B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3472/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 1. April 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem
Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine mutmass-
liche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (Datum Ausgang: 27. Mai
2015) – eröffnet am 28. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn
aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:
1. Juni 2015) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhob und dabei – dem Sinngehalt nach – bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass dieser Eingabe ein fremdsprachiges Gerichtsurteil des Bezirksge-
richts B._______ (in Kopie) sowie zwei fremdsprachige, in Pristina respek-
tive C._______ ausgestellte Bestätigungsschreiben (eines davon in Kopie)
beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
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(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Februar 2015 in Ungarn dak-
tyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer an der BzP implizit bestätigte, in Ungarn illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt zu sein (vgl. Akten SEM
A 5/13 S. 6),
dass das SEM die ungarischen Behörden am 8. April 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die ungarischen Behörden am 12. Mai 2015 dem Gesuch um Über-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und dem
SEM gleichzeitig mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 17. Februar
2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht und sei kurz darauf verschwun-
den,
dass die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine
Rückkehr nach Ungarn aussprach und diesbezüglich im Wesentlichen gel-
tend machte, die ungarischen Behörden seien (an seinem Fall) nicht inte-
ressiert gewesen,
dass sie ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen und ihn anschliessend
weitergeschickt hätten,
dass er sich wegen seiner Probleme in Ungarn nicht sicher gefühlt habe
und Ungarn kein sicheres Land sei,
dass die Menschen in Ungarn sehr schlecht behandelt würden; man habe
dort den Leuten weder zu Essen noch zu Trinken gegeben,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen, mit welchen er implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO for-
dert, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen
Behörden würden sich weigern ihn (wieder) aufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Magenschmerzen
respektive GERD [vgl. A 5/13 S. 8 und A 11/2]) festzuhalten ist, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
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troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium oder bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit
Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass Ungarn zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu
gewähren,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht hat,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken, zumal sie äusserst unsubstanziiert ausgefallen
sind und sich hauptsächlich auf die angeblichen Probleme des Beschwer-
deführers in seinem Heimatland (befürchtete Blutrache) beziehen,
dass alle mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in Kosovo aus-
gestellt wurden und daher nicht ersichtlich ist, inwiefern sie geeignet sind,
eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Ungarn zu belegen,
dass darauf hinzuweisen ist, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionie-
rendem Justizsystem ist und der Beschwerdeführer – sollte er Schutz vor
Übergriffen Dritter benötigen – sich an die zuständigen Stellen in Ungarn
wenden kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger
Versand: