Abtei lung IV
D-3475/2006
{T 0/2}
law/rep
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asyl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 9. September 2004
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3475/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 11. Juni 2002 und gelangte via den Iran, die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder am 5. August 2002 illegal in die
Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. August
2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen
Asylgründen. Am 9. August 2002 wies ihn das BFF für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 6. September 2002 hörte
ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein irakischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya (Nordirak) - geltend, er
sei zwischen 1993 und 1996 ein einfaches Mitglied der C._______
(D._______) gewesen. Im Jahre 1994 oder 1995 sei er wegen der
Teilnahme an Demonstrationen bzw. des Verteilens von Prospekten
von Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Patriotischen Union
Kurdistans (PUK), den Asaish, festgenommen worden. Am 20. Juni
1998 sei er der E._______ (F._______) beigetreten und Mitglied des
Komitees geworden. Diese politische Gruppierung sei nicht öffentlich
aufgetreten, sondern geheim tätig gewesen. Dabei habe er an
Sitzungen teilgenommen und neue Mitglieder angeworben.
Im Januar 2002 habe er für die Gruppierung eine Person namens
G._______ angeworben. Nach Überprüfung der Anwerbung sei die
Mitgliedschaft von G._______ bei der E._______ vom Gremium
schliesslich abgesegnet worden. Im Verlaufe des Monats Mai 2002 sei
er indessen von Mitgliedern des Gremiums dahingehend verständigt
worden, Jassin stehe im Verdacht, auch Kontakte zu Islamisten zu
unterhalten. Am 29. Mai 2002 habe man ihm zugetragen, dass
G._______ tatsächlich in Kontakt zur islamistischen Partei H._______
(I._______) stehe. Daraufhin habe er sich aus Angst vor einem Verrat
durch G._______ bzw. einer Verfolgung durch die Islamisten
unverzüglich zu einem in Suleimaniya wohnhaften Freund begeben,
wo er sich versteckt habe.
Am 5. Juni 2002 hätten drei Islamisten zuhause nach seinem Verbleib
gefragt. Sein Bruder habe jenen Personen erzählt, er wisse nicht, wo
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er (der Beschwerdeführer) sei und wann er zurückkehre. Tags darauf
habe ihn sein Bruder aufgesucht und über den Besuch der Islamisten
orientiert. Da er in der Vergangenheit auch Kritik an der Religion der
Islamisten geübt habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak ent-
schlossen und sein Land am 11. Juni 2002 verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliedschaftsaus-
weis Nr.(...) der E._______ aus dem Jahre 1999 sowie einen
undatierten Mitgliedsausweis Nr. (...) der irakischen Sektion des
J._______ zu den Akten. Ausserdem reichte er mehrere kurdische
Zeitungen ein, die er in der Schweiz von einem Kurden erhalten habe.
Dabei habe er in einer der Zeitungen im November 1999 unter dem
Pseudonym K._______ einen Artikel verfasst.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich
aus, der Einfluss der Islamischen Bewegung im Raume Halabja und
schliesslich auch in Suleimaniya sei im heutigen Zeitpunkt stark zu-
rückgegangen. So habe die PUK im Herbst 2001 die Region Halabja
wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Zudem sei die Islamische Bewe-
gung durch interne Spaltungen stark geschwächt worden. Im März
2003 habe die PUK überdies mit Hilfe von amerikanischen Spezialein-
heiten gezielte Angriffe gegen islamistische Extremisten in der Region
Halabja geführt, diese dabei stark geschwächt und grösstenteils ver-
trieben. Die Islamische Bewegung könne daher aktuell nicht als quasi-
staatliche Macht betrachtet werden, weshalb es sich bei allfälligen
Übergriffen von Islamisten um Handlungen Dritter handeln würde. Eine
asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege aber nur
dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutz-
fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die PUK habe in-
dessen Suleimaniya fest unter ihrer Kontrolle. Islamistisch motivierte
Anschläge, wie sie in den 90-er Jahren regelmässig vorgekommen sei-
en, kämen daher praktisch nicht mehr vor. Aufgrund des Gesagten sei
davon auszugehen, dass der aus Suleimaniya stammende Beschwer-
deführer nicht in asylrelevanter Weise gefährdet und eine Verfolgung
durch die Islamisten unwahrscheinlich sei. Sollte er trotzdem von
Islamisten verfolgt werden, hätte er die Möglichkeit, sich an die
Sicherheitsbehörden der PUK zu wenden. Diese seien grundsätzlich
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schutzfähig. Vorliegend wäre auch deren Schutzwillen anzunehmen,
da die PUK innerhalb ihres Herrschaftsbereichs keinerlei Aktivitäten
der Islamisten mehr dulden würde. Für den Beschwerdeführer bestehe
daher im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer
Verfolgung durch die Islamisten. Angesichts dieser Sachlage könne
auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet
werden. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) adressierter Eingabe vom 11. Oktober 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung, der Entscheid des
BFF vom 9. September 2004 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lagen ein Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zur Situation im Irak („Asylsuchende aus Irak”) vom
9. Juni 2004, ein Artikel der Zeitung „Die Welt” über die Gruppe
L._______ (M._______) vom 20. September 2004, einen Internet-
Artikel von Human Rights Watch über die Gruppe L._______ aus dem
Jahre 2004, ein Fax-Bestätigungsschreiben der E._______ vom 23.
September 2004, eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde N._______
vom 30. September 2004 sowie das Original des irakischen
Nationalitätenausweises des Beschwerdeführers bei.
Zur Begründung der Beschwerde werden zunächst nochmals die be-
reits im Rahmen seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehör-
den gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für
das Verlassen seiner Heimat dargelegt. In diesem Zusammenhang
merkte er an, dem Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 zur Situation im Irak sei zu
entnehmen, dass führende Persönlichkeiten der kommunistischen
Parteien asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden. Die Vorinstanz
habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selber nicht in
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Zweifel gezogen. Ein Parteimitglied, das - wie er - im Komitee Einsitz
genommen, Zeitungsartikel im Parteiorgan verfasst und aktiv neue
Mitglieder angeworben habe, könne durchaus unter den Begriff einer
führenden Persönlichkeit fallen. Selbst wenn dies verneint würde, sei
jedenfalls von einem hohen Bekanntheitsgrad seiner Person
auszugehen. Die von ihm verfassten islamkritischen Artikel seien der
islamistischen Organisation L._______ nunmehr ebenso wie das von
ihm verwendete Pseudonym unter Aufdeckung seiner wahren Identität
bekannt geworden. Ausserdem würden im Irak nach dem
Zusammenbruch des Regimes stabile Strukturen fehlen, weshalb die
allgemeine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Terroristische Anschläge
seien im Irak weiterhin zahlreich, teilweise täglich zu verbuchen und
forderten eine hohe Zahl von Opfern. Zivilpersonen könnten vor
Anschlägen nicht geschützt werden und auch der Nordirak sei
Schauplatz von Anschlägen. Laut dem Artikel in der Zeitung „Die Welt”
vom 20. September 2004 sei die Organisation L._______ als
Terrorgruppierung einzustufen, welche sich nebst Anschlägen
zahlreicher weiterer Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht
habe. Diese Gruppierung operiere vornehmlich im Nordirak, werde
aber auch für zahlreiche Bombenattentate in den übrigen Landesteilen
des Iraks verantwortlich gemacht. Die Attacken der L._______ würden
sich gegen Menschen und Institutionen richten, welche aus der Optik
der Aggressoren islamfeindlich eingestellt seien. Im Lichte der
jüngsten Gewaltwellen könne nicht davon ausgegangen werden, dass
der Staat, die Allianzen oder die ehemals autonome Zone den
Beschwerdeführer vor einer gezielten Verfolgung einer islamistischen
Terrorgruppe schützen könnte, weshalb ihm in der Schweiz Asyl
gewährt werden müsse.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2004 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK einleitend fest, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
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E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2004
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 sandte die Rechtsvertretung ein von ih-
rem Mandanten verfasstes Begleitschreiben vom 2. Juli 2005 ein, wor-
in dieser unter Bezugnahme auf einen beigefügten Artikel der Zeitung
„Hawlati” (einer unabhängigen Zeitung aus Suleimaniya) darauf hin-
weist, dass die PUK ihr Gebiet entgegen der Annahme in der ange-
fochtenen Verfügung überhaupt nicht fest unter Kontrolle habe, da es
dort nach wie vor zu Selbstmordanschlägen und anderweitigen terro-
ristischen Übergriffen komme. Ausserdem sei bekannt, dass die PUK
nur ihre eigenen Mitglieder schütze. Kommunisten würden von der
PUK absichtlich nicht vor Feindseligkeiten islamistisch-fundamentalisti-
scher Terroristen geschützt, da die PUK wie auch die KDP („Demokra-
tische Partei Kurdistans”) kommunistische Menschen nicht akzeptieren
würden.
G.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 zog das BFM die angefochtene
Verfügung vom 9. September 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob
deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
H.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 teilte die Instruktionsrichterin der
ARK der Rechtsvertretung mit, dass das BFM seine Verfügung vom
9. September 2004 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend -
bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben habe, womit seine Be-
schwerde im Wegweisungsvollzugspunkt zufolge Wegfalls des Anfech-
tungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die
Rechtsvertretung an, ob der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage an
seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle.
Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 2. Februar 2006 werde
eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenauflage zuge-
sichert. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren in der ge-
setzlich vorgesehenen Weise fortgesetzt.
I.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer aus-
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drücklich an seiner Beschwerde fest, soweit diese durch die Verfügung
des BFM vom 12. Januar 2006 nicht gegenstandslos geworden sei.
J.
Mit Begleitschreiben vom 2. März 2006 reichte die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers ein Schreiben des Generalkoordinators der
Organisation O._______ (P._______) vom 6. Februar 2006, ein
weiteres Fax-Bestätigungsschreiben der E._______ vom 6. Februar
2006 sowie ein vom 5. Februar 2006 datierendes Unterstüt-
zungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers seitens des He-
rausgebers der Internet-Zeitschrift Q._______ - R._______,
S._______ - zu den Akten. Ergänzend wird ausgeführt, T._______, ein
österreichisch-irakischer Kurde, sei von Angehörigen des
Geheimdienstes der KDP im Nordirak entführt worden, nachdem er
einige Wochen vor seiner Reise dorthin Internetartikel veröffentlich
habe, in denen er Kritik an den KDP-Behörden und auch an Massud
Barzani geäussert habe. In der Folge sei er zu einer 30-jährigen Frei-
heitsstrafe verurteilt worden. Aus verschiedenen Berichten über Aktio-
nen gegen Mitglieder oder Funktionäre linker Organisationen im Nordi-
rak gehe eindeutig hervor, dass die kommunistischen Organisationen,
welche die Besatzung durch die USA und Grossbritannien ablehnten,
die Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung im Irak verweigerten
und eine Abspaltung Kurdistans vom Irak forderten, von allen Seiten
unter Druck gesetzt und verfolgt würden. Es sei überdies anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer als Kommunist, Reporter und Journalist
den nordirakischen Geheimdiensten bekannt sei, da letztere gerade
Personen mit einem kritisch-intellektuellen Ansatz als besondere Be-
drohung empfinden würden.
K.
Mit Eingabe vom 4. April 2006 übermittelte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers unter anderem die Kopie eines vom 22. Februar
2006 datierenden Schreibens des Beschwerdeführers und dreier Mit-
unterzeichner an die Vereinten Nationen in Genf sowie die Kopie eines
Artikels aus der englischsprachigen irakisch-kurdischen Zeitung
„Soma” vom 11. Februar 2006. Im Zusammenhang mit den eingereich-
ten Beweismitteln hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
fest, dieser sei ein äusserst aktives Mitglied der Organisation
F._______ und gleichzeitig aktives Mitglied der Organisation
U._______. In diesen Funktionen sei er mit der Organisation von
Sitzungen, aber auch von Protestaktionen befasst und engagiere sich
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zusätzlich in der Mobilisierung der kurdischen Exilgemeinschaft.
Solche Aktionen hätten ihm zahlreiche Drohungen von Seiten
offensichtlich regierungstreuer irakischer Bürger in der Schweiz
eingetragen, welche ihn von seinen Aktivitäten abzubringen
versuchten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen
aktiven Mitgliedern zahlreiche Protestaktionen durchgeführt und Draft-
Letters sowie Petitionen an verschiedene internationale
Organisationen, Schweizer Regierungsämter und
Menschenrechtsorganisationen verfasst. Zudem fungiere er als Kon-
taktperson zwischen der kurdischen Exilgemeinschaft in der Schweiz
und den anderen Gemeinschaften in der Diaspora. Aus all diesen Akti-
vitäten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein ausserge-
wöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Verfasser, Organisa-
tor, Kommunikator und Teilnehmer sehr aktiv sei.
L.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
führer mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieinga-
ben ab diesem Zeitpunkt daher ebenfalls an die neue Rechtsmittelbe-
hörde zu richten seien.
M.
Am 29. November 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine Schwei-
zer Staatsangehörige, woraufhin ihm von der zuständigen Behörde
des Kantons Thurgau am 27. Februar 2007 eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
N.
Mit Begleitschreiben vom 3. April 2007 reichte die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers einen am 24. Februar 2006 in der NZZ publi-
zierten Artikel bezüglich des österreichisch-irakischen Publizisten
T._______ ein, wonach dieser wenige Tage zuvor vom kurdischen
Zivilgericht Erbil wegen Verleumdung und Beleidigung von Re-
gierungsorganen zu einer eineinhalbjährigen Freiheisstrafe verurteilt
worden sei.
O.
Mit Begleitschreiben vom 10. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertre-
tung ein positives Urteil der ARK vom 14. November 2006 hinsichtlich
eines Parteikollegen ihres Mandanten (N [...]) - V._______ - ein. In der
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zitierten Entscheidung nehme das Gericht Stellung zu der vom
Bundesamt aufgestellten Behauptung der Schutzfähigkeit und
-willigkeit der PUK. Beide Fälle würden vergleichbare Sachverhalte
aufweisen. Es sei auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung
von der Zurechenbarkeitstheorie hin zur Schutztheorie nicht mehr aus-
reichend, wenn die Vorinstanz sich mit dem Hinweis auf die Schutzfä-
higkeit der PUK begnüge und den Sachverhalt im Übrigen ungewürdigt
lasse. Zur konkreten Exponierung des Beschwerdeführers sei bereits
umfänglich referiert worden.
P.
In seinem Schreiben vom 10. September 2008 hielt W._______ im
Namen der X._______ fest, der Beschwerdeführer sei ein
kommunistischer Aktivist aus dem Irak und ein aktives Mitglied der
Föderation irakischer Flüchtlinge in der Schweiz. Er habe den Irak aus
Angst vor Verfolgung durch Islamisten verlassen. Da seine Rückkehr in
den Irak eine reale Lebensgefahr für ihn darstellen würde, werde
darum ersucht, die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und ihn als
Flüchtling anzuerkennen.
Q.
Mit Begleitschreiben vom 17. September 2008 reichte die Rechtsver-
tretung eine vom Beschwerdeführer am 17. August 2008 verfasste per-
sönliche Erklärung, einen Internet-Artikel von Amnesty International
zum Schicksal diverser kurdischer Journalisten im Nordirak vom 1. Au-
gust 2008, einen Internet-Artikel über die Hauptversammlung der
Schweizer Sektion des O._______ vom 20. November 2007 mit
mehreren Fotos der Sitzungsteilnehmer (inklusive des Be-
schwerdeführers) sowie eine vom Beschwerdeführer angefertigte zu-
sammenfassende Übersetzung der dort referierten Themen auf
Deutsch, ein undatiertes Schreiben der O._______, wonach der Be-
schwerdeführer sich innerhalb dieser politischen Organisation enga-
giere, eine auf die O._______ ausgestellte Bewilligung der
Verwaltungspolizei der Stadt Y._______ vom 25. April 2008 zur
Durchführung einer Standaktion auf öffentlichem Grund, sowie diverse
Fotos inklusive einem Begleitschreiben zu den Akten, denen zufolge
der Beschwerdeführer in einer Sekundarschule im Z._______ während
vier Monaten zusammen mit weiteren Personen einen Einblick in die
Geschichte, Religion, Geografie, Kultur und Politik seiner Heimat
vermittelt hat.
Seite 9
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG); der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfol-
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gung durch die Islamisten sei nicht mehr begründet, da sich die Ver-
hältnisse im Irak massgeblich (zu seinen Gunsten) verändert hätten.
So sei der Einfluss der Islamischen Bewegung im Raume Halabja und
auch in Suleimaniya zufolge gezielter militärischer Interventionen stark
zurückgegangen. Islamistisch motivierte Anschläge kämen in Suleima-
niya praktisch nicht mehr vor. Deshalb sei davon auszugehen, dass
der aus Suleimaniya stammende Beschwerdeführer nicht (mehr) in
asylrelevanter Weise gefährdet und eine Verfolgung durch die Islamis-
ten unwahrscheinlich sei. Sollte er trotz allem von Islamisten verfolgt
werden, könnte er sich an die Sicherheitsbehörden der PUK wenden,
die grundsätzlich schutzfähig seien. Im vorliegenden Fall sei auch von
deren Schutzwillen auszugehen, da die PUK keinerlei Aktivitäten der
Islamisten mehr dulde. Angesichts dieser Sachlage könne auf eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Po-
sition der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 sei zu
entnehmen, dass führende Persönlichkeiten der Kommunistischen
Parteien asylrelevanter Verfolgung unterliegen würden. Da die Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel
gezogen worden sei, dürfe als erstellt gelten, dass er im Komitee ge-
wesen sei, Zeitungsartikel des Parteiorgans verfasst und aktiv neue
Mitglieder für die Partei angeworben habe und deshalb durchaus unter
den Begriff einer führenden Persönlichkeit fallen dürfte. Da die
L._______ zwischenzeitlich auch wisse, dass er der Urheber unter
dem Pseudonym K._______ erschienener Zeitungsartikel sei und
diese Gruppierung weiterhin ungehindert Anschläge auf islamkritisch
gesinnte Menschen und Institutionen ausübe, sei er weiterhin in
asylbeachtlicher Weise gefährdet. In seiner persönlichen Eingabe vom
2. Juli 2005 (vgl. Prozessgeschichte Bst. F) fügte der Be-
schwerdeführer ergänzend an, dass die PUK nur ihre eigenen Mitglie-
der schütze, dagegen beispielsweise Kommunisten absichtlich nicht
vor islamistisch-fundamentalistischen Terroristen schütze, da sie kom-
munistische Leute nicht akzeptiere. Schliesslich wurde in ihrer Eingabe
vom 2. März 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J) nachgetragen, ver-
schiedenen Quellen zufolge würden die kommunistischen Organisatio-
nen, welche die Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung im Irak
verweigerten und eine Abspaltung Kurdistans vom Irak forderten, von
allen Seiten unter Druck gesetzt und verfolgt. Im Übrigen sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Kommunist, Reporter
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und Journalist den nordirakischen Geheimdiensten bekannt sei, da
letztere gerade Personen mit einem kritisch-intellektuellen Ansatz als
besondere Bedrohung empfinden würden. Der Beschwerdeführer
vertritt damit sinngemäss den Standpunkt, er sei nach wie vor einer
Gefahr vor Übergriffen seitens der Islamisten, wenn nicht gar
zusätzlich durch die PUK bzw. die KDP ausgesetzt.
3.3
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak
massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Si-
cherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwal-
tungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordi-
rakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage,
zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordi-
rakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. So-
fern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehr-
heitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht
mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher-
heitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen
eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts
anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt
von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben
anderen Personengruppen - insbesondere kritische Medienschaffende
ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S.
52.]).
3.3.2 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos be-
darf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebe-
nen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von
privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutz-
gewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerläss-
lich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]).
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3.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als politisch Links
stehend und ist laut den Angaben seiner Rechtsvertretung in deren
Schreiben vom 4. April 2006 „ein sehr aktives Mitglied der F._______.
Den Verfahrensakten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, in
welcher Art und Weise bzw. in welcher Funktion der Beschwerdeführer
für die besagte Partei in der Schweiz tätig gewesen ist. Über die laut
dem Fax-Bestätigungsschreiben vom 23. September 2004 auch unter
der englischen Bezeichnung E._______ auftretende kommunistische
Partei ist lediglich zu erfahren, dass diese unter schlechten politischen
Bedingungen existiert und deshalb im Geheimen arbeitet, wobei die
Partei hauptsächlich Anstände mit der islamistischen Organisation
„Ansar Al Islam“ habe, welche jeglichen freiheitlichen bzw.
demokratischen Grundtendenzen ablehnend gegenüber stehe. In
einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 2006 beklagt die E._______
das Fehlen der Meinungsäusserungsfreiheit in dem von den
kurdischen Nationalparteien beherrschten Kurdistan (Nordirak) und
führt als abschreckendes Beispiel das Schicksal des kurdischen
Schriftstellers T._______ an, welcher zu einer 30-jährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er einen kritischen Artikel
über die KDP verfasst habe.
Laut dem Bestätigungsschreiben vom 6. Februar 2006 gehört der Be-
schwerdeführer ferner der Organisation O._______ an. In diesem Zu-
sammenhang reichte der Beschwerdeführer einen im Internet publi-
zierten kurdischen Bericht über die vom Zentralkomitee am 20. No-
vember 2007 in Bern durchgeführte Hauptversammlung ein, auf der
gemäss der vom Beschwerdeführer angefertigten zusammenfassen-
den Übersetzung unter anderem über eine Definition der Massenmor-
de am kurdischen Volk und über die Verletzung der Frauenrechte im
Nordirak diskutiert worden sei. Des Weiteren organisierte der Be-
schwerdeführer am 3. Mai 2008 für das P._______ in Y._______ eine
Standaktion, in der die UNO mittels einer Unterschriftensammlung
aufgefordert worden ist, den Giftgasangriff auf Halabja (vom 16. März
1988) endlich als Völkermord anzuerkennen und zu verurteilen.
Schliesslich gehört der Beschwerdeführer als Mitglied auch der Orga-
nisation U._______ an. In diesem Kontext reichte er im Namen jener
Organisation ein von ihm und weiteren drei Personen unterzeichnetes
Bittschreiben vom 22. Februar 2006 ein, worin die Vereinten Nationen
in Genf darum ersucht werden, sich für den kurdischen Schriftsteller
a._______ einzusetzen, der nach der Veröffentlichung seines Buches
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b._______ seitens mehrerer islamischer Gruppierungen zusammen
mit seiner Familie Todesdrohungen erhalten habe und aktuell im
Versteckten leben müsse.
3.3.4 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil auf-
weist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch
Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, fällt auf, dass seine skiz-
zierten Tätigkeiten zwar den Anschein eines politischen Engagements
vermitteln, indessen nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch
die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf sich gezogen.
Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens zwar
unzählige Dokumente und Bestätigungsschreiben eingereicht, welche
sein politisches Engagement zugunsten diverser Parteien bzw.
Organisationen belegen sollen. Er hat jedoch bis heute keinen
einzigen, von ihm stammenden Zeitungsartikel eingereicht, worin er
sich pointiert gegen den Terror extremistischer islamischer Grup-
pierungen geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund muss das vom
5. Februar 2006 datierende Schreiben des Herausgebers der Internet-
Zeitschrift Q._______, worin dieser bestätigt, dass der Beschwer-
deführer seit dem Jahre 2004 als Reporter für die Q._______ tätig sei,
als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert bewertet werden.
Das Fehlen jeglicher vom Beschwerdeführer stammender
Zeitungsartikel beschlägt dabei nicht nur den Zeitraum seines Auf-
enthalts in der Schweiz, sondern auch jenen vor seiner Ausreise aus
dem Irak im Juni 2002. Der Beschwerdeführer reichte zwar im Verlaufe
der kantonalen Anhörung mehrere von einem Kurden in der Schweiz
erhältlich gemachte kurdische Zeitungen ein und führte dabei aus, in
einem dieser Zeitungsexemplare unter dem Pseudonym K._______
einen Zeitungsartikel verfasst zu haben (vgl. act. A7 S. 8), ohne
allerdings ersichtlich zu machen, um welchen Artikel es sich dabei
handelt. All diese Feststellungen führen zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer selbst nicht als Journalist aufgetreten ist, weshalb
schwerlich anzunehmen ist, dass die Islamisten aktuell, d.h. mehr als
sechs Jahre nach seiner Ausreise aus der Heimat und - wie sich aus
dem beigezogenen Dossier N (...)ergibt - ganz im Gegensatz zur
Person des vor und nach dessen Ausreise aus dem Irak rege und
dokumentiert als Journalist tätigen Kollegen V._______, noch ein
Interesse an seiner Person haben könnten. Eine eigentliche Analogie
zwischen den beiden Fällen besteht somit entgegen der von der
Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2007 vertretenen
Ansicht nicht.
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Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten
in der Schweiz - wie von ihm im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
zusätzlich geltend gemacht worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bstn. F
und J) - den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich
gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK bzw. die
KDP im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische
Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und
dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer
kommunistischer Parteien sammelt. Die vom Beschwerdeführer
dokumentierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz weisen aber
nicht darauf hin, dass er sich im Rahmen der vorgenannten
Organisationen derart exponiert hat, dass ihn die PUK oder die KDP
im Nordirak als profilierten Gegner ihrer Politik respektive als
Kommunisten, Reporter und Journalisten mit einem „kritischen-
intellektuellen Ansatz” (vgl. Eingabe der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers vom 2. März 2006 S. 2) wahrgenommen und
entsprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben
könnten.
3.3.5 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft
ernsthaften Nachteilen seitens der Islamisten, der PUK oder der KDP
ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Weg-
weisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist.
4.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 12. Januar 2006 die angefochtene Verfügung vom 9. Sep-
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tember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
Abs. 4 das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende
Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im
Eventualbegehren beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit
zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beschwerde-
führer nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 29. Novem-
ber 2006 durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt wurde, wodurch die vom BFM verfügte Wegweisung
aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Septem-
ber 2004) als dahin gefallen zu betrachten ist, da diese gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Gleichzei-
tig ist die zuvor am 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung von Ge-
setzes wegen erloschen (Art. 14b Abs. 2 zweiter Satz aANAG).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesam-
tes vom 9. September 2004 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, weshalb
er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober
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2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
6.3 Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die redu-
zierte Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 12 Fotos; über die Herausgabe von bei der Vorinstanz
eingereichter Dokumente entscheidet das Bundesamt auf Anfrage
hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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