B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3467/2016
plo
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger
von Afghanistan – ersuchte am 13. April 2016 um die Gewährung von Asyl
in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Ungarn als
Antragsteller registriert worden war ([…]). Vor diesem Hintergrund, und
nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin eine vorgängige Ge-
suchseinreichung in Ungarn bestätigt hatte (verbunden mit einem Bericht
über eine zwangsweise Abnahme seiner Fingerabdrücke in Ungarn, über
schwere Misshandlungen durch ungarische Grenz- und Polizeibeamte und
über eine ungenügende Versorgung der Asylsuchenden), richtete das
Staatssekretariat am 3. Mai 2016 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Ungarn.
Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht be-
antwortet worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (er-
öffnet am 30. Mai 2016) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Ver-
fahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreise-
frist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwer-
deführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem
Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen
werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, ver-
bunden mit der Anweisung an das SEM, sich als für sein Asylverfahren
zuständig zu erklären, eventualiter verbunden mit der Anweisung einer
Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegwei-
sung nach Ungarn unter Beachtung der dort momentan herrschenden Si-
tuation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rah-
men seiner Eingabe erklärte er im Wesentlichen, die in Ungarn für Asylsu-
chende herrschenden Verhältnisse seien momentan absolut untragbar,
weshalb das SEM verpflichtet sei, sich im Rahmen eines Selbsteintritts
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für sein Asylverfahren zuständig zu
erklären oder aber zumindest das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über
die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Für die diesbezüglichen Vor-
bringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Er-
wägungen auf die Akten verwiesen werden.
C.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
mittels Telefax vom 2. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt worden war
(Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 sowohl
dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) als auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsge-
mäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum
Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 hielt das SEM nach einer
umfassenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Ungarn an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner
Stellungnahme (Replik) vom 6. Juli 2016 seine Beschwerdevorbringen,
wobei auch er sich nochmals umfassend zur Sache äusserte. Mit dieser
Eingabe reichte sein Rechtsvertreter zugleich eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglich-
keiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang
zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den
Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem
am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
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Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementspre-
chend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevor-
bringen im Einzelnen eingegangen werden müsste.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist
grundsätzlich auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 6. Juli 2016
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abzustellen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der dort ausgewiesene Aufwand ist al-
lerdings angemessen zu kürzen, da sowohl die Beschwerdeschrift vom
1. Juni 2016 als auch die Replikeingabe vom 6. Juli 2016 auf bekannten
Vorlagen basieren, wie sie im Sommer 2016 von mehreren Rechtsvertre-
tungsorganisationen verwendet wurden, was den tatsächlichen Aufwand
des Rechtsvertreters deutlich gemindert haben dürfte. Zu kürzen ist die
Kostennote ferner um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiausla-
gen, zumal vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt
werden. Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten aufgrund der Ak-
tenlage auf Fr. 1‘000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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