B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3474/2015
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 6. Mai 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei am
23. April 2015 mit einem bis zum 29. April 2015 gültigen französischen
Schengen-Visum von C._______ nach D._______ geflogen, von wo aus
sie mit einem Anschlussflug in die Schweiz gelangt sei,
dass sie sich zunächst in einem Hotel in E._______ einquartiert habe, bis
sie ausfindig gemacht habe, wo sie ein Asylgesuch stellen könne,
dass sie aufgrund fehlender Französischkenntnisse nicht nach Frankreich
zurückkehren möchte,
dass sie über Englischkenntnisse verfüge und davon ausgehe, dass sie
sich in dieser Sprache in der Schweiz gut verständigen könne,
dass sie an (…) und (…) leide, weswegen sie Medikamente benötige, wo-
bei sie über einen entsprechenden Vorrat verfüge,
dass sie zudem seit Geburt (…-)behindert sei (keine Behandlung vonnö-
ten) und aufgrund des guten Rufes der Schweiz hinsichtlich der Rechte
von Behinderten und Frauen hierhergekommen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll (vgl. vorinstanzliche
Akten A5) und die eingereichten Kopien ärztlicher Zeugnisse vom 13. und
22. Januar 2015 (Diagnosen: […] [medikamentöse Behandlung, Medika-
mentenvorrat vorhanden für zirka dreieinhalb Monate] und […] [medika-
mentöse Behandlung]) sowie der libanesischen Behindertenkarte vom
18. Juli 2012 bei den Akten verwiesen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 27. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylverfahren für zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behör-
den, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
sie möchte die Schweiz nicht verlassen und bemühe sich hierzulande so-
wohl in sprachlicher als auch sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht um eine
erfolgreiche Integration,
dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe (bspw. bessere
Blutwerte) und sie befürchte, dass bei einer Wegweisung nach Frankreich,
wo sie die Sprache nicht verstehe, eine diesbezügliche Verschlechterung
eintreten könnte,
dass sie zudem Angst davor habe, dass die französischen Behörden sie in
den Libanon zurückschicken könnten, wo ihr Leben bedroht sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
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ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass Frankreich der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 ein
vom 29. Januar 2015 bis 29. April 2015 gültiges Schengen-Visum ausge-
stellt hatte,
dass das SEM die französischen Behörden deshalb am 7. Mai 2015 um
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Mai
2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Be-
schwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Frankreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rahmen der Befra-
gung vom 6. Mai 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2015,
wonach sie bei einer Wegweisung nach Frankreich, wo sie die Sprache
nicht verstehe, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und eine
Rückschiebung von Frankreich in ihr Heimatland befürchte, implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Frankreich würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr
den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, dass die französischen Behörden ihr die Aufnahme verweigern o-
der aufgrund fehlender Französischkenntnisse den Zugang zum Asylver-
fahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anhaltspunkte darzu-
legen vermag, die darauf hindeuten würden, Frankreich würde ihr dauer-
haft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Frankreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen oder
fehlender Sprachkenntnisse in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…)
nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort
adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihr obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass zudem die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftrag-
ten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
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rerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worauf bereits in der angefochtenen
Verfügung hingewiesen wurde,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Susanne Burgherr
Versand: