B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3473/2011
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
D-3473/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juni 2008 bei den Grenzbehör-
den am Flughafen D._______ ein Asylgesuch.
A.b Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer
des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
D._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 9. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch
befragt (Kurzbefragung) und am 12. Juni 2008 angehört (Anhörung).
A.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tami-
le, stamme aus E._______ (Distrikt Jaffna) und habe mit seiner Familie in
F._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Im April 2007 sei er einmal von Solda-
ten auf der Strasse in der Umgebung seines Wohnorts aufgehalten und
kontrolliert worden, wobei ihm die Soldaten seine lokale Identitätskarte
abgenommen und befohlen hätten, sich im Camp G._______ zu melden.
Gleichentags, am späteren Nachmittag, sei er mit seiner Mutter dorthin
gegangen, wo sie jedoch an das H._______ Camp verwiesen worden
seien. In diesem Camp habe er schliesslich seine Identitätskarte zurück-
erhalten, er habe sich dabei aber verpflichten müssen, einmal pro Monat
eine Unterschrift zu leisten, was er nur einmal, im Mai 2007, getan habe.
Nach diesem Vorfall mit der sri-lankischen Armee sei er einmal von Mit-
gliedern der EPDP (Eelam People's Democratic Party) angehalten wor-
den; diese hätten seinen Beitritt verlangt und ihm erneut seine Identitäts-
karte abgenommen. Nachdem er seinen Beitritt versprochen habe, sei er
wieder freigelassen worden. In der Folge habe er sich jedoch nicht mehr
– wie von der EPDP verlangt – in deren Camp gemeldet, sondern sich bei
seinen Verwandten versteckt. Während dieser Zeit hätten EPDP-
Mitglieder zweimal bei seiner Mutter nach ihm gefragt und gedroht, sie
würden ihn umbringen, falls sie ihn sähen. Deswegen sei er Anfang Juni
2007 nach I._______ gereist, wo er zirka sechs Monate in einer Lodge
gewohnt und sich bei der Polizei angemeldet habe. Während seines Auf-
enthalts in I._______ habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass die
EPDP und nun auch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nach
ihm suchten, weshalb er sich zum Verlassen des Heimatlandes ent-
schieden habe. Am 7. Dezember 2007 sei er nach J._______ geflogen,
D-3473/2011
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wo er sich aufgehalten habe, bis er am 7. Juni 2008 via Hong Kong nach
Zürich geflogen sei.
A.e Am 26. Juni 2008 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz
hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für
den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 verlangte der neu mandatierte Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die Verfah-
rensakten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2011 ans Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der an-
gefochtene Entscheid vom 18. Mai 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4
und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem folgende Dokumente in Kopie
eingereicht: Zwei Bestätigungen des ICRC vom 24. Februar 2004 bezie-
hungsweise 23. September 2008, ein Flüchtlingsausweis des UNHCR
sowie die englische Übersetzung eines sri-lankischen Gerichtsurteils.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum
7. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe. Der
Kostenvorschuss wurde am 30. Juni 2011 geleistet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer
bekannt gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betref-
fend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden
sei. Diesbezüglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsge-
richts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka (BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gege-
ben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren – unter Be-
rücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
18. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen –
lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere habe sie es versäumt,
nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das
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Seite 6
BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen,
auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzu-
legen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch des-
halb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der ange-
fochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjähri-
gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei
die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte:
4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätz-
lich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu die-
nen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib
12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
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Seite 7
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.4
5.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung
ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht
enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September
2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur
dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu ge-
winnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr
sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der
angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die
Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise so-
wie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es wer-
den keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon aus-
zugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begrün-
dung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden,
unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen.
Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheid-
wesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise ei-
ner Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet
dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur
fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt
wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustel-
len, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über
die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausrei-
chend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise
nach Sri Lanka vom September 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls un-
ter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem
D-3473/2011
Seite 8
Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz of-
fenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der
Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung
geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht
gerecht.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über die
Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen rele-
vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
5.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch
sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb sein (sinn-
gemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen
wäre. Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 8. Mai 2012 bereits eine Kopie der vom BFM angefer-
tigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010 übermittelte und der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung nehmen konnte, ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden.
Hinsichtlich der anderen verwendeten Herkunftsländerinformationen hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu Recht verwei-
gert. Dessen weitergehender (sinngemässer) Antrag, es sei ihm auch
Einsicht in allfällige weitere Herkunftsländerinformationen zu geben, ist
folglich abzuweisen.
D-3473/2011
Seite 9
5.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.4.4 Im vorliegenden Fall übermittelte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 eine
Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 und gab ihm diesbe-
züglich Gelegenheit, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzurei-
chen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2012 nahm der
Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Darin hatte
der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich vernehmen zu las-
sen. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebli-
che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege-
ben ist.
5.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat
in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen in-
soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und
Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehe-
D-3473/2011
Seite 10
mals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich
als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asyl-
suchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist
aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehen-
den Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erach-
tet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und
eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenom-
men, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend überein-
stimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorge-
hen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der ins-
gesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 18. Mai 2011 sei in den
Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der
festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 8).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
D-3473/2011
Seite 11
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
D-3473/2011
Seite 12
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch
die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
telschrift sowie der Stellungnahme vom 11. Mai 2012 und die dort zitierten
Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das
Gleiche gilt für die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
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ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.3 Der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka wohnte (A 6/22 S. 1 f.). Dort leben nach wie vor seine Eltern und
zwei seiner Geschwister (A 6/22 S. 5 f.). Es liegen keine aktuelleren Er-
kenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familienange-
hörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna
aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung
verfügt und er in der Schweiz berufliche Erfahrung in der (…) erwerben
konnte.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Familie zählen kön-
nen und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden,
als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner guten Schulbildung
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und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbe-
sondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwer-
deführers in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 11. Mai
2012 ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 gewährt (vgl. Bst. G vorstehend). Insofern wurde in der
Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch
die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 5.4 vorstehend). Es erscheint da-
her gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
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S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- er-
scheint angemessen und ist mit dem am 30. Juni 2011 geleisteten Betrag
von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist zurückzu-
erstatten.
8.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer
hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist je-
doch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines
Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt
Fr. 400.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 30. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist zu-
rückzuerstatten.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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