B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3476/2014/mel
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten (1.) durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
und (2.) durch Liliane Blum,
(…),
und (3.) durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien, kurdischer
Ethnie und jezidischer Religionszugehörigkeit – ersuchte am 19. Juni 2011
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 27. Juni 2011 wurde er
vom BFM (heute: SEM) zu seiner Person sowie summarisch zu seinem
Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei gab er an, er sei
kurdischer Ethnie, er stamme aus B._______ und er habe seine Heimat (...
[gegen Ende]) Mai 2011 vor dem Hintergrund einer unmittelbar drohenden
Verhaftung über die grüne Grenze in Richtung der Türkei verlassen. Auf
die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er
an, sein Reisepass sei (… [zu Anfang]) März 2011 vom Sicherheitsdienst
eingezogen worden und über seine Identitätskarte verfüge er derzeit nicht.
A.b Kurz nach der summarischen Befragung reichte er seine syrische
Identitätskarte zu den Akten. Mit Eingaben vom 10. August 2011 und vom
20. September 2011 reichte er zudem über die für ihn zuständige Betreu-
ungsorganisation seinen syrischen Führerausweis, einen Familienregister-
auszug, eine Bestätigung betreffend seine Zugehörigkeit zur Glaubens-
gruppe der Yeziden und einen Datenträger (USB-Stick) nach.
A.c Am 14. November 2011 sandte die schweizerische Botschaft in Da-
maskus dem BFM einen kurzen Abklärungsbericht zu. Darin wurde in Be-
antwortung einer Anfrage des Bundesamtes vom 30. Juni 2011 festgehal-
ten, beim Beschwerdeführer handle es sich [1.] um einen syrischen Staats-
angehörigen, welcher [2.] über einen heimatlichen Reisepass verfüge, aus-
gestellt 2009 in B._______, und welcher [3.] (… [an einem bekannten Da-
tum gegen Ende]) Mai 2011 auf dem Landweg über den (offiziellen) Grenz-
posten C._______ von Syrien in die Türkei ausgereist sei. Zudem wurde
festgehalten, gegen den Beschwerdeführer laufe [4.] keine Suche der syri-
schen Behörden.
A.d Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 30. Sep-
tember 2013 statt. Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer
als weitere Beweismittel sechs Fotos betreffend eine Demonstrationsteil-
nahme, einen zweiten Datenträger (CD-ROM) und zwei Bestätigungen des
Vereins D._______ vom 25. September 2013 zu den Akten.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er habe aufgrund seiner Verbindungen zu kurdischen
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Kreisen in der Heimat Haft und Folter erlitten, und da er ab (… [Mitte]) Mai
2011 vonseiten des politischen Sicherheitsdienstes gesucht worden sei,
habe er Syrien (... [gegen Ende]) Mai 2011 aus Furcht um sein Leben mit
Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen in Richtung
der Türkei verlassen. In diesem Zusammenhang führte er das Folgende
aus: Er sei von Beruf (… [Handwerker]) und an sich politisch nicht aktiv,
den heimatlichen Behörden aber trotzdem schon länger wegen seiner ne-
benberuflichen Tätigkeit als Musiker bekannt. Als solcher sei er in der Hei-
mat nicht nur an Hochzeiten, sondern auch regelmässig an Nevroz-Feiern
und Festen verschiedener kurdischer Parteien aufgetreten. Wegen dieser
Aktivitäten sei er in der Vergangenheit schon mehrfach von den Behörden
für jeweils einen Tag festgenommen und verwarnt worden. Ende Februar
2011 sei er vom politischen Sicherheitsdienst aufgefordert worden, (… [zu
Anfang]) März 2011 mit seinem Reisepass auf dem örtlichen Posten zu
erscheinen. Als er sich dort gemeldet habe, sei ihm vorgehalten worden, er
habe sich im Vorjahr um die Ausstellung eines Visums für E._______ [ein
europäischer Staat] bemüht. Tatsächlich habe er 2010 zweimal erfolglos
ein Touristenvisum beantragt, was er dem Sicherheitsdienst zu erklären
versucht habe. Vom Sicherheitsdienst sei ihm daraufhin sein Reisepass
abgenommen und gesagt worden, er dürfe das Land nicht mehr verlassen.
Nachdem es auch in B._______ zu Demonstrationen gekommen sei, sei
er (… [gegen Ende]) März 2011 vom Sicherheitsdienst zuhause abgeholt
und bis (… [gegen Ende]) April 2011 inhaftiert worden. Der Sicherheits-
dienst habe über ihn an Informationen über die Kurden und über geplante
Demonstrationen gelangen wollen. Zwar habe er zuerst abgelehnt, nach-
dem man ihm aber nach Schlägen auch noch mit Elektroschocks gedroht
habe, habe er zugesagt, in kurdischen Kreisen als Spitzel tätig zu werden.
Er sei daraufhin freigelassen worden, in der Folge aber trotz mehrfacher
telefonischer Aufforderungen vonseiten der Behörden untätig geblieben
und nach einer zweiwöchigen Erholungszeit wieder seinem Beruf (…)
nachgegangen. Politische Kundgebungen habe er nach seiner Haft jedoch
nicht mehr besucht. Wegen seiner Untätigkeit seien (… [Mitte]) Mai 2011
erneut Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes und des Kriminalsi-
cherheitsdienstes zu ihm nachhause gekommen, um ihn zu verhaften. Da
er nicht anwesend gewesen sei, seien seine Frau und Kinder von den Be-
amten geschlagen worden. Dabei hätten die Beamten seiner Frau gesagt,
dass er umgebracht werden soll, respektive dass er sich bei ihnen auf dem
Posten melden solle. Nachdem ihn seine Frau umgehend per Telefon über
diesen Vorfall informiert habe, habe er mit Hilfe seines Vaters seine Aus-
reise aus Syrien organisiert. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies der
Beschwerdeführer auf den eingereichten USB-Stick, auf welchem seine
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Auftritte als Musiker an Nevroz-Feiern und Parteianlässen in der Heimat
verzeichnet seien. Auch wenn er an diesen Anlässen nur als Musiker teil-
genommen habe, so werde dies von den heimatlichen Behörden doch als
politisch motiviertes Engagement betrachtet, womit er aus politischen
Gründen aus Syrien geflohen sei. Auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse
der Botschaft betreffend seine registrierte Ausreise aus Syrien (… [gegen
Ende]) Mai 2011 über den Grenzposten C._______ (ein grosser Grenz-
übergang an einer der Hauptverkehrsachsen in die Türkei […]), hielt er am
Vorbringen betreffend seine illegale Ausreise aus Syrien (... [gegen Ende])
Mai 2011 fest. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung machte er sodann
geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz schon mehrfach in kurdi-
schen Kreisen als Musiker aufgetreten, was von den heimatlichen Behör-
den als politischer Akt verstanden werde. Zudem habe er in der Schweiz
auch an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen,
welche von Kurden und Arabern gemeinsam veranstaltet worden sei. Da-
bei verwies er auf die eingereichte CD-ROM, auf welcher seine Teilnahme
als Musiker an kurdischen Anlässen in der Schweiz verzeichnet sei, sowie
auf die eingereichten Fotos betreffend seine Teilnahme an einer Demonst-
ration.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 24. Mai 2014) stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM gleichzei-
tig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf
die Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe
ersuchte er [1.] um Gewährung der Einsichtnahme in den "internen Antrag"
des BFM betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter
[2.] um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Aktenstück, verbun-
den mit der Zustellung der schriftlichen Begründung, sowie [3.] um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergän-
zung. In der Hauptsache beantragte er sodann [4.] die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, verbunden [5.] mit der Feststellung, dass die Rechtswirkung
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der vorläufigen Aufnahm nach der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehe, eventualiter [6.] die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, subeventualiter [7.] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme auf dieser Grundlage, subsubeventualiter [8.] die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Beschwer-
debegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gelte in der Schweiz als vorläu-
fig aufgenommen, das Gesuch um Einsicht in das BFM-Aktenstück "inter-
ner Antrag" abgewiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses unter
Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht für den
Fall des Unterliegens verzichtet und das BFM unter Zustellung der Akten
zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 hielt das BFM an der angefoch-
tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Im Rahmen seiner Replik vom 17. Juli 2014 bekräftigte und ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.
Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer das
BFM im Verlauf der Anhörung vom 30. September 2013 darum ersucht
hatte, bei den Behörden von F._______ [ein weiterer europäischer Staat]
vorstellig zu werden, da seine Ehefrau und seine fünf Kinder aufgrund der
mittlerweile unerträglichen Verhältnisse in Syrien dorthin geflüchtet seien.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 machte er ergänzende Angaben zum Auf-
enthalt seiner Familie. Schliesslich liess er mit Eingabe vom 22. Januar
2014 über ein Hilfswerk um eine Überstellung seiner Angehörigen aus
F._______ in die Schweiz nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens
ersuchen, wobei er verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte. Vom
BFM wurde das Gesuch um eine Überstellung seiner Familie nicht beant-
wortet, indes sandte das Bundesamt am 30. Januar 2014 betreffend die
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Ehefrau und die fünf Kinder des Beschwerdeführers ein Auskunftsbegeh-
ren an die (…) Behörden [von F._______]. Das Auskunftsbegehren wurde
von F._______ trotz Mahnung vonseiten des BFM nicht beantwortet. Ein
halbes Jahr später – mit Erklärung von 4. August 2014 – lehnte das BFM
ein zwischenzeitlich eingelangtes Ersuchen der (…) Behörden [von
F._______] um eine Übernahme der Ehefrau und der Kinder des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ab. Zwar
wurde dieser Entscheid von F._______ remonstriert, das Bundesamt hielt
jedoch mit Erklärung vom 4. September 2014 an der Ablehnung einer Über-
stellung fest. Gemäss Aktenlage reisten die Angehörigen des Beschwerde-
führers am 10. März 2015, ausgestattet mit (…) Flüchtlingsausweisen [der
Behörden von F._______], selbständig in die Schweiz ein. Die von der Ehe-
frau und den Kindern des Beschwerdeführers am folgenden Tag einge-
reichten Asylgesuche sind beim SEM hängig. Aus den Akten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine auf seinen dritten
Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 11. März 2015 einreichen liess,
welche sich gemäss der Betreffzeile der Vollmacht und dem Titel des Be-
gleitschreibens auch auf sein Asylverfahren bezieht (vgl. act. C3). Schon
ein halbes Jahr zuvor, am 22. September 2014, hatte er in Zusammenhang
mit den vorerwähnten Ersuchen betreffend seine Angehörigen seiner zwei-
ten Rechtsvertreterin Vollmacht auch in seinem Asylverfahren erteilt (vgl.
act. A47).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 7
2.
Im Rahmen seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer vorab
auf das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche
Gehör sowie eine angeblich unvollständige und unrichtige Sachverhalts-
feststellung durch die Vorinstanz. In seinen diesbezüglichen Ausführungen
verkennt er jedoch, dass dem von ihm zur Einsicht- und Stellungnahme
einverlangten Aktenstück der Vorinstanz, die BFM-Akte A33/1 "interner An-
trag" betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz,
praxisgemäss kein Beweischarakter zukommt, sondern das Aktenstück der
Vorinstanz lediglich als Hilfsmittel bei der internen Entscheidfindung und
Verfahrensleitung diente, womit es nicht der Akteneinsicht gemäss Art. 26
VwVG unterliegt (vgl. dazu BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Ebenso verkennt er,
dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht zu jeder
möglichen Quelle zu äussern hat, sondern der Begründungspflicht Genüge
getan wird, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Über-
legungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anfor-
derung wurde das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung gerecht.
Da – wie nachfolgend aufgezeigt – die Beschwerde aufgrund der Aktenlage
in der Hauptsache gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren, kann auf weitere Erwägungen zu den
angeblichen formellen Mängeln der angefochtenen Verfügung jedoch ver-
zichtet werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
[zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angeblich illegale Aus-
reise aus Syrien, über die angeblich erlittenen Nachstellungen vonseiten
des politischen Sicherheitsdienstes und über die angeblich nach ihm lau-
fende Suche seien aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten, Widersprüchen
und unlogischen Elementen im Sachverhaltsvortrag insgesamt unglaub-
haft, und es hält ausdrücklich fest, alleine wegen seiner Betätigung als kur-
discher Musiker erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Rahmen der
Begründung verweist das Bundesamt auf das Ergebnis der Botschaftsab-
klärungen, womit belegt sei, dass der Beschwerdeführer seine Heimat
nicht wie behauptet illegal, sondern (…[gegen Ende]) Mai 2011 legal über
den Grenzposten C._______ verlassen habe. Sodann habe er sich in sei-
nen Schilderungen über die geltend gemachte Haft und über die angebli-
che Suche nach seiner Person aktenkundig in Widersprüche verstrickt.
Darüber hinaus entbehrten seine Schilderungen betreffend sein Verhalten
nach der behaupteten Freilassung (angeblich … [gegen Ende] April 2011)
jeglicher Logik, zumal er ja bei der von ihm geltend gemachten Untätigkeit
als Spitzel (angeblich bis … [Mitte] Mai 2011) mit Nachstellungen vonseiten
der Sicherheitskräfte habe rechnen müssen. Gerade die legale Ausreise
über einen offiziellen Grenzposten spreche schliesslich gegen das Vorlie-
gen der behaupteten Verfolgungssituation. Ohnehin bleibe aufgrund seiner
Ausführungen offen, warum die heimatlichen Sicherheitskräfte überhaupt
ein Interesse am Beschwerdeführer hätten haben sollen, zumal er zu kei-
nem Zeitpunkt Mitglied einer kurdischen Partei, sondern bloss ein Musiker
gewesen sei.
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Seite 9
4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe bestreitet der Beschwerdefüh-
rer die vorgenannten Schlüsse, indem er seine Sachverhaltsschilderungen
als insgesamt überzeugend respektive nachvollziehbar, substanziiert und
widerspruchsfrei darstellt. Die anders lautenden Erwägungen des BFM er-
klärt er aufgrund der Aktenlage als unbegründet. Richtig sei vielmehr, dass
er ausführlich und konsistent über das behördliche Vorgehen gegen seine
Person berichtet habe. So habe er insgesamt glaubhaft und mit Beweis-
mitteln unterlegt über seine Teilnahme an zahlreichen politischen Veran-
staltungen als Musiker berichten können, wobei sein Bericht sehr ausführ-
lich ausgefallen sei, indem er in freier Rede ununterbrochen logisch und
konsistent seine Probleme in der Heimat geschildert habe. Diese Real-
kennzeichen müssten zwingend Berücksichtigung finden. Dabei bekräftigt
er namentlich die geltend gemachte Abnahme seines Reisepasses durch
die syrischen Behörden zu Anfang März 2011 und die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Syrien. Die vorinstanzlichen Feststellungen betref-
fend das Vorliegen von Tatsachenwidrigkeiten, Widersprüchen und unlogi-
schen Elementen erklärte er unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen
als unbegründet. Schliesslich hält er dafür, vom BFM sei verkannt worden,
dass er für die syrischen Behörden von hohem Interesse gewesen sei, weil
er aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker stets sehr gut über alle Vorgänge
innerhalb der kurdischen Kreise informiert gewesen sei, ohne gleichzeitig
eine Führungsfunktion innezuhaben. Da er wegen seiner politisch-musika-
lischen Tätigkeit von den heimatlichen Behörden gezielt gesucht, inhaftiert
und misshandelt worden sei, habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sy-
rien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 Für den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung und der diesbe-
züglichen Replik des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden, zumal sich
die Parteien in diesen Rechtsschriften vornehmlich zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten äusserten.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass
die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeb-
lich ab (… [Mitte]) Mai 2011 unmittelbar drohende Verhaftung durch den
politischen Sicherheitsdienst Mängel aufweisen, welche geeignet sind, den
Sachverhaltsvortrag in diesem Punkt als überwiegend unglaubhaft erschei-
nen zu lassen. Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz aufgrund der Auskünfte
der schweizerischen Botschaft in Damaskus davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe seine Heimat nicht über die grüne Grenze, sondern
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Seite 10
(… [an einem bekannten Datum gegen Ende]) Mai 2011 über einen offizi-
ellen Grenzposten in Richtung der Türkei und damit mutmasslich legal ver-
lassen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Pass oder lediglich mit seiner
Identitätskarte die Grenze zur Türkei überquert hat, bleibt aufgrund der
Auskunft der Botschaft unklar. Die Registrierung eines Grenzübertritts an
sich spricht jedoch gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Verhaftungs-
gefahr im Ausreisezeitpunkt. Anders verhält es sich mit den Schilderungen
des Beschwerdeführers über einen offenbar zunehmenden behördlichen
Druck auf seine Person im Anfangsstadium der zuerst noch friedlichen
Volkserhebung in Syrien vom Frühjahr 2011. Aufgrund der in diesem Punkt
überwiegend nachvollziehbaren Schilderungen ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei im März 2011 von den heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden zu einer Vorsprache aufgeboten worden, worauf ihm Vorhaltungen
wegen eines Visumsgesuches vom Vorjahr gemacht wurden. Soweit er-
sichtlich wurde er bei dieser Gelegenheit vonseiten der syrischen Sicher-
heitskräfte primär eingeschüchtert, was zu diesem frühen Zeitpunkt der sy-
rischen Volkserhebung als plausibel erscheint, zumal vom Beschwerdefüh-
rer nicht geltend gemacht wurde, er sei schon zuvor einmal mit den hei-
matlichen Sicherheitsbehörden in einen ernsthaften Konflikt geraten. Sei-
nen Angaben zufolge verblieb es bei früheren Vorsprachen im Wesentli-
chen bei blossen Kontrollen. Sodann ist aufgrund seiner Schilderungen
insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende März und
Mitte April 2011 nochmals vom heimatlichen Sicherheitsdienst angegangen
wurde, indem er von zuhause abgeholt wurde, was soweit ersichtlich zu
einer (gewollten) weiteren Einschüchterung führte. In diesem Zusammen-
hang bleibt festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt, mithin kurz nach dem
Nevroz 2011 und insbesondere nach den regimekritischen kurdischen De-
monstrationen im nordsyrischen Qamishli, die Kurden vonseiten des Re-
gimes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter verschärfter Beobach-
tung standen. Als in kurdischen Kreisen bekannte Person (vgl. dazu nach-
folgend, E. 5.2) dürfte sich der Beschwerdeführer als Ziel von zunächst
noch präventiven Massnahmen geradezu angeboten haben. In Überein-
stimmung mit dem BFM ist aber festzuhalten, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers über die angeblich erlittene mehrwöchige Haft und Fol-
ter wegen des weitgehenden Fehlens von Realkennzeichen für ein deutli-
ches Überzeichnen der tatsächlichen Abläufe sprechen. Trotz Abstrichen
an seinen Vorbringen muss jedoch davon ausgegangen werden, er sei den
heimatlichen Sicherheitsbehörden schon vor dem Ausbruch des Bürger-
krieges bekannt gewesen und mit der zunehmenden Verschärfung der Si-
cherheitslage gerade auch in B._______ von diesen ins Visier genommen
worden. Das Interesse der Sicherheitsbehörden ist gerade angesichts der
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Seite 11
danach aufbrechenden Konfliktlage nachvollziehbar, zumal es sich beim
Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht und nachfolgend aufge-
zeigt – tatsächlich um einen sehr bekannten kurdischen Musiker handeln
dürfte, was von der Vorinstanz nicht erkannt worden ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf
seine umfangreichen Aktivitäten als kurdischer Musiker hingewiesen und
diesbezüglich Beweismittel vorgelegt. Dieser Aspekt wurde vom BFM nur
am Rande behandelt respektive als weitgehend irrelevant dargestellt. Auf-
grund der vorgelegten Beweismittel – der auf dem vorerwähnten Datenträ-
ger (USB-Stick) verzeichneten Fotos und insbesondere der Videoaufzeich-
nungen – ist der Beschwerdeführer in kurdischen Kreisen jedoch schon
seit Jahren als Musiker sehr bekannt. So handelt es sich bei ihm nicht bloss
um einen "einfachen Musiker", wie vom BFM erwogen, sondern erkennbar
um einen Musiker mit einem relevanten Berühmtheitsgrad. In dieser Hin-
sicht sticht unter den vorgelegten Videodokumenten besonders eine (un-
datierte) Aufnahme eines Auftritts im Rahmen eines Grossanlasses in Sy-
rien heraus. Der Beschwerdeführer ist gemäss dieser Aufnahme (der erste
Teil der Videodatei mit einer Laufzeit von insgesamt 26:35 Minuten Dauer)
zusammen mit einer kleinen Sängergruppe und einem Begleitmusiker auf
der Hauptbühne einer Freilicht-Grossveranstaltung aufgetreten, als tragen-
der Spieler der Gruppe (…). Dieser Auftritt wurde gemäss Videodokument
mindestens von hunderten, eher aber von mehreren tausend Kurden ver-
folgt. Dabei hatte die Veranstaltung gemäss der Aufnahme keineswegs
bloss einen kulturellen Hintergrund, wurde doch gegen Ende des Auftritts
vor der Masse der Zuschauer von einer Gruppe von Männern an einem
Berghang auch eine riesige kurdische Flagge entrollt (vgl. a.a.O., ab 12:55
Minuten). Vom Beschwerdeführer wurde ein zweites Videodokument vor-
gelegt, welches einen Auftritt des Beschwerdeführers mit einer Gruppe von
Musikern im Rahmen einer Sendung des (…) Fernsehsenders G._______
zeigt (aus technischen Gründen waren für das Gericht nur 29 Sekunden
der Aufzeichnung visionierbar). Auf eine detaillierte Auseinandersetzung
mit den vorgelegten Fotos und dem zweiten Teil der oben erwähnten Vi-
deodatei, in welcher der Beschwerdeführer bei einer Hochzeit und einer
anderen kurdisch-alevitischen Veranstaltung gezeigt wird, kann verzichtet
werden, da ein relevanter Bekanntheitsgrad in kurdischen Kreise bereits
aufgrund der oben beschriebenen Teilnahme an einer Grossveranstaltung
als gegeben zu erkennen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei den heimatlichen Sicherheitsbehörden wegen seiner Aktivitäten als Mu-
siker in kurdischen Kreisen schon seit langem persönlich bekannt und er
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Seite 12
sei deswegen wiederholt angegangen und verwarnt worden, vermag auf-
grund der Aktenlage zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer ab dem
Frühjahr 2011 zunehmend unter Druck geraten sein dürfte, wurde vorste-
hend aufgezeigt (E. 5.1).
5.3 Diese Umstände sind insofern von Bedeutung, als sich die politische
und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwer-
deführers im Frühjahr 2011 in erheblicher Weise verändert, mithin drastisch
verschlechtert hat. Zwar stehen in der derzeitigen Bürgerkriegslage die
Kurden momentan nicht als erste im Fokus des syrischen Regimes. Das
zunehmend eigenständige Auftreten der Kurden, bei gleichzeitiger Bewaff-
nung eigener Verbände, steht jedoch in direktem Widerspruch zu den Inte-
ressen des Regimes, welches schon früher jeglichen autonomistischen o-
der gar sezessionistischen Tendenzen der Kurden konsequent entgegnet
ist. Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syri-
schen Behörden brutal und rücksichtslos gegen tatsächliche und bloss ver-
meintliche Regimegegner vorgehen (vgl. das Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2), muss zum heutigen Zeit-
punkt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Bekanntheitsgrades in kurdischen Kreisen ein relevantes Profil aufweist,
indem er den syrischen Sicherheitskräften persönlich bekannt ist und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Kreis der potentiellen Regimegegner
zugerechnet wird (vgl. a.a.O., E. 5.8). Dem Beschwerdeführer kann vor
dem Hintergrund der heute in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht ent-
gegen gehalten werden, durch seine Tätigkeit als Musiker habe er sich in
erster Linie in einem kulturellen Umfeld und nicht mit einem politischen En-
gagement exponiert. Diese Grenzen sind im Kontext des syrischen Bürger-
krieges und mit Blick auf das willkürliche Vorgehen der syrischen Sicher-
heitskräfte gegen alle möglichen Staatsfeinde längst verwischt, weshalb
aufgrund der bereits vor seiner Ausreise bestehenden Exposition des Be-
schwerdeführers von einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er alleine wegen
seiner Betätigung als kurdischer Musiker die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, vermag daher im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu überzeugen. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäss den Erwägungen im erwähn-
ten Referenzurteil ebenfalls zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 5.9).
6.
6.1 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt. Eine
Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54
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AsylG) kann bei dieser Sachlage unterbleiben, womit auf eine Auseinan-
dersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und Vor-
bringen des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.
6.2 Nach dem Gesagten ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.3 Das SEM ist gehalten, der Asylgewährung des Beschwerdeführers im
Rahmen der Behandlung der Asylgesuche seiner Ehefrau und Kinder die
gebührende Beachtung zu schenken.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Von den Rechtsvertretern des
Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nachfor-
derung einer solchen kann indes verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung
aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschä-
digung daher aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
8.
Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren
verschiedene Vollmachten zur Rechtsvertretung unterzeichnet hat. Im Ur-
teilszeitpunkt kann aus prozessökonomischen Gründen auf Instruktions-
massnahmen zur Bestimmung einer gemeinsamen Zustelladresse (ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 AsylG) verzichtet werden, da alle Rechtsvertreter durch
Zustellung einer Urteilskopie über den Abschluss des vorliegenden Verfah-
rens in Kenntnis gesetzt werden können.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
22. Mai 2014 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu-
gesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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