B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3472/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 18. August 2014 und gelangten zunächst in die Türkei und
danach nach Griechenland. Dort suchten sie bei der zuständigen griechi-
schen Behörde (Asylum Unit of Relocation) um internationalen Schutz
nach, worauf die griechische Behörde am 22. Dezember 2016 ein Umsied-
lungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit
Griechenland) stellte. Am 10. Februar 2017 wurden A._______ (nachfol-
gend der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend die Beschwer-
deführerin) in Athen durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklä-
rung sowie Sicherheitsanhörung). Am 28. Februar 2017 teilte die Dublin-
Unit des SEM den griechischen Behörden mit, der Umsiedlung der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz werde zugestimmt.
A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 30. März 2017 legal
auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchten. Am 4. April
2017 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 3. April
2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen angehört.
Bezüglich der geltend gemachten Asylvorbringen und der eingereichten
Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen und – soweit
wesentlich – in den Erwägungen darauf eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 ersuchte der von den Beschwerdeführen-
den mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrens-
akten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A3/2, A7/1, A8/2, A10/2, A20/2 und
A22/1 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Juni
2019 entsprechende Akteneinsicht.
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D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragten sie,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in die Akte A3/2 und die
«Relocation»-Akten sowie – nach Gewährung der Akteneinsicht – um An-
setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Bezüglich der Beschwerdebeilagen wird auf die Akten verwiesen und – so-
weit wesentlich – in den Erwägungen darauf eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
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gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38). Seitens der Beschwerdeführenden wird eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Akteneinsichts-
rechts sowie sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die Beschwerdeführenden brin-
gen zunächst vor, bei der Akte A3/2 («Aktennotiz betr. Abklärungen»), wel-
che als interne Akte paginiert worden sei, hätte das SEM festhalten müs-
sen, was Gegenstand der Abklärungen gewesen sei. Es sei davon auszu-
gehen, dass diese Abklärungen mögliche Beizugsdossiers betroffen hät-
ten. Entsprechend hätte ihnen diesbezüglich Einsicht gewährt werden
müssen. Weiter monieren die Beschwerdeführenden, das Aktenverzeich-
nis der Vorinstanz enthalte kein einziges Dokument betreffend das «Relo-
cation»-Programm, obwohl sie mittels «Relocation» in die Schweiz einge-
reist seien, was beispielsweise aus der Ziffer 5.04 der Akte A5/16 hervor-
gehe. Es sei offensichtlich, dass diese Akten entscheidrelevant seien, zu-
mal sie bereits in Griechenland zu ihren Asylgründen befragt worden seien.
Es wiege insbesondere schwer, dass die Vorinstanz bei den Befragungen
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zur Person ausdrücklich auf diese «Relocation»-Akten und die damit zu-
sammenhängenden Befragungen in Griechenland Bezug genommen habe
(A5/16 und A6/13, jeweils Ziff. 5.02).
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den
allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfah-
rens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese
beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Re-
gistrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus
dem Akteneinsichtsrecht der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerde-
führenden, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden
von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von
der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrich-
tigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht,
wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ver-
letzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wo-
gegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Poten-
zial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Ak-
teneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätz-
lich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und
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sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche
beschränken.
4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrecht bezüglich der Akte A3/2 unbegründet ist. Das SEM ist
zwar vorab in Bezug auf die Aktenführung daran zu erinnern, dass die Be-
zeichnung «Aktennotiz betr. Abklärungen» grundsätzlich ungenügend ist,
da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine Beschreibung eines Do-
kuments handelt. Vorliegend hat das SEM aber – unabhängig vom Be-
schrieb im Aktenverzeichnis – die Akte A3/2 (Aktennotiz betreffend Nach-
trag zur Sicherheitsanhörung des Beschwerdeführers) zu Recht als nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akte im Sinne von BGE 115
V 303 paginiert. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich nicht vor.
4.4 Hingegen wird in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt, dass in
Bezug auf das «Relocation»-Verfahren Akten erstellt wurden, welche kei-
nen Eingang in das Aktenverzeichnis gefunden haben. Im vorinstanzlichen
N-Dossier der Beschwerdeführenden befindet sich eine mit «Relocation»
betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht paginierten Dokumen-
ten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Diese Akten wurden den Be-
schwerdeführenden vom SEM nicht ediert, obwohl deren Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 25. Juni 2019 um Einsicht in sämtliche Asylakten er-
sucht hatte. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass diese in der «Reloca-
tion»-Mappe vorhandenen Akten – welche bezeichnenderweise im N-Dos-
sier abgelegt wurden – als Asylakten zu qualifizieren sind, auch wenn sie
zeitlich praktisch ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der
Schweiz entstanden sind. Das «Relocation»-Verfahren dient nämlich der
vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Umsiedlung ersu-
chenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutzbedürftigkeit
zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zunächst durch die
zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor der Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden des Zielstaats
sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen Personen ab
und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im Rahmen die-
ser Anhörung werden unter anderem auch die Gründe für die Flucht aus
dem Heimatland erfragt. Auch im vorliegenden Fall wurden die Beschwer-
deführenden den Akten zufolge am 2. August 2016 durch die griechischen
Asylbehörden und daraufhin am 10. Februar 2017 in der Schweizer Vertre-
tung in Athen befragt, und sie haben dabei unter anderem ihre Flucht-
gründe dargelegt. Gestützt auf ihre Angaben wurden die Beschwerdefüh-
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renden vom SEM offensichtlich als schutzbedürftig im Sinne des «Reloca-
tion»-Programms erachtet; denn ihre Umsiedlung in die Schweiz wurde am
28. Februar 2017 bewilligt, worauf sie am 30. März 2017 legal in die
Schweiz einreisten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Angaben der
Beschwerdeführenden im Rahmen des dem eigentlichen Asylverfahrens
vorgelagerten «Relocation»-Verfahrens zumindest für die Beurteilung der
Schutzbedürftigkeit von wesentlicher Bedeutung waren. Ausserdem ist den
in der «Relocation»-Mappe abgelegten Protokollen der Sicherheitsanhö-
rungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits
damals relativ detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat
(dort insbesondere die Ziffern 1.4 f. und 4.1). Diese Akten sind daher ohne
weiteres als Asylakten zu qualifizieren und das SEM ist im Rahmen der ihm
obliegenden Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet,
die Akten des «Relocation»-Verfahrens bei der Beurteilung der Asylgesu-
che zu berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid
einfliessen zu lassen. Aus der festgestellten Relevanz der «Relocation»-
Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich sodann ohne weite-
res der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten.
Wie bereits erwähnt, hat das SEM den Beschwerdeführenden im vorlie-
genden Fall die Einsicht in die «Relocation»-Akten ohne Begründung ver-
weigert und damit ihr Recht auf Akteneinsicht klarerweise verletzt. Zwar
unterstehen diverse Dokumente der «Relocation»-Akten aus verschiede-
nen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang der Editions-
pflicht. Es liegt daher auf der Hand, dass die Akteneinsicht in einige dieser
Dokumente nur eingeschränkt gewährt werden könnte, oder dass allenfalls
auf die Beantragung der Akteneinsicht bei anderen Behörden hingewiesen
werden müsste. Derartige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts
müssten aber konkret begründet werden. Zudem ist Art. 27 Abs. 3 VwVG
zu beachten, wonach die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei,
ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügun-
gen nicht verweigert werden dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über
eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die
vorliegenden «Relocation»-Akten enthalten, wie erwähnt, auch Protokolle
mit eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch Aus-
sagen zu ihren Fluchtgründen. Eine pauschale Einsichtsverweigerung im
Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist daher offensichtlich nicht zu-
lässig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-4491/2017 vom 10. No-
vember 2017, E. 6.2.3.).
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4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die unterlassene kor-
rekte Erfassung der Akten des «Relocation»-Verfahrens (mit Aktenver-
zeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung die-
ser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edi-
tion dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht
und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.
4.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter
Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von
Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be-
schwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwer-
deinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe-
stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine
Kassation kann sich unter Umständen sogar dann rechtfertigen, wenn die
genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise
dann, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im
Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-
führung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Ver-
fahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart
mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittel-
verfahren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Be-
schwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM
nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer E-2891/2019 vom
15. Juli 2019, D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 sowie E-4491/2017 und
E-4500/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge den Beschwer-
deführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin al-
lenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus
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diesen Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung als gerechtfertigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest-
gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die «Relocation»-Akten als Teil der
Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, den Beschwerdeführenden
zumindest eingeschränkten Zugang zu den «Relocation»-Akten zu gewäh-
ren und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Das Gericht geht für das Beschwerdeverfahren von einem Ar-
beitsaufwand des Rechtsvertreters von 7 Stunden aus und legt der Berech-
nung einen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Be-
schwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1’540.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3472/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1’540.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: