B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3474/2014/mel
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
D-3474/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, welche angeblich eritreische Staatsangehö-
rige mit letztem Wohnsitz in B._______, Eritrea, ist, verliess Eritrea eige-
nen Angaben zufolge am 4. Oktober 2011 und gelangte zunächst nach
Sudan, von wo aus sie auf dem Luftweg in die Türkei und von dort nach
Griechenland weitergereist sei. Am 4. Mai 2012 sei sie illegal von Italien
herkommend in die Schweiz eingereist. Am 7. Mai 2012 stellte die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch, wurde dort am 4. Juni 2012 zu ihrer Identität, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM
hörte die Beschwerdeführerin am 28. März 2014 gestützt auf Art. 29 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie sei im Sudan geboren worden, aber bereits als
Kleinkind nach Eritrea zurückgekehrt. Als ältestes Kind ihrer Eltern habe
sie die Schule nach acht Jahren (im Jahr 2004) abbrechen und stattdes-
sen in der Landwirtschaft arbeiten müssen, um der Familie zu helfen. Da-
her sei sie lange nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Im Okto-
ber 2010 seien dann erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen
und hätten versucht, sie zu rekrutieren. Sie habe sich aber geweigert und
gesagt, sie habe eine kleine Tochter und wolle nicht Militärdienst leisten.
Ein paar Monate später seien sie erneut vorbeigekommen. Später, unge-
fähr im September 2011, seien die Soldaten wiederum gekommen und
hätten sie mitgenommen. Da sie sich weiterhin geweigert habe, in den
Militärdienst einzurücken, sei sie für mehrere Tage eingesperrt worden.
Danach sei sie freigelassen worden, wobei sie versprochen habe, sie
werde der nächsten Einberufung Folge leisten. Daraufhin sei sie ständig
kontrolliert worden, um sicher zu stellen, dass sie nicht flüchte. In der
Folge habe ein Soldat des Quartier-Militärpostens von ihren Reiseplänen
erfahren, worauf er sie befragt und geschlagen habe. Seither habe sie
Probleme mit dem linken Ohr. Dies habe sie in ihrem Ausreiseentschluss
bestärkt. Am 4. Oktober 2011 sei sie mit Hilfe eines Schleppers aus Erit-
rea ausgereist. Sie habe zuvor noch von Leuten aus ihrem Quartier erfah-
ren, dass sie eine Militärvorladung erhalten habe, habe diese aber nicht
abgeholt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund ihrer Aus-
reise und Militärdienstverweigerung damit rechnen, verhaftet und gefoltert
zu werden.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihre Identitätskarte (Kopie), die Identitätskarte der Mutter (Kopie)
sowie einen Schülerausweis zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am
23. Mai 2014 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehn-
te das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. In-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2014
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung
sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes (Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014, eine Vollmacht vom 28. Mai
2014 (Kopie), eine Übersetzung des bereits bei der Vorinstanz einge-
reichten Schülerausweises, eine Wohnsitzbestätigung, eine Geburtsur-
kunde der Tochter der Beschwerdeführerin sowie eine Unterstützungs-
bestätigung vom 2. Juni 2014.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ge-
stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen, und der Be-
schwerdeführerin wurde antragsgemäss ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf-
gefordert, innert Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht zu
den geltend gemachten Ohrproblemen sowie eine Erklärung betreffend
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Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht
nachzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. Juli 2014 einen Arzt-
bericht des E._______ vom 30. Mai 2014 (Kopie) einreichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Einga-
be vom 11. August 2014 und bestätigte dabei die in der Beschwerde ge-
stellten Rechtsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
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punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre
Asylgründe anlässlich der Befragung im Empfangszentrum anders ge-
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schildert als später in der Bundesanhörung. Die sich daraus ergebenden
Ungereimtheiten und Widersprüche habe sie nicht schlüssig erklären
können. Beispielsweise habe sie die sechstägige Untersuchungshaft in
der Erstbefragung nicht erwähnt und auf diese Unterlassung hin ange-
sprochen lediglich erklärt, es seien ihr dazu in der Erstbefragung keine
Fragen gestellt worden, weshalb sie auch keine Aussagen gemacht habe.
Ausserdem habe sie die erstmalige Aufforderung, Militärdienst zu leisten,
unterschiedlich datiert. Schliesslich habe sie in der Bundesanhörung
erstmals vorgebracht, eine Tochter zu haben, nachdem sie in der Erstbe-
fragung noch zu Protokoll gegeben habe, sie habe keine Kinder. Die Be-
schwerdeführerin habe tatsachenwidrige und realitätsfremde Aussagen in
Bezug auf die Rekrutierung für den Nationaldienst gemacht. Sie habe so-
dann erklärt, sie spreche nur sehr wenig Tigrinya, was jedoch für eine
Person, welche jahrelang in Eritrea gelebt haben wolle, wenig wahr-
scheinlich erscheine; vielmehr sei zu erwarten, dass sie diese Sprache
zumindest in den Grundzügen sprechen könne. Die von ihr abgegebenen
Dokumente würden keine glaubhaften Hinweise auf eine tatsächliche
Herkunft aus Eritrea liefern. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
eritreischen Identitätskarte seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Der
zu den Akten gereichte Schülerausweis vermöge die Herkunft respektive
den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht zu beweisen, zu-
mal derartige Dokumente leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht
werden könnten. Die abgegebene Identitätskarte der Mutter sei ebenfalls
nur in Kopie eingereicht worden; zudem handle es sich dabei um das Do-
kument einer Drittperson. Insgesamt könne zwar die eritreische Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht gänzlich verneint werden,
hingegen könne ausgeschlossen werden, dass sie jahrelang in Eritrea
gelebt und dort die Schule besucht habe. Daher seien auch ihre darauf
basierenden Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Nach dem Ge-
sagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und das Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die bisherige
Prozessgeschichte rekapituliert. Sodann wird zu den Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und ausge-
führt, der Beschwerdeführerin seien ausser zu ihrem Wohnort keine Fra-
gen zu Eritrea im Allgemeinen gestellt worden. Zu ihrem Leben in Eritrea
habe sie genau Auskunft gegeben. Ihre Angaben betreffend Schule und
Militär seien nachvollziehbar. Sie habe erklärt, dass man normalerweise
nach dem Schulabschluss rekrutiert werde; auch wenn man die Schule
nicht besucht habe, werde man in diesem Alter vorgeladen. Ihre Aussa-
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gen entsprächen der Realität. Sodann wird in der Beschwerde darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Ohr fast nichts
mehr höre und deswegen in der Schweiz in Behandlung sei. Ausserdem
habe der Dolmetscher ein Arabisch verwendet, welches nicht gleich klin-
ge wie das in Eritrea gesprochene Arabisch. Aufgrund dessen sowie der
Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin sei es zu zahlreichen Missver-
ständnissen gekommen. So sei beispielsweise in der Befragung zu Per-
son fälschlicherweise festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei
arabischer Muttersprache. Dies treffe nicht zu; sie habe mit ihren Eltern
nur Tigre gesprochen und Arabisch in der Schule gelernt. In B._______
spreche man übrigens Arabisch oder Tigre, nicht Tigrinya. Es sei daher
ohne weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spre-
che. Zur späten Rekrutierung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten,
dass sie bereits während der regulären Schulzeit immer wieder abwe-
send gewesen sei, weshalb die Behörden nicht gleich Verdacht geschöpft
haben dürften, als sie im Jahr 2004 nach Abschluss der achten Klasse
gar nicht mehr in die Schule zurückgekehrt sei. Im Jahr 2004 sei sie zu-
dem bereits 20 Jahre alt gewesen und habe eine zweijährige Tochter ge-
habt. Dies seien ebenfalls Gründe, weshalb sich die Militärbehörden da-
mals nicht für sie interessiert haben dürften. Sie habe zudem in der
Landwirtschaft gearbeitet und relativ zurückgezogen gelebt. Es könne
somit nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass sie erst mit
26 Jahren hätte eingezogen werden sollen. Sie habe eine Kopie ihrer erit-
reischen Identitätskarte mit Foto sowie ihren Schülerausweis eingereicht.
Auf der Identitätskarte seien Geburtsort und –datum vermerkt. In Eritrea
würden Identitätskarten entweder auf Arabisch oder Tigrinya ausgestellt.
Die Echtheit der eingereichten Identitätskarte sei nicht zu bezweifeln. Der
Schülerausweis belege, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren
2003/2004 in Eritrea gelebt und in B._______ die Schule besucht habe.
Leider habe der Übersetzer zwei Flüchtigkeitsfehler gemacht (vgl. dazu
die eingereichte Übersetzung des Schülerausweises), indem er den Na-
men falsch geschrieben habe. Bei der Übersetzung durch die Vorinstanz
sei der zweite Nachname "F._______" nicht übersetzt worden. Mit der
Beschwerde werde nun ausserdem eine Wohnsitzbestätigung sowie die
Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin eingereicht. Dies
seien weitere Belege für die Identität der Beschwerdeführerin und ihre
Herkunft aus B._______. Es treffe sodann nicht zu, dass die Beschwerde-
führerin bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe als in der
Direktanhörung. So habe sie nämlich bereits bei der Befragung zur Per-
son ausgesagt, es seien Leute vom Quartier zu ihr gekommen und hätten
sie zum Militärdienst aufgefordert. Ihre Aussagen in den beiden Befra-
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gungen stimmten daher überein; in der Bundesanhörung habe sie ledig-
lich detaillierter Auskunft gegeben. Durch die kurze Schilderung der Asyl-
gründe in der Erstbefragung sei fälschlicherweise der Eindruck entstan-
den, die Beschwerdeführerin sei noch nicht von den Militärbehörden kon-
taktiert worden und befürchte nur, in Zukunft eine Vorladung zu erhalten.
Auf die Anschlussfrage hin habe sie aber ausgesagt, die Leute vom Quar-
tier hätten sie aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Im Weiteren habe die
Beschwerdeführerin nie behauptet, keine Kinder zu haben. Offenbar habe
sie aber in der Erstbefragung erst zum Schluss ihre Tochter erwähnt,
worauf der Befrager gemeint habe, sie könne die Tochter dann anlässlich
der Anhörung zur Sprache bringen. Die Erstbefragung habe nur eine
Stunde gedauert, weshalb nicht alle Aspekte gründlich hätten behandelt
werden können. Betreffend die rechtliche Würdigung sei zunächst festzu-
stellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft gemacht werden
müsse, was die Vorinstanz verkannt habe. Die meisten der von der Vorin-
stanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet
werden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin schwerhörig, weshalb es
zu Missverständnissen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe zu-
dem auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel eingereicht. Insgesamt
seien ihre Aussagen als überwiegend glaubhaft zu erachten. Da sich die
Beschwerdeführerin geweigert habe, in Eritrea Militärdienst zu leisten,
werde sie von den eritreischen Behörden als Militärdienstverweigerin be-
trachtet und müsse bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rech-
nen. Sie habe zudem bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten, indem sie
fünf bis sechs Tage inhaftiert gewesen sei. Damit erfülle die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei sie zumindest infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgrün-
den als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da sie zumindest habe glaub-
haft machen können, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Es sei ge-
richtsnotorisch, dass eine legale Ausreise aus Eritrea schwierig und nur
unter spezifischen, vorliegend nicht gegebenen Umständen angenommen
werden könne. Schliesslich sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ausserdem bei einer Rückkehr nach Eritrea die reale Gefahr
der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehen würde.
4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM im Wesentlichen auf
seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und fügt an, die Be-
schwerdeführerin sei bereits in der Erstbefragung auf ihre Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden. Sie hätte daher allfäl-
lige Hörschwierigkeiten melden müssen. Aus dem Protokoll gehe jedoch
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nicht hervor, dass sie das getan habe. Zudem habe sie das Protokoll
nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben und sich damit mit des-
sen Inhalt einverstanden erklärt. Auch in der Bundesanhörung habe sie
ihre Hörschwäche mit keinem Wort erwähnt. Bei den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestätigung sowie Geburts-
urkunde) handle es sich nicht um rechtsgenügliche Beweismittel; diese
Dokumente vermöchten die Identität nicht zu beweisen. Ausserdem seien
sie leicht nachzumachen und käuflich zu erwerben.
4.4 In der Replik wird entgegnet, es sei der rechtlich unerfahrenen Be-
schwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Hörschwäche be-
reits in der kurz gehaltenen ersten Befragung hätte offenlegen müssen.
Entgegen den Erwägungen des BFM habe sie in der Bundesanhörung
mehrmals die Hörschwäche respektive die dafür verantwortlichen Vorfälle
thematisiert. Bezüglich der nachgereichten Beweismittel wird gerügt, das
BFM spreche den fraglichen Dokumenten jegliche Beweiskraft ab, ohne
jedoch ein einziges Fälschungsmerkmal nennen zu können. Solche be-
stünden denn auch nicht. Die Beweismittel seien Originale, die darauf
vermerkten Angaben stimmten mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
überein. Insgesamt ergebe sich ein übereinstimmendes Bild zur Identität
der Beschwerdeführerin.
5.
Vorab ist dem in der Beschwerde erhobene Vorwurf nachzugehen, wo-
nach es bei der Befragung der Beschwerdeführerin zu Missverständnis-
sen gekommen sei, weil ihre Schwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden
sei und der Dolmetscher ein anders klingendes Arabisch gesprochen ha-
be. Dazu ist festzustellen, dass den fraglichen Protokollen vom 4. Juni
2012 und 28. März 2014 nichts zu entnehmen ist, was darauf schliessen
liesse, die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Fragen nicht richtig
verstanden. Es finden sich darin keinerlei Hinweise auf Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher; vielmehr erklärte die Beschwerde-
führerin ausdrücklich, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A4 S. 2 und
A16 S. 1) beziehungsweise habe ihn gut verstanden (vgl. A4 S. 9). In der
Direktanhörung erwähnte sie zwar, sie habe Schläge auf die Ohren erhal-
ten und höre deswegen nicht mehr gut (vgl. A16 S. 11). Hingegen bringt
sie an keiner Stelle zum Ausdruck, sie habe im Verlauf der Befragungen
durch das BFM etwas nicht richtig gehört oder nicht verstanden. Die Be-
schwerdeführerin bestätigte denn auch ihre Aussagen anlässlich der Be-
fragungen (nach erfolgter Rückübersetzung) mittels ihrer Unterschrift als
korrekt und vollständig (vgl. A4 S. 9 und A16 S. 15). Dem auf Beschwer-
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deebene eingereichten Arztzeugnis vom 30. Mai 2014 ist schliesslich zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar an unklaren Ohren-
schmerzen, nicht jedoch unter einer damit einhergehenden Hörminderung
leidet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, die Sachverhaltsfest-
stellung sei grundsätzlich weder durch das angeblich anders klingende
Arabisch des Dolmetschers noch durch die Ohrprobleme der Beschwer-
deführerin behindert worden.
6.
Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht
verneint hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in Eritrea für den Mili-
tärdienst aufgeboten und aufgrund ihrer ablehnenden Haltung vorüberge-
hend inhaftiert worden. Um einer definitiven Einberufung zu entgehen, sei
sie schliesslich aus Eritrea ausgereist. Die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen sind indessen widersprüchlich ausgefallen.
So fällt insbesondere auf, dass sie die angebliche Kontaktaufnahme der
Militärbehörden in den beiden Befragungen völlig unterschiedlich geschil-
dert hat: In der Erstbefragung machte sie geltend, sie habe eine Vorla-
dung des Militärs erhalten. Diese habe man ihr jedoch nicht ausgehän-
digt, sondern Leute aus dem Quartier respektive der Quartiervorsteher
("der Dorfvorsteher des Quartiers") hätten sie darüber informiert. Der
Quartiervorsteher habe ihr gesagt, sie solle sich darauf vorbereiten, nach
Sawa zu gehen. Dies sei im Oktober 2011 geschehen, zwei Wochen spä-
ter sei sie ausgereist. Bis zur Ausreise seien fast täglich "Leute" zu ihr ge-
kommen (vgl. A4 S. 8). Bei einer Rückkehr müsse sie befürchten festge-
nommen zu werden, da sie die Vorladung nicht abgeholt habe und ausge-
reist sei (vgl. A4 S. 9). Im Widerspruch dazu erwähnte sie in der Direkt-
anhörung mit keinem Wort eine Vorladung. Im Weiteren machte sie dort
geltend, sie sei bereits im Oktober 2010 zuhause von der Militärpolizei
respektive von Soldaten aufgesucht und aufgefordert worden, ins Militär
einzurücken (vgl. A16 S. 6). Von der Militärpolizei oder Soldaten sprach
sie in der Erstbefragung nicht, ebenso wenig schilderte sie dort irgend-
welche Vorfälle im Jahr 2010. In der Direktanhörung brachte sie ausser-
dem vor, die Militärbehörden seien im September 2011 erneut vorbeige-
kommen, und als sie sich geweigert habe, in den Militärdienst einzurü-
cken, habe man sie für 5-6 Tage inhaftiert (vgl. A16 S. 7). Auf die Frage,
weshalb sie die Haft in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, erklärte
sie, sie sei ja nicht danach gefragt worden (vgl. A16 S. 10), was aber of-
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Seite 11
fensichtlich tatsachenwidrig ist; denn die Beschwerdeführerin wurde dort
ausdrücklich gefragt, ob sie je in Haft gewesen sei, was sie klar verneinte
(vgl. dazu A4 S. 9). Bereits aus diesen Gründen erscheint es nicht glaub-
haft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von den Militärbe-
hörden kontaktiert und zum Dienst einberufen wurde. Im eritreischen
Kontext ist es ausserdem als realitätsfremd zu erachten, dass die Be-
schwerdeführerin erst im Jahr 2010 oder 2011 erstmals zum Militärdienst
aufgeboten worden sein will, zumal sie sich nach Verlassen der Schule im
Jahr 2004 ihren Aussagen zufolge nicht versteckte, sondern weiterhin in
B._______ bei ihren Angehörigen lebte. Nationaldienstpflichtige, welche
nicht durch die Schulen rekrutiert werden, werden in der Regel schriftlich
aufgeboten. Die eritreischen Behörden veranstalten zudem insbesondere
seit dem Jahr 2005 regelmässig ausgedehnte Einsammlungen, um junge
Leute zum Dienst aufzubieten (vgl. dazu den Bericht von LandInfo,
Country of Origin Information Centre Norwegen, vom 28. Juli 2011: Erit-
rea, Nationaldienst, S. 10). Da die Beschwerdeführerin offenbar die Schu-
le nur unregelmässig besuchte und im Alter von 18 Jahren (Beginn der
Wehrdienstpflicht) noch nicht in der 11. Klasse war, ist es möglich, dass
sie damals noch nicht in den Dienst einberufen wurde. Hingegen er-
scheint es realitätsfremd, dass sie weder unmittelbar nach ihrem Abgang
von der Schule im Jahr 2004 noch in den nächsten paar Jahren in ir-
gendeiner Form von den Militärbehörden kontaktiert worden ist. Ihre an-
geblich erstmalige Aufbietung zum Dienst im Jahr 2010 oder 2011 ist
auch deshalb als unplausibel zu erachten, weil die Beschwerdeführerin
im damaligen Zeitpunkt bereits 26 respektive 27 Jahre alt war, Muslimin
ist und eigenen Angaben zufolge ein Kind hatte. Solche Frauen werden in
der Regel vom Militär- bzw. Nationaldienst befreit (vgl. dazu LandInfo,
a.a.O., S. 17 und 18; UK Border Agency, Eritrea, Country of Origin Report
vom 15. April 2011, Ziff. 4.3; vgl. auch National Service and State Structu-
res in Eritrea, Notizen eines Vortrags von Dr. David Bozzini vom 16. Feb-
ruar 2012, Ziffer 4, ). Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ent-
weder schon viel eher von den Militärbehörden kontaktiert worden wäre
oder dass sie im Falle einer erstmaligen Kontaktaufnahme im Jahr 2010
oder 2011 – allenfalls nach Durchführung von Abklärungen – nicht effektiv
zum Dienst einberufen, sondern dispensiert worden wäre. Der von der
Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt erscheint dagegen reali-
tätsfremd und ist damit unglaubhaft.
6.2 Im Übrigen ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bereits
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft
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Seite 12
als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Nach dem Gesagten ist
nämlich u.a. festzustellen, dass die Beschwerdeführerin realitätsfremde
Angaben zu ihrer angeblichen Rekrutierung für den Militär- bzw. Natio-
naldienst machte. Sie brachte in diesem Zusammenhang ausserdem vor,
Religions- und Familienverhältnisse würden bei der Rekrutierung keine
Rolle spielen (vgl. A16 S. 10), was gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen) tatsachenwidrig
ist. Ferner erklärte sie, nach der 11. Klasse gehe man an die Uni, wenn
man studieren wolle (vgl. A16 S. 11). Diese Aussage ist ebenfalls nicht
korrekt. Vielmehr ist es so, dass grundsätzlich alle Schüler nach der
11. Klasse nach Sawa gebracht werden, um dort das 12. Schuljahr abzu-
schliessen. Das 12. Schuljahr wird nur in Sawa angeboten. Dort findet
dann auch die Immatrikulierung für höhere Studien statt. Ohne Abschluss
des 12. Schuljahres kann man an einer Universität gar nicht aufgenom-
men werden (vgl. dazu LandInfo, a.a.O., Ziff. 4.3 S. 11; UK Border Agen-
cy, a.a.O., Ziff. 9.39). Die erwähnten unzutreffenden Angaben der Be-
schwerdeführerin zu Lebensbereichen, welche für Eritreer wesentlich
sind, lassen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus
Eritrea aufkommen. Diese Zweifel werden durch weitere unplausible und
teilweise widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit ihrem angeblichen Aufenthalt in Eritrea verstärkt: So wider-
sprach sich die Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich des Alters,
in welchem sie nach ihrer Geburt im Sudan nach Eritrea eingereist sei.
Während sie in der Erstbefragung erklärte, sie habe den Sudan als Zwei-
oder Dreijährige verlassen (vgl. A4 S. 4), gab sie in der Direktanhörung im
Widerspruch dazu zu Protokoll, sie sei damals zwei oder drei Monate alt
gewesen (vgl. A16 S. 4). Auch zu ihrer Sprachkompetenz machte die Be-
schwerdeführerin unterschiedliche Angaben. Zunächst gab sie an, ihre
Muttersprache sei Arabisch, Tigre spreche sie nicht so gut, und sie könne
auch nur wenig Tigrinya. Zuhause habe sie immer nur Arabisch gespro-
chen (vgl. A4 S. 4). Diese Aussage lässt eine Sozialisierung in Eritrea als
wenig wahrscheinlich erscheinen, da in Eritrea grundsätzlich nur die
Volksgruppe der Rashaida arabischer Muttersprache ist, die Beschwerde-
führerin jedoch eigenen Angaben zufolge seitens beider Elternteile eine
ethnische Tigre ist (vgl. A4 S. 3 und A16 S. 5). In der fast zwei Jahre spä-
ter stattfindenden Direktanhörung machte die Beschwerdeführerin dann
geltend, sie habe zuhause sowohl Tigre als auch Arabisch gesprochen
(vgl. A16 S. 6). In der Beschwerde wird schliesslich sogar vorgebracht,
sie habe mit ihren Eltern immer nur Tigre gesprochen, Arabisch habe sie
erst in der Schule gelernt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Diese widersprüch-
lichen Angaben tragen jedenfalls nicht dazu bei, die angebliche eritrei-
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sche Herkunft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Auch die zu
Protokoll gegebenen geografischen Angaben vermögen die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der angeblichen eritreischen Herkunft nicht zu besei-
tigen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gemachten Anhalts-
punkte ist nämlich festzustellen, dass sich diese im Wesentlichen auf den
Markt (arabisch: souk) von B._______ und die Strecke zwischen
B._______ und G._______ konzentrieren: Sie habe an der Marktstrasse
gewohnt (A4 S. 4), habe die Moschee beim Mark besucht (A16 S. 4), ihr
Vater habe auf dem Markt gearbeitet (A16 S. 4); ausserdem erwähnte sie
die Ortschaften H._______ und I._______ (A16 S. 12). Die Beschwerde-
führerin bezeichnete ausserdem einigermassen korrekt einige Bezir-
ke/Quartiere von B._______ (J._______, K._______; vgl. A4 S. 4). Das
Quartier, in welchem sie angeblich wohnte, nannte die Beschwerdeführe-
rin "L._______" (vgl. A4 S. 4). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es in
B._______ ein Administrativgebiet (= zoba) namens M._______ gibt. Die
Beschwerdeführerin verwendete jedoch nicht die eritreische Bezeichnung
Zoba, sondern das arabische Wort Hay (= [Stadt-]Viertel). Weitere kon-
krete Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort machte die Beschwer-
deführerin nicht. Sie begnügte sich stattdessen mit diffusen, unsubstanzi-
ierten Äusserungen wie z.B.: Es gebe in B._______ nicht so viele respek-
tive nur normale Gebäude sowie Landwirtschaft (vgl. A16 S. 3). Daraus
ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor allem die Strecke zwi-
schen B._______ und G._______ sowie die Umgebung des Marktes in
B._______ kennt. Angesichts dessen, dass der Markt von B._______ öf-
fentlich zugänglichen Beschreibungen zufolge die Hauptattraktion dieser
Ortschaft ist und zwischen G._______ im Sudan und B._______ in Erit-
rea ein reger Grenzverkehr (insbesondere auch von Marktfahrern)
herrscht, sind die von der Beschwerdeführerin gemachten geografischen
Angaben kein überzeugendes Indiz für ihre Herkunft aus B._______;
vielmehr könnte sie diese Kenntnisse ohne weiteres auch bei einer Her-
kunft aus einem grenznahen Ort im Sudan erworben haben. Die Be-
schwerdeführerin reichte sodann keine rechtsgenüglichen Identitätspapie-
re ein, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit belegen
könnten. Zum Verbleib ihrer Original-Identitätskarte machte sie zudem
widersprüchliche und unplausible Angaben: Zunächst sagte sie aus, sie
habe diese nicht mitgenommen, weil sie Angst gehabt habe, sie zu verlie-
ren (vgl. A4 S. 6). In der Direktanhörung gab sie erst an, sie habe die
Identitätskarte mitgenommen, aber in der Türkei verloren (vgl. A16 S. 2).
Auf Nachfrage hin erklärte sie, sie habe die Identitätskarte in der Türkei
dem Schlepper gegeben, da sie befürchtet habe, sie zu verlieren. Als sie
ihn dann von Griechenland aus kontaktiert habe, um die Identitätskarte
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zurückzuerhalten, habe er ihr mitgeteilt, er habe sie verloren, und ihr eine
Kopie zukommen lassen (vgl. A16 S. 2). Die Rückseite dieser Kopie habe
sie aber verloren (vgl. A4 S. 6). Es ist jedoch realitätsfremd, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Identitätskarte dem Schlepper überlassen hat, weil
sie Angst hatte, sie zu verlieren, zumal das Risiko, sie vom Schlepper
nicht zurückzuerhalten, objektiv gesehen viel grösser ist als sie auf der
Reise zu verlieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass sie ihre Identitäts-
karte angeblich erst in der Türkei und nicht schon zu Beginn ihrer Reise
dem Schlepper gegeben hat, was aber keinen Sinn machen würde. Es
erscheint ebenfalls wenig plausibel, dass der Schlepper der Beschwerde-
führerin eine Kopie ihrer angeblich von ihm verlorenen Identitätskarte zu-
kommen liess. Schlepper sind bekanntlich nicht besonders dienstleis-
tungsorientiert, weshalb es schwer fällt zu glauben, dass ein Schlepper
nicht nur umsichtig genug gewesen sein soll, eine Kopie der Identitätskar-
te anzufertigen, bevor er sie verlor, sondern ausserdem noch freundlich
genug, der Beschwerdeführerin diese Kopie nachträglich noch zukom-
men zu lassen. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Beschwerde-
führerin offensichtlich mit dem Aussehen der eritreischen Identitätskarte
nicht auskennt, konnte sie doch nicht schlüssig über die in diesem Doku-
ment verwendeten Sprachen Auskunft geben. Sie sagte dabei insbeson-
dere aus, auf der Rückseite der Identitätskarte stünden die Angaben in
Tigrinya (vgl. A4 S. 6). Dies trifft jedoch nicht zu; vielmehr stehen oftmals
auf dem gesamten Dokument die Angaben nebeneinander auf Tigrinya
und Arabisch (vgl. dazu der Bericht der US Botschaft in Asmara, Eritrea
Fraud Summary Through August 2009, §22). Insgesamt sind die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Original-Identitätskarte
daher als unglaubhaft zu erachten. Angesichts dessen, dass die Identität
der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ist es auch nicht möglich, die wei-
teren von ihr abgegebenen Beweismittel zweifelsfrei ihrer Person zuzu-
ordnen (Schülerausweis, Kopie der Identitätskarte ihrer angeblichen Mut-
ter, Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde ihrer angeblichen Tochter). Im
Übrigen verfügen diese Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale
(dies gilt im Übrigen auch für die eritreische Identitätskarte) und können
daher leicht gefälscht bzw. verfälscht und auch käuflich erworben werden.
Bezüglich des Schülerausweises ist ausserdem festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung lediglich eine Schule na-
mens "Almosor" erwähnte (vgl. A16 S. 5), während im Schülerausweis
beim Schulnamen "Adulis" angegeben ist. Der Name der Beschwerdefüh-
rerin wird darin als "A._______ F._______" angegeben. Die eingereichte
Kopie der Identitätskarte enthält den Namen "F._______" jedoch nicht;
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt diesbezüglich keine
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inkorrekte Übersetzung des BFM vor. Diese seitens der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Dokumente sind aus diesen Gründen nicht geeignet,
ihre angebliche Herkunft aus Eritrea hinreichend glaubhaft zu machen.
6.3 Nach dem Gesagten sind sowohl die geltend gemachten Asylgründe
als auch die behauptete Herkunft aus Eritrea als überwiegend unglaub-
haft zu erachten. Zwar kann nicht absolut ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit innehat, hin-
gegen ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft,
dass sie vor ihrer Ausreise jahrelang dort gelebt hat. Demnach ist auch
die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2011 als un-
glaubhaft zu bezeichnen, weshalb das Vorliegen von diesbezüglichen
subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) ebenfalls zu verneinen ist.
Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung des BFM vom
22. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen wurde und die vorstehend genannten drei Bedingungen
für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati-
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ver Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen), er-
übrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG mit Verfügung vom
27. Juni 2014 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Tarig Hassan)
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen
Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostenno-
te vom 11. August 2014 weist die Rechtsvertretung einen zeitlichen Auf-
wand von 9.65 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 86.90 aus,
was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das amtliche
Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter der
unterliegenden Beschwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 3'220.45
(inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter beträgt Fr. 3'220.45 und geht zulasten der Kasse des Bundes-
verwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: