B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3474/2017
mel
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben Ende Oktober 2015 und reiste am 7. Dezember 2015 in die Schweiz
ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und wurde am 12. Dezember
2015 zur Person befragt (BzP). Am 23. Februar 2017 hörte ihn das SEM
zu seinen Asylgründen an. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem
Kanton Zürich zugewiesen.
A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass er im Heimatland von den Taliban bedroht worden und sein Leben in
Gefahr gewesen sei. Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf
B._______ im Bezirk C._______, Provinz D._______, wo er zusammen mit
seinen Eltern und seinen Geschwistern gewohnt habe. Seine Familie lebe
von der Landwirtschaft, er selbst sei bis kurz vor der Ausreise Schüler ge-
wesen und habe die 11. Klasse besucht.
Auf dem Weg zur Schule hätten ihn die Taliban angesprochen und aufge-
fordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Taliban würden alle jungen Männer
anfragen, die die alt genug seien, um ihnen nützlich zu sein. Sie würden
die Leute bedrohen und diese, wenn sie ihren Forderungen auch nach dem
dritten oder vierten Mal nicht nachkämen, töten. Etwa drei Monate vor sei-
ner Ausreise sei deshalb auch sein Bruder von den Taliban umgebracht
worden. Er sei zuvor mehrmals aufgefordert worden, sich ihnen anzu-
schliessen, habe darauf aber nicht reagiert. Auch sein Vater sei bedroht
worden, und man habe ihm gesagt, dass er seinen Sohn zu den Taliban
schicken solle. Als sein Bruder sich auf einer Fahrt mit einem Kleinbus nach
D._______ befunden habe, sei das Fahrzeug von Talibankämpfern ange-
halten worden. Sie hätten ihn aus dem Fahrzeug herausgeholt und er-
schossen. Dies habe der Chauffeur des Kleinbusses erzählt, welcher ihnen
die Leiche nach Hause gebracht habe. Die Taliban hätten den Bruder zu-
dem enthauptet.
Nachdem er selbst erneut von den Taliban angesprochen worden sei, habe
er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe befürchtet, dass mit ihm an-
sonsten dasselbe geschehe wie mit seinem Bruder und er ebenfalls getötet
werde. Es gebe keinen Weg, um dem zu entkommen, entweder schliesse
man sich den Taliban an oder man werde umgebracht. An die Behörden
habe er sich nicht gewendet, weil diese ohnehin nichts tun könnten. Zwar
gebe es in einer Ortschaft etwa 20 Minuten von seinem Wohnort entfernt
einen Polizeiposten. Dort befänden sich aber nur zehn Leute, während es
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hunderte von Taliban in der Umgebung habe. Die Regierung könne nichts
unternehmen und ausserdem arbeiteten viele Regierungsleute mit den Ta-
liban zusammen.
Mit einem Schlepper sei er deshalb via Pakistan in den Iran gereist, dann
über Istanbul weiter nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gekom-
men.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokument eine Tazkira im
Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl oder je-
denfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Edition der Asylakten, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Bestellung des Unterzeichnenden als unentgelt-
licher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine allfällige Beschwerdeverbes-
serung einzureichen und insbesondere den Antrag auf Aktenedition zu be-
gründen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
E.
Am 13. Juli 2017 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine
Vernehmlassung einzureichen. Das SEM liess sich mit Schreiben vom
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24. Juli 2017 vernehmen, welches dem Beschwerdeführer am 27. Juli
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass der mutmasslichen Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers durch die Taliban kein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft seien deshalb nicht erfüllt. Von der geltend gemachten
Zwangsrekrutierung seien alle jungen Männer im Heimatdorf des Be-
schwerdeführers betroffen, womit es an der Gezieltheit der Verfolgung
fehle. Er sei zufällig ausgewählt worden, weil er gerade der einzige Junge
im Dorf gewesen sei, der ein Alter erreicht gehabt habe, in welchem er den
Taliban allenfalls hätte nützlich sein können. Die Rekrutierung knüpfe an
Alter und Geschlecht an und damit nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähntes Motiv. Des Weiteren wäre eine allfällige künftige Verfolgung durch
die Taliban ein Racheakt für den verweigerten Beitritt im Sinne eines ge-
meinrechtlichen Delikts und nicht auf eine Ideologieverweigerung zurück-
zuführen.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Argumentation des SEM sei widersprüchlich. Einerseits stelle sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nur zufällig für
die Zwangsrekrutierung ausgewählt worden sei, anderseits seien alle jun-
gen Männer im Dorf gleichermassen betroffen. Wenn aber alle jungen
Männer betroffen seien, könne auch nicht mehr von einer „zufälligen“
Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Angesichts der Tatsache, dass
der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung, sich den Ta-
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liban anzuschliessen, von diesen ermordet worden sei, bestehe ausser-
dem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer das-
selbe Schicksal ereilt hätte.
4.2.2 Des Weiteren schreibe die Vorinstanz, dass die Rekrutierung durch
die Taliban an Alter und Geschlecht geknüpft sei. „Männer“ müssten bereits
als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erachtet werden. Diese
lasse sich vorliegend noch weiter eingrenzen, da nur gesunde, zum Kämp-
fen fähige Männer rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer gehöre aber
zu einer bestimmten Gruppe – die man als „junge, gesunde Männer“ be-
zeichnen könne – und sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser einer
asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die Gezieltheit der
Verfolgung ergebe sich schon daraus, dass alle anderen im Dorf nicht
durch die Taliban bedrängt würden.
4.2.3 Zudem führe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus,
dass alle jungen Männer im Dorf früher oder später von der Zwangsrekru-
tierung betroffen seien. In diesem Fall müsste das SEM eigentlich von einer
Kollektivverfolgung ausgehen, da demzufolge auch alle jungen Männer
des Dorfes asylrelevant kollektiv verfolgt würden.
4.2.4 Sodann werde die Verfolgung durch die Taliban in der Praxis immer
als quasi-staatliche Verfolgung gewertet, weil die Taliban auf dauerhafte,
stabile und effektive Weise in den von ihnen kontrollierten Teilen Afghanis-
tans die faktische Herrschaft ausübten. Eine Verfolgung durch diese könne
damit nicht als gemeinrechtliches Delikt erachtet werden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsu-
chende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG
genannten) Eigenschaften getroffen werden will. Der Beschwerdeführer
bringt nun vor, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen an-
zuschliessen, weil er gerade „der einzige grosse Junge“ im Dorf gewesen
sei. Zwar trifft es zu, dass von dieser Art von Rekrutierung alle jungen Män-
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ner eines Dorfes ab einem bestimmten Alter betroffen sein können. An-
knüpfungspunkt ist dabei jedoch der Wohnort, das Alter sowie das Ge-
schlecht der Betroffenen. Bei diesen handelt es sich nicht um in Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weshalb auch eine Zwangsrekrutie-
rung von „allen gesunden jungen Männern“ – analog zu einer allgemeinen
Wehrpflicht – nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiv zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2014 vom 16. No-
vember 2015 E. 7.3.3; Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015
E. 6.1.2). Das Vorgehen der Taliban verfolgt nicht das Ziel, die von ihnen
angesprochenen Personen in ihrer Eigenschaft als junge Männer zu treffen
beziehungsweise sie als solche zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung,
sich ihnen anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und
können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der
Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nicht-
staatliche Organisation, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers ge-
gen Personen vorgeht, die sich ihren Forderungen widersetzen. Wie das
SEM zutreffend festhält, ist ein derartiger Racheakt als gemeinrechtliches
Delikt anzusehen und nicht als eine Verfolgung aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Motive.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass junge, gesunde Männer aus sei-
ner Heimatregion als soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG an-
gesehen werden müssten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der
Beschwerdeführer mit seiner Argumentation verkennt, dass er von den Ta-
liban nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe verfolgt wird. Er
erfüllt einfach die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich
und in einem bestimmten Alter – und kommt deshalb für eine Rekrutierung
in Frage. Dass er im Falle einer Weigerung, sich den Taliban anzuschlies-
sen, möglicherweise mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, ist
nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Ta-
liban wäre vielmehr relevant im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen,
ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern
Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu ge-
währen. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung aber die vorläufige
Aufnahme angeordnet wurde, ist dies im vorliegenden Fall nicht Prozess-
gegenstand.
