Abtei lung IV
D-3476/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Dezember 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3476/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge mit ihren
Kindern am 30. Juli 2002 und gelangten am 5. August 2002 in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag für sich und ihre Kinder um Asyl
nachsuchten.
A.b Am 9. August 2002 erhob das Bundesamt in der Empfangsstelle
B._______ die Personalien der Beschwerdeführer und befragte sie
zum Reiseweg und - summarisch - zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach Absolvie-
rung des Militärdienstes Bekanntschaft mit der Organisation KAWA ge-
macht. Wegen einer Plakataktion habe er die Region C._______ ver-
lassen müssen. In A._______ sei er Mitglied der KAWA geworden; er
habe Plakate und Flugblätter verteilt. Im Jahre 1993 sei ein Freund
festgenommen worden, der ihre Namen preisgegeben habe; daraufhin
habe er sich versteckt. Im Jahre 1997 habe die Polizei seinen Sohn mit
kochendem Wasser übergossen. Er werde per Haftbefehl gesucht; sei-
netwegen sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Man habe ihn
wegen Mitgliedschaft bei der KAWA angeklagt und fordere 12 Jahre
Freiheitsentzug. Im Jahre 2002 habe er in A._______ an der Nevroz-
und der 1. - Maifeier teilgenommen, wobei er von der Polizei geschla-
gen worden sei. Der Beschwerdeführer gab einen Ausweis des türki-
schen Menschenrechtsvereins ab.
Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits im Wesentlichen, der Staat
habe sie immer unter Druck gesetzt. Man habe nach ihrem Ehemann
gesucht, die Wohnung durchsucht und verwüstet und ihr gesagt, sie
könne nicht zuhause bleiben.
A.c Am 20. Januar 2003 wurden die Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe nach
seiner Rückkehr aus dem Militärdienst in D._______ als (...) gearbei-
tet. Da seine Familie unterdrückt worden sei, seien seine Angehörigen
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nach E._______ gegangen. Im Jahre 1989 habe er in D._______
Plakate aufgehängt; dies habe sich herumgesprochen, so dass er den
Ort habe verlassen müssen und ebenfalls nach E._______ gegangen
sei. Danach seien sie nach A._______ gezogen, wo er eine Stelle als
(...) angetreten habe. Im Jahre 1990 habe er Leute kennen gelernt und
sei Mitglied der KAWA geworden. Er habe die Aufgabe erhalten,
Plakate aufzukleben und Flugblätter zu verteilen, was er bis Ende
1997 getan habe. Man habe ihn beim Flugblätterverteilen entdeckt und
er habe seiner Familie gesagt, er werde der Wohnung einige Tage fern
bleiben. Am selben Abend sei die Wohnung durchsucht worden, wobei
sein Sohn mit heissem Wasser übergossen worden sei. Anschliessend
hätten die Polizisten seine Frau mit dem Tode bedroht, für den Fall,
dass sie erzähle, wer ihren Sohn misshandelt habe. Er habe sich
daraufhin zu einem Wohnungswechsel entschlossen, habe aber
weiterhin beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Während des
Nevrozfestes 2002 sei es in A._______ zu Ausschreitungen und
Razzien gekommen. Er sei zu seiner Schwester nach F._______
gegangen. Die Polizei habe erneut ihre Wohnung durchsucht, wobei
die Polizisten seine Ehefrau beleidigt hätten. Er sei nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt. Sein Bruder habe ihn telefonisch davon in
Kenntnis gesetzt, dass seine Ehefrau einen Haftbefehl erhalten habe.
Offenbar sei er mit einer Videokamera gefilmt und von der Polizei
erkannt worden. Anschliessend habe er Kontakt mit seiner Familie
aufgenommen und gesagt, sie müssten die Türkei verlassen. Er habe
erfahren, dass die Polizei sich mehrmals bei seinen Eltern nach
seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Zur Stützung der Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei von der
Polizei stark unterdrückt worden. Die Polizisten seien oft zu ihr nach
Hause gekommen. Einmal hätten sie ihren Sohn verletzt, weshalb er
13 Tage lang im Spital von F._______ in Behandlung gewesen sei. Ihr
Mann habe ihr nicht erklären wollen, weshalb sie von der Polizei
unterdrückt werde. Eines Tages sei ein Brief zu ihr nach Hause
gekommen, welchen sie ihrem Schwager gebracht habe. Dieser habe
ihr später gesagt, es handle sich um einen Haftbefehl. Nach dem
letzten Nevrozfest sei ihr Mann nicht mehr nach Hause gekommen.
Während dieser Zeit seien die Polizisten oft gekommen und hätten
nach ihm gefragt.
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A.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 forderte die Vorins-
tanz den Beschwerdeführer auf, genaue Angaben zum gegen ihn ein-
geleiteten Verfahren zu machen und die Anklageschrift sowie ein allfäl-
liges Gerichtsurteil einzureichen. Am 10. März 2003 ging darauf hin
bei der Vorinstanz die Kopie einer Anklageschrift der DGM-Staatsan-
waltschaft F._______ vom 15. Februar 2002 ein.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2003 mit, die
Authentizität der eingereichten Dokumente habe in einer internen Do-
kumentenanalyse nicht bestimmt werden können, und forderte ihn auf,
weitere Dokumente nachzureichen. In einer Mitteilung an die Vorins-
tanz (Eingang BFF: 10. April 2003) erklärte der Beschwerdeführer, er
sei nicht in der Lage, weitere Unterlagen zum gegen ihn hängigen Ver-
fahren erhältlich zu machen, da er in der Türkei nicht anwaltlich vertre-
ten werde.
A.e Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara
am 30. April 2003 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
Die Botschaft übermittelte am 7. November 2003 die Ergebnisse ihrer
Abklärungen.
Mit Verfügung vom 19. November 2003 sandte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer die Anfrage an die Botschaft und den entsprechen-
den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stel-
len zur Einsicht zu. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme an.
In seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 erklärte der Be-
schwerdeführer, er habe mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass
die von ihm eingereichten Dokumente gefälscht sein sollen. Er sei be-
müht, überzeugende Beweise für seine Bedrohung zu beschaffen, und
ersuche um Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 stellte das Bundesamt mit Be-
zug auf die Beschwerdeführer und ihre Kinder fest, diese würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Ferner verfügte es die Einziehung des eingereichten
Haftbefehls und der eingereichten Anklageschrift. Den Antrag auf An-
setzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln wies es ab.
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C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
5. Januar 2004 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe la-
gen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). Am 14. Janu-
ar 2004 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzungen von zwei
Dokumenten nach.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Januar 2004 wies der Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der Kos-
tenvorschuss wurde am 10. Februar 2004 eingezahlt.
E.
Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 28. April 2004 mit, er habe in
der Türkei ein Buch veröffentlicht. Die Generalstaatsanwaltschaft von
Istanbul habe gegen den Herausgeber Anklage erhoben. Es sei davon
auszugehen, dass auch gegen den Verfasser Anklage erhoben werde.
Der Eingabe wurden vier Beweismittel beigelegt (ein Buch, eine Ankla-
geschrift mit Übersetzung, ein Polizeiprotokoll mit Übersetzung und ein
Briefumschlag; für die Details vgl. die Aufzählung im Schreiben selbst).
Am 8. November 2004 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK ein
Protokoll des (...) Schwurgerichts von G._______/Istanbul vom 4. Juni
2004 mitsamt Übersetzung.
F.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 19. Mai 2004 um die
Vornahme weiterer Abklärungen in der Türkei. Die Botschaft übermit-
telte das Ergebnis ihrer Abklärungen am 3. Januar 2005.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2005 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Mit Verfügung vom 26. September 2005 liess der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführern eine Kopie der Vernehmlassung des Bundes-
amtes sowie – unter Abdeckung der Referenzen – die vom Bundesamt
im Rahmen des Schriftenwechsels ergangene Anfrage an die Schwei-
zerische Vertretung in Ankara vom 19. Mai 2004 und deren Antwort
vom 3. Januar 2005 zukommen, und gab ihnen Gelegenheit dazu in-
nert Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gab er ihnen Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde zurückziehen wol-
len.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 hielten die Beschwerde-
führer an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. die Aufzählung auf S. 2 der Eingabe).
J.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 übermittelten die Beschwerde-
führer weitere Beweismittel.
K.
Am 26. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung
über den Schulbesuch ihrer Kinder ein. Sie teilten mit, der Beschwer-
deführer sei am 1. April 2006 in den Vorstand der (...) gewählt worden.
Mehrere seiner Aufsätze über das Kurdenproblem seien im Internet
publiziert worden.
L.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ordnete mit
Verfügung vom 25. Mai 2007 einen weiteren Schriftenwechsel an.
M.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni
2007 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2007 hielten die Beschwerdeführer
an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei
(vgl. S. 2 der Eingabe).
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O.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 übermittelten die Beschwerdeführer
mehrere Übersetzungen von zuvor eingereichten Beweismitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 7
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3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
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bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Totalfälschungen handle. Namentlich sei eine chronologische Unstim-
migkeit feststellbar und die ausstellende Behörde sei nicht befugt,
Haftbefehle zu erlassen. Zudem sei weder in D._______/C._______
noch in F._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig.
Damit kämen wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbrin-
gen auf. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Fälschungsmerkma-
len nicht auseinandergesetzt, sondern in seiner Stellungnahme noch-
mals die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln be-
antragt. Er sei bereits zweimal zur Einreichung genau bezeichneter
Dokumente aufgefordert worden, wozu er gemäss seinen Ausführun-
gen im Schreiben vom 15. April 2003 jedoch nicht in der Lage gewe-
sen sei. Es wirke daher befremdend, dass der Familienanwalt im Be-
sitz von Dokumenten sein solle. Das Schreiben des Muhtars, wonach
der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, müsse vor die-
sem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden. Es sei
davon auszugehen, dass diese Person instruiert worden sei, zumal sie
gegenüber der Botschaft erklärt habe, die Polizei habe sich regelmä-
ssig nach dem Beschwerdeführer erkundigt, ohne indessen Genaue-
res anzugeben. Gemäss den Abklärungen bestehe gegen den Be-
schwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Da-
tenblatt und er werde von der Polizei und der Gendarmerie nicht ge-
sucht. Er habe bei der Empfangsstelle erklärt, im Jahre 1993 sei ein
Freund festgenommen worden, welcher Namen preisgegeben habe;
danach habe er sich versteckt. Er habe zudem an der Nevroz- und der
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1. - Maifeier 2002 teilgenommen und sei von der Polizei angegriffen
und geschlagen worden. Bei der kantonalen Befragung habe er keine
Festnahme eines Freundes im Jahre 1993 erwähnt und habe auch
nicht geltend gemacht, bei der Nevroz- und 1. -Maifeier 2002
geschlagen worden zu sein. Er habe erst bei der kantonalen
Befragung erwähnt, dass er an der Nevrozfeier mit einer Videokamera
aufgenommen worden sei. Durch diese unterschiedlichen
beziehungsweise nachträglich gemachten Aussagen würden die
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen verstärkt. Der
Beschwerdeführer habe behauptet, er werde seit 1997 wegen
Mitgliedschaft bei der KAWA gesucht. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass er sich während Jahren in A._______ hätte aufhalten und dort
arbeiten können, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich noch Jahre lang in der
Türkei aufgehalten und weiterhin exponiert habe, wenn er mit einer
langjährigen Gefängnisstrafe gerechnet habe. Es sei unrealistisch,
dass die Behörden erst mehrere Jahre später Anklage erhoben und
einen Haftbefehl ausgestellt hätten. Obwohl er in der Türkei einen
Anwalt habe, habe er trotz Aufforderung keine weiteren Beweismittel
eingereicht. Es sei bekannt, dass an der Nevrozfeier 2002 in
A._______ etwa 50'000 Menschen teilgenommen hätten und
zahlreiche Personen festgenommen worden seien. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang gesucht werde, zumal nicht ersichtlich sei, wie er
hätte identifiziert werden sollen. Selbst wenn er tatsächlich an dieser
Feier teilgenommen habe, habe er dazu keine genauen und konkreten
Angaben machen können, sondern sei vage und unverbindlich
geblieben. Befremdend sei, dass er zur hypothetischen
Videoaufnahme divergierende Aussagen gemacht habe. Zudem habe
er keine Abklärungen getroffen, um herauszufinden, ob tatsächlich
etwas gegen ihn vorliege. In Würdigung aller Umstände könne den
Beschwerdeführern die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen,
dass einem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass den Beschwerdeführern deshalb asylrechtlich
relevante Nachteile zugefügt worden seien.
Seite 10
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4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird nochmals der zur Begründung der Asyl-
gesuche geltend gemachte Sachverhalt geschildert und im Wesentli-
chen geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass in den eingereichten
Dokumenten in chronologischer Hinsicht eine Unstimmigkeit bestehe,
woraus jedoch nicht auf eine Fälschung der Dokumente geschlossen
werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das
Datum der Anklageschrift falsch eingesetzt worden sei. Entgegen der
Meinung der Schweizerischen Botschaft in Ankara seien die
Strafkammern der Friedensgerichte Haftgerichte und somit zuständig,
Haftbefehle zu erlassen, auch wenn in der Hauptsache ein anderes
Gericht zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer beauftragte
türkische Anwalt A._______ könne dies bestätigen. Der Erklärung der
Botschaft, wonach über den Beschwerdeführer in der Türkei kein
Datenblatt bestehe, dürfe keine grosse Bedeutung beigemessen
werden, da dieses Land über verschiedene Registriersysteme verfüge.
Die Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistriersystem, in
welchem lange nicht alle Informationen über eine Person verzeichnet
seien. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) sei die Absenz eines Datenblattes oder die Inexistenz eines
Passverbots kein Beweis dafür, dass eine Person nicht gefährdet sei.
Bei der Beurteilung, ob eine Person in der Türkei wegen ihrer
politischen Gesinnung polizeilich gesucht werde, dürfe nicht
unbesehen auf Botschaftsabklärungen abgestellt werden. Hinsichtlich
der von der Vorinstanz angeführten Aussagedifferenzen müsse
anerkannt werden, dass die Protokolle nicht immer die genauen
Aussagen der Asylbewerber enthielten. Es sei möglich, dass der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle gesagt habe, "wir wurden
angegriffen und geschlagen". Hinsichtlich der Ungereimtheiten im
kantonalen Protokoll sei auf die Bemerkungen der
Hilfswerksvertretung zu verweisen. Es sei eine Tatsache, dass die
türkische Polizei bei Demonstrationen Video- und Fotoaufnahmen
mache; dies werde vom Bruder des Beschwerdeführers bestätigt.
Manchmal würde die Polizei auch von Fernsehsendern Aufnahmen
verlangen. Es sei somit nicht abwegig, wenn der Beschwerdeführer
geltend mache, die Polizei habe ihn anhand einer Videoaufnahme
identifiziert. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer spontan über die Geschehnisse am Nevrozfest
2002 berichtet, von vagen oder ausweichenden Aussagen könne keine
Rede sein. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie behaupte, er habe sich
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nicht um Klärung der Geschehnisse bemüht. Er habe zwecks Klärung
der Situation um das hängige Strafverfahren in der Türkei einen Anwalt
beauftragt. Er sei Mitglied der verbotenen KAWA gewesen und es sei
bekannt, dass Aktivisten verbotener Gruppierungen in der Türkei als
Staatsfeinde behandelt würden. Wer sich nicht einschüchtern lasse,
dem werde durch behördliche Massnahmen das Leben erschwert. Die
Hausdurchsuchungen hätten bei der Beschwerdeführerin einen
unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Der Beschwerdeführer
werde in der Türkei per Haftbefehl gesucht, die Staatsanwaltschaft
habe eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren gefordert.
Türkische Behörden hätten am 3. November 2003 das Haus seines
Vaters durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt. Sein Vater habe
diesen Vorfall dem türkischen Menschenrechtsverein in A._______
gemeldet. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch seines Bruders
B._______ am 21. März 2003 gutgeheissen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei auch deswegen mit Behelligungen seitens der
Behörden zu rechnen hätte.
4.2.2 In der Eingabe vom 28. April 2004 wird ausgeführt, in der Türkei
sei im Februar 2004 ein Buch des Beschwerdeführers mit dem Titel
(...) veröffentlicht worden. Dieses Buch habe er lange vor seiner Aus-
reise verfasst und bis zur Publikation laufend aktualisiert. Das Publika-
tionsrecht habe er dem Verlag (...) in Istanbul übertragen. Die General-
staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts Istanbul habe gegen
den Redakteur und Herausgeber der (...) Anklage erhoben. In Fällen,
wie dem vorliegenden, werde in der Türkei auch gegen den Verfasser
des Buches ein Strafverfahren eingeleitet, sobald dessen Name be-
kannt sei. Am 8. November 2004 reichten die Beschwerdeführer ein
Protokoll einer Gerichtsverhandlung des (...) Schwurgerichtes von
G._______/Istanbul ein, aus dem zu entnehmen sei, dass die Anwältin
des Herausgebers der (...) dem Gericht den Namen und den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers bekannt gegeben habe.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2005
aus, der Rechtsvertreter habe erstmals am 28. April 2004 mitgeteilt,
dass in der Türkei ein Buch seines Mandanten veröffentlicht worden
sei. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hätten
ergeben, dass gegen den Herausgeber der (...) tatsächlich ein Straf-
verfahren eingeleitet worden sei. Da dieser sich in Deutschland aufhal-
te, habe er nicht befragt werden können, und die Angelegenheit sei
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vertagt worden. Beim erwähnten Buch handle es sich indessen um
eine Fälschung. Der Verlag habe 300 Exemplare gedruckt, die aufge-
führte ISBN-Nummer sei indessen vom Kulturministerium bereits im
Jahre 2002 an ein anderes Buch vergeben worden, welches vom sel-
ben Verlag publiziert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
das Buch nicht geschrieben; es handle sich um eine Ansammlung von
Texten, welche insbesondere aus dem Internet stammten. Der Direktor
des Verlags habe bestätigt, dass er den Druckauftrag aus der Schweiz
erhalten habe. Angesichts des an Rechtsmissbrauch grenzenden
Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher äusserst raffiniert
vorgegangen sei und wiederholt mit Fälschungen operiert habe, sei an
den bisherigen Erwägungen festzuhalten. Das nachgereichte
Polizeiprotokoll vom 24. Februar 2004 und der Hinweis des
Rechtsvertreters im Schreiben vom 8. November 2004, wonach der
Name des Beschwerdeführers als Verfasser des Buches bekannt
gegeben worden sei, könnten zu keiner anderen Einschätzung führen.
Gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren eröffnet worden und
er werde nicht gesucht. Nach Erlass der Zwischenverfügung der ARK
vom 26. Januar 2004 dürfte dem Beschwerdeführer die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde bewusst geworden sein. Er habe
seine Familie vorsätzlich und unnötig einem kalkulierbaren Risiko
ausgesetzt. Es dürfte für die türkischen Behörden ein Leichtes sein,
herauszufinden, dass es sich um ein gefälschtes Buch respektive um
eine Gefälligkeit seitens des Verlages handle. Auch der apolitische
Beschwerdeführer dürfte darlegen können, dass er nicht der Verfasser
sei. Im Laufe der letzten Monate und Jahre seien in der Türkei
zahlreiche Gesetzesänderungen erfolgt. Dies bedeute namentlich,
dass ausgesprochene Freiheitsstrafen seit einiger Zeit regelmässig
entweder auf Bewährung aufgeschoben und/oder in eine Busse
umgewandelt würden. Hinzu komme, dass bei derartigen Verfahren
gegen die Angeschuldigten schon seit mehreren Jahren in aller Regel
keine Untersuchungshaft mehr verfügt werde. Es erscheine fraglich, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen hätte.
4.4 In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 wird bestritten, dass
es sich beim Buch um eine Fälschung handle, und geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe zwar auch Texte aus dem Internet verwen-
det, was aber nichts daran ändere, dass er der Verfasser des Buches
sei. Zudem habe er dem Verlag den Auftrag zur Veröffentlichung des
Buches lange vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erteilt, wes-
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halb von mutwilliger Prozessführung nicht die Rede sein könne. Die
Strafverfolgungsbehörden hätten eine Untersuchung eingeleitet, wes-
halb der Beschwerdeführer in der Türkei eine Anwältin beauftragt
habe. Diese führe in einem Schreiben vom 1. Oktober 2005 aus, das
Verfahren gegen den Herausgeber des Buches sei nicht vertagt wor-
den. Das Schwurgericht in Istanbul habe den Fall am 23. September
2005 an das zuständige Strafgericht in H._______ überwiesen. Gegen
den Beschwerdeführer liefen strafrechtliche Untersuchungen. Im Falle
einer Rückkehr in die Türkei werde er verhört und es werde Anklage
erhoben. Er werde in Anwendung des Antiterrorgesetzes sowohl zu ei-
ner Geldstrafe als auch zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren verurteilt. Als Verfasser des Buches werde er zusätzlich ge-
mäss dem Pressegesetz bestraft. Die Beschwerdeführer befürchteten,
dass sie bei der Einreise in die Türkei am Flughafen inhaftiert und ge-
foltert würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit Sicher-
heit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde.
4.5 Das Bundesamt weist in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni
2007 darauf hin, die seit der Vernehmlassung vom 26. Januar 2005
eingereichten Beweismittel wiesen keine objektiven Fälschungsmerk-
male auf, seien jedoch bis auf eine Ausnahme älteren Datums. Sie
könnten deshalb die Ausführungen des Bundesamtes nicht beeinflus-
sen. Es falle auf, dass die (Gerichtskammer) Istanbul am 23. Septem-
ber 2005 ihre sachliche Unzuständigkeit festgestellt habe. Für den Be-
schwerdeführer wäre es möglich und zumutbar, zum Verfahrensstand
konkrete Angaben zu machen und entsprechende Dokumente beizu-
bringen.
4.6 In der Stellungnahme vom 10. Juli 2007 wird entgegnet, gegen
den Redakteur und Herausgeber des Buches, dessen Verfasser der
Beschwerdeführer sei, sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Da
dieser die Türkei verlassen habe, könne das Verfahren nicht abge-
schlossen werden. Das Gericht halte in regelmässigen Abständen eine
Verhandlung ab und verschiebe den Behandlungstermin. Gegen den
Beschwerdeführer könne in der Türkei keine Anklage erhoben werden,
da er sich auf der Flucht befinde und nicht befragt werden könne. Ent-
gegen der Annahme des Bundesamtes beträfen die Akten des
Schwurgerichts nicht den Beschwerdeführer, sondern den Herausge-
ber; er könne diese nur einreichen, wenn dessen Anwältin sie ihm zur
Verfügung stelle. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei habe er
nicht nur mit strafrechtlichen Sanktionen, sondern auch mit Übergriffen
Seite 14
D-3476/2006
von dem Staat nahe stehenden nationalistischen Organisationen zu
rechnen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung ausführlich und insgesamt überzeugend darlegte, aufgrund
welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangte, seine Vorbringen,
wonach er in der Türkei wegen angeblicher Aktivitäten für die KAWA
gesucht werde, seien überwiegend unglaubhaft. So hat er bei den Be-
fragungen in verschiedener Hinsicht voneinander abweichende Aussa-
gen gemacht, für die er keine überzeugenden Erklärungen geben
konnte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der bei der
Empfangsstelle gemachten Aussage könne keine wesentliche Bedeu-
tung zugemessen werden bzw. blosse Unvollständigkeiten oder Unge-
reimtheiten in den Aussagen vor der Empfangsstelle seien ohne Be-
deutung, lässt sich aus den zitierten Entscheiden der ARK (vgl.
EMARK 1993 Nrn. 3 und 12) so nicht ableiten. Der Beschwerdeführer
hat bei der Empfangsstelle einerseits wesentliche Sachverhaltsele-
mente nicht genannt, andererseits zu anderen Sachverhaltselementen
miteinander unvereinbare Aussagen gemacht. Der Hinweis in der Be-
schwerde, die Protokolle enthielten nicht immer die genauen Aussa-
gen der Asylbewerber und seien auch nicht immer korrekt abgefasst,
vermag vorliegend in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht zu ei-
ner Relativierung der festgestellten Ungereimtheiten und Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers zu führen. Dieser aner-
kannte zudem die Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung als kor-
rekt und vollständig. Daran vermögen auch die Ausführungen des
Hilfswerksvertreters, wonach ein dem Beschwerdeführer zu Unrecht
gemachter Vorhalt aus dem Protokoll gestrichen worden sei, nichts zu
ändern, wenn auch seiner Ansicht, dieser Passus hätte im Protokoll
stehen gelassen werden sollen, beizupflichten ist. In Übereinstimmung
mit dem Bundesamt erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht
als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer, wäre der Beschwer-
deführer tatsächlich seit dem Jahre 1997 behördlich gesucht worden,
sich noch jahrelang in A._______ aufgehalten hätten und der Be-
schwerdeführer dort eigenen Angaben gemäss unbehelligt hätte arbei-
ten können. Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen, die Teilnah-
me des Beschwerdeführers an der Nevrozfeier des Jahres 2002 habe
dazu geführt, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei,
Seite 15
D-3476/2006
nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die angeblich langjähri-
ge Suche nach dem Beschwerdeführer und somit dessen behördliche
Registrierung als nicht glaubhaft, weshalb auch seine Aussage, er sei
bei der Teilnahme an der Feier identifiziert worden, nicht nachvollzieh-
bar ist. Auch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Anka-
ra habe keine Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer ergeben. Die Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach die Schweizerische Botschaft nicht zu allen behördlichen Regist-
rierungssystemen in der Türkei Zugang habe, ist zwar zutreffend, ver-
mag aber vorliegend – auch unter Hinweis auf die nachfolgenden Er-
wägungen – nichts daran zu ändern, dass die Abklärungsergebnisse
mit der übrigen Aktenlage ohne weiteres in Übereinstimmung zu brin-
gen sind. In diesem Sinne hat die Vorinstanz vorliegend nicht unbese-
hen auf die Botschaftsabklärungen abgestellt.
5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara führten
zum Ergebnis, dass die beiden vom Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Dokumente (Haftbefehl vom 5. April
2002 und Anklageschrift vom 15. Februar 2002) gefälscht sind. Im Sin-
ne der Einwände in der Beschwerde ist festzustellen, dass allein auf-
grund der chronologischen Ungereimtheit (die Anklageschrift datiert
vor dem Haftbefehl) nicht mit Sicherheit auf eine Fälschung der Doku-
mente geschlossen werden könnte, da die Anklageschrift tatsächlich
fehlerhaft datiert sein könnte. Abklärungen der Vertrauensperson der
Botschaft haben jedoch ergeben, dass die Aktenzeichen der Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft des DGM in F._______ nicht mit der
Person des Beschwerdeführers übereinstimmen, das heisst, dass das
unter der entsprechenden Aktennummer wirklich geführte Verfahren
eine andere Person betrifft. Zudem arbeitete beim DGM F._______ zur
fraglichen Zeit kein Staatsanwalt mit dem auf dem Dokument ange-
brachten Namen. Des Weiteren stimmen auch die auf dem Haftbefehl
aufgeführten Aktenzeichen nicht mit der Person des Beschwerdefüh-
rers überein, was wiederum heisst, dass der Haftbefehl mit dieser
Nummer in Wirklichkeit gegen eine andere Person ausgestellt wurde.
Diese Abklärungsergebnisse – zu denen sich der Beschwerdeführer
bezeichnenderweise nicht äussert – lassen eindeutig den Schluss zu,
dass die von ihm eingereichten Dokumente keinen wahren Sachver-
halt wiedergeben.
Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt dazu, dass die persönli-
che Glaubwürdigkeit eines derart Handelnden in nicht unerheblichem
Seite 16
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Masse Schaden nimmt und er somit erschwerte Voraussetzungen
schafft, den geltend gemachten Sachverhalt dennoch glaubhaft zu ma-
chen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verwei-
sen, der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, un-
glaubhaft sind. Vorliegend wurde bereits vorstehend erwogen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind.
5.3 Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers und des Ergebnisses der Überprüfung der beiden einge-
reichten Dokumente sowie der weiteren Ergebnisse der Botschaftsab-
klärungen, vermögen die Aussagen des Dorfvorstehers von I._______
in seinem Schreiben vom 21. August 2003 (die er gegenüber der
Schweizerischen Botschaft bestätigte), der Beschwerdeführer werde
von der Polizei gesucht, nicht zu überzeugen.
5.4 Hinsichtlich der vom Sohn der Beschwerdeführer erlittenen Ver-
brühungen, die mit einer Fotografie belegt werden, ist festzuhalten,
dass es aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend unwahr-
scheinlich erscheint, dass ihm diese – wie geltend gemacht - von der
Polizei zugefügt wurden.
5.5 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ist zu
bemerken, dass die Ausführungen des türkischen Rechtsanwaltes
A._______ nicht ausschlaggebend sein können. Die Schweizerische
Botschaft hat überzeugend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichte Anklageschrift unter anderem deshalb eine Fälschung ist,
weil unter der vermerkten Verfahrensnummer gegen eine andere Per-
son ein Verfahren hängig ist. Somit kann unter der auf der Anklage-
schrift vermerkten Nummer gegen den Beschwerdeführer kein Verfah-
ren im Gange sein. Der in der Türkei beauftragte Anwalt hat denn auch
keine weiteren Dokumente eingereicht, welche seine Darstellung, es
sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren im Gang, bestätigen
würden.
Soweit der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom
31. Dezember 2003 ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Polizei die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nevrozfest
anhand von Filmaufnahmen hätte feststellen können, ist festzuhalten,
dass dies zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, vor-
liegend aber aus den dargelegten Gründen als unwahrscheinlich ge-
Seite 17
D-3476/2006
wertet wurde.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers
habe beim türkischen Menschenrechtsverein (IHD) Meldung erstattet,
dass bei ihm am 3. November 2003 eine Razzia stattgefunden habe.
Dabei sei seitens der Polizei nach seinen Söhnen B._______ und
A._______ gefragt worden. Den eingereichten Unterlagen des IHD ist
allerdings einzig zu entnehmen, was der Vater des Beschwerdeführers
dem IHD gegenüber angegeben hat. Ob die Hausdurchsuchung
wirklich stattgefunden hat und wem sie galt, steht somit nicht fest und
kann nicht überprüft werden. Dass die türkischen Behörden sich beim
Vater des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Bruders
des Beschwerdeführers, der vom Bundesamt als Flüchtling anerkannt
wurde, erkundigt haben könnten, erscheint nahe liegend. Hingegen
kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, die
durchgeführte Hausdurchsuchung habe (auch) dem Beschwerdeführer
gegolten.
5.6 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist festzustellen, dass es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die von ihnen geltend ge-
machte, ihnen in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise angeblich
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Polizei unter Druck
gesetzt und bedroht worden, weil ihr Ehemann gesucht worden sei,
können nicht geglaubt werden, da die Fahndung nach ihrem Ehemann
aus den vorstehend genannten Gründen als unglaubhaft beurteilt wur-
de. Angesichts der obigen Erwägungen erübrigt es sich, auf die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer sowie auf
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebe-
nenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
Seite 18
D-3476/2006
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesonde-
re ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder
die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betäti-
gungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine
Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat-
oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rück-
kehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E.
5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich al-
lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dem Bruder des Be-
schwerdeführers sei in der Schweiz Asyl gewährt worden, und geltend
gemacht, dies begründe für die Beschwerdeführer die Gefahr, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar in der Türkei Repressalien
gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten von kurdischen
Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch eingestuft
Seite 19
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werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f). Indessen kann im vorliegenden Fall aufgrund
des Umstandes, dass B._______ dem Bruder des Beschwerdeführers,
in der Schweiz am 21. März 2003 Asyl gewährt wurde, nicht geschlos-
sen werden, dem Beschwerdeführer oder seiner Familie hätten deswe-
gen mit ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr in die Türkei zu
rechnen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass die türkischen Behörden eine aktive Fahndung nach
B._______ eingestellt haben. Der Beschwerdeführer hat nicht behaup-
tet, er habe sich zusammen mit seinem Bruder politisch aktiv betätigt;
eigene Probleme wegen eines persönlichen politischen Engagements
konnte er zudem – wie dargelegt – nicht glaubhaft machen. Unter die-
sen Umständen liegen aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunk-
te vor, welche allenfalls darauf hindeuten könnten, dass den Be-
schwerdeführern in der Türkei wegen des Bruders bzw. Schwagers
asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals in seiner Eingabe vom
28. April 2004 geltend, er habe in der Türkei ein Buch veröffentlicht,
das im Februar 2004 gedruckt worden sei. Gegen den Herausgeber
des Buches sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Am 8. November
2004 teilte er mit, die Anwältin des Herausgebers habe dem türki-
schen Gericht seinen Namen und seinen Aufenthaltsort bekannt gege-
ben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wies die türkische Anwältin
darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer als Verfasser des Bu-
ches strafrechtliche Untersuchungen liefen. Im Falle seiner Rückkehr
in die Türkei würde er verhört und es würde gegen ihn Anklage erho-
ben, wobei er in Anwendung des Antiterrorgesetzes sowohl zu einer
Geldstrafe als auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde. Da er der
Verfasser des Buches sei, würde er zudem gemäss dem Pressegesetz
bestraft.
6.3.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara
(Stand vom 3. Januar 2005) haben ergeben, dass gegen den Be-
schwerdeführer bisher kein Verfahren eingeleitet wurde. Gegen den
Herausgeber des (...)-Verlages sei wegen der Veröffentlichung des
vom Beschwerdeführer verfassten Buches ein Verfahren eröffnet wor-
den. Dieses Verfahren sei vertagt worden, da der Herausgeber im Aus-
land lebe; gegen den Direktor des Verlages könne keine Strafverfol-
Seite 20
D-3476/2006
gung eingeleitet werden, da er Angestellter sei. Das Buch sei in einer
Auflage von 300 Exemplaren veröffentlicht worden. Die ISBN-Nummer
sei vom Kulturministerium bereits im Jahre 2002 einem anderen Buch
zugeteilt worden, das vom selben Verlag herausgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer habe das Buch zudem nicht selbst verfasst, die
Texte seien unter anderem aus dem Internet "entliehen" worden. Der
Direktor des Verlages habe erklärt, er habe den Druckauftrag
schriftlich aus der Schweiz erhalten.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundes-
amtes, der Beschwerdeführer habe versucht, die Aufmerksamkeit der
türkischen Behörden von der Schweiz aus auf sich zu ziehen, was ihm
mit der Publikation des beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Buches gelungen sein dürfte. Der Beschwerdeführer, der sein Buch
angeblich bereits lange vor seiner Flucht aus der Türkei "verfasst"
habe, erwähnte anlässlich der Befragungen nicht, dass er sich auch li-
terarisch mit der politischen Situation seines Heimatlandes befasse
und die Publikation eines entsprechenden Buches plane. Dass es sich
nicht um ein ernsthaftes literarisches Engagement handelt, wird durch
die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestä-
tigt. So wurde das Buch lediglich in einer Auflage von 300 Exemplaren
gedruckt und es wurde eine ISBN-Nummer aufgeführt, die bereits ei-
nem im Jahre 2002 erschienenen Buch zugeteilt worden war, welches
von der Schweizerischen Botschaft an die Asylbehörden übermittelt
wurde. An dieser Tatsache vermag auch die vom Beschwerdeführer
eingereichte Liste mit den im Jahre 2004 neu erschienenen Büchern
nichts zu ändern. Der Hinweis des Bundesamtes, der Beschwerdefüh-
rer sei bewusst ein kalkulierbares Risiko eingegangen, indem er von
der Schweiz aus den Druckauftrag gegeben habe, ist nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. August 2002 in der
Schweiz aufhält, hat weder in der Befragung vom 9. August 2002 noch
an der Anhörung vom 20. Januar 2003 erklärt, er beabsichtige das
nunmehr veröffentlichte Buch herauszugeben. Ebensowenig hat er in
dieser Hinsicht in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 ir-
gendwelche Andeutungen gemacht. Die Behauptung in der Replik vom
28. April 2004, wonach er dieses Buch bereits vor der Ausreise aus
der Türkei verfasst und bis zur Publikation laufend aktualisiert habe,
vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. April 2004 nie er-
wähnte, er arbeite an einem Buch, welches er zu veröffentlichen beab-
sichtige, sowie der Erklärung, das Buch sei im Februar 2004 gedruckt
Seite 21
D-3476/2006
worden (vgl. Replik vom 28. April 2004, S. 1), geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Druck des
Buches jedenfalls erst veranlasste, nachdem ihm das BFM am 19. No-
vember 2003 mitgeteilt hatte, die bisher eingereichten Dokumente hät-
ten sich als gefälscht entpuppt, möglicherweise sogar erst nachdem
das BFM die Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 4. Dezember
2003 abgelehnt bzw. der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerde
in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2004 als aussichtslos beur-
teilt hatte. In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 erklärte, er
werde sich bemühen, überzeugende Beweise für seine Bedrohung zu
beschaffen, für deren Einreichung er um Ansetzung einer Frist ersu-
che. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wol-
len, nachdem das Verfahren aufgrund seiner bisherigen Vorbringen
nicht den gewünschten Verlauf zu nehmen schien, erweist sich in An-
betracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich.
6.3.4 Unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach
Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, darf im vorliegenden Fall
nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist
zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türki-
sche Justiz aufgrund der im eingereichten Buch gemachten Aussagen
gegen den Beschwerdeführer als "Verfasser" desselben ein Strafver-
fahren einleiten wird. Dieser wird aber im Rahmen dieses Verfahrens
die Gelegenheit haben, den Hintergrund der Publikation – die Absicht,
sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken – offen zu legen.
Er wird problemlos belegen können, dass es sich bei "seinem Buch"
um eine Ansammlung von nicht von ihm verfassten Texten handelt, die
von einem Verlag, dessen Herausgeber sich dauerhaft im Ausland be-
findet und deshalb seitens der türkischen Justiz nichts zu befürchten
hat, gefälligkeitshalber publiziert wurden. Der Beschwerdeführer wird
auch darlegen können, dass "seinem Buch" eine ISBN-Nummer zuge-
schrieben wurde, die bereits zwei Jahre früher einem vom gleichen
Verlag herausgegebenen Buch zugeteilt worden war, was ein weiterer
Beleg für die mangelnde Ernsthaftigkeit seines literarischen Auftritts
ist. Angesichts der konkreten Umstände erscheinen die Ausführungen
des Bundesamtes, wonach aufgrund der in den letzten Jahren in der
Türkei erfolgten Gesetzesänderungen ausgesprochene Freiheitsstra-
fen entweder auf Bewährung aufgeschoben oder in eine Busse umge-
Seite 22
D-3476/2006
wandelt würden, für den vorliegenden Fall überzeugend. Das Bundes-
amt hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass in ähnlich gelagerten
Fällen in der Türkei seit mehreren Jahren in aller Regel keine Untersu-
chungshaft verfügt werde. Aufgrund der konkreten Umstände können
die von der türkischen Anwältin gehegten Befürchtungen, der
Beschwerdeführer werde zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt werden, nicht geteilt werden.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
und seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Türkei
weder aufgrund der Tatsache, dass seinem Bruder B._______ in der
Schweiz Asyl gewährt wurde noch aufgrund des unter seinem Namen
herausgegebenen Buches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen
haben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Einga-
ben der Beschwerdeführer sowie auf die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
6.4
6.4.1 Erst auf Beschwerdeebene wird in den Eingaben vom 26. Okto-
ber 2006 und vom 10. Juli 2007 geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer sei am 1. April 2006 in den Vorstand der (...) gewählt worden; au-
sserdem seien auf "" diverse Aufsätze des Be-
schwerdeführers über das Kurdenproblem publiziert worden. Er habe
zwei Drohmails (am 26. Februar 2007 und am 12. März 2007) erhalten.
Bei einer Rückkehr in die Türkei würden der Beschwerdeführer und
seine Familie zum Ziel der türkischen Nationalisten und wären damit
an Leib und Leben gefährdet.
6.4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht
werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht ge-
würdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachver-
haltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
Seite 23
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ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies
aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein re-
formatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der
Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der behaupteten Wahl in den
Vorstand der "Kurdistans Volksinitiative der Schweiz" bzw. der Publika-
tion von Aufsätzen über das Kurdenproblem, mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht gegeben,
und diese lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Die
im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen vermitteln zwar
eine Vorstellung über den Inhalt und das Ausmass der exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein konkretes Bild
über die Einzelheiten seiner Tätigkeiten und deren Tragweite lässt sich
jedoch nur durch weitere Sachverhaltsabklärungen vorab in Form ei-
ner Anhörung des Beschwerdeführers gewinnen. Es erscheint deshalb
sachgerecht, das Verfahren insoweit an das BFM als erste Instanz zu-
rückzuweisen, damit dieses die nötigen Abklärungen vornimmt und
darüber befindet, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehö-
rigen aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten allen-
falls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
7.
7.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise verfolgt wurden
oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und seinen Fa-
milienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der
Tatsache, dass seinem Bruder B._______ in der Schweiz Asyl gewährt
wurde bzw. wegen des unter seinem Namen in der Türkei herausgege-
benen Buches mit dem Titel (...) mit Verfolgung zu rechnen haben. Hin-
sichtlich der in den Erwägungen 5.1 - 6.3 beurteilten Vorbringen liegen
Seite 24
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mithin keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer und damit zur Asylgewährung führen
könnten. Das Bundesamt hat demnach die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer zu Recht abgelehnt.
7.2 Noch nicht entscheidungsreif abgeklärt ist hingegen der Sachver-
halt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund der erst im Verlau-
fe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers erfüllen oder nicht. Diesbezüglich ist
das Verfahren an das BFM zur Abklärung des vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage zurückzuweisen,
ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
allenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sind.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird. Die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Dezember
2003 ist zu bestätigten, soweit die Asylgesuche der Beschwerdeführer
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet wurden. Hinsichtlich der
Frage, ob die Beschwerdeführer - aufgrund vom Beschwerdeführer ge-
setzter subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
ist die Sache zur Feststellung des neu geltend gemachten Sachver-
halts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die teil-
weise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vorliegend nicht
als teilweises Obsiegen zu werten, da der Beschwerdeführer die Grün-
de für die Rückweisung der Sache erst im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens setzte und die angefochtene Verfügung aufgrund der vorhe-
rigen Aktenlage vollumfänglich zu bestätigen gewesen wäre. Aufgrund
des erhöhten Aufwandes bei der Entscheidfindung und des Umstan-
des, dass die Prozessführung angesichts der Vorgehensweise des Be-
schwerdeführers (Beharren auf der Echtheit von als gefälscht erkann-
ten Dokumenten, mutwilliges Verursachen eines Interesses der türki-
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schen Behörden am Beschwerdeführer [Publikation des Buches]) als
mutwillig zu werten ist, sind die Verfahrenskosten auf insgesamt
Fr. 1'600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch
den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- teilweise
gedeckt und mit diesem zu verrechnen; Fr. 1'000.-- verbleiben zu
bezahlen.
9.2 Da die teilweise Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus
den eben dargelegten Gründen nicht als teilweises Obsiegen zu wer-
ten ist, ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung bean-
tragt wird und die Verfügung vom 4. Dezember 2003 wird bestätigt, so-
weit darin die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgelehnt und de-
ren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden.
2. Soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung
betreffend, wird die Verfügung vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachver-
halts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdefüh-
rern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 1'000.-- verbleibt zu bezahlen. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
vorinstanzliche Verfügung im Original, Beschwerdebeilagen 4 und
12 – 15, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) zur Feststellung und
Beurteilung des neu geltend gemachten Sachverhalts (Beilagen:
Kopien der Eingaben vom 26. Oktober 2006, 10. Juli 2007 und
6. August 2007 sowie der eingereichten Beweismittel, soweit diese
die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers betreffen)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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