Abtei lung IV
D-3470/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Somalia,
alias C._______, geboren B._______, Somalia,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Bera-
tungsstelle für Asyl Suchende, D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 28. April
2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3470/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Oktober 2008 im E._______ ein
Asylgesuch.
Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam
mit ihrem volljährigen Sohn F._______, geboren G._______
(N _______), aus. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sich
aus den Augen verloren (vgl. A 1/12, S. 9).
Der Sohn stellte am 2. Oktober 2008 im H._______ ein Asylgesuch.
B. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 21. Oktober 2008 wurde
die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zugewiesen. Am
gleichen Tag wurde der Sohn dem Kanton J._______ zugewiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. März 2009 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um Wechsel in den Kanton J._______, um bei ihrem Sohn
leben zu können.
Das BFM unterbreitete am 31. März 2009 dieses Gesuch den Kanto-
nen I._______ und J._______ zur Stellungnahme. Die zuständigen Be-
hörden des Kantons I._______ waren mit einem Kantonswechsel
einverstanden, jene des Kantons J._______ nicht.
C.b Mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 -
wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2009 er-
hob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. April 2009 (recte: 28. April
2009) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Wechsel in
den Kanton J._______ zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) –
in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im
vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) denn auch erhoben
(vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Vertei-
lung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach
Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zu-
stimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder an-
derer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbe-
griff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausge-
hend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinde-
rung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im
Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der
Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylbe-
rechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden
oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engage-
ment des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser
seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unter-
stützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000
Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
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milie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die An-
wesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Per-
son oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis ge-
mäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2
AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.2 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, gemäss
Art. 22 Abs. 2 AsylV1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 der Ver-
ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen (VVWA, SR 142.281) verfüge das BFM einen Kan-
tonswechsel auf Anfrage einer Gesuch stellenden Person bei An-
spruch auf Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung.
Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung
der betreffenden Kantone voraus. In casu sei weder die Einheit der Fa-
milie betroffen, da der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig sei,
noch bestehe eine schwerwiegende Gefährdung. Deshalb seien die
zuständigen Kantone angefragt worden. Das Migrationsamt des Kan-
tons J._______ habe die Zustimmung zum Kantonswechsel verwei-
gert, weshalb das Kantonswechselgesuch abgelehnt werde.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe in Somalia immer mit ihrem Sohn zusammen gewohnt.
Sie hätten sich auch gemeinsam auf die Flucht begeben. Die gefährli-
che Reise nach Europa hätte sie nie alleine antreten können. Durch
äussere Umstände seien sie kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz ge-
trennt worden, weshalb sie ihre Asylgesuche an zwei verschiedenen
Empfangszentren eingereicht hätten. Zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihrem volljährigen Sohn bestehe ein beachtliches Abhängig-
keitsverhältnis. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf ein
familiäres Umfeld angewiesen, welches sie stütze und umsorge. Dies
könne dadurch erreicht werden, dass sie mit ihrem Sohn zusammen
leben könne. Es sei zu erwarten, dass dadurch eine substanzielle Ver-
besserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werde, wodurch auch
weniger Arztkosten anfallen würden. In Somalia sei es kulturell bedingt
üblich, dass erwachsene Kinder mit ihren Eltern zusammen lebten. Die
erwachsenen Kinder seien verpflichtet, für das Wohl ihrer Eltern zu
sorgen, wenn diese alt oder sonst wie schutzbedürftig seien. Der Sohn
der Beschwerdeführerin würde diese Aufgabe gerne übernehmen, was
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jedoch nur möglich sei, wenn sie zu ihm in den Kanton J._______
ziehen könne. Zwar seien Besuchsaufenthalte gestattet, doch würde
dadurch das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und
Sohn nicht genügend geschützt. Aus gesundheitlichen Gründen sei die
Beschwerdeführerin auf ein stabiles Umfeld angewiesen, das nur dann
gewährleistet sei, wenn sie dauerhaft mit ihrem Sohn in einem ge-
meinsamen Haushalt leben könne. In diesem Sinne falle die Bezie-
hung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unter den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb dem Gesuch um Kantons-
wechsel stattgegeben werden müsse.
5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr knapp K._______ Sohn bilden
keine von Art. 1 Bst. e AsylV 1 erfasste Kernfamilie. Die Beschwerde-
führerin kann sich auch nicht auf den weiten Familienbegriff im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen: Ein entspre-
chend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht
werden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie sei
aus gesundheitlichen Gründen auf ein familiäres Umfeld angewiesen,
welches sie stütze und umsorge. Wenn sie mit ihrem Sohn zusammen
leben könnte, sei zu erwarten, dass dadurch eine substanzielle Ver-
besserung ihres Gesundheitszustandes erreicht werden könnte. Diese
Gründe sind zwar nachvollziehbar, vermögen jedoch nicht dazu zu
führen, dass die Beschwerdeführerin zwingendermassen und notwen-
digerweise auf die physische Anwesenheit ihres volljährigen Sohnes
angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit
ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. S. 201). Die allge-
meine Betreuung sowie die medizinische Versorgung der Beschwerde-
führerin, die gemäss Angaben in der Beschwerde wegen Herzproble-
men und Zuckerkrankheit behandelt werde, sind in ihrem Aufenthalts-
kanton gewährleistet. Insbesondere ist aus der auf Beschwerdeebene
eingereichten Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis (datiert vom
7. Mai 2009) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Kanton
I._______ bei zwei Ärzten in Behandlung ist. Aus den Akten sind somit
keine Hinweise für eine medizinische Notwendigkeit für einen Kan-
tonswechsel zu erkennen. Aufgrund des gegenseitigen Besuchsrechts
sowie der telefonischen Erreichbarkeit haben die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn die Möglichkeit, den Kontakt zueinander auch in der
Schweiz aufrecht zu erhalten. Aufgrund der gewährleisteten Betreuung
und medizinischen Versorgung ist die Beschwerdeführerin nicht „aus
einem anderen Grund“ im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines
anderen nahen Angehörigen (in casu ihres volljährigen Sohnes) ange-
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wiesen, zumal nicht rechtsgenüglich belegt wird, inwiefern sich da-
durch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig ver-
bessern würde. Ebenso wenig wird in der Beschwerde ausgeführt, wie
der Sohn der Beschwerdeführerin, der in einer Unterkunft für Asylbe-
werber lebt, dort in besonderem Masse in der Lage wäre, für seine
Mutter zu sorgen und ihr ein stabiles Umfeld zu bieten.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung
der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sin-
ne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch
vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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