäss ihrer Websites insbesondere darauf
ausgerichtet, die Kinder wieder mit ihren Familien zu vereinigen, nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die
Organisationen im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen
Vorgeschichte mit Sicherheit auf eine Zusammenführung mit seinem
Onkel verzichten werden, würde dies doch dem Kindeswohl
zuwiderlaufen. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der
vom BFM vorgenommenen Abklärungen ergeben sich jedenfalls zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür, der
Wegweisungsvollzug nach Guinea könnte für den Beschwerdeführer
unzumutbar sein. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls
auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodalitäten
(Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach
der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchführung des
Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben.
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7.3.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Guinea zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
10.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der
Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der
nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen,
und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu
befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen.
Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10).
In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der
Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher
zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich,
weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im
vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht
stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3467/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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