Abtei lung IV
D-3476/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3476/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger aus (...) – sein Heimatland am 25. September
2007 per Schiff verliess und am 14. Oktober 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 20. November 2007 im Transitzentrum Altstätten die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte und ihn am 11. März 2008 einlässlich zu den Asylgründen an-
hörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2008 – eröffnet am 22. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2008 sei aufzuheben
und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, den Kostenvorschuss zu
erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurich-
ten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs im Empfangszentrum Vallorbe bzw. in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zur seiner zweifelsfreien Identifizierung ab-
zugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Iden-
titätspapiere erklärte, er habe weder je einen Pass, eine Identitätskarte
noch andere Papiere gehabt und wisse bloss, dass er in (...) die
Schule besucht habe,
dass er zudem die Ausreise nicht vorbereitet habe,
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dass er sich um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte und dies
immer noch tue, bisher allerdings erfolgslos,
dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz eine Person im Heimatland
kontaktiert habe, wobei diese ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht helfen
könne,
dass er in Nigeria zwar Verwandte habe, sich indessen nicht an alle er-
innere und seine Eltern Beamte seien, zu denen er momentan keine
gute Beziehung habe und mit ihnen nie telefonischen Kontakt habe,
dass er anlässlich seiner Arbeit als Callboy per Telefon kommuniziert
habe, jetzt aber niemanden kenne, den er telefonisch kontaktieren
könnte,
dass das BFM aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Umfeld in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt,
es bestehe bezüglich telefonischer Kontaktemöglichkeiten eine die Pa-
pierbeschaffung begünstigende Ausgangslage,
dass trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz der Beschwerdeführer
bis dato keine Dokumente eingereicht habe, welche geeignet wären,
seine Identität zu belegen und keine Bemühungen dokumentiere, wel-
che ein konkretes Ergebnis erwarten liessen,
dass das BFM folgerte, dass dies zusammen mit seinen unglaubwürdi-
gen Angaben zur Asylbegründung, den Schluss zu liesse, der Be-
schwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er sei mit dem
Schiff von Lagos in ein ihm unbekanntes Land gereist und von dort mit
dem Zug in die Schweiz gelangt und dabei nie kontrolliert worden,
dass die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert ausge-
fallen sei und er nicht habe beschreiben können, wie er genau auf die-
ses Schiff gelangt sei und wie er es wieder verlassen habe (act.
A1/S.7 u. A17/S.12),
dass die geltend gemachte problemlose Reise von Nigeria bis in die
Schweiz ohne gültige Papiere realitätsfremd erscheine,
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dass das BFM – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges
geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 20. November 2007,
der Anhörung vom 11. März 2008 und der Verfügung vom 15. Mai 2008
zu verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich, unglaubhaft und nicht hinreichend
begründet seien, zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Verfolgung
aufgrund seiner angeblichen Homosexualität überzeugend darzulegen,
dass der Beschwerdeführer nicht eindeutig angeben konnte, wer ihn
im Heimatland verfolgt hat,
dass er bei der Befragung angab, die Polizei habe ihn gesucht (act.
A1/S.5), bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er wisse nicht ge-
nau, wer nach ihm gesucht habe, aber da er gewusst habe, was er ge-
macht habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass es die Leute seien,
die ihn in der Disco in flagranti mit seinem Freund erwischt und ge-
schlagen hätten (act. A17/S.4 u. S.9),
dass er bei der Befragung angab, er sei von jemandem per Telefon vor
der Polizei gewarnt worden, bevor diese im Dorf eingetroffen sei (act.
A1/S.5), demgegenüber bei der Anhörung vorbrachte, der Wächter
vom Hof habe ihm mitgeteilt, er werde von Leuten gesucht (act.
A17/S.8),
dass er bis auf den Vorfall in der Disco noch nie bedroht worden sei
und sonst auch keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (act.
A1/S.6),
dass der Einwand in der Beschwerde, er habe den Vorfall in der Disco
realitätsnah beschrieben, nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer
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nicht im Stande war die Disco zu zeichnen oder genauer zu beschrei-
ben und er nicht angeben konnte, wie ihm die Flucht aus der Disco ge-
nau gelungen ist (act. A17/S.5),
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was mit seinem Ge-
schlechtspartner nach dem Vorfall in der Disco passiert ist, ob er noch
am Leben oder tot sei, was erstaunt, zumal es sich um seinen Freund
gehandelt hat, mit welchem er angeblich zusammen gewohnt hat (act.
A17/S.4 u. S.5),
dass sich der Beschwerdeführer, wie das BFM zurecht ausführt, wider-
sprüchlich betreffend den Wissensstand der Eltern über seine Homo-
sexualität geäussert hat (act. A1/S.5; A17/S.7),
dass sich der Beschwerdeführer widerspricht, was die Kenntnis über
seine Verwandten im Dorf betrifft, da er bei der Befragung noch angab,
es könnte schon sein, dass er Verwandte im Dorf habe, aber er kenne
sie nicht (act. A1/S.3), während er sich bei der Anhörung an den Onkel
B._______ und seine Tante C.________ erinnern konnte, welche im
Dorf leben würden (act. A17/S.3),
dass er trotz viermonatigem Aufenthalt auf dem Hof im Dorf nicht im
Stande war, diesen zu beschreiben (act. A17/S.8),
dass er – wie bereits erwähnt – die Flucht aus Nigeria, insbesondere
die Schiffsreise unsubstanziiert und realitätsfremd geschildert hat,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in einem Rapport gegenüber
der Kantonspolizei Zürich am 2. April 2008 zu Protokoll gab, er sei mit
einer (angeblich) Deutschen Staatsangehörigen namens D._______
verlobt, was hinsichtlich seiner im Asylverfahren behaupteten Homose-
xualität überwiegende Zweifel erweckt,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen und Einwände in der Beschwerde und deren handschriftlich
in Englisch verfassten Anhang näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nicht zu ändern vermögen,
dass aus diesen Gründen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in
Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz (act. A1/S.3) und Freunde hat
(act. A1/S.2 u. A17/S.9) und über eine immerhin 12-jährige Schulaus-
bildung verfügt (act. A1/S.2), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich
im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines
Kostenvorschusses zu erlassen, aufgrund des direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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