B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3473/2015
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
D-3473/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung durch das BFM vom 20. März 2014 im
Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Sri Lanka am
1. März 2014 unter Verwendung seines vorgängig von der italienischen
Botschaft in Colombo mit einem italienischen Visum versehenen Reisepas-
ses auf dem Luftweg verlassen und sei über B._______ nach C._______
gereist, von wo er, am 2. März 2014 angekommen, am 16. März 2014 mit
Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 20. März 2014 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Italien, weil er von dort
vielleicht nach Sri Lanka geschickt würde, und sich im Übrigen seine (…)
Brüder in der Schweiz aufhielten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (…),
dass das BFM die italienischen Behörden am 31. März 2014 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass das BFM dabei namentlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinem italienischen Visum und auf einen Schreibfehler bezüglich des
Familiennamens im Reisepass hinwies,
dass die italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers
mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2014 ablehnten, wobei sie zur Begrün-
dung ausführten, der Beschwerdeführer sei in Italien behördlich nicht be-
kannt,
dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Juni 2014 im Rahmen ei-
nes Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU]
D-3473/2015
Seite 3
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) erneut um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gemäss Mitteilung der italieni-
schen Botschaft in Sri Lanka habe diese am (…) 2014 für den Beschwer-
deführer das vom (…) 2014 bis zum (...) 2014 gültige Visum Nr. (…) zu (...)
ausgestellt, weshalb nicht ersichtlich sei, dass er den italienischen Behör-
den gemäss deren Antwortschreiben vom 20. Mai 2014 nicht bekannt sei,
dass das BFM schliesslich die italienischen Behörden für den Fall, dass sie
Italien weiterhin als nicht zuständig erachteten, um Mitteilung ersuchten,
inwiefern ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei und ob das erwähnte
Visum für eine andere Person ausgestellt worden sei,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 15. Mai
2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung seines Asylge-
suchs zuständig sowie die Vorinstanz anzuweisen sei, auf dieses einzutre-
ten,
D-3473/2015
Seite 4
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren oder dem
Beschwerdeführer per vorsorglicher Massnahme der Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten sei,
und die Vorinstanz und die zuständigen kantonale Migrationsbehörde un-
verzüglich anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen hinsichtlich der
Wegweisung abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sei und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei,
dass dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz
ein Replikrecht zu gewähren sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass gleichentags zudem eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdefüh-
rers vom 2. Juni 2014 eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-3473/2015
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
D-3473/2015
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfah-
rens erklärte, dass ihm von der italienischen Botschaft in Colombo ein Vi-
sum ausgestellt worden sei und er dieses für seine Flugreise vom
1./2. März 2014 von Sri Lanka nach Italien benützt habe (…),
dass die italienische Botschaft in Sri Lanka im Rahmen von diesbezügli-
chen Abklärungen des BFM die Ausstellung dieses Visums bestätigte,
dass die italienischen Behörden, nachdem sie das Übernahmeersuchen
des BFM vom 31. März 2014 – trotz Hinweis auf das Visum – am 20. Mai
2014 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt,
ablehnten, im Rahmen des vom BFM am 3. Juni 2014 eingeleiteten Re-
monstrationsverfahrens am 15. Mai 2015 der Übernahme des Beschwer-
deführers zustimmten,
dass die italienischen Behörden damit die Zuständigkeit Italiens explizit an-
erkannten,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
D-3473/2015
Seite 7
dass diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, gemäss Art. 5
Abs. 2 DVO habe die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert zweier
Wochen zu erfolgen, in casu habe Italien aber erst nach elfeinhalb Monaten
geantwortet,
dass sich die Fragen stellten, ob eine derart verspätete Zustimmung im
Remonstrationsverfahren zulässig sei, wann die Überstellungsfrist im kon-
kreten Fall zu laufen begonnen habe und ob die Zuständigkeit mittlerweile
infolge Fristablaufs auf die Schweiz übergegangen sei,
dass die Dublin-III-VO keine Bestimmungen über die Überstellungsfristen
im Zusammenhang mit einem Remonstrationsverfahren enthalte, und
Art. 5 Abs. 2 DVO eine Verlängerung der Fristen des Aufnahme- bezie-
hungsweise Wiederaufnahmeverfahrens ausdrücklich ausschliesse,
dass sich insbesondere bereits aus der Normenhierarchie ergeben würde,
dass eine Durchführungsverordnung nicht die abschliessend geregelten
Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern könne
(vgl. FILZWIESER / SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 55 DVO,
S. 287),
dass mithin der Zeitpunkt, mit dem die Überstellungsfrist zu laufen beginne,
mittels richterlicher Lückenfüllung festgelegt werden müsse (vgl. Be-
schwerde S. 3–6),
dass die Überstellungsfrist bei (ausdrücklicher oder stillschweigender) An-
nahme des Übernahmeersuchens oder bei der endgültigen Entscheidung
über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn dies nach Art. 27
Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebender Wirkung hat, beginnt (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass mithin vor diesem Zeitpunkt kein Fristenlauf einsetzen kann,
dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass das Ausbleiben
einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der zweiwöchigen Frist
gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verlet-
zung des Unionsrechts bewirke, jedoch mangels diesbezüglicher Rechts-
grundlage in der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang zur
Folge habe (vgl. FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O. S. 287),
dass das in der Dublin-III-VO festgelegte System dem Umstand, dass sich
ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger
D-3473/2015
Seite 8
Staat als zuständig erklärt, nicht entgegensteht, solange andere personen-
bezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit,
nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2),
dass dem erwähnten Urteil der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Bestim-
mungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte,
indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zu-
liess,
dass vorliegend mit der (massiv verspäteten) Übernahmezusage der itali-
enischen Behörden vom 15. Mai 2015 ein Überstellungsverfahren in Gang
gesetzt wurde,
dass die erwähnte Ausnahmekonstellation vorliegend umso mehr zutrifft,
als die italienischen Behörden am 15. Mai 2015 nicht nur konkludent, son-
dern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers bestätigten,
dass sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, welche die elfmona-
tige Verspätung der Antwort der italienischen Behörden im Remonstrati-
onsverfahren auch nur ansatzweise zu erklären vermöchten, umso weni-
ger als die Sachverhaltsgrundlage im entsprechenden Ersuchen des BFM
vom 3. Juni 2014 präzis und abschliessend dargelegt wurde, keinerlei Um-
stände ersichtlich sind, welche die italienischen Behörden an der Vor-
nahme entsprechender Abklärungen gehindert hätten, und auch für den
Fall, dass sich Italien weiterhin als nicht zuständig erachte, um Antwort er-
sucht wurde,
dass es im Übrigen stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat aus
einem solchen, durch nichts zu rechtfertigenden Fehlverhalten etwas zu
seinen Gunsten ableiten könnte,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Familie des
Beschwerdeführers dadurch getrennt würde, zumal dessen (...) Brüder in
der Schweiz nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. G Dub-
lin-III-VO gelten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht hatte, die italienischen Behörden würden ihn nach der Überstel-
lung nach Sri Lanka zurückschicken,
D-3473/2015
Seite 9
dass er damit einwendet, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem in-
ternationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer
obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliegt, dass die Italien Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht
gewähren werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja-
nuar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofs der Europä-
ischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den
Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf Einräumung eines
D-3473/2015
Seite 10
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz sowie das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachge-
wiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3473/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: