B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3477/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
D-3477/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 10. Mai 2013 und gelangte am 5. Mai 2014 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Zürich gab er an, er habe am 6. Januar 2012 geheiratet. Kurz danach
sei er mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, von wo aus er
nach D._______ transferiert worden sei. Dort sei er unter unsäglichen Be-
dingungen in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Man
habe ihm gesagt, er sei im Rahmen einer militärischen Razzia festgenom-
men worden. Er habe bis zur Festnahme kein militärisches Aufgebot erhal-
ten. Nach einjähriger Haft sei er zur Armee nach E._______ gebracht wor-
den, wo vier Leute gestorben seien. Das Wasser sei schlecht gewesen und
viele hätten unter Durchfall gelitten. Er sei ins Krankenhaus gegangen und
dort einen Monat geblieben. In einer Nacht sei er von dort weggegangen.
A.c Am 23. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer eine eritreische Identi-
tätskarte zu den Akten.
A.d Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 23. März 2015 zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in (…)
gearbeitet. Kurz nach seiner Heirat sei er von zwei Regierungssoldaten
mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er drei Wochen
geblieben sei. Man habe ihm bei der Festnahme nur gesagt, er werde von
der Regierung gesucht. Von dort aus sei er nach D._______ gebracht wor-
den, wo er zirka elf Monate geblieben sei. Dort habe er mithelfen müssen,
ein weiteres unterirdisches Gefängnis zu bauen. Dann seien Soldaten zu
ihm gekommen und hätten gesagt, er müsse nun zur militärischen Grund-
ausbildung gehen. Danach sei er nach E._______ gebracht worden, wo er
drei Monate gewesen sei. Er sei von Soldaten empfangen und ins Gefäng-
nis gesteckt worden. Dort habe er Lastkraftwagen (LKWs) abladen müs-
sen, die Tiernahrung gebracht hätten. Er sei krank geworden und in einem
Militärkrankenhaus behandelt worden. Nach zwei Wochen sei es ihm bes-
ser gegangen; er sei geflohen, als der Wächter geschlafen habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
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Art. 3 Abs. 1 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es gestützt auf Art. 54 AsylG
ab und es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zufolge der-
zeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015, die Ziffern 2 und
3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei
ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzich-
tete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete
dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand
bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015, der eine Kostennote beilag,
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-3477/2015
Seite 4
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 5
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer bei der BzP gesagt habe, er habe am Morgen des 6. Januar 2012
noch geschlafen, als die Soldaten gekommen seien, um ihn festzunehmen.
Seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge habe er zusammen mit seiner
Frau und seiner Mutter gesessen, die gerade Kaffee gemacht habe. Zudem
habe er bei der BzP angegeben, man habe ihm gesagt, es handle sich um
eine "Giffa" (Razzia, Anmerkung des Gerichts). In der Anhörung habe er
gesagt, die Soldaten hätten ihm keinen Grund für die Festnahme gesagt;
sie hätten sich lediglich auf eine Anweisung der Regierung berufen. Ge-
mäss seinen Angaben bei der BzP sei er ein Jahr lang in D._______ fest-
gehalten worden. Da er gemäss seinen Aussagen im Januar 2012 festge-
nommen worden sei, müsste er bis Januar 2013 dort gewesen sein, was
seinen Aussagen, er sei bis im November 2012 in D._______ festgehalten
worden, widerspreche. Ein anderes Mal habe er von elf Monaten Haft in
D._______ gesprochen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu sei-
ner Verlegung nach E._______ gemacht. Bei der BzP habe er erzählt, man
habe ihn zum Militär gebracht und er habe dort warten müssen, bis alle
anderen eingesammelt worden seien, während er bei der Anhörung vorge-
bracht habe, man habe ihn dorthin zur Arbeit gebracht. Dass er dort in ei-
nem Untergrundgefängnis festgehalten worden sei, habe er bei der BzP
nicht erwähnt. Er habe auch abweichende Angaben zur Anzahl der Perso-
nen, die in E._______ gestorben seien, gemacht. Ebenso habe er wider-
sprüchliche Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärspital gemacht. Ge-
mäss den Aussagen bei der BzP habe er aus gesundheitlichen Gründen
einen Monat im Spital bleiben müssen, bevor er habe fliehen können. Den
Angaben bei der Anhörung zufolge habe er schon nach zwei Wochen die
Flucht ergriffen. Zur Flucht selber habe er bei der BzP gesagt, diese habe
in der Nacht stattgefunden, gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei es
um 18 Uhr abends gewesen.
4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu be-
gründen, welches Interesse die eritreischen Behörden an seiner Inhaftie-
rung gehabt hätten. In der BzP habe er gesagt, er habe nie ein militärisches
Aufgebot erhalten, weil alle seine männlichen Verwandten bereits Dienst
geleistet hätten und er der einzige Mann im Haus gewesen sei. Er habe
nie Probleme mit den Behörden gehabt und diese hätten auch nie nach
ihm gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheine sein Vorbringen nicht plau-
sibel. Schliesslich habe er auch nicht glaubhaft schildern können, wie es
ihm gelungen sei, unbemerkt und ohne verfolgt zu werden, aus einem gut
überwachten Militärspital zu fliehen.
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Seite 6
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Widerspruch in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu dem, was er getan habe, als die Sol-
daten gekommen seien, um ihn festzunehmen, sei der einzige, der nicht in
einer marginalen zahlenmässigen Abweichung liege. Die Angaben seien
aber nur geringfügig abweichend. Er habe übereinstimmend angegeben,
am Morgen des 24. Januar 2012 von zu Hause abgeholt worden zu sein.
Ebenfalls übereinstimmend dargelegt habe er die Stationen seiner Gefan-
genschaft. Angesichts dessen, dass seine Aussagen auch sonst wider-
spruchsfrei und detailliert ausgefallen seien, sei die Bedeutung der abwei-
chend dargestellten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verhaftung zu relativieren.
4.2.2 In der BzP habe er gesagt, die Soldaten hätten ihr Auftreten damit
erklärt, dass es sich um eine Giffa handle, also um eine Durchsuchung zu
einem militärischen Zweck. Hingegen hätten sie keinen Grund der Fest-
nahme genannt. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass für ihn nicht
erkennbar gewesen sei, weshalb er festgenommen werde. Dies gehe auch
aus seinen Angaben hervor, er habe immer wieder nachgefragt, weshalb
er festgehalten werde. Bei der Anhörung habe er geäussert, er habe ver-
mutet, dass er für die jahrelange Abwesenheit vom Militärdienst bestraft
beziehungsweise dem Militärdienst zugeführt werden könnte. Hinsichtlich
des Grundes der Verlegung von D._______ nach E._______ sei auf ein
Missverständnis bei der Anhörung hinzuweisen. In Frage 96 ff. habe er Fra-
gen nach dem Gefängnis in E._______ beantwortet. In sämtlichen Aussa-
gen zwischen Fragen 96 und 106 habe er sich aber nicht auf seinen Auf-
enthalt im Militärlager E._______, sondern auf seinen Gefängnisaufenthalt
in D._______ bezogen. Auch der Befrager sei in Frage 107 davon ausge-
gangen, dass sich die vorangegangenen Aussagen auf den Gefängnisauf-
enthalt in D._______ bezogen hätten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass
das Lager von E._______ im Gegensatz zum Gefängnis von D._______
nicht unterirdisch gewesen sei. In Bezug auf die Argumentation der Vo-
rinstanz sei festzuhalten, dass sich die "Bautätigkeit" nicht in E._______
abgespielt habe. Er habe nicht gesagt, er sei nach E._______ gebracht
worden, um zu arbeiten. Er habe übereinstimmend angegeben, dorthin zur
militärischen Ausbildung gebracht worden zu sein. Die Tatsache, dass er
dort Lastwagen mit Tierfutter habe abladen helfen müssen, ändere am Auf-
enthaltszweck im Lager nichts. Die Argumentation der Vor-instanz sei so-
mit haltlos. Zudem sei auf die detaillierten und substanziierten Beschrei-
bungen der Gefängnisse zu verweisen. Er habe zahlreiche Details genannt
und die räumliche Situation in einer Skizze wiedergegeben. Die Aussagen
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wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und seien lebensnah sowie an-
schaulich.
4.2.3 Die Differenzen zur Dauer der Haft in D._______ seien geringfügig.
Es sei fraglich, ob zeitliche Abweichungen von zwei Monaten geeignet
seien, einen wesentlichen Widerspruch zu begründen, der zur Beeinträch-
tigung der Glaubhaftigkeit führe, zumal die Angabe "ein Jahr" bei der BzP
gemacht worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer damals nach ei-
ner überfallartigen Festnahme in einem unterirdischen Gefängnis festge-
halten worden, wo er Zwangsarbeit habe verrichten müssen und unter den
schlechten Lebensbedingungen gelitten habe. Es bestünden Zweifel, ob er
Zugang zu einem Kalender oder einer Uhr gehabt habe. Dem Anhörungs-
protokoll seien Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen. Es sei
nicht erstaunlich, dass er eineinhalb Jahre nach der Haft deren exakte
Dauer nicht mehr rekonstruieren könne. Von einem wesentlichen Wider-
spruch könne nicht gesprochen werden. Das Gleiche gelte für den Vorwurf
der Vorinstanz, er habe die Dauer der Hospitalisierung widersprüchlich ge-
schildert. Die zeitliche Differenz sei geringfügig und der Beschwerdeführer
sei gesundheitlich derart angeschlagen gewesen, dass sogar die zustän-
digen Militärpersonen eine Hospitalisierung als unumgänglich angesehen
hätten. Dass er die Tage in der Sanitätsklinik nicht gezählt habe, erstaune
nicht.
4.2.4 Es sei fraglich, ob die abweichende Angabe zu den Personen, die in
E._______ verstorben seien, als wesentlicher Widerspruch gelten könne.
Die Abweichung sei gering und es sei nicht davon auszugehen, dass er
den Tod der Personen selbst miterlebt habe. Ein Irrtum in der Erinnerung
sei nachvollziehbar und die Frage beschlage kein Kernvorbringen. Hin-
sichtlich der Uhrzeit der Flucht aus dem Spital habe der Beschwerdeführer
gesagt, er könne diese nicht genau angeben, weshalb er von zirka 18 Uhr
gesprochen habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei die Sonne in der Region
Asmara gegen 18.40 untergegangen, weshalb die Dämmerung kurz nach
18 Uhr eingesetzt haben dürfte. Wenn er den Begriff Nacht mit "zirka 18
Uhr" gleichgesetzt habe, so sei diese Angabe stimmig. In der Anhörung
habe er Verschiedenes zu den Umständen seiner Flucht aus der Klinik aus-
geführt. Er habe ausführlich geschildert, weshalb er habe fliehen können,
und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-instanz in seinen Ausfüh-
rungen keine glaubhafte Schilderung erkannt habe.
4.2.5 Gemäss gesicherten Kenntnissen gelte in Eritrea die allgemeine Mi-
litärdienstpflicht. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verhaftung
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Seite 8
22 Jahre alt gewesen und nur deshalb noch nicht aufgeboten worden, weil
er ausserhalb von Ortschaften gelebt habe. Er hätte aber längst einrücken
sollen. Als er geheiratet habe und die Ehe habe registrieren lassen, dürften
die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein. In der Folge sei er wäh-
rend der Flitterwochen zu Hause abgeholt worden.
4.2.6 Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen konkret und substan-
ziiert beantwortet und sei keiner Frage ausgewichen. Insbesondere habe
er die beiden Orte, an denen er festgehalten worden sei, detailliert be-
schreiben und gar Skizzen anfertigen können. Angesichts der hohen
Dichte der Informationen, die er zum Gefängnis D._______ und den aus-
geführten Tätigkeiten gegeben habe, sei es äusserst unwahrscheinlich,
dass er die geschilderte Haft nicht selbst erlebt habe. Das Gleiche gelte für
den Aufenthalt in E._______. Er habe diverse Angaben gemacht und sei
auf die Bauweise des Lagers und die Umzäunung eingegangen.
4.2.7 Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wo-
nach die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten
unglaubhaft seien, könne mit dem Gesetz und der Rechtspraxis nicht in
Übereinstimmung gebracht werden. Die zeitlichen Abweichungen in seinen
Angaben seien marginal und für die Asylgründe von beschränkter Rele-
vanz. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers überwögen allfäl-
lige Unstimmigkeiten klar.
4.2.8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er wäh-
rend der Rekrutierung zum Militärdienst aus einer Sanitätsklinik geflohen
sei und sich so dem Dienst entzogen habe. Die Dienstverweigerung sei
schon vor seiner Ausreise erfolgt, weshalb sie nicht als subjektiver Nach-
fluchtgrund zu werten sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er so-
mit die Flüchtlingseigenschaft. Mangels Ausschlussgründen sei ihm Asyl
zu gewähren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass bei
der BzP die behaupteten Ereignisse nicht tiefgreifend ermittelt würden,
rechtfertige die im Verlaufe des Verfahrens gemachten abweichenden we-
sentlichen Angaben zur Sache nicht. Es sei nicht dargelegt worden, warum
eine lediglich summarische Wiedergabe der Asylgründe zu wesentlichen
sachlichen Unstimmigkeiten führen sollte. Insoweit könnten Aussagen, die
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von den Angaben im Protokoll der BzP abwichen, als Indiz für die Unglaub-
haftigkeit gewertet werden (s.a. Bundesratsentscheid vom 1. Juli 1992 zu
N […]).
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers sprechenden Elemente abzuwägen. Anstatt eine objektiven Ge-
samtwürdigung vorzunehmen, habe sie einseitig die gegen ihn sprechen-
den Gesichtspunkte berücksichtigt. Der zitierte Bundesratsentscheid vom
1. Juli 1992 sei weder öffentlich zugänglich noch sei dessen Relevanz er-
sichtlich, habe doch die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in einem Grundsatzentscheid die Rechtsprechung begründet, dass
bei der BzP gemachte Aussagen nur mit Zurückhaltung herbeigezogen
werden dürften. Diese Rechtsprechung habe nach wie vor Gültigkeit
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Zu verweisen sei auch auf das Handbuch
des SEM zur Interpretation von Protokollen. In der angefochtenen Verfü-
gung werde entgegen den eigenen Leitlinien argumentiert. Vorliegend be-
stehe weder eine diametrale Abweichung der Aussagen bei den Befragun-
gen noch sei ein wesentlicher Punkt nachgeschoben worden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
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5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug
des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde ange-
sprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführ-
lichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP
sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit ent-
halten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprü-
che dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt wer-
den, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt
werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtspre-
chung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober
2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.).
5.3
5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu den Asylgründen in vielen
wesentlichen Punkten ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Wie
das SEM berechtigterweise feststellte, sind die Aussagen nicht in allen Tei-
len frei von Unstimmigkeiten, es wurde indessen keine Abwägung zwi-
schen den für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden
Elemente vorgenommen.
5.3.2 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund verschiedener
abweichender zeitlicher Angaben sei die Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung zu bezweifeln. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zeitliche Angaben mit Vorbe-
halt zu werten sind, vor allem, wenn die Ereignisse, über die berichtet wird,
zeitlich zurückliegen. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2014 und im
März 2015 zu Ereignissen befragt, die sich von Januar 2012 bis Mai 2013
zugetragen haben, weshalb gewisse Abweichungen bei den ohnehin nicht
präzisen Angaben – der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass es sich
um ungefähre Angaben handle, was nicht zu beanstanden ist – zu Zeitdau-
ern nachvollziehbar sind.
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Seite 11
5.3.3 Der Aufforderung bei der Anhörung, das Gefängnis von E._______
– in der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl der
Befrager als auch der Beschwerdeführer in der Folge über das Gefängnis
von D._______ sprachen – zu beschreiben, kam er ohne weiteres nach.
Die entsprechende Schilderung war differenziert und erweckte für einen
Aussenstehenden den Eindruck, als habe er sich tatsächlich dort befun-
den. Auch seinen Arbeitseinsatz in D._______ bei der Errichtung eines
neuen unterirdischen Gefängnistrakts beschrieb er spontan und anschau-
lich. Er nannte die dazu verwendeten Materialien und gab an, wie diese
nach D._______ gebracht wurden. Er räumte ein, er könne nicht angeben,
wo auf der von ihm angefertigten Skizze Norden liege, war aber auf Nach-
frage auf Anhieb in der Lage, anzugeben, wo die Sonne aufgehe (act.
A25/21 S. 9 f.).
5.3.4 Insofern in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Grund der Verlegung
nach E._______ gemacht, ist festzustellen, dass er sowohl bei der BzP als
auch bei der Anhörung erwähnte, er sei dorthin zur Armee gebracht wor-
den. Bei der BzP gab er an, er sei zum Militär nach E._______ gebracht
worden, wo sie hätten warten müssen, bis alle eingesammelt worden seien
(act. A8/12 S.8). Bei der Anhörung erwähnte er, man habe ihm gesagt, er
werde zur militärischen Grundausbildung gebracht; er sei zu Soldaten der
61. Einheit gebracht worden und habe dort LKWs abladen müssen (act.
A25/21 S. 10). Die Tatsache, dass er bei der BzP die Arbeitstätigkeit (Ab-
laden von LKWs) nicht erwähnte, ist angesichts des summarischen Cha-
rakters derselben nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass er bei der An-
hörung ausführte, er habe in E._______ LKWs abladen müssen, steht nicht
im Widerspruch zu den Angaben bei der BzP, sondern ist als ergänzende
Angabe zu sehen. Entgegen der Auffassung des SEM gab der Beschwer-
deführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung an, er habe sich in
E._______ in einem Untergrundgefängnis aufgehalten. Auch seine Schil-
derung der baulichen Gegebenheiten in E._______ und die entsprechende
Skizze lassen erkennen, dass es dort keine unterirdischen Zellen gab.
5.3.5 In Anbetracht der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers,
fallen die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ange-
sichts der übrigen überzeugenden und detaillierten Angaben nicht derart
ins Gewicht, dass sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftie-
rung insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. Seine Angaben zeichnen
sich durch Realkennzeichen aus, die die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung
untermauern: Er war in der Lage, die Haftorte auf Anhieb zu schildern und
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Seite 12
zu skizzieren, auf Nachfrage hin konnte er spontan weitere Details liefern
oder seine Angaben präzisieren. Er erwähnte zudem nebensächliche De-
tails oder Punkte, beispielsweise zur Arbeit, die er in den Gefängnissen
verrichten musste, die seinen Schilderungen die nötige Substanz gaben.
Er gestand auch offen ein, wenn er eine Frage nicht beantworten konnte,
obschon er davon ausgehen konnte, die Antworten wären nur schwerlich
überprüfbar.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben ins-
gesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es somit als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
von der eritreischen Armee festgenommen und inhaftiert wurde und wäh-
rend der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt war. Da er sich
der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und
übermässig hart bestraft zu werden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG auch aufgrund von
Vorfluchtgründen erfüllt. Ausschlussgründe von einer Asylgewährung las-
sen sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Art. 49 AsylG). Folglich ist ihm
Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositiv-
ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme
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Seite 13
mit 13,65 Stunden (zu Fr. 300.– [exkl. MWSt.]) bezeichnet und eine Spe-
senpauschale von Fr. 14.60 veranschlagt. Der veranschlagte zeitliche Auf-
wand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen
Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen.
Ebenso als überhöht ist der Stundenansatz zu erachten. Das Bundesver-
waltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr.
100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Auf-
wand entschädigt. Vorliegend gelangt angesichts des Obsiegens des Be-
schwerdeführers zwar nicht der vom Gericht festgelegte Stundenansatz für
amtliche Vertreter und Vertreterinnen, die nicht im Besitz eines Anwaltspa-
tents sind, zur Anwendung, das Bundesverwaltungsgericht erachtet aber
einen Stundenansatz von Fr. 200.– (inkl. MWSt.) für die nicht-anwaltliche
Vertretung durch lic. iur. Tarig Hassan als angemessen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'014.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3477/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 28. April 2015
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'014.60 aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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