B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3469/2015
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Angelika Stich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
verliess und über Ungarn, Österreich und Deutschland am 20. April 2015
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Ap-
ril 2015 eröffnete, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt
werde,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2015 im Verfahrenszentrum in Zü-
rich summarisch zur Person (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. April
2015 summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung) sowie
am 7. Mai 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung
nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen ausführte,
er sei kosovarischer Staatsangehöriger und zuletzt in C._______ wohnhaft
gewesen,
dass er nach der Absolvierung der obligatorischen Grundschule in einer
Berufsschule eine Art Lehre als (…) angefangen habe,
dass er sich jedoch nicht auf seine Ausbildung habe konzentrieren können,
da sein Vater ihn gezwungen habe, jeweils in der Nacht in fremde Wälder
zu gehen, um dort Holz zu fällen und dieses danach zu verkaufen,
dass sein Vater ihn auch manchmal mit einem Holzstock geschlagen habe,
wenn er sich geweigert habe, in den Wald zu gehen,
dass selbst seine Mutter ihn nicht vor dem Vater habe schützen können
und auch weitere Verwandte nichts gegen den Vater unternommen hätten,
dass er es schliesslich nicht mehr ausgehalten habe und ausserdem auch
die Lebensbedingungen schlecht gewesen seien, weshalb er sich ent-
schlossen habe, mit zwei Cousins auszureisen,
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dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 die angefochtene Verfügung
im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde,
dass er am 19. Mai 2015 durch seine Rechtsvertreterin eine Stellung-
nahme beim SEM einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (gleichentags eröffnet) das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2015 abwies, die Flücht-
lingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer mache einen innerfamiliären Konflikt geltend,
dass er sich diesbezüglich an die staatlichen Strukturen oder zivilgesell-
schaftlichen Organisationen in seinem Heimatstaat wenden könne, um
Schutz zu finden,
dass der Kosovo als verfolgungssicherer Staat bezeichnet werde und
staatliche Strukturen zum Schutze der Rechte der Kinder aufgebaut und
Gesetze gemäss internationalen Standards erlassen habe, überdies die
Ombudsstelle über eine spezifische Abteilung für die Rechte der Kinder
verfüge,
dass er bis anhin nichts unternommen habe, um diesen Schutz in Anspruch
zu nehmen und seinen Vorbringen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) zugrunde liege,
dass seine weiteren Asylvorbringen sich auf die allgemeine wirtschaftliche
und soziale Situation in seinem Heimatstaat beziehen würden, weshalb
diese nicht asylrelevant seien,
dass er folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug festgehalten wurde,
dass keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in den Kosovo spre-
chen würden und es für den Beschwerdeführer trotz familiärer Probleme
nicht grundsätzlich unzumutbar sei, zu seinen Eltern zurückzukehren, zu-
mal er mit ihnen seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in regelmässigem
Kontakt stehe,
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dass er überdies zahlreiche Verwandte im Kosovo und in Westeuropa
habe, an die er sich für finanzielle Hilfe oder sonstige Unterstützung wen-
den könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei ein unbegleiteter minder-
jähriger Asylsuchender, dessen Minderjährigkeit mit der eingereichten
Identitätskarte belegt sei,
dass seine Glaubwürdigkeit vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sei,
weshalb davon auszugehen sei, er habe mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit wahrheitsgemäss über seine familiäre Situation Auskunft gegeben,
dass das SEM bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
19. Mai 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass im Entscheidentwurf
eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Wegweisungsvollzug mit
dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) vereinbar sei, fehle,
dass diese Frage in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht erörtert
werde,
dass es aufgrund seiner Vorbringen konkrete Hinweise darauf gebe, dass
sein Kindeswohl gefährdet sei, wenn er – ohne Intervention einer dafür ver-
antwortlichen Behörde im Kosovo – zu seiner Familie beziehungsweise zu
seinem Vater zurückgesendet werde,
dass das SEM aufgrund der auf ihn anwendbaren KRK verpflichtet gewe-
sen wäre, abzuklären, welche kosovarische Behörde vorliegend zuständig
sei, Massnahmen für ihn zu ergreifen,
dass es ferner auch hätte abklären müssen, ob diese behördlichen Struk-
turen im Kosovo tatsächlich bereit seien, ihm zu helfen,
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dass diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen worden
seien, weshalb bei einem Wegweisungsvollzug die reelle Gefahr bestehe,
dass er weiterhin der willkürlichen und ausbeuterischen Behandlung durch
seinen Vater ausgesetzt werde,
dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob seine Verwandten tat-
sächlich unterstützungsbereit und –fähig seien, nicht erfolgt sei, obwohl er
bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass seine Tanten und Onkel
im Kosovo zwar von seiner Situation gewusst, indessen nichts dagegen
unternommen hätten,
dass folglich das SEM keine konkreten Abklärungen im Rückkehrstaat vor-
genommen, sondern nur pauschal darauf verwiesen habe, er stehe mit sei-
nen Eltern in Kontakt und habe genügend Verwandte im Kosovo, welche
ihn unterstützen könnten,
dass es somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es den
Sachverhalt betreffend die Wegweisung nicht rechtsgenüglich abgeklärt
habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich zudem die TestV zur Anwendung kommt
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 38
TestV; Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegwei-
sungsvollzug richtet, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegwei-
sung) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als erwiesen gilt, zumal
es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein echtes Dokument han-
delt (vgl. act. A14/3) und die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit nicht in Abrede gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, vorgängig abzuklären, ob ein
Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl vereinbar sei beziehungsweise
ob er in seinem Heimatstaat einem Mitglied der Familie oder einer geeig-
neten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne,
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),
dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzugs
das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6)
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dass die Vorinstanz bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug von unbe-
gleiteten Minderjährigen entsprechend konkrete Abklärungen hinsichtlich
vorhandener Institutionen tätigen muss, um dem Kindeswohl ausreichend
Rechnung zu tragen, wobei es nicht genügt, bloss festzustellen, dass im
Heimatstaat Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im
betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder
oder Jugendliche kümmern würden (BVGE 2011/23 E. 5.4.5, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 e bb),
dass sich die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des Weg-
weisungsvollzugs auf die Feststellung beschränken, dass der Kosovo
staatliche Strukturen zum Schutze der Rechte der Kinder aufgebaut habe
und der Beschwerdeführer sich an diese wenden könne,
dass es dem Beschwerdeführer überdies nicht grundsätzlich unzumutbar
sei, zu seinen Eltern zurückzukehren und er zudem zahlreiche Verwandte
habe, die ihn finanziell oder auf sonstige Weise unterstützen könnten (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 E. II 1 und S. 4 E. III 2.),
dass hingegen eine Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers in den Kosovo mit dem Kindeswohl vereinbar ist beziehungs-
weise ob er dort einem Mitglied der Familie, einer offiziellen Vormund-
schaftsbehörde oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden kann, gänzlich fehlt,
dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig er-
stellt und mithin den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG ver-
letzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz aufgrund der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106
AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass das SEM indessen vorliegend den Untersuchungsgrundsatz in
schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Be-
tracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen,
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dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur rich-
tigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht hinfällig gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen wäre,
dass er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen
sind,
dass das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für
die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung
zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsver-
tretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be-
schwerdeschrift, ausrichtet (Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV),
dass damit praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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