B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3474/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl- und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und zweier
Anhörungen vom 10. August 2016 beziehungsweise 24. Januar 2018
machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger
tigrinischer Ethnie und habe im Jahr 1976 in Eritrea Militärdienst geleistet.
Aufgrund einer Demonstrationsteilnahme sei er in Asmara drei Jahre inhaf-
tiert gewesen. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Jahr 2010 sei er Na-
tionaldienst geleistet. Als er im Jahr 2012 seinen Neffen bei der illegalen
Ausreise aus Eritrea geholfen habe, sei er verhaftet und im berüchtigten
Gefängnis Hashferay inhaftiert worden, wo man ihm seine Ausweisdoku-
mente abgenommen habe. Nach dreijähriger Haftzeit sei ihm die Flucht
aus dem Gefängnis Hashferay gelungen und er habe Eritrea am 15. Januar
2015 illegal verlassen.
B.
Mit am 30. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.
D.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer den solchermassen reduzierten Beweisanfor-
derungen nicht zu genügen vermöge. Seine Angaben seien unsubstanzi-
iert, wenig plausibel, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Ins-
besondere habe der Beschwerdeführer die vermeintlich wichtigen Erleb-
nisse ohne die von einem direkt Betroffenen zu erwartenden Details ge-
schildert. Differenzierte Angaben zur geltend gemachten Verfolgung fän-
den sich in seinen Aussagen nicht.
6.
Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer
hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv ge-
handhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald
deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Reali-
tätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Be-
schwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten
als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vor-
bringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So zeigt
eine vergleichende Prüfung der Befragungsprotokolle, dass der Beschwer-
deführer in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung und an-
schliessenden Inhaftierung im Gefängnis Hashferay unterschiedliche be-
ziehungsweise in sich widersprüchliche Angaben machte. In diesem Zu-
sammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfang-
reichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2018
verwiesen werden. (vgl. S. 3 f.). Ein weiterer Anhaltspunkt für den fehlen-
den Wahrheitsgehalt ist sodann in der dürftigen Beschreibung jener Um-
stände zu erblicken, unter denen der Beschwerdeführer aus dem Gefäng-
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nis Hashferay geflüchtet sein will. Aufgrund seiner unverbindlichen und va-
gen Angaben ist es für den Unbeteiligten nicht möglich, eine einigermassen
klare Vorstellung von den Fluchtumständen zu bekommen. So bleibt na-
mentlich offen, wie die Flucht geplant worden ist und welche Zwischenfälle
und Schwierigkeiten es bei der Flucht aus dem Gefängnis gegeben hat.
Ein derartiges Ausklammern der Kernpunkte bei der Schilderung vermeint-
lich fluchtauslösender Ereignisse weist auf einen fehlenden Wahrheitsge-
halt hin. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerde-
führers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächli-
che Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespie-
gelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere
seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise
in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht ange-
brachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischerweise
wichtigen Punkte. Die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers konstruiert wirkten, ist insofern zu bestätigen. In der
angefochtenen Verfügung schliesst das SEM seine Erwägungen zu den
Vorfluchtgründen mit der Erkenntnis ab, dass die «chronologisch vor 2012
einzuordnenden Vorbringen», wegen des fehlenden «sachlichen oder zeit-
lichen Kausalzusammenhangs» als nicht asylrelevant zu werten seien.
Diese Argumentation des SEM ist ebenfalls zu teilen.
Mit seinen spärlichen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Be-
schwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen
Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder
diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerde-
führer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen –
angebliche Verhaftung und anschliessende Inhaftierung im Gefängnis
Hashferay wegen Schleppertätigkeit für seine beiden Neffen – angesichts
widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder
nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu
machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieser
zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren
Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Insze-
nierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. In Würdigung der gesam-
ten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat. Auch subjektive Nachfluchtgründe kommen
vorliegend nicht in Betracht, zumal bei einer allfälligen illegalen Ausreise
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keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
[als Referenzurteil publiziert], E. 5.2). Nach dem Gesagten hat die Vor-
instanz – auch mit Blick auf die einmalige Demonstrationsteilnahme des
Beschwerdeführers in Genf, aus welcher kein Verfolgungsinteresse des
eritreischen Regimes ersichtlich wird – zu Recht das Vorliegen sowohl von
Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle
einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert
(E. 12 f.).
8.2.3 Grundsätzlich trifft die Nationaldienstpflicht eritreische Staatsangehö-
rige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. das eben erwähnte Referenzurteil
E. 12.4). Der Beschwerdeführer war (…) Jahre alt, als er Eritrea verlassen
hat und er hat ab dem Jahr 1976 bereits in Eritrea Militärdienst geleistet.
Zwar wurde ihm im Jahr 2005 – wohl im Rahmen des zivilen Nationaldiens-
tes – eine Arbeitsstelle im Strassenbau und in der Reparatur von Fahrzeu-
gen zugewiesen. Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer bisweilen für
Monate unterbrochen und ist vom Einsatzort abgereist um anderen Berufs-
tätigkeiten nachzugehen, was keine negativen Konsequenzen für ihn ge-
habt hat. Vor diesem Hintergrund ist gemäss der aktualisierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem regulären Militär-
dienst entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit
hat er im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewär-
tigen. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben bei seiner Ausreise aus Eritrea offen-
sichtlich volljährig war und sich seit über drei Jahren im Ausland befindet.
Damit erfüllt er auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des
Diaspora-Status.
8.2.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu
qualifizieren. Nachdem nicht von einer erneuten Einziehung des Be-
schwerdeführers in den Nationaldienst auszugehen ist, erübrigt sich auch
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Seite 8
die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der
eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea
weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im
Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht belie-
bige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Angesichts der schwierigen all-
gemeinen Lage des Landes müsse in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und gemäss seinen Angaben
– mit Ausnahme gelegentlicher Schmerzen am Arm – gesund. Seine drei
Kinder leben zusammen mit seiner Schwiegermutter in Eritrea. Zudem le-
ben seine Geschwister, Onkel und Tanten ebenfalls in Eritrea (vgl. SEM-
Akte, A7/7, S. 5). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Bezie-
hungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm mithilfe der famili-
ären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in
die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit spre-
chen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
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8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der
Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ist von Anfang an gegenstandslos. Denn die aufschiebende Wirkung wurde
der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: