B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3470/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
alias
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...) alias
F._______, geboren am (...),
Mongolei,
alle vertreten durch Catherine Marianne Haenni,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder C._______ und D._______,
aus G._______ stammende mongolische Staatsangehörige, eigenen An-
gaben zufolge ihre Heimat am 28. August 2015 verliessen und über
H._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 4. September 2015
illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ mit der Beschwer-
deführerin am 15. September 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen
am 14. Juli 2016 durchgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli-
chen vorbrachte, sie habe bis zur (Nennung Schulstufe) die Schule be-
sucht, habe anschliessend (Nennung Beruf) gelernt und sei verschiedenen
Gelegenheitsarbeiten nachgegangen,
dass ihr Partner, den sie im Jahre (...) kennengelernt habe, wegen seines
übermässigen Alkoholkonsums immer wieder Gewalt gegen sie ausgeübt
habe, weshalb sie schliesslich ihre Heimat schwanger und zusammen mit
ihren beiden Kindern im August 2015 verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter E._______ zur Welt
brachte,
dass die Vorinstanz am 13. Januar 2017 die Schweizer Vertretung in
G._______ um Abklärungen vor Ort ersuchte und das Abklärungsergebnis
am 16. März 2017 beim SEM einging,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 27. April 2017 das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte und sie mit Schreiben vom
4. Mai 2017 ihre Stellungnahme einreichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2017 – eröffnet am 12. Juni 2017
– feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 5. September 2015 abwies
und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen erwog, die Abklärun-
gen vor Ort hätten ergeben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin zu ihren persönlichen Verhältnissen, der Wohnsituation in G._______
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und der zur Anzeige gebrachten häuslichen Gewalt als unzutreffend und
daher unglaubhaft zu bezeichnen seien, woran auch die Entgegnungen im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermöchten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ungeachtet der Zweifel an der
Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant seien, da sich die erwähnten Vorkomm-
nisse auf die von ihrem Partner ausgehende und gegen sie gerichtete
häusliche Gewalt beziehen und deshalb Übergriffe Dritter ohne politischen
Hintergrund darstellen würden,
dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongoli-
schen Behörden auszugehen und die bestehende Schutzinfrastruktur als
genügend zu erachten sei,
dass zudem der Bundesrat die Mongolei als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) be-
zeichnet habe,
dass seit dem Jahre 2005 in der Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Ge-
walt in Kraft sei, das die Behörden umgesetzt hätten und angewendet
werde,
dass vorliegend der Zugang zu den polizeilichen Behörden gewährleistet
und auch gewährt worden sei und die Beschwerdeführerin sich an eine auf
häusliche Gewalt spezialisierte Organisation hätte wenden können,
dass in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführenden ein Netzwerk von
Frauenhäusern bestehe, welches Opfer von häuslicher Gewalt aufnehme,
dass die Beschwerdeführerin sodann weder ihre Identität noch ihre Vor-
bringen mit geeigneten Beweismitteln habe belegen können,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2017 (Poststempel: 19. Juni 2017)
anfocht und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ersuchte,
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dass sie ihrer Rechtsmitteleingabe diverse Beweismittel beilegte (Auflis-
tung Beweismittel),
dass mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ein weiteres Dokument (Nennung Be-
weismittel) nachgereicht wurde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 13. Juli 2017
angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend
gemachten häuslichen Gewalt und den damit einhergehenden behördli-
chen Kontakten sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als auch in-
folge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zutreffend
erscheinen und zu bestätigen sein dürften,
dass sich die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
als nicht stichhaltig erweisen dürfte, da die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin am 24. April 2017 das rechtliche Gehör zur Anfrage des SEM und zum
entsprechenden Bericht der Schweizer Vertretung gewährt habe, und über-
dies auch keine Hinweise bestehen dürften, dass das Abklärungsergebnis
auf falschen Informationen beruhen könnte,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso die Gesuche um Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zuweisen seien und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die
es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 verlangte Kostenvor-
schuss am 10. Juli 2017 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die sinngemässe formelle Rüge bezüglich der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aus den in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 enthal-
tenen Gründen als unbehelflich zu erachten und daher zu verneinen ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch
als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 unverändert geblie-
ben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass vorweg dem vorinstanzlichen Schluss, wonach es aufgrund der zwei-
felhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verhält-
nissen nicht möglich sei, ihre tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse zu eruieren, beizupflichten ist,
dass bezüglich des angeführten Todes ihrer Mutter ein Widerspruch in den
Aussagen der Beschwerdeführerin besteht, zumal die Mutter gemäss An-
gaben in der Befragung zur Person (BzP) im Jahre (...), gemäss Schilde-
rung in der Anhörung jedoch erst im Jahre (...) gestorben sein soll (vgl. act.
A7/13 S. 5; A27/14 S. 4),
dass es der Beschwerdeführerin – auch mit einem dritten Kind – möglich
und zumutbar ist, wie bis anhin für den Unterhalt der Familie aufzukom-
men, zumal es ihr eigenen Angaben zufolge bereits nach der Geburt ihres
zweiten Kindes – mit einem viermonatigen Unterbruch – und trotz der zu
diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Eltern offensichtlich möglich war,
stets erwerbstätig zu sein,
dass daher keine Hinweise vorliegen, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der müssten befürchten, in eine existenzielle Notlage zu geraten,
dass sie zudem über Freunde verfügt, bei denen sie zusammen mit den
Kindern vor ihrer Ausreise während einiger Zeit Unterschlupf fand (vgl.
act. A33/5), und auch ihre bald (...)-jährige Tochter bei der Betreuung ihres
jüngsten Kindes einsetzen kann,
dass auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
und ihres Sohnes (Nennung gesundheitliche Probleme) und der älteren
Tochter (Nennung gesundheitliche Probleme) angesichts ihrer geringen
Schwere, der bei der älteren Tochter hierzulande bereits durchgeführten
Behandlungen und der in der Mongolei bestehenden medizinischen Struk-
turen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, wie sich dies aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, wobei unter diesem Aspekt in
die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen sind, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines
Kindes wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2
je m.w.H.),
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dass sich die Kinder C._______ und D._______ in der Mongolei als gute
Schüler auszeichneten (vgl. act. A27/14 S. 8) und in der Schweiz gemäss
den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigungen gute bis
sehr gute schulische Leistungen ausweisen,
dass sie somit eine Flexibilität beweisen, die es ihnen auch erleichtern wird,
sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden, auch wenn eine Wieder-
eingliederung in der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten
verbunden sein dürfte, wobei ihnen die in der Schweiz erworbenen Erfah-
rungen von Nutzen sein können,
dass deshalb der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des Kin-
deswohls zu bejahen ist,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 10. Juli 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: