Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3475/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
B._______, geboren am _______,
Iran,
C._______, geboren am _______,
Afghanistan,
D._______, geboren am _______,
Afghanistan,
_______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / _______.
D-3475/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss ihren
Herkunftsstaat Iran im Jahre 2010 verliessen und über Griechenland und
Italien am 4. März 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags
Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 18. respektive 21. März 2011 summarisch befragt
wurden,
dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden
war, dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2011 in Italien
Asylgesuche gestellt hatten,
dass ihnen das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, sie verfügten in Italien über keine
Lebensgrundlage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe einer Rechtsvertretung vom
1. April 2011 das BFM ersuchten, sie bei der Einreise einer in
Griechenland verbliebenen Tochter zu unterstützen,
dass sie mit Eingabe einer weiteren Rechtsvertretung vom 13. Mai 2011
beim BFM beantragten, besagter Tochter sei die Einreise in die Schweiz
zu gestatten,
dass das BFM am 18. Mai 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden an Italien sandte,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
D-3475/2011
Seite 3
dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom
10. Juni 2010 – unter Hinweis auf die gleichentags ergehende Verfügung
im Dublin-Verfahren – abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 2. Dezember 2011 zu
erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme der Beschwerdeführenden, welches innert massgeblicher
Frist von Italien nicht beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies,
dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung
des BFM zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen, die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher
Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass sie zur Begründung geltend machten, via Griechenland nach Italien
und von dort aus in die Schweiz gelangt zu sein,
D-3475/2011
Seite 4
dass sie sich lediglich kurz in Italien aufgehalten und dort kein
Asylgesuch gestellt hätten,
dass sie mit ihren beiden Kindern der Gruppe besonders verletzlicher
Personen zuzuordnen seien und in Italien nicht adäquat behandelt
würden,
dass sie eine Tochter in Griechenland hätten zurücklassen müssen und
befürchteten, Italien werde ihnen bei der Familienvereinigung nicht
behilflich sein,
dass Italien das Rückübernahmeersuchen der Schweiz nicht ausdrücklich
gutgeheissen, sondern lediglich die Anfrage unbeantwortet gelassen
habe,
dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach demm VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich der postalische Rückschein (noch) nicht im vorinstanzlichen
Dossier befindet, aufgrund der Akten indes ohne Weiteres von der
Fristwahrung ausgegangen werden kann,
D-3475/2011
Seite 5
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-
Treffern in Italien (vgl. vorinstanzliche Akte A 5/2) entgegen ihren
Vorbringen am 16. Februar 2011 Asylgesuche stellten und von dort
kommend in die Schweiz eingereist sind,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge
der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete,
dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs.
1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich
vor der Einreise nach Italien in Griechenland aufgehalten, an der
D-3475/2011
Seite 6
Zuständigkeit Italiens für die Asylgesuche demnach offensichtlich nichts
zu ändern vermag,
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden ihre Forderung nach einer Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insbesondere
mit humanitären Aspekten beziehungsweise dem Wunsch, ihrer in Athen
verbliebenen Tochter die Nachreise zu ermöglichen, begründen,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes
verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden
Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden würden nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass sich die Zuständigkeit Italiens im Übrigen auch auf ein allfälliges
erneutes Gesuch um Familiennachzug erstrecken würde,
D-3475/2011
Seite 7
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (weder wegen einer drohenden Verletzung von
Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom
10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene
Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3475/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: