Abtei lung IV
D-3475/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2009 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3475/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier mit letztem Wohnsitz in Addis
Abeba, reichte am 23. Juni 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz
ein. Mit Verfügung vom 18. August 2006 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.b Mit Urteil vom 18. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vom 20. September 2006 gegen die vorinstanzliche
Verfügung ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein
neues Asylgesuch stellen, das er mit seinen exilpolitischen Aktivitäten
begründete. In der Folge hörte das BFM den Beschwerdeführer am
22. April 2009 zu seinen neuen Asylgründen an. Aus dem Schreiben
des Rechtsvertreters und dem Anhörungsprotokoll gehen im Wesent-
lichen die folgenden neuen Vorbringen hervor: Der Beschwerdeführer
habe seine politischen Aktivitäten, die er nach seiner Einreise in die
Schweiz aufgenommen habe, fortgesetzt. Er sei Mitglied der KINJIT
Schweiz bzw. der "Kinjit Support Organisation in Switzerland" (KSOS),
nehme an deren Sitzungen teil, sammle Informationen, die er anderen
Mitgliedern weitergebe, und verfasse Texte. Als Mitglied der KSOS
habe er am (...) und am (...) an Protestkundgebungen der äthiopischen
Oppositionsbewegung teilgenommen, die in (...) und (...) stattgefunden
hätten. Der Beschwerdeführer befürchte, seine exilpolitischen
Aktivitäten hätten bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete
Gefährdung zur Folge.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
mehrere Fotos – veröffentlicht im Internet – einreichen, welche seine
Teilnahme an den beiden Kundgebungen bestätigten. Des Weiteren
lägen ein Bestätigungsschreiben der KSOS vor sowie fünf Ausdrucke
von in einem Internet-Forum veröffentlichten Beiträgen des Be-
schwerdeführers.
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 4. Mai 2009 – stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung machte das BFM im
Wesentlichen geltend, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivi-
täten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur
Folge hätten. Davon sei vorliegendenfalls jedoch nicht auszugehen.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Ver-
folgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen
können. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen des Bundes-
verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2008 zu verweisen.
Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei
vor dem Verlassen seines Heimatstaats als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgend-
einer Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der äthiopischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe
sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch
betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen – wie auch
zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Ver-
fahren – zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger
Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden.
Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren –
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem
dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder
nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
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zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an
Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild und
Textmaterial usw.) nachgingen. In casu lägen indessen keine
konkreten und gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden
auf sich gezogen habe oder als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert oder registriert worden sei. So habe sich der Beschwerde-
führer bei den Kundgebungen nicht in besonderer Weise von den
übrigen Teilnehmern abgehoben und verfüge aufgrund des geltend
gemachten Engagements nicht über das Profil eines bekannten
Aktivisten. Weder die eingereichten Fotos aus dem Internet, welche
den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Kundgebungen vom (...) und
(...) zeigten, noch die kurzen, im Internet-Forum (...) veröffentlichten
politischen Texte des Beschwerdeführers vermöchten an dieser
Einschätzung etwas zu ändern. Auch die Aussage des Präsidenten der
KSOS in seinem Schreiben vom 7. Februar 2009, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien tatsächlich
gefährdet sei, lasse nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer
habe sich in besonderem Masse exponiert und werde daher
behördlich verfolgt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen. Im Übrigen sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Schliesslich beantragte er in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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D.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 23. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 19. Juni 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von
Asyl noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen.
Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind
mit Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wo-
nach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung
von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer erscheine in den Augen
der äthiopischen Behörden insoweit als regimefeindliche Person, als er
aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, ein Asylgesuch gestellt und ein
bestimmtes Verhalten im Exil an den Tag gelegt habe.
Dementsprechend könne in Bezug auf die subjektiven Nachflucht-
gründe aus dem Misslingen der Glaubhaftmachung im ersten Asylver-
fahren nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Vielmehr sei davon auszugehen, er stehe heute unter Beobachtung
der äthiopischen Behörden, dies zum einen, weil die Zahl der exil-
politischen Aktionen der Kinijit – CUDP – entgegen der Darstellung der
Vorinstanz – nicht sehr hoch sei, und zum anderen, weil die Zahl der
auf einem Foto abgelichteten Teilnehmer gering sei. Ein Foto zeige
lediglich etwa zehn bis zwanzig Personen. Dies wecke das Interesse
der Behörden des Heimatstaats, welche auf zusätzliche Informationen
regimetreuer Personen betreffend Organisatoren und Teilnehmer
zurückgreifen könnten. Im Übrigen habe die ARK in einem publizierten
Urteil wie auch der Bundesrat in der Botschaft zum Asylgesetz fest-
gehalten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant
sei. Eine "missbräuchliche" exilpolitische Aktivität gebe es somit nicht,
selbst wenn diese ausländerrechtlich motiviert sein sollte, was für den
vorliegenden Fall jedoch vehement bestritten werde. Schliesslich habe
die Vorinstanz aus dem konkreten Engagement unzulässigerweise
geschlossen, der Beschwerdeführer gehöre nicht zum harten Kern der
Exilopposition. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer ein erhebliches Ausmass an exilpolitischen Aktivitäten
aufzuweisen habe und der mittleren Führungsebene angehöre. Dies
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zeige sich durch seine Teilnahme an Sitzungen, die Koordination
anderer Mitglieder, die Herstellung von Propagandamaterial und die
selbständigen Publikationen im Internet.
6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits
in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 festgestellt, kommt nun
das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren
nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe
angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft er-
wiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten.
Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positio-
nen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von
Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum
Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009
E. 7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006
vom 27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3,
D-5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. De-
zember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sin-
ne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern
eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicher-
heitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime-
kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unter-
scheiden vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage im Äthiopien vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt
beim Beschwerdeführer kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG vor, dies umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche
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aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerde-
führer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfah-
ren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind,
wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Be-
schwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die
Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel ein-
gereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraus-
setzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Insgesamt kann seither nicht
von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthio-
pien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heuti-
gen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwi-
schen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls
nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen
Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen
Situation in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
7.6 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der gemäss Akten junge und
gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über
eine insgesamt zehnjährige Schulbildung, über eine vierjährige,
Berufsausbildung im (...) sowie praktische Berufserfahrung als selb-
ständigerwerbender (...) (A6/16 S. 6) verfügt, in Äthiopien einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis nie-
derzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm
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umso leichter gelingen, als er nötigenfalls auf das vorhandene soziale
Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1/11 S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
19. Juni 2009 in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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