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Seite 8
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsste von einer Kol-
lektivverfolgung von allen jungen Männern aus seinem Heimatdorf ausge-
gangen werden, da sie gemäss den Ausführungen des SEM alle früher o-
der später von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen seien.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind an die
Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hohe Anforderungen zu stellen.
Es ist namentlich erforderlich, dass eine relativ grosse Anzahl von Perso-
nen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung
ausgesetzt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 m. H.). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die vom Beschwerdeführer
dargelegte Verfolgung – Zwangsrekrutierung durch die Taliban – nicht aus
einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgt. Weitere Massnah-
men der Taliban gegen das beschriebene Kollektiv, bestehend aus jungen
Männern aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, werden nicht ge-
schildert. Damit fehlt es überhaupt an einer Grundlage für eine Kollektiv-
verfolgung und es erübrigt sich, deren weitere Kriterien zu prüfen.
5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine Verfolgung
durch die Taliban auch nicht generell als „quasi-staatliche Verfolgung“ ge-
wertet. Von einer solchen wäre auszugehen, wenn eine Gruppierung die
faktische Herrschaft über ein gewisses Gebiet ausüben würde und in die-
sem über die Hoheitsgewalt verfügte (vgl. hierzu ACHERMANN/HAUSAMMAN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 84 f.). Auch wenn die Taliban in
letzter Zeit eher an Stärke und Einfluss gewonnen haben, so üben sie doch
nicht in einem Mass die Kontrolle in der Provinz D._______ aus, dass von
einer faktischen Herrschaft gesprochen werden könnte. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers befindet sich etwa 20 Minuten von seinem Woh-
nort entfernt ein Polizeiposten (A23, F45). Dies stellt einen Hinweis dafür
dar, dass die staatlichen Aufgaben von den afghanischen Behörden wahr-
genommen werden und entsprechende Institutionen vorhanden sind. So-
dann gehen im Internet verfügbare Übersichtskarten, welche die von den
Taliban kontrollierten Gebiete darstellen, davon aus, dass der Bezirk
C._______ nicht von den Taliban kontrolliert wird beziehungsweise im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers von diesen kontrolliert wurde
(vgl. Aljazeera, „Afghanistan: Who controls what“ vom 24. Januar 2017,
trols-160823083528213.html; Long war Journal, „Taliban control or con-
tests nearly all of southern Afghan provinces” vom 21. Dezember 2015,
tests-nearly-all-of-southern-afghan-province.php, beide abgerufen am
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21. August 2017). Die Taliban sind im Heimatdistrikt des Beschwerdefüh-
rers offenbar präsent, sie üben dort jedoch nicht die Hoheitsgewalt aus. Es
kann damit vorliegend bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Ta-
liban nicht von einer „quasi-staatlichen Verfolgung“ gesprochen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von
den Taliban nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt
wird und auch nicht von einer Kollektivverfolgung aller gesunden jungen
Männer aus dessen Heimatdorf auszugehen ist. Der Beschwerdeführer er-
füllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat diese zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung ver-
fügt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Weg-
weisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert];
BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG be-
willigt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Folglich ist ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE) und die Tatsache, dass neben der Beschwerdeschrift keine weite-
ren Eingaben erfolgt sind, ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 600.–
(inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3474/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: