B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3469/2011
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie den Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Mai 2011 / N […].
D-3469/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
gemeinsam mit ihren drei Kindern am 23. August 2009 via den Flughafen
Colombo und reiste am selben Tag von Italien herkommend illegal in die
Schweiz ein, wo sie am 25. August 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2009
erhob das BFM im Transitzentrum F._______ ihre Personalien und be-
fragte sie zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Am
18. September 2009 hörte sie das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls in
F._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung
vom 21. September 2009 wies sie das Bundesamt für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin –
eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus H._______,
I._______ (Jaffna-Halbinsel) – im Wesentlichen geltend, ihr Mann, den
sie im Jahre 1995 geheiratet habe, sei früher Mitglied bei den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und deswegen von der indischen
Armee zwei beziehungsweise drei Jahre lang inhaftiert worden; nach de-
ren Abzug aus Sri Lanka sei er im Jahr 1990 freigelassen worden, worauf
er sich von den LTTE distanziert habe. Ungeachtet dessen seien sie und
ihr Ehemann nach der Heirat wiederholt im Rahmen von Razzien festge-
nommen und in Camps der sri-lankischen Armee verbracht worden, wo
sie geschlagen worden seien. Etwa im Jahr 2002 oder 2003 sei sie selbst
bei einer weiteren Festnahme von Angehörigen der sri-lankischen Armee
durch Schläge am Kopf verletzt worden, worauf sie vom Militär hospitali-
siert worden, später aber aus Angst vor weiteren Behelligungen aus dem
Spital geflohen sei.
Im Jahr 2004 sei ihr Ehemann wegen der anhaltenden behördlichen
Schikanen ins Vanni-Gebiet gezogen. Seither lebe sie getrennt von ihrem
Mann und habe nur noch selten Kontakt zu ihm. In der Folge sei sie re-
gelmässig von Armeeangehörigen nach dessen Verbleib gefragt worden.
Später sei ihr Ehemann im Vanni-Gebiet von Angehörigen der sri-
lankischen Armee festgenommen worden, habe aber aus der Gefangen-
schaft fliehen können. Danach habe die sri-lankische Armee sie in
H._______ abermals aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes erkundigt, wobei sie erklärt habe, nicht zu wissen, wo er sei.
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Deswegen sei sie zusammen mit ihren drei Kindern im Frühjahr 2008 zu
einer in L._______ (Jaffna-Halbinsel) lebenden Tante mütterlicherseits
gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz während ungefähr
eineinhalb Jahren gelebt habe. Auch dort habe sie die sri-lankische Ar-
mee indessen – letztmals im Juli oder August 2009 – brieflich aufgefor-
dert, sich zu stellen. Aus diesem Grunde habe ihr die Tante empfohlen,
die Heimat zu verlassen, um ihre Kinder in Ruhe aufziehen zu können.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens als Beweismittel Referenzschreiben des Bischofs von M._______
vom 13. Oktober 2009, der Sri Lanka Red Cross Society vom
13. Oktober 2009, der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
12. Oktober 2009 sowie von N._______, Justice of the Peace,
M._______, vom 13. Oktober 2009 bei. In den vier Referenzschreiben
wird in inhaltlich ähnlicher Form festgehalten, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe während des sri-lankischen Bürgerkrieges stark
unter den Nachstellungen der sri-lankischen Armee leiden müssen, weil
ihn diese der Unterstützung der LTTE verdächtigt habe. In der Folge sei
der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Vanni-Gebiet geflohen, um sich
dem Zugriff der sri-lankischen Armee zu entziehen. Nach der militärischen
Eroberung des Vanni-Gebiets sei er dort indessen festgenommen und in
einem Armeecamp Tag und Nacht massiv misshandelt worden, bis ihm
die Flucht geglückt sei. Seither würden sich Armeeangehörige bei der
Beschwerdeführerin immer wieder nach dessen Verbleib erkundigen und
dabei die ganze Familie bedrohen, weshalb sich diese zwecks Abwen-
dung weiteren Unheils zur Flucht ins Ausland entschlossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten teils den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM ge-
stützt auf Art. 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), ihm "Kopien sämtlicher Akten
aus obigem Dossier" zuzustellen (vgl. act. A20/2), worauf ihm das BFM
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unter Beilegung eines Aktenverzeichnisses am 1. Juni 2011 die ent-
scheidwesentlichen Akten zustellte und ergänzend vermerkte, interne be-
ziehungsweise kantonale Akten unterstünden dem Akteneinsichtsrecht
nicht (vgl. act. A21/2).
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2011 (Datum Poststem-
pel) liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM
vom 11. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 sei aufzuhe-
ben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie – unter Beilegung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung des Departementes Gesundheit und Soziales des Kantons
G._______ vom 8. Juni 2011 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Am 23. Juni 2011 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutge-
heissen. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis
zum 13. Juli 2011 allfällige Arztzeugnisse oder medizinische Berichte über
das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung einzureichen.
G.
Mit Begleitschreiben vom 2. August 2011 reichte der Rechtsvertreter in-
nert einmalig erstreckter Frist ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste
G._______, Ambulatorium O._______ vom 25. Juli 2011, einen ärztlichen
Bericht über die Erstkonsultation bei P._______, Psychiatrische Dienste
G._______ vom 20. Juni 2011 sowie eine von der Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2011 unterzeichnete Entbindungserklärung der sie behandeln-
den Ärzte von deren beruflicher Schweigepflicht ein.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 26. August 2011 zur Einreichung einer allfälli-
gen Replik zu.
K.
Mit Eingabe vom 12. September 2011 machte der Rechtsvertreter von
seinem Replikrecht Gebrauch.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 räumte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter
die Gelegenheit ein, zum vom BFM im Dezember 2011 zusammengefass-
ten Bericht der im September 2010 erfolgten Dienstreise – welcher ihm
bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens ([…]) zugestellt
worden und dessen Inhalt ihm folglich bekannt sei – bis zum 12. Oktober
2012 Stellung zu nehmen.
M.
Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter
einen von ihm bereits zuhanden anderer Rechtsmittelverfahren verfass-
ten und für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktualisierten Bericht
zum Dienstreisebericht des BFM ein. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass
sich der Gesundheitszustand seiner Mandantin in der Zwischenzeit, also
seit dem Arztbericht vom 25. Juli 2011, nicht wesentlich verändert habe.
Sie besuche nach wie vor regelmässig die Therapie in der Ambulanten
Psychiatrie in O._______. Zusätzlich wies er darauf hin, dass gemäss
neuester Information seiner Mandantin auch deren Sohn B._______ the-
rapiert werden müsse. Er habe die entsprechenden Ärzte gebeten, ihm
entsprechende Therapieberichte zukommen zu lassen, welche er umge-
hend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten werde.
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Seite 6
N.
Mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2012 sandte der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von P._______,
Psychiatrische Dienste Kantons G._______ vom 22. Oktober 2012 zu
und hielt ergänzend fest, betreffend der Behandlung des Sohnes der Be-
schwerdeführerin müsse er zuerst herausfinden, um was für eine Be-
handlung es sich handle und welcher Arzt zuständig sei. Allenfalls werde
ein diesbezügliches Zeugnis nachgereicht, sofern es für das laufende
Verfahren relevant sei.
Im vorerwähnten medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2012 hält die
behandelnde Ärztin fest, trotz der Sprachschwierigkeiten habe mit enga-
gierter Hilfe eines Dolmetschers im Laufe der Zeit ein gewisses Vertrau-
ensverhältnis mit der Patientin geschaffen werden können. Bisher hätten
supportive Gespräche, begleitet von einer Psychopharmakologie, stattge-
funden. In diesem Rahmen habe eine Besserung des Zustandsbilds er-
reicht werden können. Bei der Patientin liege zum jetzigen Zeitpunkt kei-
ne deutliche posttraumatische Symptomatik vor, die bei einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung vorliegen müsste. Insofern handle es sich an-
hand der bisherigen erhobenen Befunde am ehesten um eine Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion bei entsprechenden psychosozia-
len Belastungsfaktoren mit Migrationshintergrund. Was das Kind der Pa-
tientin betreffe, könne keine Stellung bezogen werden, da sich das Kind
nicht in ihrer Behandlung befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 7
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass
die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere habe sie es ver-
säumt, nähere Angaben zu ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen.
Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben of-
fenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch
deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der ange-
fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri-
gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sa-
che an das BFM zurückzuweisen.
2.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994
Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
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Seite 8
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung
ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht
enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September
2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur
dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu ge-
winnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr
sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Auch in
der angefochtenen Verfügung weist das BFM auf die erwähnte Dienstrei-
se sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hin. Es werden keine
anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen,
dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer
Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter ande-
rem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen. Mit anderen
Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher
Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation
des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in
der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienst-
reise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf
die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende
Recht der Beschwerdeführenden auf Information über die wesentlichen
Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt
worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argu-
mentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Ge-
sichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerde-
führenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzule-
gen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstrei-
se gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung gesche-
hen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht ge-
recht.
2.3.2 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen –
über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die ande-
ren relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz
ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach
Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die ent-
sprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entschei-
denden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen
werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt wer-
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den. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht dar-
um gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumen-
ten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist
im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch
im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen
anzugeben.
2.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Ergeb-
nisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte,
wodurch sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb ihr
(sinngemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzu-
heissen wäre. Indes räumte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. September 2012 die
Gelegenheit ein, zum Dienstreisebericht des BFM eine Stellungnahme
abzugeben und wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsver-
treter bereits in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei (vgl.
Sachverhalt Bst. L). In der Folge machte der Rechtsvertreter am
12. Oktober 2012 von dem ihm eingeräumten Recht auf Einreichung ei-
ner Stellungnahme Gebrauch (vgl. Sachverhalt Bst. M). Mithin ist der ent-
sprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen verwen-
deten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Deren weitergehender
(sinngemässer) Antrag, es sei ihnen auch Einsicht in allfällige weitere
Herkunftsländerinformationen zu geben, ist folglich abzuweisen.
2.3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
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scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand her-
gestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
2.3.5 Im vorliegenden Verfahren räumte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
27. September 2012 die Gelegenheit ein, zum Dienstreisebericht des
BFM eine Stellungnahme abzugeben, wovon deren Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 12. Oktober 2012 Gebrauch machte. Da die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und
dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt
erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und so-
mit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
2.4 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die vorinstanzliche Ein-
schätzung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka wei-
che erheblich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wes-
halb die Vorinstanz im Ergebnis ihre Begründungspflicht sowie das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter
anderem die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für
unzumutbar erklärt, während die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesem
Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach
dem Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Le-
bensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
während im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das
BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der gene-
rellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von ei-
ner bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbe-
dürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
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Seite 11
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu be-
standen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht rund fünfeinhalb Mo-
nate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Grundsatzurteil
E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des
BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 8.3.5 nachstehend).
Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt
haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differen-
zierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht er-
sichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen gegen sie und ihren
Ehemann seitens der sri-lankischen Armee seien in den Kontext der all-
gemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Mittlerweile
habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verän-
dert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
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Seite 12
tischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar
noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl
von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötun-
gen sei erheblich zurückgegangen. Es treffe zwar zu, dass die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen im Mai 2009 alles daran setzten, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten vorgingen. Die Beschwerdeführerin sei je-
doch nie in Kontakt mit den LTTE gestanden. Ihr Ehemann habe sich
nach dem Abzug der indischen Armee aus Sri Lanka im Jahre 1990 von
dieser Gruppierung distanziert. Deshalb sei es auch als unwahrscheinlich
einzustufen, dass die Behörden noch zum heutigen Zeitpunkt ein Interes-
se an dessen Person haben könnten, zumal auf Grund der Angaben der
Beschwerdeführerin zu schliessen sei, dass er nicht über ein ausreichen-
des politisches Profil verfügt habe, das ihn aktuell einer Gefährdung aus-
setzen könnte. Vor diesem Hintergrund habe folglich auch die Beschwer-
deführerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mit einer Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden zu rechnen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter
der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat
entwickelt, in welchem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt
würden. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Bewe-
gung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam auszulöschen. Es werde
versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle Sympathi-
santen des Unabhängigkeitsgedankens unschädlich zu machen.
Wiewohl sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1990
von seinen politischen Tätigkeiten bei den LTTE zurückgezogen habe,
habe ihn die sri-lankische Armee verdächtigt, weiterhin für diese Organi-
sation tätig zu sein, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann fortlaufend behördlich behelligt worden seien. Dabei sei
sie im Jahre 2002 von Angehörigen der sri-lankischen Armee erneut fest-
genommen und während der Haft misshandelt worden. Wegen den erlit-
tenen Kopfverletzungen sei sie vom sri-lankischen Militär damals gar in
ein Spital eingeliefert worden, aus dem sie wenige Tage später entflohen
sei. Nach der Flucht ihres Mannes in das Vanni-Gebiet sei sie mit ihren
drei Kindern allein (in H._______) zurückgeblieben. Nachdem der psychi-
D-3469/2011
Seite 13
sche Druck durch das Militär nach der Flucht ihres Ehemannes (aus ei-
nem Armeecamp) wieder zugenommen habe, sei sie schliesslich zu ihrer
Tante in L._______ gezogen, wo allerdings auch noch zwei an sie gerich-
tete Vorladungen des Militärs eingetroffen seien, was schliesslich zu ihrer
Ausreise geführt habe. Durch die Verbundenheit ihres Ehegatten und
zahlreicher Verwandter mit den LTTE sei glaubhaft, dass die Beschwer-
deführerin zu einem Personenkreis gehöre, der mit ständigen Nachstel-
lungen, Verhaftungen und Verhören durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte oder der mit ihr liierten Milizen rechnen müsse. Im Weiteren äus-
serte der Rechtsvertreter den Verdacht, dass seine Mandantin als mögli-
che Folge der im Jahr 2002 erlittenen Kopfverletzungen an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leiden könnte.
Gemäss dem vor der Veröffentlichung stehenden UNO-Expertenbericht
habe die sri-lankische Armee 2009 im Vanni-Gebiet schwerste Menschen-
rechtsverletzungen begangen, die angesichts der vermuteten Anzahl von
getöteten tamilischen Zivilisten als Genozid bezeichnet werden müssten.
Es sei eine Frage der Zeit, bis die UNO ihr Versagen in Sri Lanka
zugeben müsse, da sie den sich ankündigenden Genozid nicht verhindert
habe.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
D-3469/2011
Seite 14
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei von Angehörigen der sri-lankischen Armee, welche ihren
Ehemann weiterhin der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätten, bis
etwa ins Jahr 2002 des Öfteren mitgenommen und dabei zumindest ein-
mal (nämlich im Jahr 2002) massiv misshandelt worden; nach dessen
Untertauchen im Vanni-Gebiet im Verlaufe des Jahres 2004 sei sie zudem
wiederholt nach seinem Aufenthaltsort befragt und nach seiner Flucht aus
einem Militärcamp im Februar 2008 abermals über dessen Verbleib ver-
hört worden. Auch nach der Wohnsitznahme bei ihrer Tante in L._______
hätten Armeeangehörige in Q._______ sie zumindest zweimal brieflich
aufgefordert, sich bei den dortigen Behörden zu melden.
5.4
5.4.1 Es kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die
srilankischen Behörden den Ehemann der Beschwerdeführerin während
des bis Mai 2009 währenden Bürgerkriegs aus nicht näher bekannten
Gründen trotz dessen angeblicher Distanzierung von den LTTE seit dem
Jahr 1990 (vgl. act. A1/15 S. 8 und act. A9/12 S. 7 F59) weiterhin ver-
dächtigt haben könnten, dieser Organisation anzugehören. Nichtsdesto-
trotz steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Verfah-
rensakten fest, dass die angeblichen Vorsprachen srilankischer Armee-
angehöriger bei der Beschwerdeführerin nach dessen Untertauchen im
Vanni-Gebiet im Jahr 2004 einzig dem Zweck gedient haben, sie über
den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu befragen (vgl. act. A1/15 S. 8).
D-3469/2011
Seite 15
Dass es dabei zu Gewaltanwendungen gegen die Beschwerdeführerin –
ähnlich wie angeblich vor fast zehn Jahren (2002 oder 2003), als sie bei
einer Festnahme mehrmals auf den Kopf geschlagen worden sei (vgl. act.
A1/15 S. 9 und act. A9/12 S. 7 F60 f.) – gekommen sein könnte, ist den
Akten nicht zu entnehmen. So besehen deutet nichts darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2004
seitens der heimatlichen Behörden Nachteilen ausgesetzt war, die in asyl-
rechtlicher Hinsicht als erheblich bezeichnet werden könnten. Darüber
hinaus weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstanhörung erklärte, nach der Übersiedlung zu ihrer Tante nach
L._______ im Frühjahr 2008 keine behördlichen Probleme mehr gehabt
zu haben (vgl. act. A1/15 S. 9 oben), im Ergebnis ebenfalls deutlich dar-
auf hin, dass die sri-lankischen Behörden kein unmittelbares Verfolgungs-
interesse an ihr hatten. Ihre erst im Rahmen der Zweitanhörung vom
18. September 2009 vorgebrachte Behauptung, sie habe noch im Jahre
2009 einen von der Armee in Q._______ stammenden Brief erhalten,
worin sie aufgefordert worden sei, sich "zu ergeben" (vgl. act. A9/12 S. 7
F62 bis F68), erscheint deswegen eher als unbehelflicher Versuch, ihren
Asylvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu verleihen; unbe-
nommen davon würde diesem Vorfall die von Gesetz und Praxis erforder-
liche notwendige Intensität abgehen.
5.4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht
wurde und gegen sie nichts vorlag, das mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit zu einer Verfolgung hätte führen können. Diese Auffassung wird
durch den Umstand, dass sie Sri Lanka legal via den Flughafen Colombo
verliess, bestärkt. Angesichts des Gesagten bestehen auch keine Hinwei-
se dafür, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka die
Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung rechtfertigen
könnte, zumal die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, sie ge-
höre als Angehörige eines besonders verdächtigen Personenkreises,
welcher mit den LTTE verwandtschaftlich eng verbunden sei, einer Risi-
kogruppe an (vgl. Beschwerde S. 5, 2. Abschnitt), in den Akten keine hin-
reichende Stütze findet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
D-3469/2011
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder verfügen weder über ei-
ne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwer-
deführenden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin ergeben sich ausserdem – auch unter Berücksichtigung ihrer Zuge-
D-3469/2011
Seite 17
hörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler
etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sind jedoch in
Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unter E. 5.4 keine konkreten
Hinweise dafür vorhanden, sie könnte den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erschei-
nen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in
Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht von Frau P._______ (Psychiatrische
Dienste G._______, Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium
O._______) vom 20. Juni 2011 an einer Anpassungsstörung mit migrati-
onsbedingten Belastungen bei zusätzlichem Verdacht auf eine posttrau-
matische Belastungsstörung. Hinsichtlich des Psychostatus hält der me-
dizinische Bericht unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei im
D-3469/2011
Seite 18
Kontaktverhalten freundlich und kooperativ. Auffassung und Aufmerksam-
keit erschienen objektiv unbeeinträchtigt. Subjektiv bestünden Konzentra-
tionsstörungen. Im formalen Denken sei die Patientin logisch und kohä-
rent, inhaltlich auf Flashbacks fokussiert. Hinweise für Wahn-, Sinnestäu-
schungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Patientin gebe
Zukunftsängste an. Im Affekt sei sie eher gedrückt, teils nachdenklich und
besorgt. Psychomotorisch sei sie ruhig. Das Einschlafen habe sich ge-
bessert. Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestün-
den keine. Eine Suizidalität werde von der Patientin glaubhaft verneint.
Subjektiv berichte die Patientin, dass sie zurzeit besser einschlafe als zu-
vor, ohne Medikamente einnehmen zu müssen. Sie habe in der Heimat
Dinge erlebt, wie beispielweise, dass in ihrem Beisein Leute mit einer Pis-
tole erschossen worden seien. Die negativen Erinnerungen würden bei
ihr zeitweise hochkommen, was sich auf ihre psychische Verfassung ne-
gativ auswirke. Zudem leide sie unter Antriebslosigkeit. Das Konzentrati-
onsvermögen habe deutlich nachgelassen. Zeitweise fühle sie sich auch
überfordert. Suizidgedanken seien früher aufgetreten, sie würde sich
selbst aber nichts antun, da sie die Familie habe, um die sie sich küm-
mern müsse. Des Weiteren berichte sie über Zukunftsängste, wobei sie
nicht genau wisse, wie es mit ihr und ihren Kindern weitergehen solle.
7.3.3 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei
muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch
keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizeri-
schen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Ver-
fügung steht.
7.3.4 Wie dem ärztlichen Bericht von Frau P._______ vom 20. Juni 2011
zu entnehmen ist, berichtete die Beschwerdeführerin der Ärztin gegen-
über beispielhaft davon, wie sie habe erleben müssen, dass in ihrem Bei-
sein Leute mit einer Pistole erschossen worden seien. Mangels Geltend-
machung anderweitiger gravierender Geschehnisse müsste daher ange-
nommen werden, der ärztlich diagnostizierte Verdacht einer posttraumati-
schen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin gründe auf letztge-
nanntem Ereignis. In diesem Zusammenhang fällt indessen vorab auf,
D-3469/2011
Seite 19
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens keine ent-
sprechenden Äusserungen machte, weshalb an ihren diesbezüglichen
Vorbringen a priori gewisse Zweifel bestehen. Im Weiteren deutet auf-
grund der Aktenlage nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, wel-
che im Rahmen ihres Asylverfahrens lediglich angeblich im Jahr 2002
oder 2003 erlittene Kopfverletzungen geltend machte, sich in Sri Lanka
selbst bis zu ihrer im Jahr 2009 erfolgten Einreise in die Schweiz in psy-
chologische Behandlung begab, was ebenfalls gegen eine gravierende
psychische Erkrankung spricht. Für letztere Annahme spricht im Ergebnis
auch die Tatsache, dass sie sich – dem Datum der Erstkonsultation vom
20. Juni 2011 zufolge – auch in der Schweiz erst psychiatrisch untersu-
chen liess, nachdem ihr Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen worden
war. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, leider seien die
ernsthaften (psychischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin von den
zuständigen Betreuern nicht ernstgenommen und sie – anstatt sie bei ei-
nem Arzt anzumelden – mit der Verabreichung von Kopfwehtabletten ge-
gen ihre Kopfschmerzen hingehalten worden (a.a.O. S. 3/4), vermag das
Gericht nicht zu überzeugen. Auch der im ärztlichen Begleitschreiben
vom 25. Juli 2011 enthaltene Vermerk, die nächste (dritte) Konsultation
sei für den 31. September 2011 geplant, lässt nicht darauf schliessen,
dass die seelische Erkrankung der Beschwerdeführerin tatsächlich gra-
vierender Natur sein könnte. Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch
den vom Rechtsvertreter am 26. Oktober 2012 eingereichten weiteren
ärztlichen Bericht von P._______ vom 22. Oktober 2012 bestätigt, dem
zufolge sich der Gesundheitszustand der Patientin gebessert habe und
zum jetzigen Zeitpunkt keine deutliche posttraumatische Symptomatik
vorliege, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen
müsste. Die behandelnde Ärztin schloss ihren Bericht mit der Feststel-
lung, aufgrund der bisher erhobenen Befunde handle es sich am ehesten
um eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei entsprechen-
den psychosozialen Belastungsfaktoren mit Migrationshintergrund. So
gesehen, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Fall in Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273])
gewichtige Indizien dafür, dass aus medizinischer Sicht aktuell nichts ge-
gen eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
B._______ nach Sri Lanka spricht. Es erübrigt sich deshalb auch, das
vom Rechtsvertreter am 26. Oktober 2012 vage in Aussicht gestellte Arzt-
zeugnis bezüglich des Sohnes (B._______) abzuwarten, zumal der
Rechtsvertreter auch dannzumal nicht einmal anzugeben vermochte, um
welche Art der Behandlung es gehe und wer der zuständige Arzt sei. Ei-
D-3469/2011
Seite 20
ner allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka auf-
tretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin könnte mit einer angepassten Betreuung und
medikamentösen Behandlung begegnet werden. Sollte die Beschwerde-
führerin wider Erwarten in Sri Lanka nach wie vor einer ärztlichen Betreu-
ung bedürfen, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Grundinfra-
struktur in ihrem Heimatland erhältlich.
7.3.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus H._______, I._______ im Jaff-
na-Distrikt (Nordprovinz), wo sie gemäss eigenen Angaben von der Ge-
burt bis Frühjahr 2008 gelebt und teilweise auch die Schule besucht hat.
Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die po-
litische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind
jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklä-
ren und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprü-
fen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zu-
mutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2
S. 511).
7.3.6 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Transitzentrum
F._______ vom 8. September 2009 leben ihre Eltern sowie mehrere Ge-
schwister nach wie vor in H._______ (vgl. act. A1/15 S. 3 Ziff. 12). Über-
dies hat sie anderthalb Jahre lang bis zu ihrer Ausreise im August 2009
bei einer Tante in L._______, R._______ (Jaffna-Halbinsel) gelebt. Im
Weiteren hat die Beschwerdeführerin in Sri Lanka eigenen Angaben zu-
folge als S._______ gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten beste-
hen keine Hinweise auf aktuelle gravierende gesundheitliche Schwierig-
keiten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 8.3.4). Sie wird nach
ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sowohl auf die Unterstützung ihrer in
Jaffna lebenden Familienangehörigen zählen und bei diesen eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden können, als auch in Zukunft in der Lage sein,
sich dank ihrer schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirt-
schaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-3469/2011
Seite 21
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche bei der Einrei-
chung der Asylgesuche lediglich Kopien von Geburtsurkunden abgab und
ausführte, Pass und Identitätskarte ihrem Schlepper abgegeben zu haben
(vgl. act. A1/15 S. 4 f.), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -
515). Mithin ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde den Beschwerdeführenden erst auf Veranlassung des Bundesver-
waltungsgerichts die Gelegenheit eingeräumt, zum Dienstreisebericht des
BFM Stellung zu nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. L vorstehend). Insofern
wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser
jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.3 vorstehend). Es
erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfah-
renskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerde-
verfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels
D-3469/2011
Seite 22
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Beschwerdefüh-
renden haben keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädi-
gung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes
ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden den Beschwerdefüh-
renden auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: