B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3468/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017
D-3468/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz). Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im September 2014 auf
dem Luftweg in Richtung Thailand. Von dort gelangte er im Juni 2015 per
Flugzeug in den Iran und auf dem Landweg weiter in die Türkei. Am 9. Au-
gust 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, und am 11. August
2015 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge-
such. Am 25. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) summarisch befragt sowie am 12. Dezember 2016 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend.
Am 14. Januar 2007 sei er durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert, während dreier Monate militärisch ausgebildet
und dann als Hilfsmechaniker einer Einheit zugewiesen worden, die für die
Reparatur von Fahrzeugen zuständig gewesen sei. Nach weiteren vier Mo-
naten sei er geflüchtet, zwei oder drei Wochen später durch die LTTE aber
wieder abgeholt worden. Im März 2009 (Angabe bei der Anhörung) bezie-
hungsweise am 3. April 2009 (Angabe bei der Erstbefragung) sei er wäh-
rend des Vorstosses der sri-lankischen Armee wieder aus der Organisation
geflüchtet und habe sich nach Hause begeben. Am 16. Mai 2009 habe er
sich gemeinsam mit seiner Ehefrau der sri-lankischen Armee gestellt, da
dies von allen ehemaligen Angehörigen der LTTE verlangt worden sei.
Tags darauf sei er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und drei Geschwistern
in einem Bus nach Omanthai (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gebracht
worden, wo er durch die Armee als LTTE-Mitglied registriert worden sei.
Bei der Registrierung habe sich seine Frau geweigert, von ihm getrennt zu
werden. Er habe den Soldaten deshalb vorgeschlagen, sie zu seinen Eltern
zu bringen und anschliessend wieder zurückzukehren, was ihm aber ver-
weigert worden sei. Jedoch habe sich ein anwesender Zivilbeamter des
CID (Criminal Investigation Department) eingemischt, und dieser habe ihm
versprochen, seine Frau zu seinen Eltern zu bringen. Seit diesem Vorfall
habe er sie aber nie mehr gesehen. Er selbst sei am 18. Mai 2009 von der
Armee zunächst nach C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) ge-
bracht worden, wo er während eines Monats in einer Schule festgehalten
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worden sei. Anschliessend sei er in das Rehabilitationscamp von
D._______ (Distrikt Mannar, Nordprovinz) gebracht worden, wo er durch
die Armee befragt worden sei. Hier hätten ihn seine Eltern besuchen dür-
fen, und diese hätten ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau nicht bei ihnen
eingetroffen sei. In diesem Lager habe er auch Angehörige des IKRK (In-
ternationales Komitee vom Roten Kreuz) angetroffen. Diesen habe er von
seiner Frau erzählt, und sie hätten ihm versprochen, sie ausfindig zu ma-
chen. Innerhalb des Lagers habe es ein weiteres Camp des CID gegeben,
und hier sei er in der Folge ebenfalls befragt worden. Man habe ihn ge-
schlagen und schwer gefoltert und ihm gesagt, er dürfe niemandem mehr
von seiner Frau erzählen. In der Folge habe er dennoch aus dem Lager
wegen seiner Frau an mehrere Organisationen geschrieben, aber nie eine
Antwort erhalten. Ungefähr im März 2010 sei er von Beamten des CID in
ein Lager der Armee namens Camp Joseph gebracht worden. Hier sei er
in einem Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert sowie mehrmals
durch Angehörige des CID aufgefordert worden, niemandem mehr von sei-
ner Frau zu erzählen.
Am 11. Mai 2011 sei er schliesslich aus der Internierung entlassen worden,
und er sei zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Hier habe er
dann mit seinem Bruder ein Geschäft für Eisenwaren betrieben. In der fol-
genden Zeit sei er mehrfach von Angehörigen des CID oder der Armee
angehalten und geschlagen sowie einmal während eines Tages in einem
Camp des CID festgehalten worden.
Anfangs des Jahres 2014 sei eine Menschenrechtsaktivistin und Gesandte
der Vereinten Nationen (UNO) für Menschenrechte in Sri Lanka namens
Navanithanpillai (Transkription durch das SEM im Protokoll der Anhörung;
recte: Navanethem Pillay) nach Jaffna (Nordprovinz) gekommen, und er
sei – wie auch andere ehemalige Gefangene ‒ mit der Absicht dorthin ge-
gangen, sie zu treffen. Jedoch hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte
den Zugang blockiert. Es seien Tausende von Angehörigen verschwunde-
ner Menschen anwesend gewesen, von denen lediglich einige wenige mit
Navanethem Pillay symbolisch hätten sprechen dürfen. Ausserdem habe
er bei einer Menschenrechtskommission, welche der sri-lankische Präsi-
dent errichtet habe, eine Meldung eingereicht, dass seine Ehefrau vermisst
sei. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, es sei keine Person ihres Na-
mens bei der Armee registriert, man werde der Sache aber nachgehen.
Etwa zwanzig Tage nach der Meldung bei der Menschenrechtskommission
beziehungsweise zwei oder drei Monate nach dem Besuch von Nava-
nethem Pillay seien drei Beamte des CID mit dem Dorfvorsteher zu ihm
und seinem Vater gekommen. Diese hätten einen Totenschein mitgebracht
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mit dem Eintrag, seine Ehefrau sei im März 2009 im Gebiet von Mathalan
(Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums Leben ge-
kommen. Zudem hätten die Angehörigen des CID ihm und seinem Vater
eine Summe von 200‘000 Rupien geben wollen. Er und sein Vater hätten
die Annahme des Geldes abgelehnt, seien aber schliesslich gezwungen
worden, 100‘000 Rupien anzunehmen. Mit dem Totenschein sei er
schliesslich zu einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments namens
E._______ gegangen und habe ihm die gesamte Geschichte erzählt. Die-
ser habe ihm geraten, sich mit diesen Informationen an eine Zeitung zu
wenden. Am 24. August 2014 seien fünf Angehörige des CID in sein Ge-
schäft gekommen und hätten von ihm verlangt, mit ihnen auf dem Motorrad
in die Stadt Kilinochchi zu fahren. Sie hätten ihn zu einem abgelegenen
Camp gebracht, wo er gefesselt, geschlagen und sehr streng befragt wor-
den sei. So habe man ihn danach gefragt, weshalb er E._______ aufge-
sucht habe. Man habe ihm eine Faustwaffe an die Stirn gehalten und ge-
sagt, er müsse die Angelegenheit mit seiner Frau ruhen lassen, sonst
werde man ihn erschiessen. Er habe sich damit schliesslich einverstanden
erklärt und sei nach drei Tagen (Angabe bei der Erstbefragung) bezie-
hungsweise vier oder fünf Tagen (Angabe bei der eingehenden Anhörung)
wieder freigelassen worden. Die Angehörigen des CID hätten jedoch seine
Identitätskarte, den Fahrausweis, Bankunterlagen sowie sein Motorrad be-
halten und ihm gesagt, er habe sich in einer Woche (Angabe bei der Erst-
befragung) beziehungsweise drei oder vier Tage später (Angabe bei der
Anhörung) wieder bei ihnen im Camp zu melden. Auf Anraten seines
Schwagers sei er anschliessend nach Colombo gegangen und von dort
nach Thailand ausgereist, wobei er die Passbeamten bestochen habe.
Nach seiner Ausreise seien seine Eltern regelmässig von Angehörigen des
CID aufgesucht, nach ihm befragt und dabei mit dem Tod bedroht worden.
Auch sein Bruder sei bedrängt und mehrmals zur Zahlung von Geld er-
presst worden.
Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismit-
tel einen Totenschein betreffend seine Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben
und eine Registrierungskarte des IKRK, ein Bestätigungsschreiben und ein
Formular des UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge), ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlaments-
mitglieds sowie fünf Photographien zu den Akten.
C.
Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 12. Dezember 2016 und vom
13. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, beim IKRK
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eine Erklärung zur Authentizität der von ihm eingereichten Bestätigung ein-
zuholen, wonach er durch diese Organisation in einem sri-lankischen In-
ternierungslager besucht worden sei.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 16. März 2017 teilte der Beschwerdeführer
mit, er habe eine entsprechende Anfrage bereits am 15. Dezember 2016
an das IKRK gerichtet, seither aber keine Antwort erhalten.
E.
Mit Schreiben an das SEM vom 22. März 2017 teilte das Schweizerische
Rote Kreuz (SRK) mit, die Anfrage des Beschwerdeführers sei aufgrund
eines internen Missverständnisses bislang unbearbeitet geblieben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 erstreckte das SEM die Frist
zur Einreichung der verlangten Bestätigung.
G.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM
eine vom 27. April 2017 datierende Bestätigung des SRK, wonach das
IKRK in Colombo, Sri Lanka, die Authentizität der eingereichten Bestäti-
gung bejahe.
H.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (Datum der Eröffnung: 17. Mai 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begrün-
dete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe an das SEM vom 30. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Juni
2017.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 focht der Be-
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schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Ab-
klärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das
Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ver-
schiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche
Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Or-
ganisationen und Weiteres), die Kopie eines Rechtsgutachtens betreffend
Asylverfahren sri-lankischer Staatsangehöriger sowie verschiedene Pho-
tographien übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt
der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2017 wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.– mit Frist bis zum 12. Juli 2017 aufgefordert.
L.
Mit Einzahlung vom 12. Juli 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
M.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 reichte der
Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein, unter Beilage
eines weiteren Zeitungsartikels zur Situation in Sri Lanka.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem
Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 ge-
macht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gre-
miums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichts-
personen mit vorliegendem Urteil bekannt.
3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in wel-
chem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert
war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch
auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers
besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag
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gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 5), ist auf diesen somit nicht einzutre-
ten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).
3.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt
es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessua-
len Anträge zu befinden.
4.
Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vo-
rinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergeb-
nisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen ein-
zugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung auf den Standpunkt, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaub-
haft, weil die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
ren zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Wie sich
zeigt, kann dieser Einschätzung des Staatssekretariats offensichtlich nicht
gefolgt werden.
6.1.1 Zunächst, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbe-
fragung zu Protokoll gegeben, seine Probleme mit dem CID hätten nach
dem Besuch von Navanethem Pillay anfangs des Jahres 2014 begonnen.
Demgegenüber habe er bei der eingehenden Anhörung bereits vom Jahr
2011 an bestehende massive Probleme geltend gemacht. Tatsächlich legte
der Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung dar (entsprechen-
des Protokoll, S. 5, 12 f.), dass er bereits im Zeitraum zwischen seiner Frei-
lassung aus der Inhaftierung in verschiedenen Camps der sri-lankischen
Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 und dem Besuch der damaligen Hohen
Kommissarin der UNO für Menschenrechte, der südafrikanischen Juristin
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Navanethem Pillay, in Jaffna anfangs des Jahres 2014 wiederholt Schwie-
rigkeiten mit dem CID oder der Armee gehabt habe, die darin bestanden
hätten, dass er mehrfach angehalten und geschlagen sowie einmal wäh-
rend eines Tages in einem Camp des CID festgehalten worden sei. Jedoch
ist den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl bei der Erstbefragung als
auch bei der eingehenden Anhörung klarerweise zu entnehmen, dass erst
im Jahr 2014, nämlich nach dem Besuch von Navanethem Pillay bezie-
hungsweise nachdem er bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einge-
richteten Menschenrechtskommission seine Ehefrau als vermisst gemeldet
habe (Protokoll der Erstbefragung, S. 7), die Probleme mit dem CID jenes
gravierende Ausmass annahmen, das ihn schliesslich zur Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat veranlasste. Dies, indem er am 24. August 2014, nach-
dem ihm ein Totenschein seiner Ehefrau mit falschen Angaben übergeben
worden sei und er dies einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments er-
zählt habe, in ein Camp des CID verschleppt, misshandelt und mit dem Tod
durch Erschiessen bedroht worden sei, sollte er weiter nach seiner Frau
suchen. Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der
Erstbefragung und jenen bei der eingehenden Anhörung ist keinerlei Wi-
derspruch zu erkennen.
6.1.2 Weiter, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefra-
gung ausgeführt, er habe bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einbe-
rufenen Menschenrechtskommission vom Verschwinden seiner Frau er-
zählt. Etwa zwanzig Tage später seien ihm von Angehörigen des CID und
dem Dorfvorsteher der Totenschein seiner Frau und eine Summe von
100‘000 Rupien gebracht worden. Unter Zwang habe sein Vater zwar den
Totenschein, nicht aber das Geld genommen. Demgegenüber habe der
Beschwerdeführer bei der Anhörung behauptet, es sei ihm von den sri-lan-
kischen Behörden nicht erlaubt worden, Navanethem Pillay zu treffen und
mit ihr zu sprechen. Das CID habe zwei oder drei Monate nach diesem
Ereignis den Totenschein und 200‘000 Rupien gebracht, wobei er den To-
tenschein und 100‘000 Rupien akzeptiert habe. Diesbezüglich ist zwar eine
Abweichung der Aussagen festzustellen, soweit die Höhe der angebotenen
Geldsumme und deren Entgegennahme betreffend. Diese Unstimmigkeit
erscheint jedoch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien der Glaub-
haftmachung (vgl. noch anschliessend, E. 6.2) als geringfügig. Ansonsten
ist den genannten Aussagen des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu
entnehmen, beziehen sich diese doch offensichtlich auf zwei unterschied-
liche Sachverhalte, nämlich einerseits die Vermisstmeldung seiner Ehefrau
bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einberufenen Menschenrechts-
kommission, andererseits den gescheiterten Versuch eines Treffens mit
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Navanethem Pillay. Mit jener Menschenrechtskommission dürfte die „Les-
sons Learnt and Reconciliation Commission“ (LLRC) gemeint sein, die auf
Anordnung des damaligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapaksa
im Mai 2010 errichtet wurde und deren Zweck darin bestehen sollte, die
Umstände zu untersuchen, welche zur Beendigung des sri-lankischen Bür-
gerkriegs am 19. Mai 2009 führten. Der Umstand als solcher, dass der Be-
schwerdeführer die Einreichung einer Vermisstmeldung bei dieser Kom-
mission nur bei der Erstbefragung, nicht aber bei der Anhörung erwähnte,
vermag die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts nicht grundsätzlich
in Frage zu stellen, ist doch wiederum auf die sonstigen Kriterien der
Glaubhaftmachung hinzuweisen (E. 6.2).
6.1.3 Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, anlässlich
der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer behauptet, das CID habe
seine Identitätskarte beschlagnahmt. Seine Eltern hätten aber eine neue
Karte ausstellen lassen, und er werde sie beauftragen, ihm diese zu schi-
cken. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung jedoch angegeben,
seine Identitätskarte sei ihm am 24. August 2014 weggenommen worden.
Eine neue Karte sei zwar ausgestellt worden, der Dorfvorsteher verweigere
jedoch deren Aushändigung. Die entsprechende Passage im Protokoll der
Anhörung (S. 3) lautet wie folgt. Frage: „Wieso haben Sie in der BzP er-
klärt, die Eltern hätten Ihnen in Sri Lanka eine neue Identitätskarte ausstel-
len lassen?“ Antwort: „Eine neue Identitätskarte wurde ausgestellt, aber der
Dorfvorsteher (GS) verweigert meinen Eltern, ihnen die neu ausgestellte
Identitätskarte auszuhändigen. Der GS hat meinem Vater mitgeteilt, wenn
ich persönlich vorbeikommen würde, könne ich das abholen.“ Es ist
schlicht nicht ersichtlich, worin der vom SEM behauptete Widerspruch be-
stehen soll.
6.1.4 Schliesslich führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der
Erstbefragung angegeben, seinen Heimatstaat mit dem eigenen Reise-
pass über den Flughafen Colombo verlassen zu haben. Hingegen sei im
Verlauf der Anhörung einmal von einem gefälschten Reisepass die Rede
gewesen, dann von einem eigenen Pass, der aber beim Schlepper sei,
dann wieder von einem eigenen Pass, der auf seine eigenen Personalien
laute. Es sei angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch
nicht nachvollziehbar, dass er unter Verwendung des eigenen Reisepasses
ausgereist sein wolle. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass den
Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz klar zu ent-
nehmen ist, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen,
sei jedoch später mit einem gefälschten Pass aus Thailand weitergereist
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(Protokoll der Erstbefragung, S. 6; Protokoll der Anhörung, S. 3, Frage 14).
Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Passbeamten
bestochen, weshalb er mit seinem eigenen Reisepass habe ausreisen kön-
nen (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Jedoch wurde dieser Gesichts-
punkt in der angefochtenen Verfügung verschwiegen.
6.2 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz im We-
sentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und mit erhebli-
cher Detaillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle we-
sentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts. Zu nennen sind
insbesondere seine Registrierung als Angehöriger der LTTE bei der sri-
lankischen Armee am 16. Mai 2009 in Begleitung seiner Ehefrau und wei-
terer Familienmitglieder, die Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau
in Begleitung eines Beamten des CID, sein Aufenthalt in verschiedenen
Internierungslagern der sri-lankischen Sicherheitskräfte bis zum 11. Mai
2011, die anschliessenden wiederkehrenden Behelligungen durch den
CID, den gescheiterten Versuch eines Gesprächs mit der damaligen Ho-
hen Kommissarin der UNO für Menschenrechte, Navanethem Pillay, in
Jaffna anfangs des Jahres 2014, die Vermisstmeldung bei der LLRC in Be-
zug auf seine Ehefrau, die anschliessende erzwungene Übergabe eines
Totenscheins und einer Geldsumme durch Angehörige des CID, die Kon-
taktaufnahme mit einem sri-lankischen Parlamentarier wegen dieses To-
tenscheins und schliesslich die mehrtägige Inhaftierung, Misshandlung und
Androhung der Erschiessung durch Angehörige des CID wegen der fortge-
setzten Suche des Beschwerdeführers nach seiner Ehefrau. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weisen zahlreiche positive Glaubhaftigkeits-
elemente auf, welche jedoch vom SEM völlig unberücksichtigt gelassen
worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeich-
nen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachver-
haltsdarstellung.
6.3 Nach dem Gesagten kann insbesondere der in der angefochtenen Ver-
fügung getroffene Schluss nicht nachvollzogen werden, angesichts der vor-
handenen Widersprüche – die sich als inexistent erwiesen haben (vgl.
E. 6.1) – gebe es keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwer-
deführers unter anderen als den im abgegebenen Totenschein genannten
Gründen ums Leben gekommen sei. Hingegen ist ‒ was das SEM unter-
lassen hat ‒ darauf einzugehen, in welchem Kontext die Behauptung der
sri-lankischen Behörden gemäss Eintrag im fraglichen Totenschein steht,
die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im März 2009 im Gebiet von
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Mathalan im Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums
Leben gekommen. Der Distrikt Mullaitivu bildete in der Endphase des sri-
lankischen Bürgerkriegs zwischen September 2008 und Mai 2009 die
letzte hauptsächliche Kampfzone zwischen den Regierungstruppen und
den LTTE, in welcher durch beide Bürgerkriegsparteien krasse Menschen-
rechtsverletzungen in grosser Zahl begangen wurden, die teilweise Kriegs-
verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkamen (vgl.
insb. UNITED NATIONS, Report of the Secretary-General's Panel of Experts
on Accountability in Sri Lanka, 31. März 2011; UNITED NATIONS HUMAN
RIGHTS COUNCIL, Annual report of the United Nations High Commissioner
for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and
the Secretary-General. Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka,
16. September 2015, Ziff. 83 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang ist her-
vorzuheben, dass seitens der sri-lankischen Regierung im Verlauf des Vor-
stosses der Armee drei sogenannte „No Fire Zones“ bestimmt wurden, in
welchen die Zivilbevölkerung angeblich Schutz finden sollte. Zu den durch
die UNO festgestellten Kriegsverbrechen gehört indessen, dass in der fi-
nalen Kriegsphase gerade diese Schutzzonen durch die sri-lankische Ar-
mee vorsätzlich und in massiver Weise bombardiert wurden, wodurch meh-
rere Zehntausend Zivilpersonen ums Leben kamen. Der Ort Mathalan, wo
die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Eintrag im Totenschein am
16. März 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sein soll,
lag in einer dieser drei „No Fire Zones“ (vgl. SOMINI SENGUPTA, Boat to Sa-
fety Is Death Trap to Sri Lankans, in: The New York Times, 5. Mai 2009,
, abgeru-
fen am 27. September 2018), die zu jenem Zeitpunkt den erwähnten Bom-
bardierungen ausgesetzt waren. Angesichts der massenhaften Todesfälle
in der betreffenden Region im fraglichen Zeitraum ‒ verbunden mit der Un-
möglichkeit, die Identität jedes einzelnen Todesopfers festzustellen ‒ muss
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
ausgestellte Totenschein einem Versuch der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte gleichkommt, die Umstände des Verschwindens der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und möglicherweise die Verantwortlichkeit von Angehöri-
gen des CID, einer Sondereinheit der sri-lankischen Polizei, zu vertuschen.
Angesichts dessen ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch von einem
spezifischen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte,
insbesondere des CID, gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen.
Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zum Verschwinden seiner Ehefrau
nach der Registrierung in einem Camp der sri-lankischen Armee im Zeit-
raum zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2009, den erlittenen Verfolgungs-
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massnahmen seitens des CID und gestützt auf den behördlichen Toten-
schein in Bezug auf seine Ehefrau wäre er in der Lage gewesen, gegen-
über internationalen Organisationen, die sich nach der Beendigung des sri-
lankischen Bürgerkriegs mit der Untersuchung von Menschenrechtsverlet-
zungen befassten, konkrete Anschuldigungen zu erheben.
6.4 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragun-
gen durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde er durch das CID mehr-
fach und über einen längeren Zeitraum unter Anwendung von Folter, sons-
tiger körperlicher Gewalt und Todesdrohungen unter Druck gesetzt, die Su-
che nach seiner Ehefrau einzustellen. Hinsichtlich des Zeitraums vor seiner
Entlassung aus dem Gewahrsam in verschiedenen Internierungslagern der
sri-lankischen Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 ist dabei besonders her-
vorzuheben, dass er im März 2010 von Beamten des CID in ein Lager der
Armee namens Camp Joseph gebracht worden sei, wo man ihn in einem
Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert habe. Bei diesem Lager in
Vavuniya handelte es sich zum betreffenden Zeitpunkt um das Hauptquar-
tier der Sicherheitskräfte für das Vanni-Gebiet und eines der hauptsächli-
chen Camps, in welchen Gefangene verhört und oftmals der Folter unter-
worfen wurden (UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, a.a.O., Ziff. 371).
Die Haft-, Verhör- und Foltermethoden in diesem Lager werden als beson-
ders brutal bezeichnet (vgl. dazu INTERNATIONAL TRUTH AND JUSTICE PRO-
JECT, Joseph Camp, März 2017,
Witness-Protection-Report.pdf>, abgerufen am 27. September 2018). Eine
derartige Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Rolle als ehemaliger Angehöriger
der LTTE erklären, der lediglich als Hilfsmechaniker bei der Reparatur von
Fahrzeugen eingesetzt wurde, sondern bildet ein erhebliches Indiz für ein
spezifischeres Verfolgungsinteresse. Zudem wurde der Beschwerdeführer
auch nach seiner Entlassung aus der Internierung durch die Armee weiter-
hin durch das CID unter Druck gesetzt. Nach der Erstattung einer Vermisst-
meldung bezüglich seiner Ehefrau bei der LLRC, der erzwungenen Über-
gabe des Totenscheins und seiner Kontaktaufnahme mit einem sri-lanki-
schen Parlamentarier wurde er am 24. August 2014 durch das CID entführt,
während mehrerer Tage inhaftiert, misshandelt und mit dem Tod durch Er-
schiessen bedroht, sollte er die Suche nach seiner Ehefrau fortsetzen. Es
ist festzustellen, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers zu jenem
Zeitpunkt unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrechtlich
relevanten Verfolgungssituation gleichkam.
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6.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals be-
stehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum
heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind.
6.5.1 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ein potentieller Zeuge für ein
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das CID begangenes Verbrechen
gegen seine Ehefrau ist, womit das entsprechende Verfolgungsinteresse
grundsätzlich immer noch besteht.
6.5.2 Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne
von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den
in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfol-
gung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objekti-
ves Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der be-
troffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das
heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für
seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9
E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal
Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen
Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24
E. 8b).
6.5.3 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende
des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungs-
wechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politi-
sche und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch
(vgl. zum Folgenden AMNESTY INTERNATIONAL, Report 2017/18. The state
of the World’s Human Rights, London 2018, S. 342 ff.; ASIAN HUMAN
RIGHTS COMMISSION, Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezember
2015; HUMAN RIGHTS WATCH, “We Live in Constant Fear”. Lack of Account-
ability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; DIES., World Report
2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; DIES., Locked Up Without Evidence. A-
buses under Sri Lanka’s Prevention of Terrorism Act, Januar 2018; SCHWEI-
ZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zu-
gang zu medizinischer Versorgung in Haft, 22. April 2016; SOCIETY FOR
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THREATENED PEOPLES, The Vanni – Civilian Land under Military Occupa-
tion, Februar 2018; U. S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU OF DEMOCRACY,
HUMAN RIGHTS AND LABOR, 2017 Country Reports on Human Rights Prac-
tices: Sri Lanka, 20. April 2018). Auch unter der derzeitigen Regierung
kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen, welche unter dem
Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Der ta-
milischen Ethnie angehörige Rückkehrer aus dem Ausland sind einem ge-
wissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise verhaftet zu werden, wobei
auch Fälle von Misshandlungen und Folter vorkommen. Von erheblicher
Tragweite ist ausserdem, dass für die in den vergangenen Jahren durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und
dem staatlichen Regime loyale Milizen) begangenen massiven Menschen-
rechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht.
6.5.4 Der Beschwerdeführer war bereits einmal einer asylrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger
erneuter Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzu-
nehmen. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so
insbesondere der wahrscheinlichen Entführung und Tötung seiner Ehefrau
durch Angehörige des CID, der bereits erlebten Verfolgung seitens dieser
Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei, der auch unter der heute herr-
schenden Regierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letz-
ten Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos
tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und
allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist die subjektive Furcht
des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch
objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.
6.6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich
ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuhe-
ben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu
anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 12. Juli 2017 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten.
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7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9‒13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
15. Mai 2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.‒ zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: