Abtei lung IV
D-3471/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Libanon,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3471/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (...) im Besitz seines Reisepasses auf dem Landweg
legal in Richtung Syrien, wo er sich bis zum (...) aufhielt. Daraufhin
begab er sich (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Tags darauf wurde er von der (...) aufgegriffen und wegen illegaler Ein-
reise in die Schweiz und illegalen Aufenthalts in Haft genommen. Bei
der polizeilichen Einvernahme (...) gab er an, in seinem Heimatstaat
Probleme zu haben, woraufhin er zum Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) überführt wurde, wo er am (...) um Asyl
nachsuchte. Am (...) wurde er im EVZ (...) erstmals befragt. Am (...)
wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für
die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen
angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libane-
sischer Staatsangehöriger aus (...). Im Rahmen des am 12. Juli 2006
begonnenen israelischen Angriffs auf den Libanon sei sein Elternhaus
bei einer Bombardierung zerstört worden. Als er am (...) unterwegs
gewesen sei, (...) sei er von Angehörigen der Hisbollah, welche ihn
bereits früher bedroht hätten, festgenommen worden. Diese hätten von
ihm verlangt, dass er mithelfe, Waffen aus einer nahe gelegenen
zerstörten Fabrik hinauszutragen. Am (...) sei ihm die Flucht gelungen,
indem er einen Wärter geschlagen habe. Daraufhin habe er sich zu
(...) begeben, Geld behändigt und (...) nach (...). (...) sei in (...) von
Angehörigen der Hisbollah bedroht worden. Bei der Einreise in die
Schweiz hätten die Schlepper ihm – dem Beschwerdeführer – die
Identitätspapiere und das Gepäck abgenommen. Für die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Gemäss einem zu den Akten gegebenen Bericht eines Schweizer
Arztes befand sich der Beschwerdeführer (...) in Behandlung.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 – eröffnet am 28. April 2008 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
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nete den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft. So stünden einige Aussagen, welche der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die (...) gemacht
habe, in Widerspruch zu seiner Schilderung der Reiseumstände und
Verfolgungssituation im Asylverfahren. Im Rahmen des ihm dazu vom
BFM am (...) gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihm mit seinen (...)
Stellungnahmen vom (...) nicht gelungen, diese Widersprüche
plausibel zu erklären. Daraus ergäben sich erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgewalt seiner Vorbringen. Diese würden durch weitere
Ungereimtheiten in den Aussagen im Zusammenhang mit dem
Militärausweis und der Bedrohungssituation (...) bestätigt. Sodann sei
die Schilderung der Flucht aus der Haft der Hisbollah realitätsfremd
und zudem wenig plausibel, dass er daraufhin – zumal mit seinem
echten Reisepass – ausgerechnet nach Syrien ausgereist wäre, da es
sich bei diesem Land um eine Schutzmacht der erwähnten Miliz
handle. Die geltend gemachte Zerstörung des Elternhauses bei einem
Angriff der israelischen Armee im Sommer 2006 sei asylrechtlich nicht
relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl oder zumindest
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Be-
schwerdeführer zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde zu be-
stätigen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig wurde eine Wohnsitzbestätigung samt
Übersetzung in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 wurde dem Beschwerde-
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führer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten
könne. Zudem wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses gesetzt. Dieser wurde am (...) fristgerecht geleistet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2008, welche dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht noch gleichentags zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das gleichzeitig in
Kopie eingereichte Dokument ausgeführt, darin bezeuge der zu-
ständige Beamte, dass der Beschwerdeführer aus dem angegebenen
Kreis stamme und er ihn persönlich kenne. Daher stehe ausser
Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus einem von der Hisbollah be-
herrschten Gebiet stamme. Ansonsten wäre dies unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs vor Ort beim betreffenden Beamten zu
erhärten gewesen. Diesbezüglich wird ein Beweisantrag auf
Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen vor Ort gestellt (vgl.
Beschwerde S. 6-7).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft wurde durch
die Vorinstanz nie in Zweifel gezogen. Zudem waren das erwähnte
Dokument und eine Übersetzung davon bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereicht worden. Mithin erübrigen sich diesbezüglich
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weitere Abklärungen vor Ort, weshalb der in diesem Zusammenhang
gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei anlässlich der
Aufgreifung durch (...) von der Flucht schwer gezeichnet und
angesichts seiner gerade erlebten sehr schlechten Erfahrungen mit
kampfmässigen Gruppierungen und polizeiähnlichen Gebilden in
nachvollziehbarer Weise sehr nervös gewesen. Seine ersten Aussagen
bei (...) – welche keine Asylbehörde sei und damit keine Kompetenz zu
diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen habe – dürften daher
grundsätzlich nicht herangezogen werden. (...) habe vielmehr in dem
Augenblick, da sie vernehme, dass jemand um Asyl nachsuche, die
Person den Asylbehörden zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zu
überstellen. Die Aussagen bei (...), welche ausschliesslich im Rahmen
von strafrechtlichen Vorhalten und angesichts der Fluchtgeschichte
unter noch viel grösserem Druck getätigt worden seien, seien mithin
im Asylverfahren nicht verwertbar. Die dem Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang durch die Vorinstanz vorgeworfenen Aus-
sagewidersprüche muteten unter diesen rechtlichen Vorzeichen nicht
nur zynisch an, sondern stellten eine bewusste schwere Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar (...).
Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Vorweg ist dies-
bezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche
sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So
kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei bei der Ein-
vernahme durch (...) wegen seiner einschlägigen Erfahrungen vor der
Flucht sehr nervös gewesen und unter grossem Druck gestanden.
Vielmehr erklärte er damals, er habe von sich aus (...) gehen wollen
und sei erleichtert gewesen, als man ihn verhaftet habe. Dies
bestätigte er in seinen (...) Stellungnahmen vom (...) dahingehend,
dass er mangels sprachlicher Verständigungsfähigkeit mittels der hier
üblicherweise gesprochenen Sprachen ziemlich hilflos und in diesem
Sinne durchaus froh gewesen sei, dass er so schnell an staatliche
Organe geraten sei und habe darlegen können, dass er um Asyl
nachsuchen wolle. Sodann wurden im Rahmen der erwähnten Ein-
vernahme keine asylrechtlichen Sachverhaltsabklärungen getroffen,
sondern der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begehung von
Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu
seinem Reiseweg, seinen Reise- und Identitätspapieren sowie – im
Rahmen des rechtlichen Gehörs – danach befragt, ob er gewillt sei, in
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seinen Heimatstaat zurückzukehren, wobei er die letzte Frage mit der
Begründung negierte, er würde dort von der Hisbollah bedroht, welche
verlange, dass er für diese kämpfe. Daraufhin wurde er den zu-
ständigen Migrationsbehörden zugeführt. Zudem wurde dem Be-
schwerdeführer durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu seinen
Aussagen bei (...) gegeben, welche in Widerspruch zu denjenigen im
Asylverfahren standen. Mithin durften seine Aussagen bei (...) im
Rahmen des Asylverfahrens verwertet werden, und es wurde dadurch
das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, betreffend die weiteren
Vorhalte wegen vermeintlicher Diskrepanzen von Aussagen anlässlich
der Befragung im EVZ zu solchen in der kantonalen Anhörung würden
in der Kurzbefragung nur rudimentäre Angaben und erst hernach in
der kantonalen Anhörung detaillierte Ausführungen gemacht.
Zumindest würden Asylsuchende gerade im EVZ regelmässig in
diesem Sinne belehrt. Dem Beschwerdeführer daraus einen Strick zu
drehen, verstosse in krassester Weise gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens (...).
Den Aussagen im EVZ zu den Ausreisegründen kommt angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aus-
sagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11). Der Beschwerdeführer hatte
in der Befragung im EVZ erklärt, seinen Militärausweis im Elternhaus
zurückgelassen zu haben, im Gegensatz zu seiner Aussage in der
kantonalen Anhörung, wonach er das erwähnte Dokument in die
Schweiz mitgenommen habe, wo es ihm abhanden gekommen sei, als
ihm der Schlepper seine Tasche weggenommen habe (...). Nachdem
bereits aufgrund von Aussagewidersprüchen zwischen der
Einvernahme der Kantonspolizei und der Befragung durch die
Asylbehörden Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen aufgekommen waren, durfte der erwähnte klare
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Widerspruch zwischen der Aussage in der Befragung im EVZ und
derjenigen in der kantonalen Anhörung gestützt auf die erwähnte
Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Bestätigung der
erwähnten Zweifel herangezogen werden. Mithin erweist sich auch der
in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des fairen
Verfahrens beziehungsweise rechtlichen Gehörs als unbegründet.
4.4 Die weitere Überprüfung der Akten im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ergibt, dass diese durch die
Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurden. Namentlich
erscheint die Schilderung der Umstände der Flucht aus der Ge-
fangenschaft der Hisbollah in der Tat realitätsfremd und vermochte der
Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Aussagen in der kantona-
len Befragung betreffend die Art der Drohungen der Hisbollah gegen
(...) nicht plausibel zu erklären, woran auch die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat
und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann die in der Beschwerde ge-
stellte Frage der Schutzwilligkeit des libanesischen Staates be-
ziehungsweise der mittelbaren staatlichen Verfolgung offengelassen
werden. Mithin erübrigt es sich auch, auf den in diesem Zusammen-
hang erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht
und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, einzugehen
und ist der diesbezüglich zwecks Abklärungen vor Ort gestellte
Rückweisungsantrag abzuweisen.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaub-
haft. Auch mittels der Ausführungen in der Beschwerde vermag der
Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Un-
gereimtheiten nicht zu entkräften. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der
Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde
– die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist be-
ziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges
mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
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derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Er hat einen Abschluss als (...) und arbeitete (...). Nebst
seiner arabischen Muttersprache verfügt er über (...). (...) sind nach
wie vor im Libanon wohnhaft. Unter diesen Voraussetzungen wird es
ihm möglich sein, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Zudem leidet er, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Angesichts
der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung –
auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen könnten, und der
Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden
die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
am 13. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
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verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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