B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3467/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Sabina Amendola, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, zusammen mit Familienangehörigen, erst-
mals am 2. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
26. September 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete und die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 22. Oktober 2002 mit Urteil der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 29. August
2006 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass eine am 18. Oktober 2006 beim BFM eingereichte, als "Wiederer-
wägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift am 25. Oktober 2006 an die
ARK mit der Begründung überwiesen wurde, es handle sich nach Auffas-
sung der Vorinstanz um ein Revisionsgesuch, die ARK in der Folge diese
Rechtsschrift als Gesuch um Revision ihres Urteils vom 29. August 2006
im Umfang des Wegweisungsvollzugs behandelte und dieses mit Urteil
vom 30. November 2006 abwies,
dass die ARK mit demselben Urteil die Akten zur gutscheinenden Be-
handlung – so insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme – an das BFM überwies,
dass das BFM die Eingabe vom 18. Oktober 2006 als Wiedererwägungs-
gesuch (unter anderem) des Beschwerdeführers gegen die Verfügung
vom 26. September 2002 behandelte und diese mit Verfügung vom
14. Dezember 2006 abwies,
dass ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2007 mit Ver-
fügung des BFM vom 7. Februar 2007 abgewiesen und die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 11. März 2002 respektive
2. Juli 2002 (recte: der Verfügung vom 26. September 2002) bestätigt
wurde,
dass die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde vom 5. März 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1671/2007 vom 19. März 2007 abgewiesen wurde, soweit auf
diese eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am (...) kon-
trolliert in den Heimatstaat zurückgeführt wurden,
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dass das BFM auf die erneuten Asylgesuche des Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) vom 14. Septem-
ber 2007 mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 nicht eintrat und die
Wegweisung anordnete, den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das B._______ das BFM mit Schreiben vom 11. April 2014 um
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
da dieser wiederholt straffällig geworden und (Nennung Urteil und Straf-
mass) verurteilt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer trotz laufender Untersuchung und The-
rapie (Nennung weitere Vorkommnisse) und nach einer vorzeitigen Ent-
lassung mit weiteren Vorfällen gerechnet werden müsse, weshalb letztlich
eine solche bedingte Entlassung durch die zuständige kantonale Behörde
verweigert worden sei,
dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als geschei-
tert zu erachten und dieser weder willens noch fähig sei, sich an die in
der Schweiz geltende Rechtsordnung und sozialen Regeln zu halten,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – die am 11. Dezem-
ber 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, die Schweiz bis an dem auf seine Haftentlassung ([...])
folgenden Tag zu verlassen, sowie den Kanton C._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides anführte, bei Vor-
liegen von Gründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könne die vor-
läufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden aufgehoben wer-
den, vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG je-
doch nicht gegeben sei, da die Strafzumessung im Fall des Beschwerde-
führers von (Nennung Strafmass) deutlich unter der von der Rechtspre-
chung geforderten Mindeststrafe von einem Jahr liege,
dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erhebliche und wie-
derholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezie-
hungsweise deren Gefährdung voraussetze, der Beschwerdeführer
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(Nennung Delinquenz und deren Folgen) und der Beschwerdeführer eine
erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt habe,
dass er trotz der Verurteilungen immer wieder straffällig geworden sei und
es auch während der noch bis am (...) andauernden Haft zu Gewaltereig-
nissen gekommen sei, weshalb er offensichtlich nicht gewillt beziehungs-
weise allenfalls auch nicht in der Lage sei, sich an die hiesige Rechtsord-
nung zu halten,
dass die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorliegend an-
gesichts der wiederholten und eine entsprechende Intensität aufweisen-
den Straftaten erfüllt seien,
dass sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnis-
mässig erweise, da sich für den Beschwerdeführer keine günstige Legal-
prognose erstellen lasse, er sich während seines Aufenthaltes in der
Schweiz nicht entscheidend zu integrieren vermocht habe, ihm seine ur-
sprüngliche Muttersprache nicht gänzlich fremd sein sollte und es ihm
diesbezüglich zuzumuten sei, sich die allenfalls verloren gegangenen
Sprachkompetenzen in seiner Heimat wieder anzueignen, er sich über-
dies in den letzten Jahren mehrmals und während längerer Zeit bei sei-
nem Vater in Mazedonien aufgehalten habe, weshalb die öffentlichen In-
teressen an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und am an-
schliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten In-
teressen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz überwiegen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die Verfügung vom 22. Mai 2014 sei ersatzlos aufzuhe-
ben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen,
die Vorakten seien zu edieren und es sei die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren unter Genehmigung der Rechtsvertreterin
als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli
2014 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass ihm am 11. Juni 2014 Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb
auf den Antrag auf Aktenedition nicht weiter einzugehen sei,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen
wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 21. Juli 2014 angesetzt wur-
de,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochte-
nen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen las-
sen dürften,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
nicht unter normalen familiären Bedingungen aufgewachsen sei, da er
häusliche Gewalt habe miterleben müssen und von seinem Vater auch
geschlagen worden sei, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, zu-
mal diese Erlebnisse auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates
Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu
begründen vermögen dürften, weil er durch die begangenen Delikte die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet
haben dürfte,
dass angesichts der Uneinsichtigkeit und der fortwährenden Delinquenz
respektive Aggression – selbst während des noch andauernden Frei-
heitsentzuges – gegenüber Mitgliedern von Behörden beziehungsweise
Institutionen sowie einem Mitgefangenen des seit Haftantritt volljährigen
Beschwerdeführers der Hinweis auf die Pubertät, welche den emotiona-
len Zustand und das Sozialverhalten der Jugendlichen beeinflusse, als
unbehelflich zu erachten sein dürfte, da die überwiegende Mehrheit von
pubertierenden Jugendlichen aufgrund und während dieser Phase ihres
Lebens nicht straffällig würden,
dass deshalb auch der Hinweis, gemäss welchem sich der Beschwerde-
führer beinahe am Ende der Pubertät befinde, weshalb er auf dem Weg
sei, eine stabile Persönlichkeit und ein solides Selbstwertgefühl zu entwi-
ckeln, er ferner während der Haft über seine Fehler habe nachdenken
können und zudem zu Gott gefunden habe, aufgrund seines bisherigen
Verhaltens und der ihm im Verlaufe der letzten Jahren eingeräumten, je-
doch allesamt ausgeschlagenen Möglichkeiten, seine Integration in der
Schweiz in eine erfolgreiche Richtung zu lenken, als blosse Schutzbe-
hauptungen zu werten sein dürften,
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dass nämlich jegliche konkreten Hinweise fehlten, dass sich der Be-
schwerdeführer aktiv und glaubhaft einerseits um soziale Integration be-
müht und andererseits Strategien zur Verhinderung von Rückfällen betref-
fend den Einsatz von Gewalt entwickelt hätte,
dass deshalb der Einwand, es sei ihm vorerst die Möglichkeit zum Beweis
einzuräumen, dass er die Fähigkeit erlernt habe, eigenverantwortlich und
straffrei zu leben, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte,
dass weiter angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer
unter verschiedenen Malen und teilweise über einen längeren Zeitraum
nach Mazedonien zu seinem Vater abgesetzt habe, nicht davon auszuge-
hen sein dürfte, dass er – auch wenn Familienangehörige in der Schweiz
lebten – bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen
hiesigen Beziehungsumfeld in der Schweiz herausgerissen und damit ei-
ne persönliche Härte vorliegen würde,
dass das Vorbringen, in Anbetracht der massiven häuslichen Gewalt,
welche unter das Folterverbot im Sinne von Art. 3 EMRK falle, sei die Auf-
rechterhaltung der vorläufigen Aufnahme aufgrund völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen absolut geboten, nicht überzeugen dürfte,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich verschiedene Male in seine
Heimat – so letztmals (...) – zurückbegeben habe, wo er in ständigem
Kontakt mit seinem Vater gewesen sein respektive bei diesem gewohnt
haben dürfte und in Mazedonien auch gearbeitet habe,
dass den Akten nicht zu entnehmen sei, er wäre während dieser Zeit von
seinem Vater geschlagen oder sonst wie schlecht behandelt worden,
weshalb eine Gefahr, die Aggressivität des Vaters könnte gegen seinen
Sohn ausgelöst werden, zu verneinen sein dürfte,
dass die Rückkehr nach (...) Aufenthalt in Mazedonien in die Schweiz
nicht per se beweisen dürfte, dass er sich dort nicht zu Hause gefühlt ha-
be und mit den heimatlichen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen sei,
zumal aus den Akten die näheren Gründe seiner Rückkehr nicht ersicht-
lich seien und er dort überdies einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen
können,
dass das in der Beschwerdeschrift geäusserte Vorbringen, die Tatsache,
dass der Pass seines Vaters von den mazedonischen Behörden eingezo-
gen worden sei, deute darauf hin, dieser sei in rechtlich fragwürdige An-
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gelegenheiten verwickelt, eine blosse Mutmassung darstellen dürfte, zu-
mal der Grund für den Einzug des Passes vorliegend nicht aktenkundig
sei und in der Beschwerdeschrift sodann nicht weiter konkretisiert werde,
welchen schlechten Einflüssen der Beschwerdeführer in Mazedonien
ausgesetzt gewesen sein soll,
