B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3472/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Ägypten eigenen Angaben zufolge am
10. Februar 2012 verliess und am 29. März 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 4. April 2012 angab, er habe seine Heimat einzig auf-
grund wirtschaftlicher Probleme verlassen,
dass er in Tourismusgebieten als Kellner gearbeitet habe und es in Ägyp-
ten an Arbeit mangle,
dass es generell keine Sicherheit gebe, er aber weder mit Behörden noch
mit Privatpersonen Probleme gehabt habe und im Fall einer Rückkehr be-
fürchte, arbeitslos zu sein,
dass er bei der direkten Anhörung vom 19. Juni 2012 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat
nicht wegen "Armutsproblemen" verlassen, sondern weil er Probleme mit
bewaffneten Personen – Mitglieder einer Bande – gehabt habe,
dass diese Leute vor ihrem Haus herum geschossen hätten und er sich
beschwert habe, worauf ihm einer eine Flinte an den Hals gehalten habe,
dass er diesen Mann mit einem Stock geschlagen habe, wonach diese
Leute überall nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten,
dass seine Eltern gesagt hätten, er müsse das Land verlassen,
dass er bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ergänzte, sein
Bruder habe vor einem Monat während eines Streits einen Mann er-
schossen, weshalb die Gegner nun Blutrache wollten,
dass er deshalb bei einer Rückkehr zusätzlich gefährdet wäre,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten schwierigen Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, allgemeine
Unsicherheit) seien asylrechtlich nicht relevant,
dass er die Probleme mit Bandenmitgliedern und die daraus resultierende
Gefährdung bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, ob-
wohl er mehrmals nach seinen Ausreisegründen gefragt worden sei,
dass diese potentiell wichtigen Vorbringen deshalb nicht glaubhaft seien,
dass er erstmals nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls auf
eine ihm drohende Blutrache aufmerksam gemacht habe, weshalb auch
dieses Vorbringen nachgeschoben wirke und der geäusserten Befürch-
tung kein Glauben geschenkt werden könne,
dass sich aus widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu-
sätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ergäben,
dass er bei den Anhörung zuerst gesagt habe, die Bandenmitglieder hät-
ten überall nach ihm gefragt und ihn gesucht, während dem er später be-
hauptet habe, diese hätten ihn ständig beobachtet und sich vor seinem
Haus positioniert, was voraussetze, dass ihnen sein Aufenthaltsort be-
kannt gewesen sein müsse,
dass auch seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ausreise
unstimmig seien,
dass er bei der Anhörung zuerst geltend gemacht habe, er habe bis fünf
oder sechs Monate vor seiner Ausreise in B._______ gelebt und gearbei-
tet,
dass er später angegeben habe, danach sei er sechs Monate lang in
C._______ tätig gewesen,
dass die zeitliche Abfolge angesichts seiner Angabe, der Angriff habe sich
zehn Tage vor seiner Ausreise und eineinhalb Monate nach seiner Rück-
kehr ins Elternhaus zugetragen, nicht stimmig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung mehrmals unmissver-
ständlich angab, er habe seine Heimat "nur" aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen und befürchte im Falle einer Rückkehr, arbeitslos zu sein,
dass er die Fragen, ob er mit Behörden oder Drittpersonen Probleme ge-
habt habe, verneinte,
dass die erstmals bei der Anhörung geäusserte Furcht vor Bandenmit-
gliedern, mit denen er kurz vor seiner Ausreise in eine Auseinanderset-
zung geraten sei, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darleg-
te, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu den angeblichen
Problemen mit den Bandenmitgliedern und seinen Aufenthaltsorten in der
Zeit vor seiner Ausreise äusserte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht geltend macht, er fürchte sich vor einer ihm drohenden Blut-
rache, da die Bandenmitglieder ihn suchten, um ihn zu töten,
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dass er – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte – erst nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls geltend
machte, sein Bruder habe jemanden erschossen, weshalb ihm nun Blut-
rache drohe, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schon des-
halb zweifelhaft ist,
dass das Vorbringen zudem in Zusammenhang mit dem angeblichen
Konflikt mit einer bewaffneten Bande steht, der indessen als unglaubhaft
zu werten war, weil der Beschwerdeführer ihn bei der Kurzbefragung
auch nicht ansatzweise erwähnte,
dass unbesehen der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen er-
gänzend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Probleme des Be-
schwerdeführers (Auseinandersetzungen mit Kriminellen) asylrechtlich ir-
relevant wären, da ihnen keines der in Art. 3 AsylG abschliessend ge-
nannten Motive zugrunde läge,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Ägypten droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013
m.w.H.),
dass keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es
sich bei ihm um einen jungen, und soweit den Akten zu entnehmen ge-
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sunden Mann mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Kell-
ner handelt (vgl. act. A6/9 S. 4), dessen Eltern und Geschwister ebenfalls
im Heimatstaat leben, sodass er auch über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: