Abtei lung IV
D-3474/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Richter Daniel
Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren 3. April 1974, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep-
tember 2004 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3474/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. August 2002 in der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch nebst zahlreichen Polizei-
und Gerichtsakten ein. In der Folge bewilligte ihm das Bundesamt für
Flüchtlinge mit Verfügung vom 1. November 2002 die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 25. November 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ge-
langte - nach einer mehrmonatigen Haft in Griechenland - am 28. Feb-
ruar 2003 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 5. März 2003 in
der Empfangsstelle (...) um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung
vom 7. März 2003 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 21.
Juli 2003 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer
Herkunft, stamme aus X._______ (Provinz Bingöl) und habe - wie sein
Bruder B._______ (N ), welcher bereits als anerkannter Flüchtling in
der Schweiz lebe - Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Im
Jahre 1994 sei er unter dem Vorwurf der Dev-Sol-Mitgliedschaft
festgenommen und zu einer Haftstrafe von zwölfeinhalb Jahren
verurteilt worden, die er im Gefängnis von Y._______ verbüsst habe.
Er habe dort an mehreren Hungerstreiks teilgenommen, weshalb die
Behörden ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eröffnet hätten. Noch
während des hängigen Verfahrens sei er im Dezember 1998 vorläufig
aus der Haft entlassen worden. Allerdings habe ihn die Polizei danach
ständig kontrolliert und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Gleichzeitig
sei erheblicher Druck auf seine Familie ausgeübt worden. Am 4. Juli
2001 hätten ihn die Behörden in den Militärdienst eingezogen. Nach
drei Monaten habe er einen Urlaub, der ihm aus gesundheitlichen
Gründen gewährt worden sei, benutzt um zu desertieren. In der Folge
sei er untergetaucht und habe fortan unter anderen Personalien im
Untergrund gelebt. Indessen habe er diesen Zustand zunehmend als
unerträglich empfunden, zumal es ihm verwehrt geblieben sei, einer
Arbeit nachzugehen und seine Familie zu versorgen. Zudem habe er
mit der Bestätigung seiner Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren
durch den Kassationshof gerechnet. Dann hätte er nochmals vier
Jahre Haft absitzen müssen. Zusätzlich habe ihn noch ein Jahr
Gefängnis wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst erwartet.
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Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichts- und Polizeiakten
wurden von der Vorinstanz als authentisch eingestuft.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das
Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob den
Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
beantragen. Namentlich sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2004 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig verfügte sie, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2004 schloss das BFM
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, es sei nachvollziehbar, wenn der politisch
geschulte und wohl auch über die Bedingungen der Asylgewährung in
der Schweiz orientierte Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in einer
bewaffneten terroristischen Organisation bestreite. Trotzdem sei fest-
zuhalten, dass sich das türkische Gerichtsurteil nicht ausschliesslich
auf unter Folter erzwungene Aussagen des Beschwerdeführers stütze.
Vielmehr hätten dem türkischen Gericht Beweismittel vorgelegen, die
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unabhängig von seinen Aussagen gewichtige Schlussfolgerungen auf
seine Mitgliedschaft in der Dev-Sol und seine Aktivitäten in diesem
Kontext zugelassen hätten. So stützten sich die türkischen Behörden
in ihrem Urteil unter anderem auf ein handschriftliches Dokument, das
aufgrund einer graphologischen Analyse dem Beschwerdeführer habe
zugeordnet werden können. Darin habe dieser unter dem Codenamen
„D._______“ „revolutionäre Grüsse“ versendet und erklärt, „seit drei
Jahren in den Reihen der revolutionären Bewegung“ zu sein. Aus
diesem Grund habe sich das BFF, welches sich der problematischen
Bedingungen, unter denen bis vor einiger Zeit in der Türkei
Polizeiprotokolle entstanden seien, sehr wohl bewusst sei, in diesem
Punkt auf die türkischen Gerichtsakten des Beschwerdeführers
gestützt. Daneben werde im Befragungsprotokoll vom 21. September
1994 der türkischen Behörden aber auch erwähnt, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit anderen Organisationsmitgliedern in
einer Wohnung festgenommen worden sei. In dieser Wohnung seien
verschiedene Waffen, Handgranaten, Handschellen, Ketten und
Verhörkassetten gefunden worden. Zwar habe der Beschwerdeführer
später bestritten, etwas von den erwähnten Waffen und anderen
Utensilien gewusst zu haben, doch erscheine dies wirklichkeitsfremd.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Wohnung, in der unter
anderem mehrere Waffen hätten beschlagnahmt werden können,
stütze die These, der Beschwerdeführer müsse sich im Umfeld einer
terroristischen Organisation wie der Dev-Sol bewegt haben.
Dementsprechend gehe das BFM nach wie vor davon aus, es lägen im
Falle des Beschwerdeführers Asylausschlussgründe im Sinne von Art.
53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer gerügt, es sei ihm zu diesem
Punkt vor dem Asylentscheid das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden. Es bestehe jedoch kein rechtlicher Ansspruch und auch keine
entsprechende Praxis, den Gesuchstellern nach Abschluss der
Instruktionsmassnahmen vor dem Asylentscheid jeweils noch das
rechtliche Gehör zu gewähren.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten reichen. Darin beanstandet er insbesondere, das
Bundesamt habe sich auf ein türkisches Urteil des DGM abstützen
wollen, welches sogar in der Türkei wegen Verfahrensmängeln aufge-
hoben worden sei. Des Weiteren bestreite der Beschwerdeführer die
Tauglichkeit des handschriftlichen Dokuments als Beweismittel. Er
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habe nämlich schon immer bestritten, dass dieser Zettel überhaupt
von ihm stamme. Auch graphologische Gutachten könnten ein politisch
zielgerichtetes Ergebnis enthalten und seien angesichts der ganzen
konstruierten Anschuldigung in Zweifel zu ziehen. Ferner seien die
Polizeiprotokolle vom 16. und 21. September 1994 unter fragwürdigen
Umständen zustande gekommen. So sei ihm etwa die Aussage
untergeschoben worden, er sei von der Polizei in der Wohnung
festgenommen worden, in der Waffen gefunden worden seien. Es sei
vielmehr eine Tatsache, dass er nicht in einer Wohnung, sondern auf
der Strasse festgenommen worden sei, dass die fragliche Wohnung
gar nicht ihm gehöre und er nie dort gewesen sei, sondern dass sie
anderen Leuten gehöre, welche er erst im Gefängnis kennen gelernt
habe. Für die türkische Polizei und Gerichte sei es – zumindest zu
jener Zeit – üblich gewesen, dass sie Geschichten und Anschuldi-
gungen verschiedener Personen gemischt und als Konstrukt unschul-
digen Oppositionellen untergeschoben hätten, um auf diese Weise
Fahndungserfolge in den Medien kundtun zu können.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geboten, bis zum 27. Dezember 2007
darzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für
die Dev-Sol eingesetzt habe. Eine entsprechende Stellungnahme wur-
de - nach Fristerstreckung - mit Eingabe vom 7. Januar 2008 einge-
reicht. Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe bereits in seiner zehnseitigen Beschwerde vom 28. Oktober
2004 die gewünschten Auskünfte erteilt und mache bei dieser Gele-
genheit nochmals darauf aufmerksam, dass er nie Mitglied der Dev-
Sol, sondern lediglich Sympathisant gewesen sei. Ferner habe er nie
an gewalttätigen Aktionen teilgenommen. Im Übrigen führte er sinnge-
mäss aus, sein Verhalten in der Schweiz sei stets tadellos gewesen,
und dabei handle es sich um ein weiteres Indiz für seine Distanz zu
jeglichen extremistischen Kreisen. Für den Fall anhaltender Zweifel an
der Asylwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde die Durchführung ei-
ner ergänzenden Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Arbeitszeugnis vom 21. Dezember 2007 zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
(vgl. Art. 3 AsylG) grundsätzlich Asyl.
3.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt,
wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder
wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet.
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4.
4.1 Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl
(Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden (Art. 53 AsylG). Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indes-
sen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die ent-
sprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979
(Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete
in Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch weniger gravierende
Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S.
49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5 - 7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der Total-
revision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Bot-
schaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesonde-
re auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskon-
vention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht
näher einzugehen ist.
Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle
von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung
durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. De-
zember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und
die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72;
zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sie-
he Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes
vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007). Asylunwürdig-
keit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter Berücksichti-
gung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen wer-
den, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 28
S. 235 ff.).
Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtli-
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chen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist
irrelevant (vgl. MARIO. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 S. 80, E. 7b; 1993 Nr. 8). An-
ders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom ab-
strakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtli-
chen oder politischen Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung
drängt sich zwar bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies
auch in Art. 1 F Bst. b FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der
Rückschiebung in Frage steht. Im Zusammenhang mit dem Art. 53
AsylG kann die entsprechende Frage jedoch offen bleiben, da der
Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist
und lediglich seine Asylwürdigkeit im Sinne der ihm gegebenenfalls
über das von der Flüchtlingskonvention gewährte "Rechtsbündel" (vgl.
CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25
ff.) hinaus zustehenden Rechte nach Landesrecht in Frage steht.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die
Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nie Mitglied, sondern ledig-
lich Sympathisant der Dev-Sol gewesen und habe seine Aktivitäten für
diese Organisation im Jahr 1993 vollständig eingestellt, sei eine
Schutzbehauptung. Er habe eine lange Geschichte qualifizierten politi-
schen Engagements für die Dev-Sol hinter sich, beginnend im Jahre
1984. Die zahlreichen Gerichts- und Polizeiakten seien als authentisch
einzustufen. Der Beschwerdeführer sei vom DGM Istanbul am 29. Feb-
ruar 2000 wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zu zwölfeinhalb
Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er habe zwar ausgesagt, das Ur-
teil sei aufgrund seines unter Druck gemachten Geständnisses gefällt
worden. Doch spreche die in diesem Urteil angeführte Beweislage für
eine differenzierte Beweisaufnahme und -würdigung durch die türki-
schen Behörden. So habe sich das DGM (...) insbesondere auf ein
handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers gestützt, welches
eine Mitgliedschaft in der Dev-Sol belege. Ausserdem sei die wieder-
holte Teilnahme an extremen Hungerstreiks ein starkes Indiz für seine
Verbundenheit mit der Terrororganisation Dev-Sol. Die Bereitschaft des
Beschwerdeführers, für die Ziele seiner Organisation sein Leben zu
lassen beziehungsweise für seine Gesundheit schweren Schaden zu
riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie erklären, son-
dern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Re-
gel nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbringen
könnten. Gemäss ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) sei die Mitglied-
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schaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als ver-
werfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, wodurch
sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages erübri-
ge. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, selbst nie an gewalt-
tätigen Aktionen beteiligt gewesen zu sein; bei einer engen Verbun-
denheit mit dieser Organisationen und Aktivitäten für diese nehme
man jedoch den bewaffneten Kampf von vornherein billigend in Kauf.
Überdies könne eine konkrete Beteiligung des Beschwerdeführers an
verschiedenen gewalttätigen Aktionen nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden. Er sei daher asylunwürdig.
4.2.1 Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie Berichte des Europarates, der EU-Kommission, des Eu-
ropäischen Folterschutzausschusses und internationaler Menschen-
rechtsorganisationen dokumentieren, dass besonders in den Jahren
1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei
schwerste Menschenrechtsverletzungen vorgekommen sind, für die
zum einen militante separatistische Widerstandsorganisationen (na-
mentlich die PKK) verantwortlich waren, zum anderen aber auch die
türkischen Sicherheitskräfte. Der Europäische Folterschutzausschuss
(CPT) hat zwischen 1990 und 1997 sechs Besuchsreisen in der Türkei
unternommen, um die damalige Menschenrechtssituation (insbeson-
dere die Haftbedingungen für Gefangene) zu untersuchen. Mit Aus-
nahme des Berichtes vom Oktober 1997 wurden die Inspektionsbe-
richte zu Handen der türkischen Regierung nicht öffentlich gemacht.
Der CPT hat aber am 15. Dezember 1992 und 6. Dezember 1996 zwei
öffentliche Verlautbarungen über die Resultate der ersten fünf Unter-
suchungen publiziert. Der CPT hielt fest, dass im damaligen Zeitraum
namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die
türkischen Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei (vgl.
auch zum Folgenden Bundesgerichtsurteil 1A163/2006 1A.203/2006
vom 23.Januar 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes (EGMR) vom 10. Oktober 2000 i.S. N. A. c. T,
Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53-58; s. auch BGE 122 II 373 E. 2b S. 377 f.
mit Hinweisen).
Zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen sind durch den EGMR
beurteilt worden. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als
Aktivisten und Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren,
darunter auch mehrere junge Frauen. In einigen Fällen waren mut-
massliche Anhänger der DHKP-C bzw. ihrer Vorgängerorganisation
("Dev Sol") betroffen. Gemäss einem solchen Entscheid des EGMR
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vom 11. Juli 2000 sei der Geschädigte im Februar 1992 von Beamten
einer "Antiterroreinheit" ("Brigade Anti-Dev-Sol") der Sicherheitspolizei
gefoltert worden (vgl. EGMR vom 11. Juli 2000 i.S. M. D. c. T, Ziff. 11
ff., Rec. 2000-VIII, 181 ff.; ähnlich auch EGMR vom 18. Dezember
1996 i.S. Z. A. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 1996-VI, 2260 ff.). Der EGMR
musste für die Zeit zwischen 1992 und Herbst 1995 zahlreiche
schwere Verstösse gegen die Menschenrechte feststellen, darunter
Vergewaltigungen, Folterungen und Tötungen. Die einschlägigen
Urteile sind grösstenteils publiziert. Neben kurdischen Separatisten
und türkischen Sicherheitskräften seien auch bewaffnete sogenannte
"Dorfwächter" an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen (in
chronologischer Reihenfolge der untersuchten Sachverhalte vgl. z.B.
EGMR vom 27. Juni 2000 i.S. B. S. c. T, Ziff. 6 ff., Rec. 2000-VII, 425 ff.;
EGMR vom 9. Juni 1998 i.S. S. T. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-IV, 1504 ff.;
EGMR vom 27. Juni 2000 i.S. N. I. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 2000-VII, 315
ff.; EGMR vom 28. März 2000 i.S. M. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 2000-III,
195 ff.; EGMR vom 13. Juni 2000 i.S. M. T. c. T, Ziff. 15 ff., Rec. 2000-
VI, 349 ff.; EGMR vom 25. Mai 1998 i.S. K. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-
III, 1152 ff.; EGMR vom 25. September 1997 i.S. S. A. c. T, Ziff. 13 ff.,
Rec. 1997-IV, 1866 ff.; EGMR vom 8. Juli 1999 i.S. I. C. c. T, Ziff. 14 ff.,
Rec. 1999-VI, 657 ff.; EGMR vom 24. April 1998 i.S. K. S. et al. c. T,
Ziff. 8 ff., Rec. 1998-II, 891 ff.; EGMR vom 22. Juli 2003 i.S. A., E. und
Y. c. T; EGMR vom 24. Juli 2003 i.S. Y. c. T; EGMR vom 10. Oktober
2000 i.S. N. A. c. T, Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53-58; EGMR vom 19.
Juni 2003 i.S. G. c. T; EGMR vom 24. April 2003 i.S. A. c. T; EGMR
vom 24. Oktober 2006 i.S. K. et al. c. T).
4.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren er-
gibt sich, dass er 1989 begann, für die Dev-Sol tätig zu werden (vgl.
A17/16 S. 5). Die Dev-Sol ("Revolutionäre Linke") ist eine aus der 1977
gegründeten Partei Dev-Yol ("Revolutionärer Weg") hervorgegangene
Splittergruppe, die sich zu Beginn Devrimci Genclik Federasyon (Re-
volutionäre Jugendföderation) nannte. Später nannte sie sich nur noch
Dev-Sol und spaltete sich - als kleinerer Teil der Dev-Yol - im August
1978 endgültig ab. Grund für die Abspaltung der Dev-Sol von der Dev-
Yol war eine Auseinandersetzung zwischen der Dev-Yol-Führung in
Ankara und derjenigen von Istanbul über die Anwendung von Gewalt
zur Zielerreichung. Die Dev-Yol Mitglieder aus Istanbul warfen dem
Zentralkomitee vor, es sei revisionistisch und pazifistisch; das Erbe der
THKP-C werde dadurch verraten. Die Dev-Yol verfolgte - was die Ge-
waltanwendung betraf - einen zurückhaltenden Weg; Gewalt sollte so
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wenig wie möglich und nur zu Selbstverteidigungszwecken angewandt
werden. Die Dev-Sol unter der Leitung von Dursun Karatas propagierte
neu hingegen den bewaffneten Kampf als Hauptstrategie zur Zielerrei-
chung und nicht mehr nur zur Selbstverteidigung. Hauptziel der Dev-
Sol ist der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunisti-
schen Systems sowjet-marxistischer Prägung (unabhängiger Sozialis-
mus; Sympathie für Kuba). Die Dev-Sol war und ist primär in Istanbul
aktiv. Noch im Jahr 1978 wurde die Untergruppierung FTKSME ("Be-
waffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror") und 1979
die SDB ("Bewaffnete Revolutionskommandos") für den bewaffneten
Kampf gebildet. Die SDB sollte Attentate vorbereiten und durchführen.
Die Dev-Sol betätigte sich aber zwecks Propaganda auch im legalen
Rahmen, wie beispielsweise in der Mitarbeit in Studenten- und Ju-
gendvereinen und dergleichen. Im September 1992 kam es zur Auf-
spaltung der Dev-Sol in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine
Gruppe um das Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Ka-
ratas, dem es 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus
dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen.
Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung von Orga-
nisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht hielten bei-
de Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mitglieder-
schwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungspartei) ent-
stand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die THKP-C /
Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede zum Karatas-
Flügel auf, beansprucht aber die legitime Nachfolge der Dev-Sol. Es
entstand ein erbitterter Machtkampf zwischen den zwei Flügeln; es ist
die Rede von mehreren versuchten und vollendeten Tötungsdelikten in
der Türkei und Europa. So wurde Yagan im März 1993 von türkischen
Sicherheitskräften erschossen, wobei vermutet wird, dass der Karatas-
Flügel dahinter steckt. Am 30. März 1994 entstand aus dem Karatas-
Flügel die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren Generalsekretär. In
der Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politischen Flügel, die
DHKP (Revolutionäre Volkspartei) und in einen militärischen Arm, die
DHK-C.
Das Zentralkomitee der DHKP-C mit Dursun Karatas als Generalse-
kretär befindet sich in Istanbul im Untergrund. Gemäss US Depart-
ment of State ist die DHKP-C geografisch in den grösseren türkischen
Städten aktiv. Nach MIPT Terrorism Knowledge Base gab es seit 1968
bis zur Gegenwart 77 Vorfälle mit 91 Verletzten und 21 getöteten Per-
sonen, die der DHKP-C inklusive ihrer Vorgängerorganisationen zuge-
rechnet werden können. Der letzte terroristische Anschlag wurde ge-
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mäss dieser Quelle am 1. Juli 2005 verübt. Gemäss MIPT unternehme
die Organisation weiterhin gewalttätige Übergriffe gegen türkische Re-
gierungsziele und westliche Interessen in der Türkei. Oberdiek stellte
in einem Gutachten von 2005 fest, dass die DHKP-C bzw. die DHK-C
trotz erheblicher Schwächung durchaus als die aktivste Organisation
(aus dem gewaltbereiten kommunistischen Spektrum) angesehen wer-
den könne. Sie werde von dem Gewaltpotential her wohl nur von der
PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen übertroffen. In seinem Be-
richt vom 11. April 2006 an das Bundesamt für Justiz (BJ) weist der
Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (DAP)
darauf hin, dass die DHKP-C Ende 1992/Anfang 1993 aus einer Spal-
tung der Organisation "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke")
hervorgegangen sei. Ziel der DHKP-C sei es, mit terroristischen
Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung zu beseitigen. Als
Beispiele von Gewalt erzeugenden und terroristischen Aktionen von
türkisch-kurdischen Gruppen nennt der DAP Streik, Boykott, Aufstand
in Fabriken und Gefängnissen, Anschläge, Attentate und
Selbstmordattentate. Von Anschlägen betroffen worden seien
hauptsächlich Repräsentanten von Staat, Armee, Polizei, Justiz und
Politik (vgl. Urteil des Bger 1A.163/2006 1A.203/2006 vom 23. Januar
2007). Nach dem Gesagten ist die Dev-Sol beziehungsweise die
THKP-C als Organisation zu bezeichnen, die einen Flügel (DHK-C)
unterhielt respektive unterhält, welcher der Anwendung von Gewalt
nicht abgeneigt ist.
4.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe
zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt.
4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers un-
ter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die Dev-Sol beziehungsweise
DHKP-C (vgl. A17/16 S. 5, A2/7 S. 2 und 3) massgeblich. Als Beteiligte
sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese
Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfol-
gung Aktivitäten entfalten. Aktivitäten, welche zur Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG führen, brauchen (für sich allein) nicht
notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein.
Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Or-
ganisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Pla-
nen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen
von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen).
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Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim
gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur
integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese
verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der
Organisation. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an
eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten
oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter
den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende
wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewalt-
samen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.
4.2.5 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Miss-
handlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter
bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständ-
nissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfah-
ren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT
OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer
Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag
von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298;
Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März
2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden Verfahren –
im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht heranzuziehen sind. Insoweit fin-
den die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksich-
tigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Staatssi-
cherheitsgerichts (...) dürfe nicht leichtfertig übernommen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die
protokollierten Aussagen sowie die nachträgliche Stellungnahme vom
7. Januar 2008. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz
ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution ALFRED
KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10).
In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 11. Dezember 2007 eingeladen, eine Stellungnahme zu seinen
Tätigkeiten für die Dev-Sol abzugeben, welche mit Eingabe vom 7. Ja-
nuar 2008 zu den Akten gereicht wurde.
4.2.6 Der Beschwerdeführer war für die DHKP-C tätig (vgl. A17/16
S. 5). Er anerkennt, dass eine Mitgliedschaft bei der "DHKC" (recte
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DHKP-C) / Dev-Sol zum Asylausschluss führen würde, mithin aner-
kennt auch er den "Unwürdigkeitscharakter“ dieser Organisationen
(siehe Beschwerdeschrift, S. 5). Eine förmliche Mitgliedschaft bei der
gewaltbereiten Dev-Sol kann ihm aufgrund seiner Aussagen im Asyl-
verfahren nicht nachgewiesen werden. Anlässlich der kantonalen An-
hörung (vgl. A17/16 S. 6, 7) bejahte er indessen die Frage nach Tätig-
keiten für die Dev-Sol: So hat der Beschwerdeführer nach eigenen An-
gaben Plakate geklebt, Flugblätter verteilt sowie an Kundgebungen
und Demonstrationen teilgenommen. Im Widerspruch dazu verneinte
er auf Beschwerdeebene, Flugblätter der Dev-Sol verteilt zu haben
(vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). In einem früheren Stadium des Ver-
fahrens, nämlich anlässlich der Anhörung vom 1. August 2002 in der
Schweizerischen Botschaft in Ankara erklärte der Beschwerdeführer,
Plakate aufgehängt sowie Flugblätter verteilt zu haben und sprach von
„organisatorischen Tätigkeiten“. Zusätzlich ist diesem Protokoll auch
zu entnehmen, er habe Mitglieder angeworben und innerhalb dieser
Organisation (Dev Sol) demokratische und menschenrechtsbezogene
Tätigkeiten ausgeführt. Auf die Frage des Befragers, von wann bis
wann er Mitglied der Dev Sol gewesen sei, führte der
Beschwerdeführer aus, er sei in den Gymnasialjahren ab 1990 bis
1993 drei Jahre lang „aktiv“ dabei gewesen. Ausserdem antwortete er
auf die Frage, wer ist E._______, dieser Mann sei zusammen mit ihm
Mitglied der Organisation gewesen (vgl. A2/7 S. 2 f.). Aus diesen
Vorbringen lässt sich nicht mit letzter Sicherheit auf eine förmliche
Mitgliedschaft bei der Dev-Sol schliessen. Doch steht fest, dass er sich
als Propagandist und Anwerber dieser Organisation betätigte. Als Ein-
zelner war er objektiv eine austauschbare Person in einer ar-
beitsteiligen Organisation. Der Dev-Sol wäre es aber nicht möglich ge-
wesen, ohne politisch geschulte Verantwortliche für die Propaganda
ihrem gewaltbereiten Flügel neue Aktivisten zuzuführen und ihn logis-
tisch zu unterstützen; insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit
des Beschwerdeführers nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausge-
gangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten (vgl. A17/16 S. 6, A2/7
S. 2 und 3) die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf
genommen hat, gab er doch zu Protokoll, er habe (nach wie vor)
revolutionäre und sozialistische Ansichten (vgl. A17/16 S. 5). Für die
Beurteilung der allfälligen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers
kommt es auf den individuellen Tatbeitrag an, welcher in casu auf eine
untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers schliessen lässt. Das
Aufkleben von Plakaten, das Verteilen von Flugblättern und das
Anwerben neuer Mitglieder stellen keine verwerflichen Handlungen im
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Sinne von Art. 53 AsylG dar. Weitere, von der Vorinstanz an-
genommene Handlungen, insbesondere gewalttätige Aktionen, können
dem Bescherdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
Asyl zu Unrecht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung des
BFF vom 28. September 2004 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsplflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vor-
liegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'200.-- (inkl. allfällige
Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfügung des BFF vom 28. September 2004 wird aufgehoben.
3.
Das BFF wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu entrich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ) zum Vollzug gemäss Ziffer 3 und 5 des
Dispositivs
- (...)
- den Dienst für Analyse und Prävention (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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