Abtei lung IV
D-3470/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3470/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am
22. Juni 2002 und gelangte über den Iran und die Türkei am 24. Juli
2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Dazu wurde er am 29. Juli 2002 in der Empfangsstelle A._______
summarisch befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige
Behörde befragte ihn am 6. September 2002 zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, bis 1989 in C._______ (Nordirak) gelebt zu
haben. Er gehörte der Volksgruppe der Kurden an und habe mit seiner
Familie C._______ verlassen, nachdem sie von der irakischen
Regierung dazu aufgefordert worden seien. Sein Vater sei seit dem
Jahr 1986 als Folge des ersten Irakkrieges verschollen. Nach der
Vertreibung habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und für
seinen Onkel, der Mitglied bei der Baath Partei und einer irakischen
Militärgruppe gewesen sei, als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerde-
führer selber habe sich im Jahr 1991 ebenfalls der Baath Partei
angeschlossen. Nach der Ermordung des Onkels anlässlich der
Intifada im Jahr 1991 sei es für den Beschwerdeführer als Chauffeur
dieses Onkels gefährlich geworden, weshalb er mit seiner Familie
nach E._______ in den Zentralirak gezogen sei, wo er bis zur Ausreise
gelebt habe. Er habe mit Medikamenten, Autoersatzteilen und
Elektromaterial gehandelt und diese Waren von Bagdad in den
Nordirak transportiert, obwohl der Handel mit Medikamenten verboten
gewesen sei. Am 5. Juni 2002 sei er anlässlich einer Razzia an einem
Kontrollpunkt, den er schon oft problemlos passiert habe, durch eine
Patrouille und „Amen-Leute“ festgenommen und unter Druck gesetzt
worden, seine Komplizen zu verraten, nachdem diese Medikamente
respektive Zahnmaterial gefunden hätten. Anschliessend habe man
ihn ins Gefängnis gebracht und ihm mit der Vergewaltigung seiner
Ehefrau gedroht, falls er den Namen des Komplizen nicht preisgebe.
Unter diesen Umständen habe er den Namen des Bruders seines
Komplizen angegeben. Im Gefängnis sei ihm gedroht worden, dass er
infolge unerlaubten Medikamentenbesitzes umgebracht werde.
Ausserdem sei er geschlagen und gefoltert worden, bis man ihn habe
ins Spital einliefern müssen. Von dort habe er am 20. Juni 2002 fliehen
können. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er den Irak
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zwei Tage später verlassen.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der
Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis ab.
Ausserdem reichte er mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse, zu
deren Einreichung er teilweise von der Vorinstanz aufgefordert worden
war, ein.
Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 wies das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge offensichtlich fehlender
Asylrelevanz ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme
infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Es
wurde festgehalten, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Flucht
des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten und für die
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend sei. Insbesondere existiere das alte
Verfolgerregime nicht mehr, weshalb der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung durch das Regime
Saddam Husseins zu rechnen habe. Unter diesen Umständen seien
seine Vorbringen nicht asylrelevant. Auf die weitere Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2004 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das
Bundesamt zu Unrecht von einer fehlenden Verfolgungsgefahr
ausgegangen sei, zumal der Beschwerdeführer als ehemaliger
Chauffeur und Leibwächter seines bei der Baath Partei tätigen Onkels,
infolge seiner eigenen Mitgliedschaft bei der Baath Partei und der
Vertreibung aus dem Nordirak als früherer Kollaborateur mit dem
gestürzten Regime von Saddam Hussein betrachtet werde und ihm
deshalb asylrelevante Nachteile von Seiten jener, die politisch das
Sagen hätten, drohten. Ausserdem sei er von Agenten des Al Amn
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unter dem Verdacht des Medikamentenschmuggels festgenommen,
inhaftiert und gefoltert worden, wobei die Preisgabe des Namens
anlässlich seiner Verhaftung zur Festnahme von weiteren Personen
geführt habe, die wiederum Namen preisgegeben hätten. Dabei
handle es sich um Kurden der PUK und teilweise der KDP, deren
Angehörige nun den Beschwerdeführer beschuldigten, weshalb auch
von dieser Seite mit einer Verfolgung asylrelevanten Charakters zu
rechnen sei. Der Beschwerdeführer werde versuchen, neue
Beweismittel beizubringen. Auf die nähere Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2004 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Für die Beibringung
der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde ihm eine Frist bis am
23. Dezember 2004 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Fall
des unbenützten Fristablaufs werde gestützt auf die Akten
entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und
dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des
Urteils verwiesen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde, falls er keine
Fürsorgebestätigung nachreiche.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer die
folgenden Beweismittel in Kopie zu den Akten: eine
Wohnsitzbestätigung, einen Totenschein, eine Vermächtnisurkunde
und ein Referenzschreiben.
F.
Am 18. Januar 2005 wurde das Dossier der Vorinstanz zur ersten
Vernehmlassung übermittelt. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2005
hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise
den darin getroffenen Erwägungen fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2005 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem
Replikrecht zugestellt. In seiner Replik vom 22. Februar 2005 nahm er
zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an
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seinen Anträgen und den entsprechenden Begründungen ebenfalls
vollumfänglich fest. Ausserdem reichte er die Originale respektive
beglaubigte Kopien der mit Eingabe vom 23. Dezember 2004
nachgereichten Beweismittel ein.
H.
Am 28. Februar 2005 wurde die Vorinstanz zur zweiten
Vernehmlassung – insbesondere unter Hinweis auf die beiden
Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
23. Dezember 2004 und 22. Februar 2005 – eingeladen. In ihrer
Vernehmlassung vom 18. März 2005 bezog sie Stellung und hielt an
ihren Erwägungen erneut vollumfänglich fest.
I.
In der Replik vom 6. April 2005 hielt der Beschwerdeführer erneut an
seinen Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 18. März 2005 Stellung. Der Replik wurde die Kopie eines
Schreibens der PUK an den Beschwerdeführer beigelegt.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 wies der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf das von der ARK erlassene Grundsatzurteil
vom 8. Juni 2006 hin. Die ARK habe hinsichtlich der Erfordernisse der
Staatlichkeit ihre Praxis geändert, was vorliegend zu beachten sei, da
der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch nicht staatliche Akteure
geltend gemacht habe.
K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Mitteilung darüber, wann er mit einem Urteil rechnen könne. Mit
Zwischenverfügung der ARK vom 3. November 2006 wurde ihm
geantwortet.
L.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Arztberichtes vom 29. März 2007 des Schweizerischen
F._______-Zentrums, unterzeichnet von Dr. med. G._______und Dr.
med. H._______, ein. Zudem ersuchte er um Beschleunigung des
Verfahrens. Anlässlich eines Telefongesprächs wurde der
Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens orientiert.
Seite 5
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M.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Arztberichtes vom 14. Juni 2007 des Schweizerischen
F._______-Zentrums, unterzeichnet von Dr. med. I._______, Dr. med.
J._______ und Dr. med. K._______ ein. Erneut ersuchte er um
prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
N.
Mit Eingabe vom 20. November 2007 wurde um eine Prognose über
die voraussichtliche Verfahrensdauer ersucht. Mit Zwischenverfügung
vom 23. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Antwort
gegeben.
O.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde abermals um Beschleunigung
des Beschwerdeverfahrens ersucht.
P.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der L._______ Klinik vom 2. Juni 2008 ein und ersuchte
wieder um Beschleunigung des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus,
dass sich die Lage und die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des
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Beschwerdeführers grundsätzlich geändert hätten und er im heutigen
Zeitpunkt keine Verfolgung durch das alte Regime unter Saddam
Hussein zu befürchten habe. Seine Vorbringen seien somit nicht
asylrelevant.
4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer implizit auch eine gezielte Verfolgung durch die
kurdischen Sicherheitskräfte und die PUK geltend gemacht habe, weil
er infolge seiner Tätigkeit als Chauffeur für seinen im ehemaligen
Baath-Regime tätigen Onkel gearbeitet habe, somit aus der Sicht der
PUK als Kollaborateur gelte und entsprechende Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten habe. Auch wenn die Flucht in den Zentralirak
bereits 10 Jahre zurückliege und sich die Verhältnisse im Irak
grundlegend geändert hätten, könne nicht von einer stabilen und
sicheren politischen Situation ausgegangen werden. Vielmehr habe
sich in der jüngeren Zeitgeschichte gezeigt, dass Gewaltanwendung
als Konfliktlösungsmuster insbesondere zur Begleichung von alten
Rechnungen zugenommen habe. Zudem habe er unter Folter den
richtigen Namen des Bruders seines Kollegen, mit dem er den
verbotenen Handel betrieben habe, angegeben. Dieser sei inzwischen
festgenommen worden und habe weitere Namen preisgegeben. Die
Festgenommenen gehörten dem kurdischen Stamm der M._______,
welcher der PUK nahe stehe und auch Verbindungen zur KDP
aufweise, an. Von ihren Angehörigen drohe dem Beschwerdeführer
Rache.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 erklärte das
BFM, dass sich die Prüfung der geltend gemachten Verfolgung durch
Familienangehörige der Festgenommenen, welche mit der PUK oder
der KDP verbündet seien, erübrige, da der Beschwerdeführer
zwischen 1991 und der Ausreise im Jahr 2002 im Zentralirak gelebt
habe. Zudem würde es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen
handeln. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die zentralirakischen
Behörden nicht schutzwillig wären. Als einfaches Mitglied der Baath
Partei, Chauffeur und Händler habe sich der Beschwerdeführer zudem
nicht exponiert; ausserdem besitze er kein politisch heikles Profil,
welches die Verfolgung durch den Staat oder durch Private
nachvollziehbar erscheinen lasse.
4.4 In seiner ersten Replik vom 23. Dezember 2004 legte der
Beschwerdeführer dar, er könne nicht einsehen, weshalb von Seiten
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der PUK kein Verfolgungsinteresse bestehen solle, nur weil er
zwischen 1991 und 2002 im Zentralirak gelebt habe. Zudem stehe sein
früherer Wohnort – E._______ – seit der Umwälzung im Irak unter der
Kontrolle der PUK, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Eine
Binnenfluchtmöglichkeit habe er nicht. Unter diesen Umständen sei zu
bezweifeln, dass die zentralirakischen Behörden für den Schutz des
Beschwerdeführers verantwortlich wären. Es sei fraglich, ob die PUK
oder die KDP als lokale Herren vor Ort die Behelligungen durch
private Dritte effektiv verhinderten oder ob sie solche nicht eher
dulden würden. Diese Frage könne zur Zeit nicht geklärt werden. Die
Schutzfähigkeit der PUK und der KDP müsse unter diesen Umständen
in Frage gestellt werden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer,
dass gegen ihn weiterhin ein ernstzunehmendes Verfolgungsinteresse
bestehe, da er aufgrund seiner Funktion als Chauffeur seines Onkels,
der ein hoher Beamter des ehemaligen Regimes gewesen sei, Zugang
zu wichtigen und geheimen Informationen gehabt habe.
4.5 Das BFM argumentierte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
18. März 2005, dass in E._______ von der Machtübernahme durch die
PUK auszugehen sei. Diese habe jedoch im heutigen Zeitpunkt
prioritär die noch labilen Grenzgebiete vor Anschlägen zu schützen
und werde sich kaum um eine Verfolgung eines vermeintlichen
Gegners mit unbedeutendem Profil kümmern können. Zudem könne
nicht nachvollzogen werden, warum die PUK oder die KDP nach 14
Jahren in E._______ am Beschwerdeführer, der nur einfaches Mitglied
der Baath Partei und Chauffeur seines Onkels gewesen sei, Interesse
haben könne. Auch die geltend gemachte Schutzunwilligkeit durch die
PUK oder die KDP vor einer allfälligen Verfolgung durch private Dritte
– namentlich durch Familienangehörige der vom Beschwerdeführer
denunzierten Personen – sei nicht einzusehen. Als allfälliges
Wegweisungshindernis sei diese erst im Zeitpunkt einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen.
4.6 Der Beschwerdeführer machte in seiner zweiten Replik geltend,
dass aus dem nunmehr beigelegten Faxschreiben der
Sicherheitskräfte der Kurdischen Region des Irak auf ein geringes
Risiko einer Verfolgung durch staatliche Sicherheitsbehörden in
Kurdistan zu schliessen sei. Indessen könnten auch sie dem
Beschwerdeführer keinen Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen
gewähren. Aufgrund der kulturellen Tradition sei eine Rache auch nach
14 Jahren nicht auszuschliessen. Um die Macht zu konsolidieren,
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würden die PUK und die KDP trotz entsprechender Verbote auch
heute noch kein Interesse an den Tag legen, Vorfälle, bei welchen alte
Rechnungen beglichen würden, zu ahnden und zu untersuchen.
5.
5.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte
und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Auch aus
ihren beiden Vernehmlassungen gehen – abgesehen davon, dass sie
die geltend gemachte Gefährdung als nicht nachvollziehbar erachtet
wurde – keine Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers
hervor. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht auch das
Bundesverwaltungsgericht – trotz kleinerer Ungereimtheiten – keinen
Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen
des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln, zumal sie
insgesamt als nachvollziehbar erscheinen.
5.2 Somit ist nachfolgend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ stammt, im Jahr 1989
auf Geheiss des irakischen Regimes nach D._______ umzog, dort bis
1991 für seinen bei der Baath Partei tätigen Onkel als Chauffeur
arbeitete und selbst passives Baath-Mitglied war. Nach der Ermordung
des Onkels im Jahr 1991 durch kurdische Rebellen musste der
Beschwerdeführer aus Angst, dass auch er der Kollaboration mit dem
Regime verdächtigt wurde, in den zentralirakischen Teil des Landes –
nämlich nach E._______ – fliehen, wo er bis zu seiner Ausreise mit
medizinischen Geräten und Medikamenten sowie Auto- und
Elektrobestandteilen, welche vom Zentralirak in den Nordirak
verschoben wurden, handelte. Nach seiner Festnahme am 5. Juni
2002 bei einem Kontrollpunkt durch Angehörige des irakischen
Sicherheitsdienstes wurde er misshandelt und als Folge der
Misshandlungen in ein Spital eingeliefert, aus welchem er fliehen
konnte. Während der Verhöre wurde ihm mit der Vergewaltigung seiner
herbeigeführten Ehefrau gedroht, worauf er den Namen des Bruders
einer Person, die mit ihm zusammengearbeitet habe, erwähnte.
5.3 Ob auch die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten
Sachverhaltselemente als glaubhaft zu betrachten sind, ist im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen einer näheren Prüfung zu
unterziehen.
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6.
Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Asylrelevanz der
glaubhaft gemachten Fluchtgründe.
6.1 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Beschwerdeführer
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen ihm gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, das er
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
andern Teil seines Heimatstaates in Schutz bringen kann. Individuell
gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene
Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht
lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte
Bevölkerung seines Heimatstaates respektive den allgemeinen Folgen
von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen ausgesetzt war oder ist,
sondern wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, seiner
Religion, seiner Nationalität oder eines andern relevanten Grundes in
asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird. Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls zu berücksichtigen, wobei Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person
zu beachten sind (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 4404/2006 E. 5 und 7 und BVGE
6982/2006 E. 5.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer legte dar, er sei anlässlich eines
Transportes von medizinischen Geräten vom Zentral- in den Nordirak
bei einem Checkpoint von Angehörigen des zentralirakischen
Sicherheitsdienstes festgenommen und derart misshandelt worden,
dass man ihn in ein Spital habe einliefern müssen, von wo aus er habe
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fliehen können. Nachdem ihm anlässlich der Verhöre für den Fall, dass
er die Namen seiner Komplizen nicht preisgebe, mit der
Vergewaltigung seiner Ehefrau gedroht worden sei, habe er den
Namen des Bruders seines Komplizen angegeben. Er befürchte, dass
er infolge des nicht erlaubten Handels von den irakischen Behörden
umgebracht werde, nachdem sie ihm angekündigt hätten, der
unerlaubte Handel ziehe die Todesstrafe nach sich.
6.3 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung,
dass das alte Verfolgerregime im Irak nicht mehr existiere und die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgungs-
handlungen durch das ehemalige Regime unter Saddam Hussein im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr begründet sei.
Seine Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.
6.4 In seiner Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass die
Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Sturzes des ehemaligen
Regimes und der dadurch nicht mehr bestehenden Furcht vor diesem
Regime ohne Weiteres einleuchtend sei. Indessen habe er eine
Person denunziert, die in der Folge festgenommen und ebenfalls
misshandelt worden sei sowie Namen von Personen preisgegeben
habe, was zu weiteren Festnahmen geführt habe. Der
Beschwerdeführer habe deshalb Angst, dass er von den Angehörigen
der Festgenommenen für deren Schicksal verantwortlich gemacht
werde. Er befürchte deshalb Behelligungen asylrelevanten Charakters
von dieser Seite.
6.5 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 ging die
Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den Verfolgern des
Beschwerdeführers um private Dritte handle. Das BFM argumentierte,
dass es nicht einsehbar sei, warum die zentralirakischen Behörden in
einem solchen Fall nicht schutzwillig wären.
6.6 In seiner ersten Replik vom 22. Februar 2005 warf der
Beschwerdeführer ein, es sei fraglich, ob – wie von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung dargestellt – die zentralirakischen Behörden für
den Schutz des Beschwerdeführers verantwortlich wären, zumal
Jabara im heutigen Zeitpunkt unter der Herrschaft der PUK stehe. Ob
die PUK Behelligungen durch Drittpersonen verhindern würden, sei
fraglich.
Seite 12
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7.
7.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zentralirak oder im Nordirak asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
erlitten respektive solche zu befürchten hat.
7.1.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat er zwischen 1991 und
2002 in E._______, das im damaligen Zeitraum im Zentralirak gelegen
war, gelebt. Aufgrund seiner Angaben in seiner Replik vom 22. Februar
2005 soll sich E._______ im heutigen Zeitpunkt jedoch unter
kurdischer Herrschaft befinden. Deshalb ist zunächst die Frage, ob
E._____ im heutigen Zeitpunkt von der PUK oder von der
zentralirakischen Regierung kontrolliert wird, zu klären.
7.1.2 Da sich in der Provinz Diyala mehrere Ortschaften mit der
ungefähren Bezeichnung "E._______" oder "E1._______" befinden,
der Beschwerdeführer keine näheren geografischen Angaben über
E._______ machte und der Grenzverlauf zwischen dem Zentral- und
dem Nordirak noch immer nicht definitiv geklärt ist, kann im heutigen
Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, unter
welcher Kontrolle der Ort E._______, aus welchem der
Beschwerdeführer kommt, steht. Zwar bezeichnet der Begriff
"Zentralirak" die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive
(einschliesslich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem
(einschliesslich der Stadt Kirkuk), womit das geografische Gebiet der
Provinz Diyala – in welcher E._______ liegt – aufgrund der
Provinzgrenzen unter zentralirakischer Verwaltung stünde. Indessen
umfasst diese Definition auch Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe
von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung
(Transitional Administratin Law), welches gemäss Art. 143 der
irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der
kurdischen Reionalregierung stehen (United Nations High
Commissioner for Refugees [UNHCR] 's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers,
August 2007). De facto soll E.________ gemäss den Erklärungen des
Beschwerdeführers von der PUK – einer der grossen Kurdenparteien –
kontrolliert werden, womit die Provinzgrenzen nicht genau mit den
Grenzen der kurdisch kontrollierten Gebiete übereinstimmen. Da auch
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2005 davon
ausgeht, dass E._______ nach dem Sturz des Regimes von Saddam
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Hussein unter die Kontrolle der PUK gelangte, wird im Folgenden von
diesem Sachverhalt auszugehen sein.
7.2 Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
festzustellen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund
seiner unter dem alten Regime als illegal erklärten Handelstätigkeit im
heutigen Zeitpunkt infolge des Machtwechsels im Zentralirak
ausgeschlossen werden kann, nachdem das ehemalige Regime unter
Saddam Hussein zerfallen ist. Diese Einschätzung wird im Übrigen
auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift geteilt.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Schmuggels, der verboten war, festgenommen und
inhaftiert wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine asylrechtlich
relevante Verfolgung, zumal sie aus gemeinrechtlichen Gründen – der
Beschwedeführer wurde wegen des verbotenen Handels
festgenommen – und nicht aus einem im Asylgesetz erwähnten Motiv
erfolgt ist. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in
diesem Zusammenhang Folter und unmenschliche Behandlung durch
die Sicherheitskräfte erdulden müssen, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal für die Anerkennung als
Flüchtling die im Asylgesetz festgehaltenen Motivationen massgeblich
sind und zudem erlittene Nachteile allein nicht zur Anerkennung als
Flüchtling zu führen vermögen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang
zu prüfen, ob im Fall von erlittenen Nachteilen auch inskünftig mit
solchen zu rechnen ist, was vorliegend – wie bereits erwähnt –
hinsichtlich einer Verfolgung durch das ehemalige Saddam-Regime zu
verneinen ist. Somit vermögen diese Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.
7.3 Indessen machte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Repliken – somit erst im
Beschwerdeverfahren – geltend, er werde von den Angehörigen der im
Irak aufgrund seiner Denunziation festgenommenen Personen verfolgt,
da ihn diese für das Schicksal der Festgenommenen verantwortlich
machen wollten.
7.3.1 Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort. Vielmehr erklärte er
dort, der Bruder der von ihm denunzierten Person habe ihm bei der
Flucht geholfen; er wisse nicht, was mit der denunzierten Person
passiert sei (Akte A8/16 S. 11 f.).
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7.3.2 Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Flucht aus dem Heimatland noch nicht wusste, dass die von ihm
denunzierte Person festgenommen worden sei. Indessen wäre auch
unter dieser Annahme zu erwarten gewesen, dass er nach
Kenntnisnahme des Sachverhalts detailliert und substanziiert über die
Einzelheiten der von ihm in Kenntnis gebrachten neuen
Sachverhaltselemente berichtet und den ergänzenden Sachverhalt
nicht erst mit der Beschwerde – fast zwei Jahre später – dargelegt
hätte. Seine diesbezüglich pauschalen, erst im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Äusserungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen.
Zudem fehlen der geltend gemachten befürchteten Verfolgung durch
die Angehörigen der Festgenommen auch substanzielle Einzelheiten.
Beispielsweise kann nicht nachvollzogen werden, unter welchen
Umständen und über welche Kommunikationswege er diese
Informationen erhalten haben soll. Entsprechende Beweismittel,
welche den nachträglich geltend gemachten Sachverhalt untermauert
hätten, wurden nicht eingereicht. Gegen die dargelegte Befürchtung
des Beschwerdeführers vor Rachehandlungen durch die Angehörigen
der festgenommenen Personen spricht zudem seine Angabe, der
Bruder der festgenommen Person habe ihm bei der Ausreise geholfen.
Insgesamt sind an diesen Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb
erhebliche Zweifel angebracht. Ihre Glaubhaftigkeit braucht indessen
im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend geprüft zu werden, da die
geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen keine im Asylgesetz
erwähnte Motivation aufweist und somit flüchtlingsrechtlich nicht
relevant sein kann. Vielmehr würde es sich – die Glaubhaftigkeit
vorbehalten – um eine private Abrechnung aufgrund einer
Denunziation handeln, der keines der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive
zugrunde liegt. Somit sind diese Vorbringen des Beschwerdeführers –
unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – nicht als asylrechtlich relevant
zu betrachten. Ihre Glaubhaftigkeit wäre allenfalls unter dem
Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
7.3.3 Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle
Ausführungen darüber, ob die Schutzfähigkeit des zentralirakischen
Staates zu bejahen oder zu verneinen wäre, auch wenn die
Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, nämlich es sei
von der Schutzgewährung der zentralirakischen Behörden
auszugehen, aufgrund des zur Publikation vorgesehenen Urteils
BVGE 4404/2006 zu relativieren ist.
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7.4 Der Beschwerdeführer machte zudem im Beschwerdeverfahren
geltend, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei
und der Tätigkeit als Chauffeur für seinen Onkel, der ein aktives
Mitglied bei der Baath-Partei gewesen sei und mit dem Regime von
Saddam Hussein in einer Militärgruppe gearbeitet habe, befürchte er
asylerhebliche Verfolgungen durch kurdische Sicherheitskräfte.
7.4.1 Diesbezüglich ist von der Annahme auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach E._______, wo er vor seiner Ausreise
während mehr als zehn Jahre gelebt sowie seine Ehefrau und Mutter
zurückgelassen habe, zurückkehren würde. Ausserdem wird – wie in
den vorangehenden Erwägungen bereits dargelegt – angenommen,
E._______ habe sich im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers im zentralirakischen Teil befunden und liege im
heutigen Zeitpunkt unter kurdischer Kontrolle.
7.4.2 Mit der allgemeinen Situation im Nordirak (den drei Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleymaniya) und in den im Süden an den Nordirak
angrenzenden, vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten hat sich
das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem zur Publikation
vorgesehenen Urteil (BVGE 6982/2006) auseinandergesetzt. Auch die
Situation im Nordirak hat sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers verändert. Im Nordirak kann angesichts der
Beteiligung der PUK und der KDP an der irakischen Regierung nicht
mehr von zwei von diesen Parteien kontrollierten Quasi-Staaten
ausgegangen werden, wie dies im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers noch der Fall war. Eine Verfolgung durch die PUK
oder durch die KDP respektive durch ihre Machtträger und
Behördenvertreter wäre demzufolge – unabhängig von dem in EMARK
2006 Nr. 18 vorgenommenen Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie – als grundsätzlich staatliche Verfolgung zu betrachten
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene BVGE 6982/2006 E. 5.3
und dort zitierte frühere Praxis). Zu den mehrheitlich von Kurden
besiedelten, aber nicht zum kurdischen autonomen Gebiet zählenden
Gebieten gehören auch Teile der Provinz Diyala, wo E._______ liegt
und wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehr als
10 Jahren gelebt hat. Gestützt auf die erwähnte Lageeinschätzung
sind in diesen Gebieten erhebliche Spannungen zu verzeichnen, da
verschiedene ethnische und religiöse Gruppen sowie politische
Parteien die Vorherrschaft beanspruchen. So ist beispielsweise die
Zugehörigkeit Kirkuks noch nicht entschieden, obwohl faktisch
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kurdische Peschmerga- und Sicherheitskräfte die Kontrolle ausüben.
Im Gegenzug haben schiitische Milizen grosse Truppenbestände in
den Norden verschoben. Die Ausdehnung des kurdischen Einflusses in
den Süden, insbesondere um die Städte Mossul und Kirkuk, stösst auf
den Widerstand anderer ethnischer Gruppierungen in der Region,
wobei besonders die Turkmenen und die Araber zu erwähnen sind.
Weitere Spannungen in dieser Gegend haben die Drohungen der
Türkei, einen Zuschlag Kirkuks zum kurdischen autonomen Gebiet
nicht zu akzeptieren und allenfalls militärisch zu intervenieren,
verursacht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
6982/2006 E. 6.3). Gestützt auf die neueste Einschätzung der Lage
durch das Bundesverwaltungsgericht sind die Polizei- und
Sicherheitskräfte sowie die gerichtlichen Instanzen nach wie vor stark
entlang der Parteigrenzen organisiert. Deshalb ist damit zu rechnen,
dass die Peschmerga, welche in den kurdischen Provinzen für die
Sicherheit sorgt, sowie die Polizeikorps der kurdischen Parteien (die
sog. Asaish) und deren Geheimdienste ebenfalls entlang der
Parteigrenzen aktiv tätig sind, obwohl das irakische Innenministerium
offiziell nur im Nordirak über keine Kompetenzen verfügt und somit in
den an den Nordirak angrenzenden Kurdengebieten, welche sich
aufgrund der geografischen Provinzgrenzen im Zentralirak befinden,
der irakischen Polizei und Armee die Gewährung der Sicherheit
übertragen könnte (vgl. BVGE 6982/2006 E. 6.4).
7.4.3 Die kurdischen Behörden sind im Nordirak – wo ihnen offiziell
die Kompetenz zur Machtausübung und Verwaltung zusteht –
grundsätzlich willens, den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung
zu gewähren. Nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung ist jedoch
dann zu rechnen, wenn die Übergriffe von den beiden
Mehrheitsparteien, ihren Organen oder ihren Mitgliedern ausgehen,
weil die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten
und teilweise identisch sind. Insbesondere Medienschaffende,
oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte
alleinstehende arabische Männer und allenfalls Angehörige von
ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den
kurdischen Machtanspruch stellen, sind einer möglichen Verfolgung
durch die offiziellen Behörden ausgesetzt (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.7). Eine vergleichbare
Situation dürfte sich in den an den Nordirak angrenzenden und von
Kurden bewohnten sowie von der PUK respektive der KDP
kontrollierten Regionen zeigen.
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7.4.4 Der Beschwerdeführer macht eine drohende Verfolgung durch
die PUK als Folge seiner Tätigkeit für seinen früher mit dem Baath-
Regime zusammenarbeitenden Onkel geltend. Zudem sei er selber
Mitglied der Baath-Partei gewesen. Wie das Bundesverwaltungsgericht
im erwähnten Urteil darlegte, sind ehemalige Baathisten kurdischer
Ethnie nicht einer generellen Gefährdung seitens der kurdischen
Behörden ausgesetzt. Problematisch wird die ehemalige Zugehörigkeit
zur Baath-Partei jedoch dann, wenn dem Beschwerdeführer die
Kollaboration mit dem ehemaligen Regime unter Saddam Hussein
insofern zum Vorwurf gemacht werden kann, als man ihm eine
Teilnahme an einer Operation seitens dieses Regimes (wie
beispielsweise die Anfal-Operation) unterstellt. Zudem kann Stammes-
oder Selbstjustiz nicht ausgeschlossen werden, wenn
Familienmitglieder umgekommen sind und der Täter bekannt ist (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.6.4). Der
Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, er oder sein Onkel
hätten an einer Operation, die mit der Anfal-Operation zu vergleichen
wäre, teilgenommen. Ebenso wenig brachte er vor, ein solcher
Sachverhalt werde ihm unterstellt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer als einfachem, passivem Baath-Mitglied –
von denen viele in den Nordirak geflohen sind und problemlos dort
leben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E.
6.6.4) – und Chauffeur seines vor 1991 bei der Baath-Partei aktiven
Onkels im heutigen Zeitpunkt von Seiten der PUK
Verfolgungsmassnahmen drohen, wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein Onkel sei infolge seiner Aktivitäten für das
ehemalige Saddam-Regime von Angehörigen der PUK geköpft
worden, nichts zu ändern, zumal in der Zwischenzeit mehr als 17
Jahre verstrichen sind und sich die PUK in erster Linie mit dem Aufbau
von staatlichen Strukturen und einem funktionierenden
Sicherheitsapparat in ihrem Machtgebiet auseinandersetzen muss und
nicht Zeit hat, sich um die Verfolgung von Verwandten von anlässlich
der Intifada im Jahr 1991 getöteten Kollaborateuren zu kümmern. In
diesem Zusammenhang vermag auch das mit der zweiten Replik in
Kopie eingereichte – und undatierte – Schreiben der PUK nicht zu
überzeugen. Zwar erwähnt es, dass frühere Mitglieder der Baath-
Partei amnestiert worden sind und der Beschwerdeführer jederzeit in
den Irak zurückkehren könne, was der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgericht entspricht. Indessen enthält das Schreiben
auch eine Passage, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine
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schlimme Vergangenheit hinter sich habe, gegenüber anderen
Personen sehr streng gewesen sei und sich deswegen viele Feinde
geschaffen habe. Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer
in den Einvernahmen indessen auch nicht ansatzweise. Ebenso wenig
bestritt er in der zweiten Replik die Wahrheit dieser Vorwürfe an ihn,
was grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
aufwirft.
7.4.5 Ob er – wie im erwähnten Schreiben der PUK enthalten und im
Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht – in der Tat von privaten
Drittpersonen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft insofern nicht von Bedeutung,
als er auch in diesem Zusammenhang keine im Asylgesetz enthaltene
und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation geltend
machte. Vielmehr spricht er – beispielsweise in der Replik vom 6. April
2005 – von der Begleichung alter Rechnungen. Aus dieser Angabe ist
indessen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsmotivation zu schliessen, weshalb die geltend gemachte
Verfolgung durch private Drittpersonen – unabhängig von der
geltenden Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), gemäss welcher nicht
mehr die Zurechenbarkeit, sondern die Schutzgewährung die
entscheidende Rolle spielt – nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu
führen vermag.
7.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen, weil sie nicht aus einem der im Gesetz
festgehaltenen Motivationen erfolgt sind. Unter diesen Umständen
erübrigt sich unter dem Blickwinkel der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Prüfung einer allfälligen innerstaatlichen
Fluchtalternative. Indessen wäre dies im Fall einer Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Wegweisungsvollzuges – unter
Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Umstände – näher zu
prüfen.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Asylgründe glaubhaft vortragen konnte. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Der Beschwerdeführer konnte
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keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung vom 18. Oktober 2004 infolge fehlender Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen
Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen erwies sich seine
Beschwerde als nicht zum vorneherein aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 21