dass insgesamt die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme in korrekter Weise gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
ergangen sein und sich auch als verhältnismässig erweisen dürfte,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 21. Juli 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das BFM zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und im Bereich der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 BGG),
dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG) richtet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt,
als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) vorläufig aufge-
nommen wurde,
dass am 1. Januar 2008 das ANAG aufgehoben wurde und das AuG in
Kraft trat (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG),
dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005, mithin am 1. Januar 2008, vorläufig auf-
genommen waren, neues Recht gilt, weshalb vorliegend für die Frage der
Aufhebung der am 11. Dezember 2007 verfügten vorläufigen Aufnahme
die Bestimmungen des AuG anwendbar sind,
dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern regelt (Art. 83 Abs. 1 AuG), wobei das BFM
nach Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die
Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG),
dass es gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme aufhebt und
den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Vorausset-
zungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat zu begeben,
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dass es auf Antrag der kantonalen Behörden die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges aufheben und
den Vollzug der Wegweisung anordnen kann, wenn Gründe nach Art. 83
Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt wird, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äusse-
re Sicherheit gefährdet,
dass im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Wegweisungsvollzug von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu beurteilen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-535/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.3;
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.),
dass bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, das einen allgemeinen
Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), und Art. 96
Abs. 1 AuG vorsieht, dass die zuständigen Behörden bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält-
nisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
berücksichtigen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Inte-
ressenabwägung vorgenommen werden muss, wobei die privaten Inte-
ressen der ausländischen Person (wie Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, Grad ihrer Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung al-
lenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffällig-
keit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletz-
ten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des
Ausländers in dieser Periode) zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1),
dass das BFM die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zufolge
wiederholter und eine entsprechende Intensität aufweisender Straftaten
des Beschwerdeführers als erfüllt erachtete und die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme auch als verhältnismässig beurteilte, zumal keine
günstige Legalprognose gestellt werden könne und sich der Beschwerde-
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führer auch nicht in entscheidender Weise um seine Integration in der
Schweiz bemüht habe,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden –
als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermöchten, weil jegliche
konkreten Hinweise fehlten, dass der Beschwerdeführer Strategien zur
Verhinderung von Rückfällen betreffend die Anwendung von Gewalt ent-
wickelt und sich aktiv und glaubhaft um soziale Integration bemüht hätte,
und angesichts seiner wiederholten Reisen nach Mazedonien zum Vater
und der teilweise längeren Aufenthalte ebendort nicht davon ausgegan-
gen werden könne, er werde bei einem Wegweisungsvollzug aus einem
besonders engen Beziehungsumfeld in der Schweiz herausgerissen,
dass von keiner persönlichen Härte beim Beschwerdeführer auszugehen
sei und keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich in Mazedonien
nicht zu Hause gefühlt habe, da er dort auch einer Erwerbstätigkeit nach-
gegangen sei, weshalb unter diesen Umständen die Begehren des Be-
schwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer, auf dessen Asylgesuch mit Verfügung des BFM
vom 11. Dezember 2007 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass insbesondere bezüglich der in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK
stehenden Beschwerdevorbringen auf die Ausführungen in der Zwischen-
verfügung vom 4. Juli 2014 verwiesen wird,
dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG die Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 2 AuG (Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht wei-
ter zu prüfen sind,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sowie in korrekter Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips aufgehoben hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1–5 VwVG) und der am 17. Juli 2014 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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