B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3477/2014
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______vom 26. Februar 2014 im Wesentlichen geltend machte,
er habe sein Heimatland Mali im März 2012 verlassen und sei über Alge-
rien nach Libyen gereist, wo er sich bis im März 2013 aufgehalten habe,
dass er Ende März 2013 auf dem Seeweg in Italien eingereist sei und
dort im April 2013 ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die Aufenthaltsbedingungen in Italien (Unterkunft und Arbeitsmög-
lichkeiten) schwierig seien, weshalb er sich zur Weiterreise in die Schweiz
entschlossen habe,
dass er zudem an einer Sprachstörung (Stottern) leide und hoffe, in der
Schweiz eine entsprechende Behandlung zu erhalten,
dass er in Italien nicht um ärztliche Hilfe ersucht habe, da er aufgrund der
Sprachstörung nicht in der Lage gewesen sei, sein Anliegen mündlich
vorzubringen, beziehungsweise er sich einmal in ein Spital begeben ha-
be, man sich dort aber nicht um ihn gekümmert habe, weshalb er unver-
richteter Dinge wieder weggegangen sei,
dass er aus den genannten Gründen nicht nach Italien zurückkehren
möchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2014
mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären
Schutz gewährt habe, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien anzuordnen, wozu es
ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin in der
Stellungnahme vom 1. Mai 2014 im Wesentlichen vorbringen liess, es sei
ihm aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht möglich gewesen, sich an-
lässlich der Befragung vom 26. Februar 2014 umfassend zu äussern,
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weshalb von einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung auszugehen
sei,
dass die Wegweisung nach Italien unzulässig sei, da ihm dort eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK drohe,
dass sich Personen mit Schutzstatus in Italien zwar überall im Land hin-
begeben und auch arbeiten dürften, indes die Kapazitäten der Zentren,
zu denen rückkehrende Schutzberechtigte Zugang hätten, unzureichend
seien (vgl. Bericht der SFH von Oktober 2013),
dass er deshalb Gefahr laufe, früher oder später obdachlos zu werden,
und es ihm angesichts seiner Sprachbehinderung nicht möglich sein dürf-
te, ein Einkommen zu erzielen, oder bei den italienischen Behörden re-
spektive Dritten um Hilfe zu ersuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien subsidiären Schutz erhalten habe,
dass Italien dem entsprechenden Gesuch des BFM vom 28. März 2014
um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 zugestimmt
habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20)
erfüllen würde, da ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs
jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
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dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn –
wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zulässig sei,
dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge
oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter
anderem die Ansprüche schutzberechtigter Personen hinsichtlich medizi-
nischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu
Wohnraum regle, umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, bei den italienischen Behörden,
die ihm subsidiären Schutz gewährt hätten, die ihm zustehenden Ansprü-
che hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung einzufordern,
dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale
Hilfsorganisationen in Italien bestehen würden, an die sich Drittstaatsan-
gehörige wenden könnten,
dass zudem davon auszugehen sei, dass die medizinische Grundversor-
gung in Italien sichergestellt sei, und sich der Beschwerdeführer mit me-
dizinischen Problemen an die dortigen Institutionen zu wenden habe,
dass Italien im Übrigen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sei, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunk-
te dafür vorlägen, dass sich die italienischen Behörden nicht an die dar-
aus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden,
dass es sich schliesslich bei dem Bericht der SFH von Oktober 2013 um
ein Dokument mit allgemeinem Charakter handle, das den Beschwerde-
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führer nicht persönlich betreffe, und somit eine konkrete Verletzung der
erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien auch zumutbar und möglich
sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Rückweisung zur Neubeurteilung, sowie
um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie einer logopädischen Abklärung
des C._______ vom 18. Juni 2014 zu den Akten reichte (Diagnose: Stot-
tern; logopädische Therapie angezeigt),
dass er im Wesentlichen erneut geltend machte, die Aufnahme- und Le-
bensbedingungen für Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in
Italien würden gegen Art. 3 EMRK verstossen, und diesbezüglich nebst
dem Bericht der SFH von Oktober 2013 auf zwei Urteile deutscher Ver-
waltungsgerichte vom 23. Mai 2014 und 2. April 2014 verwies,
dass er sich vor Obdachlosigkeit und Elend fürchte, ihm der Zugang zum
Arbeitsmarkt verwehrt sein dürfte, und er aufgrund seiner Sprachbehinde-
rung Übergriffe durch Dritte befürchte,
dass zudem bezüglich seiner Sprachbehinderung eine Therapie ange-
zeigt sei, indes das BFM die italienischen Behörden darüber nicht infor-
miert habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2014 eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juni 2014 nachreichte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten, dort ein Asylgesuch gestellt und sub-
sidiären Schutz mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung erhalten
hat,
dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am (…) um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte, und die italienischen Behörden
dem Ersuchen am (…) zustimmten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
det,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien
droht,
dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte,
dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
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verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer mit der generellen Behauptung, die Zustände
in Italien seien für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden
sei, schwierig, keine solchen Anhaltspunkte dazulegen vermag und keine
überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat
der FK, EMRK und FoK systematisch nicht an seine entsprechenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende, Flüchtlinge und Per-
sonen mit subsidiärem Schutz in Italien zwar teilweise als verbesse-
rungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in ge-
wissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich den bereits erwähnten
Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht
beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen
kann, dass die dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass die Unterbringung jedenfalls die Minimalstandards des internationa-
len Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, wie
dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt
hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen bestehe, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10]),
dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, seine spezifische
Situation und seine Schwierigkeiten sowie allfällige Klagen hinsichtlich
seiner Unterbringung oder Unterstützung – allenfalls mit Hilfe von Bera-
tungsstellen – bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzu-
bringen und bei diesen durchzusetzen,
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dass sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlin-
gen und Personen mit subsidiärem Schutz annehmen, und es dem Be-
schwerdeführer offensteht, sich an diese zu wenden (bspw. zur sprachli-
chen Unterstützung bei Behördengängen),
dass bezüglich der geltend gemachten Sprachstörung (Stottern) des Be-
schwerdeführers festzustellen ist, dass es sich dabei nicht um eine le-
bensdrohende Krankheit handelt, bei der eine zwangsweise Rückweisung
nach Italien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könn-
te,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
dass weder der genannte Bericht der SFH noch die in der Beschwerde zi-
tierten Urteile ausländischer Gerichte geeignet sind, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen,
dass trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien
für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsi-
diären Schutzstatus keine Gründe für die Annahme vorliegen, Italien wür-
de dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten, und es ihm obliegt, sich im Falle einer vo-
rübergehenden Einschränkung an die italienischen Behörden zu wenden,
dass es dem Beschwerdeführer auch offensteht, sich an die Behörden zu
wenden und um Schutz zu ersuchen, sollte er sich von Privatpersonen
schlecht behandelt fühlen,
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dass hinsichtlich der geltend gemachten Sprachstörung (Stottern) festzu-
halten ist, dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im übernehmenden Staat schlicht nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
was vorliegend nicht der Fall ist,
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerde-
führer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.2.2), adäquate medizinische und fachärztliche
Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen
Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis der schweizerischen Behörden entspricht, den
zuständigen Staat vor der Überstellung über die spezifischen medizini-
schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf von rückkeh-
renden Personen zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen
getroffen werden können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ita-
lien somit auch als zumutbar erweist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
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aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: