B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3471/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
D-3471/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2017 in die Schweiz einreiste und
am 3. April 2017 ein Asylgesuch stellte,
dass er 6. April 2017 vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er vorbrachte, irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein und
das Land Ende Februar 2015 Richtung Deutschland verlassen zu haben,
dass er dort Ende Oktober 2016 mit seiner in der Schweiz lebenden Part-
nerin, welche er vor ungefähr eineinhalb Jahren kennengelernt habe, reli-
giös getraut worden sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am (…) August 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und die
Abfrage auch einen Treffer für Österreich ergab,
dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland oder Österreich ge-
stützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, in diesen Ländern unter prekären Umständen gelebt
zu haben,
dass sein Gesuch in Deutschland abgewiesen worden sei und er beabsich-
tige, sich zusammen mit seiner Frau in der Schweiz aufzuhalten,
dass er im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, es
gehe ihm gesundheitlich gut,
dass das SEM am 1. Mai 2017 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – innert relevanter Frist
ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Deutsch-
land richtete,
D-3471/2017
Seite 3
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 8. Mai 2017 entspra-
chen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (eröffnet am 13. Juni 2017)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem
Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dub-
lin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Deutschland, verbunden
mit entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Deutschland sei für das
Asylverfahren zuständig,
dass die deutschen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten und
gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht wor-
den seien,
dass Deutschland in ihrer Übernahmezustimmung zum Ausdruck gebracht
hätten, dass sein Asylverfahren dort noch hängig sei,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an
die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass er ferner geltend mache, im Oktober 2016 in Deutschland religiös ge-
traut worden zu sein,
dass sich seine Partnerin gemäss Aktenlage im März 2017 bei der zustän-
digen kantonalen Behörde über das Vorgehen bezüglich einer Eheschlies-
sung erkundigt habe,
dass vorliegend aber nicht von einer dauerhaft gelebten Beziehung ausge-
gangen werden könne, da er seine Partnerin erst vor ungefähr eineinhalb
Jahren kennengelernt und offensichtlich bisher nicht mit ihr zusammenge-
lebt habe,
dass zusammenfassend keine Ansprüche auf einen Selbsteintritt erkenn-
bar seien,
dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden
kann,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
D-3471/2017
Seite 4
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juni 2017 Beschwerde erheben
liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte,
dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an
das SEM zurückzuweisen sei,
dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei,
dass der Eingabe die aufgeführten Beweismittel beilagen und die Nachrei-
chung eines weiteren in Aussicht gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Asylgesuchs-
einreichung in Deutschland sei zwar unbestritten,
dass aufgrund seiner Beziehungssituation aber Verletzungen von Art. 16,
Art. 17, Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO sowie Art. 8 EMRK zu rügen
seien,
dass er religiös getraut sei, was im Herkunftsland einen höheren Stellen-
wert als die Ziviltrauung habe, und die Partnerin mit Schutzstatus in der
Schweiz ein gemeinsames Kind erwarte,
dass sich die Grossfamilien der Getrauten im Heimatland schon lange ken-
nen würden,
dass sich sein Kontakt zur Partnerin nach der Einreise in die Schweiz noch
intensiviert habe und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe,
dass insbesondere ein Anspruch auf Selbsteintritt gemäss Art. 9 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. 8 EMRK bestehe,
D-3471/2017
Seite 5
dass es das SEM unterlassen habe, die Partnerin des Beschwerdeführers
zu befragen, was als ungenügende Sachverhaltsabklärung zu qualifizieren
sei,
dass für weitere Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2017 per Telefax eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie
das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos werden,
D-3471/2017
Seite 6
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer am (…) August 2015 in Deutschland ein Asyl-
gesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung seines
Asylantrags zuständig ist, was von den deutschen Behörden mit Abgabe
der Erklärung vom 8. Mai 2017 betreffend die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Lan-
des nicht bestreitet und damit die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gege-
ben ist,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass zwar aus Kapazitätsgründen mitunter gewisse Schwierigkeiten der
deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es
D-3471/2017
Seite 7
indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass im Falle des Beschwerdeführers, welcher sich anlässlich der Ge-
suchseinreichung als gesund bezeichnete, davon ausgegangen werden
darf, er sei durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zu-
ständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen,
dass den Akten keine genügenden Hinweise auf Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 g beziehungsweise 9 Dublin-III-VO zu entnehmen sind,
dass sich der Beschwerdeführer zwar im Drittstaat Deutschland mit seiner
Partnerin religiös trauen liess und in der Beschwerde erneut der Wille zu
einem dauerhaften Zusammenleben bekräftigt und mit Beweismitteln do-
kumentiert wird,
dass das SEM aufgrund der Beziehungsumstände aber zu Recht nicht da-
von ausging, der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien bereits jetzt
als Familie im hier relevanten Sinne anzusehen, und vorab auf die entspre-
chenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kern-
familie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
D-3471/2017
Seite 8
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind,
dass vorliegend namentlich auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit im
Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten
ist, zumal die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die vorgebrachte Dau-
erhaftigkeit der Beziehung erst im April 2017 erfolgte,
dass somit noch nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung und Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau ausgegangen werden
kann, und ein weiteres in Aussicht gestelltes Beweismittel nicht abzuwarten
ist,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weitere Schritte im Hinblick
auf die geltend gemachte zivilrechtliche Ehe im Ausland abzuwarten,
dass schliesslich die Imam-Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in
welchem den Beteiligten aufgrund der rechtlichen Situation die Tatsache,
wonach die Aufnahme des gemeinsamen Lebens in der Schweiz nicht ge-
sichert war, bekannt gewesen sein dürfte, und in einem solchen Fall eine
Wegweisung von Familienmitgliedern ohnehin nur bei Vorliegen besonde-
rer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (vgl.
BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom
28 Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen),
dass das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen nicht gehalten war,
die Partnerin zu befragen,
dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung des
Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten
keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Ge-
such in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen
geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären
(vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
D-3471/2017
Seite 9
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht
zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3471/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: