Abtei lung IV
D-3473/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A.________,
alias B.________, Nepal,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 14. Juni 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3473/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im Juli 2002 und reiste am 5. August 2002 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle vom 7. August 2002,
der anschliessenden Anhörung durch die kantonale Behörde vom
1. Juli 2003 und der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom
8. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in
Nepal für die Maoisten aktiv gewesen. Am 9. August 2001 sei er von
der Polizei festgenommen und fünfzehn Tage inhaftiert worden. Als ein
Jahr später, am 21. Juli 2002, die Polizei bei einer von ihm besuchten
Versammlung aufgetaucht sei, sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer
gab keine Reisepapiere zu den Akten.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2004 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 und an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich.
D.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 15. Juli 2004 er-
hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde,
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie wegen Befangenheit des zu-
ständigen Sachbearbeiters des BFF und die Rückweisung an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung. Eventuell sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei
vom Volllzug einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Zudem sei gestützt auf das Guthaben auf dem
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers auf einen Kostenvorschuss
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D-3473/2006
zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen
Artikel aus der Zeitung "Der Bund" vom 8. Juli 2004 ein und stellt
weitere nachzureichende Beweismittel in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2004 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweis-
mittel inklusive Übersetzung in eine Amtsprache, innert 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung, nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
F.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 19. August 2004
reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu
den Akten:
- Autopsieberichte der beiden Brüder des Beschwerdeführers;
- Studentenausweis des Beschwerdeführers;
- Vorladung der Polizeistation ("C._______D._______")
vom 2. März 2002;
- Schreiben vom 28. Juli 2002 der Maobadi Partei;
- Empfangsbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers für die
Leichen der beiden Söhne;
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers;
- Todesfallbescheinigung der Gemeindeverwaltung D._______
betreffend die beiden Brüder.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, sein Monatslohn variie-
re aufgrund seiner sporadischen, auf Abruf geleisteten Arbeit. Wegen
weiteren zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nötigen Ausgaben, sei
er ausser Stande für die Verfahrenskosten, insbesondere die Überset-
zungskosten aufzukommen, weshalb ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reich-
te er mehrere Beweismittel ein:
- Lohnabrechnungen E._______;
- Budgetblätter für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene;
- Belege der F.________ über die Vermietung der
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Mansarde an den Beschwerdeführer;
- Kopie der Krankenversicherungspolice.
G.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich Begründung wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 8. Juni 2005
reichte der Beschwerdeführer erneut mehrere Beweismittel ein, wel-
che sein politisches Engagement als Präsident des "G._______" hier
in der Schweiz belegen sollen. So reichte er folgende Beweismittel ein:
- Bewilligung der Kundgebung vom 14. März 2005 in Genf;
- Bewilligung der Kundgebung vom 30. Mai 2005 in Bern;
- Kopie des Ausweises des "G._______".
I.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (N ..., D- 5622/2006)
reiste am 18. Juli 2005 in die Schweiz ein und gab an, der Beschwer-
deführer sei der Vater ihrer in Nepal zurückgelassenen Tochter.
J.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 13. März 2007
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- Bewilligung der Kundgebung vom 26. Januar 2007 in Bern;
- Memorandum an die US-Botschaft in Bern vom 26. Januar 2007;
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich verschiedener
Veranstaltungen;
- Einladung für eine öffentliche Veranstaltung vom 25. März 2007;
- Auszüge von verschiedenen Internetseiten.
Im Weiteren beantragte er die Koordination seines Verfahrens mit dem-
jenigen seiner Lebenspartnerin.
K.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 zeigte der oben rubrizierte Rechtsver-
treter die Übernahme des Mandats und den Widerruf des bisherigen
Rechtsvertretungsverhältnisses an.
Seite 4
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L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2008 fand ein an die
zuständige kantonale Behörde gerichtetes Schreiben Eingang in die
Akten, mit welchen der Beschwerdeführer anlässlich eines Antrags auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seinen nepalesischen Pass ein-
reichen liess, welcher am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellt wor-
den war und auf den Namen H._______ lautet. Der Beschwerdeführer
gab an, er habe anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens seinen
richtigen Namen aus Angst nicht angegeben und ersuche nun, nach-
dem er 6 Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und sich gut integriert
habe, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 19. Januar 2009 dem Antrag
der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni 2008 auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren von A._______
(N ...; D-3473/2006) und I._______ (N ...; D-5622/2006) koordiniert be-
handelt und daher vom selben Spruchgremium beurteilt.
4.
4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2004 rügt der Be-
schwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und beantragt zudem die
Feststellung der Befangenheit des wissenschaftlichen Mitarbeiters
(Art. 29 BV i.V.m. Art. 10 VwVG) des BFF.
4.2 In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Be-
schwerdeführer vor, der BFF-Sachbearbeiter habe bei der ergänzen-
den Anhörung gedroht, falls er seinen Fragen weiterhin ausweiche, ei-
nen Nichteintretensentscheid zu fällen. Er sei zudem vom Sachbear-
beiter beim Antworten unterbrochen worden, und ihm sei wiederholt
gedroht worden, auf das Gesuch werde nicht eingetreten. Am Ende
der Befragung sei er zwar gefragt worden, ob er noch Ergänzungen
vorzubringen habe, habe aber keine Gelegenheit zum Antworten be-
kommen.
4.2.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vor-
bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer vor der kritischen Befragung vom 8. Juni 2004 bereits am 7. Au-
gust 2003 befragt und am 1. Juli 2003 angehört worden war. Es kann
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich
dieser beiden unproblematischen, beziehungsweise unbestrittenen Be-
fragungen den Sachverhalt genügend erläutern konnte und dieser so-
mit als genügend erstellt angesehen werden kann. Vorliegend ergibt
sich aus den Akten, dass sich der Sachbearbeiter mit den Vorbringen
und Argumenten des Beschwerdeführers in genügender Weise ausein-
andergesetzt hat. So wird in der Verfügung des BFF vom 14. Juni 2004
auf die Befragung an der Empfangsstelle wie auch auf die kantonale
Anhörung eingegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass alle Vor-
bringen des Beschwerdeführers tatsächlich gehört und berücksichtigt
wurden. Es kann demzufolge nicht von einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs gesprochen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe
im Weiteren die Feststellung der Befangenheit des Sachbearbeiters,
da dieser in wiederholter Weise den Anschein erweckt habe, er glaube
dem Beschwerdeführer nicht und sei deshalb als offensichtlich befan-
gen zu bezeichnen.
4.3.1 In casu ist allein über den Ausstandsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen)
zu befinden, da die anderen Ausstandsgründe nicht geltend gemacht
werden und offensichtlich nicht in Betracht fallen. Soweit der Be-
schwerdeführer die Feststellung der Befangenheit des Sachbearbei-
ters des BFF beantragt, ist zunächst anzumerken, dass Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG nicht eine tatsächliche Befangenheit der mit der Sache
betrauten Person verlangt, sondern dass es genügt, wenn bei einer
objektiven Betrachtung stichhaltiger Anlass besteht, die betraute Per-
son als befangen zu erachten beziehungsweise der Anschein der Be-
fangenheit vorliegt (vgl. dazu RETO FELLER, in: AUER / MÜLLER / SCHINDLER
(Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 10 N 16). Bei der Beurteilung des An-
scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann
jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt wer-
den; so stellt zum Beispiel ein subjektiv wahrgenommenes unfreundli-
ches Verhalten während der Prüfung noch keinen Grund für die An-
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nahme einer Befangenheit dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE B-2209/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.2 S. 16 f.). Bei verwal-
tungsinternen Verfahren darf bezüglich der Unbefangenheit des Instru-
ierenden nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige rich-
terliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, sodass die Beur-
teilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn
eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist ein sich aufdrän-
gender Anschein der Befangenheit zu vermeiden, selbst wenn für Un-
befangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied
geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3 S. 16 ff. mit wei-
teren Hinweisen).
4.3.2 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Befragung
vom 8. Juni 2004 in einem teilweise angespannten Klima stattfand und
sich der Sachbearbeiter in gewissen Abschnitten der Anhörung offen-
sichtlich genervt zeigte (vgl. A13 S. 4, 7, 9 f., 13 f.). Jedoch kann bloss
aufgrund unpassender Äusserungen nicht per se auf eine objektiv be-
gründbare Befangenheit geschlossen werden. Wie bereits erwähnt ge-
nügt die blosse subjektive Wahrnehmung eines unfreundlichen Verhal-
tens nicht, um die Befangenheit bejahen zu können, sondern es sind
gerade die objektiven Merkmale welche ausschlaggebend sind. Da in
casu aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, dass sich der
Sachbearbeiter, wie bereits erwähnt (E. 4.2.2), anhand der vorgängi-
gen Befragung beziehungsweise Anhörung mit dem Sachverhalt aus-
einandergesetzt und diesen hinreichend gewürdigt hat, ist insgesamt
eine objektiv begründbare Befangenheit des Sachbearbeiters zu ver-
neinen. Ergänzend ist festzuhalten, dass seitens der bei der Anhörung
anwesenden Hilfswerksvertreterin keine Einwände vorgebracht wurden
und der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Fragen teilweise
bewusst ausgewichen ist und erst auf wiederholtes Nachfragen geant-
wortet hat (vgl. A13 S. 7, 12 f. ), nicht von der Hand zu weisen ist.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Angaben den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und denen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen Punkten unglaub-
haft, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen sind, weshalb auf die
Asylrelevanz der Vorbringen nicht näher einzugehen sei. Die Wegwei-
sung sei zudem in Anbetracht der politischen Situation wie auch der
persönlichen Gründe zumutbar und ausserdem möglich und zulässig.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass
entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers asylrelevant seien und die Rückführung in den Hei-
matstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Maobadis unzumutbar,
wenn nicht auch unzulässig sei.
Sodann macht der Beschwerdeführer auf die Fortführung seines politi-
schen Engagements im schweizerischen Exil und die dadurch zusätz-
lich entstandenen Verfolgungskomponenten aufmerksam. Diese Vor-
bringen werden durch Beschwerdeergänzungen vom 8. Juni 2005 und
vom 13. März 2007 untermauert.
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7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
7.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind oder ob man das Vorhandensein
einer exilpolitischen Tätigkeit und somit einer künftigen Verfolgung be-
jahen kann, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allge-
meine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers we-
sentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in
Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedens-
verhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal"
[CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der
Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheb-
lich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4
und E. 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Mao-
isten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am
11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyan-
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dendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Ver-
sammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom
Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. Au-
gust 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den
politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabi-
lisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der verfas-
sungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung
einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als
Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise sis -
> reports by region > asia > south asia > nepal; final report
on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008,
ob server/ne pal/index.htm , besucht am 19. Januar 2009;
-
pal_bis_mai_2010_1-1274060.html , besucht am 19. Januar 2009).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt –
selbst wenn seine Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird – we-
der seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründete
Furcht vor einer künftigen Verfolgung besteht. An dieser Einschätzung
vermag auch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
nichts zu ändern.
7.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBI 2002 3818).
9.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges
Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenunwürdige Existenz ver-
unmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer über eine solide,
zehnjährige Grundausbildung und ein vierjähriges Studium. Der – so-
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weit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer kann ferner auf ein fa-
miliäres Beziehungsnetz (beide Eltern leben noch im Heimatdorf) zu-
rückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es liegen somit
genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerde-
führer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allen-
falls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfel-
des eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Bloss soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
11.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 19. August 2004 gilt es festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten seit Oktober 2006 ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb nicht (mehr) von dessen Be-
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dürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher abzuweisen.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original sowie die
weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
weismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Simona Liechti
Versand:
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