B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3471/2014
law/rep
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
D-3471/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine pakistanische Staatsangehörige und ethni-
sche (…) aus dem Dorf B._______ bei C._______ – verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Januars 2014 und reiste über ihr
nicht näher bekannte Länder am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo
sie am 3. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2014 befragte
das BFM sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ sum-
marisch zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und den Asylgründen. Am
3. März 2014 wurde sie vom BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Bruder D._______ habe etwas mehr als drei
Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus Pakistan eine Cousine heiraten wol-
len, womit deren Vater indessen nicht einverstanden gewesen sei. In der
Folge sei D._______ mit seiner Cousine durchgebrannt und habe diese zu
ihnen nach Hause gebracht. Aus Angst vor der Reaktion ihres Onkels hät-
ten sie, ihre Geschwister und ihre Cousine das Haus am nächsten Morgen
verlassen. Nach kurzen Aufenthalten bei einem Freund ihres Bruders
D._______ und in E._______ habe sie in den letzten drei Jahren vor ihrer
Ausreise in die Schweiz in einer Art Pension in Lahore gelebt, zuletzt ein
Jahr lang zusammen mit ihrer Cousine, während ihre Brüder D._______
und F._______ sowie ihre Halbbrüder G._______ und H._______ nach
und nach vor ihr ausgereist seien.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab,
verfügte ihre Wegweisung und forderte sie – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 6. Mai 2014 zu ver-
lassen.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Urteilsdispositivs aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzumutbarkeit oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,
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Seite 3
sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und von der Leistung ei-
nes Kostenvorschusses zu befreien.
D.
Am 16. April 2014 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein provisori-
scher Austrittsbericht der I._______ bezüglich der Beschwerdeführerin
vom 11. April 2014 sowie eine Meldung der J._______ im EVZ (…) vom
selben Datum zu. Dem Austrittsbericht der I._______ vom 11. April 2014
ist namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort zwischen
dem 27. März 2014 und dem 11. April 2014 aufgrund einer akuten Selbst-
gefährdung im Rahmen einer depressiven Reaktion auf den negativen
erstinstanzlichen Entscheid des BFM vom 11. März 2014 hospitalisiert war.
Aus der Mitteilung der J._______ vom 11. April geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin sich noch am Tage ihres Austritts aus der Klinik in suizi-
daler Absicht Verletzungen am Kopf zufügt hatte und am selben Tag aber-
mals in die I._______ eingewiesen werden musste.
E.
Mit Urteil D-1907/2014 vom 29. April 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 9. April 2014 gut, hob die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2014 auf und wies die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Be-
gründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, wie
den vorinstanzlichen Akten entnommen werden könne, habe der bei der
Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 anwesende Hilfswerk-
vertreter nach deren Durchführung auf dem entsprechenden Unterschrif-
tenblatt unter der Rubrik "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärun-
gen" vermerkt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sollte
"dringendst" abgeklärt werden, da der Verdacht auf Selbstmord bestehe,
falls sie einen negativen Asylentscheid erhalten würde. Aus den Akten sei
nicht ersichtlich, dass das BFM diese Bemerkung der Hilfswerkvertretung
zum Anlass genommen hätte, Abklärungen zum psychischen Zustand der
Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. In der Verfügung vom 11. März
2014 habe sich das BFM zudem mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb
es diesbezüglich keine Abklärungen getätigt habe. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 tatsächlich wegen
akuter Suizidalität in die I._______ habe überführt werden müssen, dort bis
zum 11. April 2014 stationär behandelt worden sei, sich noch am Tage ihrer
Entlassung in suizidaler Absicht eine Selbstverletzung am Kopf zugefügt
habe und gleichentags wieder in die I._______ eingeliefert worden sei,
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habe sich die Vermutung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung
vom 3. März 2014 bestätigt. Auch die im ärztlichen Austrittsbericht der
I._______ vom 11. April 2014 gestellten Diagnosen, wonach die Beschwer-
deführerin an Anpassungsstörungen mit schwerer depressiver Reaktion
beziehungsweise schwerer depressiver Episode (F43.20) leide und zu-
sätzlich ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstö-
rung/Borderline Typ (F60.31) bestehe, würden untrüglich darauf hinweisen,
dass den Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin Krankheitswert
zukomme. Das BFM habe somit mit Blick auf allfällige medizinische Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, obschon nach dem Gesag-
ten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden habe, nähere
Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai 2014 – verfügte das
BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, und for-
derte sie auf, die Schweiz bis zum 18. Juli 2014 zu verlassen, ansonsten
sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt
werden könne.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids vom
23. Mai 2014 im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren
würden weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in ihren Heimatstaat
sprechen. Diesbezüglich habe sie im Rahmen des Kassationsverfahrens
geltend gemacht, eine Rückkehr ihrer Brüder nach Pakistan sei nicht ab-
sehbar, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Pakistan vollständig auf sich
alleine gestellt wäre. Zudem sei ihr gesundheitlicher Zustand nicht stabil.
Das BFM habe nach dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 29. April 2014 weitere medizinische Abklärungen in die Wege
geleitet, wobei die I._______ am 8. Mai 2014 einen ärztlichen Bericht be-
züglich der Beschwerdeführerin eingereicht hätten. Darin werde festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen und schwerer
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depressiver Reaktion leide. Zudem bestehe der Verdacht auf eine emotio-
nal instabile Persönlichkeitsstörung/Borderline Typ. Der Beschwerdeführe-
rin seien diesbezüglich auch Medikamente verschrieben worden. Im Be-
richt werde überdies festgehalten, dass keine Hinweise für eine akute
Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen würden.
Aufgrund medizinischer Vorbringen sei eine Wegweisung lediglich dann als
unzumutbar zu erachten, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe, wobei eine mögliche Behand-
lung nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. Gemäss
Kenntnissen des BFM sei eine psychologische Betreuung und Behandlung
in ihrem Heimatstaat durchaus möglich. Pakistan verfüge über öffentliche
wie auch private psychiatrische Einrichtungen. Zudem seien die notwendi-
gen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen verfügbar.
So führe auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7220/2013 vom
7. April 2014 aus, dass in ihrer Herkunftsprovinz L._______ sowohl öffent-
liche Spitäler wie auch private Kliniken über psychiatrische Abteilungen
verfügten. Es habe in genanntem Urteil weiter erklärt, dass eine Behand-
lung im Heimatstaat durchaus positive Aspekte mit sich bringe, weshalb die
Chance einer erfolgreichen Behandlung in Pakistan als intakt zu bezeich-
nen sei. Gestützt auf diese Ausführungen sei eine Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach Pakistan aufgrund der geltend gemachten medizi-
nischen Vorbringen nicht als unzumutbar zu bezeichnen.
Im Hinblick auf ihr soziales Umfeld im Heimatstaat sei auszuführen, dass
sie gemäss eigenen Aussagen über Tanten und Onkel mütterlicherseits so-
wie eine Tante väterlicherseits verfüge. Im Weiteren seien ihr Bruder
(D._______) mit Entscheid des BFM vom (…) sowie ihr Halbbruder
(F._______) mit Entscheid des BFM vom (…) aus der Schweiz weggewie-
sen worden. Mit beiden habe sie in Pakistan zusammen gewohnt, wobei
sie von ihrem Vater aus der Schweiz wie auch vom älteren Bruder im sel-
ben Haushalt finanziell unterstützt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb sie bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht von ihren Familienmitglie-
dern unterstützt werden könne. Schliesslich habe sie die Schule mit einem
Bachelor of Commerce abgeschlossen und verfüge somit über eine gute
schulische Ausbildung.
G.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung mittels ihres Rechtsvertreters abermals Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung
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sei hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben, und es sei eine vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG zu gewähren. Im Weiteren bean-
tragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, im Austrittsbericht
der I._______ vom 8. Mai 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine An-
passungsstörung und eine schwere depressive Reaktion diagnostiziert
worden. Zudem bestehe bei ihr der Verdacht auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung/Borderline Typ. Insbesondere letztere Diagnose sei
als schwerwiegend zu beurteilen, soweit sie sich im Verlaufe der weiteren
Behandlung der Beschwerdeführerin als gegeben erhärten sollte, da die-
ses Krankheitsbild sich im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Pakistan auch bei medikamentöser Behandlung verschlechtern
könne und sie in ihrem Heimatland selbst keine Unterstützung durch nahe
Verwandte hätte.
Zwar sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr in stationärer Be-
handlung. Sie werde jedoch seit ihrem Austritt aus der I._______ laut Aus-
sagen ihrer Stiefmutter rund um die Uhr von Familienmitgliedern beaufsich-
tigt. Zwischenzeitlich sei sie denn auch an das (…) Psychiatriezentrum
M._______ überwiesen worden, wo sie fortan behandelt werde, wobei ein
Erstgespräch mit Dr. med. N._______ am 23. Juni 2014 stattgefunden
habe. Ein aussagekräftiger ärztlicher Bericht werde in ein paar Wochen
eingereicht.
Zu erwähnen sei auch, dass der kantonale Sozialdienst K._______ den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Familie in O._______ faktisch
toleriere, obwohl diese weiterhin dem Kanton K._______ zugeteilt sei, was
ebenfalls auf ihren ernst zu nehmenden gesundheitlichen Zustand hin-
weise.
Laut einem Bericht der Weltgesundheitsorganisation und dem pakistani-
schen Gesundheitsministerium sei die psychiatrische Behandlung in Pa-
kistan in ihrer Umsetzung mangelhaft, auch wenn sie im Gesetz verankert
sei. Aus anderen Quellen gehe hervor, dass die Kernfamilie für Menschen
mit einer psychischen Krankheit von grosser Bedeutung sei, da die Patien-
ten meist von der Familie versorgt und gepflegt würden. Die Beschwerde-
führerin könne bei einer Rückkehr nach Pakistan indessen entgegen den
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Ausführungen der Vorinstanz nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zu-
rückgreifen. So sei den Akten namentlich zu entnehmen, dass der Vater
der Beschwerdeführerin, deren Stiefmutter sowie vier Halbgeschwister mit
einer Niederlassungs- beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz lebten und die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei. Da-
mit wäre sie bei einer Rückkehr nach Pakistan – von der finanziellen Un-
terstützung ihres in der Schweiz lebenden Vaters abgesehen – vollkommen
auf sich allein gestellt. Daran vermöge auch ihre vergleichsweise gute
schulische Ausbildung nichts zu ändern, zumal sie nie erwerbstätig gewe-
sen sei, sich in psychisch schlechtem Zustand befinde, unverheiratet und
ökonomisch nicht etabliert sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein
Wegweisungsvollzug zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar.
H.
Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter einen
von Dr. med. N._______ verfassten Eintrittsbericht des (…) Psychiatrie-
zentrums M._______ vom 23. Juni 2014 zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine vom
27. Juni 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozial-
hilfe des Kantons K._______ nach.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im
Weiteren forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung einen weiteren medizinischen Bericht einzureichen, der
sich zu ihrem derzeitigen Gesundheitszustand, entsprechend durchgeführ-
ten beziehungsweise allenfalls künftig erforderlichen medizinischen Mass-
nahmen und deren voraussichtlicher Dauer äussern würde. Schliesslich
forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert
derselben Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, in welcher sie die
behandelnden Ärzte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von der
beruflichen Schweigepflicht entbinden würde.
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Seite 8
L.
Mit Begleitschreiben vom 4. September 2014 sandte der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
N._______, Oberärztin am (…) Psychiatriezentrum M._______, vom
25. August 2014 zu. Gleichzeitig reichte er die Kopie einer von der Be-
schwerdeführerin unterzeichneten ärztlichen Entbindungserklärung vom
31. März 2014 sowie seine Honorarnote vom 4. September 2014 zu den
Akten.
M.
Am 25. September 2014 hiess das BFM ein von der Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin für diese gestelltes Gesuch um einen Kantonswechsel
vom Kanton K._______ in den Kanton O._______ gut.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
6. November 2014 ein.
O.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Es verwies hinsichtlich der medizinischen
Vorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf seine Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte es aus, dass alleine schon
drei Spitäler in Lahore über eine psychiatrische Abteilung verfügten, wobei
in der psychiatrischen Klinik Fountain House gar Behandlungen nach eu-
ropäischem Standard angeboten würden. Pakistan verfüge jedoch bereits
auf Gemeindeebene über entsprechende Einrichtungen und kenne zudem
ein Rentensystem für Personen, welche an psychischen Krankheiten litten
und deswegen arbeitsunfähig seien. Gemäss der WHO sei auch die Be-
handlung schwerwiegender psychischer Erkrankungen in Pakistan ge-
währleistet. So verfüge das Land über zahlreiche Heim- und Tagesstätten,
wobei auch spezielle Einrichtungen für Frauen bestünden. Weiter betätig-
ten sich zahlreiche NGOs im Bereich psychischer Erkrankungen, wobei
diese Tätigkeiten bis hin zur Rehabilitation und Behandlung reichen könn-
ten. In Bezug auf die Kosten einer medizinischen Versorgung sei erneut
auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. Somit sei
die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Pakistan gewähr-
leistet.
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Hinsichtlich des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimatstaat
sei erneut zu betonen, dass zwei ihrer Brüder rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden seien, wobei aufgrund ihrer fehlenden Kooperation
bei der Papierbeschaffung die entsprechenden Wegweisungsvollzüge
noch hängig seien. Mit diesen beiden Brüdern habe die Beschwerdeführe-
rin während der letzten zehn Jahre zusammen gelebt, wobei sie alle finan-
ziell von den Familienangehörigen in der Schweiz unterstützt worden
seien. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, weiterhin mit ihren Brü-
dern zu leben. In Bezug auf weitere Familienangehörige sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin in Pakistan über Tanten und Onkel mütterli-
cher- wie väterlicherseits verfüge, die sie um Unterstützung ersuchen
könne.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 stellte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des BFM zu
und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich hierzu bis zum 26. November 2014
vernehmen zu lassen.
Q.
Am 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein, der er einen Entscheid der
P._______ vom 4. November 2014 beifügte, wonach für die Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen ihren Bru-
der D._______ ([…] an der Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistand-
schaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet worden sei.
In seiner Replik wies der Rechtsvertreter nochmals darauf hin, dass seiner
Mandantin von den behandelnden Fachärzten zweifellos überdurchschnitt-
lich schwerwiegende Diagnosen gestellt worden seien. So zeige die Be-
schwerdeführerin etwa gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med.
N._______ vom 25. August 2014 eine ausgeprägte Regression in frühkind-
liche Verhaltensmuster und benötige eine Betreuung rund um die Uhr. Seit
September 2014 sei seine Mandantin nun in psychologischer Behandlung
bei lic. phil. Q._______, wobei die Gespräche wöchentlich und in Beglei-
tung der Stiefmutter der Beschwerdeführerin stattfinden würden. Gemäss
einer telefonischen Auskunft der behandelnden Psychologin sei die ober-
wähnte Regression unverändert ausgeprägt, weshalb sich die Behandlung
momentan ausschliesslich auf die Regression fokussiere, weshalb es der-
zeit weiterhin unmöglich sei, die anderen beiden Verdachtsdiagnosen (be-
treffend des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie
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einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ) zu
bestätigen. Eine ärztliche Entbindungserklärung im Sinne einer Beweisof-
ferte sei der Replik beigelegt.
Angesichts des aussergewöhnlichen gesundheitlichen Zustands seiner
Mandantin bei stark eingeschränkter Handlungsfähigkeit sowie des Um-
stands, dass sie alleinstehend sei, müsse eine ausreichende psychiatrisch-
psychologische Betreuung sowie eine angemessene Pflege ihrer Person
im Falle einer Rückkehr nach Pakistan stark bezweifelt werden. In diesem
Zusammenhang falle ins Gewicht, dass ein Bruder der Beschwerdeführe-
rin, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden
sei und dessen Wegweisungsvollzug gemäss BFM bald möglich sein
sollte, beschuldigt werde, am 23. August 2014 versucht zu haben, die Be-
schwerdeführerin zu (…), weswegen er sich immer noch in Untersuchungs-
haft befinde. Vor diesem Hintergrund sei noch weniger davon auszugehen,
dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Pakistan dort auf ein tragfä-
higes soziales Netz zurückgreifen könnte.
R.
Mit Begleitschreiben vom 20. Mai 2015 sandte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der P._______ vom 21. April
2015 zu, wonach für die Beschwerdeführerin zusätzlich auch eine Vertre-
tungsbeistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administration, Gesund-
heit, Schaffung allfälliger zusätzlicher Tagesstrukturen und Asylverfahren
errichtet worden sei, da sie "in sämtlichen Lebensbereichen auf umfas-
sende Unterstützung angewiesen" sei (a.a.O. S. 7). Im Weiteren reichte er
eine aktualisierte Honorarnote vom 4. September 2014 (recte: 20. Mai
2015) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 11
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt ergeben sich die im
Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bun-
desverwaltungsgerichts aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
D-3471/2014
Seite 12
3.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
3.5 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund der schweren psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin sowie eines fehlenden Beziehungsnetzes in ihrem
Heimatland als unzumutbar zu qualifizieren.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. N._______ (Oberärztin am
(…) Psychiatriezentrum M._______) vom 23. Juni 2014 und vom 25. Au-
gust 2014 an einer Anpassungsstörung (F43.2) im Rahmen der Ausschaf-
fungssituation mit einer ausgeprägten Regression in frühkindliche Verhal-
tensmodi und Stereotypien. Diese äussert sich einerseits dahingehend,
dass die Beschwerdeführerin wie ein Kleinkind einnässt, einkotet und des-
halb mit Windeln versehen sowie gefüttert werden muss, andererseits da-
rin, dass die Beschwerdeführerin plötzlich in stereotype Wippbewegungen
des Oberkörpers verfällt. Darüber hinaus besteht nach dem Dafürhalten
dieser Ärztin auch ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (F.43.1), was sich aus dem Auftreten diesbezüglicher
klassischer Symptome wie intrusive Erinnerungen, Hyperarousal, Vermei-
dungsverhalten und Schlafstörungen folgern lasse. Schliesslich liegt nach
Ansicht von Dr. med. N._______ auch der Verdacht auf eine emotional in-
stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor, welche sich aller-
dings derzeit mangels ausreichender anamnestischer Angaben noch nicht
verlässlich diagnostizieren lasse.
Dr. med. N._______ beschreibt in ihrem ärztlichen Bericht vom 23. Juni
2014 das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche am 23. Juni 2014 in
Begleitung ihrer Stiefmutter zu einer Erstkonsultation erschienen sei, unter
anderem dahingehend, diese habe sich auf den angewiesenen Stuhl ge-
setzt und aus dem Fenster gestarrt. Daraufhin habe sie, auf mehrmaliges
Ansprechen durch die behandelnde Ärztin hin, an ihre Stiefmutter gerichtet
einsilbige Antworten gegeben. Daraufhin habe sie damit begonnen, in ste-
reotyper Weise mit dem Oberkörper zu wippen. Anschliessend habe sie
Gras und Blätter, welche sie in der Tasche mitgebracht habe, zu kauen
begonnen, um anschliessend zunächst Papiertaschentücher, später ihre
D-3471/2014
Seite 13
Armbanduhr, in den Mund zu führen und darauf zu kauen, worauf ihre Stief-
mutter diese Gegenstände wieder aus ihrem Mund entfernt und den daran
haftenden Sabber entfernt habe. Im Gespräch habe die Beschwerdeführe-
rin zweimal auf den Stuhl und den Boden uriniert, dabei kurz zu Boden
geschaut und anschliessend wieder ins Leere geblickt (a.a.O. S. 3).
Letztere, auf einen verwirrten Geisteszustand der Beschwerdeführerin hin-
weisenden Beobachtungen der Ärztin werden im Ergebnis auch durch die
beiden Entscheide der P._______ vom 4. November 2014 und vom 21. Ap-
ril 2015 bestätigt, worin für die Beschwerdeführerin aufgrund eines Gutach-
tens des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. September 2014 sowie einer
am 11. Dezember 2014 durch den internen Abklärungsdienst der
P._______ selbst durchgeführten Anhörung wegen psychischer Verhal-
tensauffälligkeiten und Anzeichen einer geistigen Behinderung mit autisti-
schen Zügen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde.
Schliesslich ist den zwei vorerwähnten ärztlichen Berichten von Dr. med.
N._______ im Verbund mit den beiden Entscheiden der P._______ zu ent-
nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus der sta-
tionären Behandlung bei den I._______ (…) im April 2014 bei ihrer in
R._______ im Kanton O._______ wohnhaften Familie befindet und dort
von Familienangehörigen und insbesondere von ihrer Stiefmutter rund um
die Uhr betreut wird.
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach ak-
tuell als derart gravierend, dass sie nicht in der Lage ist, für sich selbst zu
sorgen und zur Bewältigung des Alltags vollständig auf die Betreuung
durch Drittpersonen angewiesen ist.
3.5.2 Es bleibt zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr in ihre Heimat möglich wäre, dort zu leben, ohne in eine existen-
zielle Notlage zu geraten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Pakistan über
keine nationale Krankenversicherung verfügt und statistisch betrachtet 78
Prozent der Bevölkerung die Gesundheitskosten aus der eigenen Tasche
bezahlen müssen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Pakistan: Medizinische Versor-
gung, Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. März 2014
S. 2). Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November
2014 darauf hingewiesen, dass es in Lahore, wo die Beschwerdeführerin
während der letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat, drei Spitäler
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mit einer psychiatrischen Abteilung gebe, wobei in der Psychiatrischen Kli-
nik Fountain House gar Behandlungen nach europäischem Standard an-
geboten würden. Diese Behandlungen sind allerdings vergleichsweise
teuer, weshalb die auf medizinische Hilfe angewiesenen Personen im Er-
gebnis auf die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen sind
(ALEXANDRA GEISER, a.a.O. S. 3). Im Falle der Beschwerdeführerin drängt
sich aufgrund der Aktenlage indessen der Schluss auf, dass sie in ihrem
Heimatland nicht über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, das sie dabei unterstützen würde, sich im Alltag zurechtzufinden. So
ist den Akten zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, deren
Stiefmutter sowie vier Halbgeschwister mit einer Niederlassungs- bezie-
hungsweise Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben und die Mutter
der Beschwerdeführerin verstorben ist (vgl. Befragung der Beschwerdefüh-
rerin vom 19. Februar 2014 S. 5, Ziff. 3.01 [act. A4/10]). Zwar hat die Be-
schwerdeführerin zwei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits erwähnt, die
in Pakistan leben würden (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom
3. März 2014 S. 6, F43 [act. A7/10]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass
sie zu diesen Personen eine Beziehung unterhalten hat, die sich im Hin-
blick auf die für die Beschwerdeführerin erforderliche Betreuung allenfalls
wieder erneuern liesse. Im Weiteren bestehen auch keinerlei Hinweise da-
für, dass die vier Brüder beziehungsweise Halbbrüder, welche Pakistan vor
der Beschwerdeführerin verlassen haben und in der Folge in die Schweiz
weitergereist sind, in absehbarer Zukunft in ihre Heimat zurückkehren. So
verfügt ihr Halbbruder H._______ in der Schweiz über eine Aufenthaltsbe-
willigung B, wogegen sich ihre beiden weiteren Geschwister G._______
und D._______ trotz abgeschlossener Asylverfahren weiterhin in der
Schweiz aufzuhalten scheinen. Selbst wenn indessen anzunehmen wäre,
dass einige derselben in Zukunft in ihre Heimat zurückkehren könnten, ist
nicht anzunehmen, dass diese Willens, geschweige denn in der Lage wä-
ren, die persönliche Betreuung der psychisch schwer kranken Beschwer-
deführerin zu übernehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder Bekannte noch Freunde
hatte und eine Einzelgängerin sei (vgl. act. A7/10 S. 6 F und A44 i.V.m.
A21/5 S. 3).
3.5.3 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdefüh-
rerin in Pakistan die Betreuung und Unterstützung, welche aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung nötig wäre, damit sie nicht in eine existenzielle
Notlage gerät, nicht zuteilwerden würde, und sie somit im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Der Vollzug der
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Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
4.
Die Beschwerde ist demnach – da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegen – gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2014 sind aufzuheben, und
das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. VwVG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzu-
sprechen. Der Rechtsvertreter hat im Rahmen seiner letzten Eingabe vom
20. Mai 2015 eine aktualisierte detaillierte Kostennote im Gesamtbetrag
von Fr. 1740.– eingereicht. Die darin ausgewiesenen Aufwendungen er-
scheinen als angemessen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin somit
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1740.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23.
Mai 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1740.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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