B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3473/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 in
die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er sein Gesuch in der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai
2013 sowie der eingehenden Anhörung vom 17. Juni 2013 damit begrün-
dete, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen
habe,
dass er in der Landwirtschaft tätig sei und für eine fünfköpfige Familie zu
sorgen habe,
dass aufgrund des unregelmässigen Regens seine Felder zu wenig Er-
trag einbringen würden, und er so Probleme habe, sich, seine Frau und
die drei Kinder durchzubringen,
dass er jedoch niemals mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe angegeben, sein Land aufgrund wirtschaftlicher Gründe
verlassen zu haben,
dass er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen im Heimatland
Probleme gehabt hätte,
dass er somit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Poststempel
vom 18. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass er überdies beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und es sei ihm Asyl zu gewähren,
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dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Untersagung der Datenweitergabe an den
Heimatstaat ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache abgefasst ist (vgl.
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden,
dass die – im standardisierten, vom Beschwerdeführer verwendeten Be-
schwerdeformular, das auf die Anfechtung materieller Entscheide zuge-
schnitten ist – gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung bezie-
hen, daher nicht beachtet werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung hinfällig ist, da der Be-
schwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt,
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dass auf Gesuche gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG nicht
eingetreten wird, wenn der Beschwerdeführer im Gesuch nicht zu erken-
nen gibt, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch lediglich mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Heimatland begründete, und sich die Beschwerde auf
eine Wiederholung dieser Probleme beschränkt,
dass der Beschwerdeführer somit keine Vorbringen geltend macht, mit
denen er um Schutz vor Verfolgung ersucht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer diesem Schluss auch nichts entgegenzuset-
zen vermag, beschränkt sich doch die rudimentäre Begründung seiner
Beschwerdeschrift darauf, seine Vorbringen – familiäre Schwierigkeiten
und schlechte Ertragslage seines Landwirtschaftsbetriebes – zu wieder-
holen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502
m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, die den
Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer, der in Gambia
über Verwandte und eine Arbeitstätigkeit verfügt, sich in seinem Heimat-
land ohne Weiteres wieder zurechtfinden und integrieren kann, zumal in
der Beschwerde keine Aspekte genannt werden, die eine Rückkehr als
unzumutbar erscheinen liessen,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage in Gambia noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
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Falle einer Rückkehr hinweisen und nicht zu erwarten ist, er würde bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Erlass des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Unterlassung
der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der kumulativen Voraus-
setzungen fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass daher die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: