B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3477/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N________
D-3477/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2015 ohne Einreichung von Iden-
titätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an,
am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter (älteres Aussehen, wider-
sprüchliche Angaben) gab das SEM mit Einverständnis des Beschwerde-
führers am 14. Juli 2015 eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche mit
Befund vom 17. Juli 2015 ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab.
Am 21. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich
des Nachweises seines Alters gab der Beschwerdeführer an, seine Taz-
kera sei ihm unterwegs in Serbien von Schleppern weggenommen worden
(vgl. SEM-Protokoll A8 S. 7). Im Rahmen der BzP wurde der Beschwerde-
führer ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das
SEM teilte ihm mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestim-
mung und der fehlenden Identitätsdokumente von dessen Volljährigkeit
auszugehen (vgl. A9/5).
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Tazkera, ein Schulzeugnis (beide im Original) und ein Schreiben seines
Vaters in Kopie nach und ersuchte um Änderung des Geburtsdatums im
ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 beendete das SEM das
eingeleitete Dublin-Verfahren.
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 bestätigte das SEM den Eingang der
Eingabe vom 14. September 2015 mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS werde zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden.
F.
Am 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
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Seite 3
Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Eth-
nie aus dem in der Provinz B.________ gelegenen Ort C.______. Dort sei
es zu Kontakten mit den Taliban gekommen, welche ihn und die anderen
Schüler zum Beitritt hätten ermuntern wollen. Er habe sich jedoch nicht den
Taliban angeschlossen und keine Tätigkeiten für diese ausgeführt. Sein
Vater habe aus Furcht, dass er sich eines Tages doch noch den Taliban
anschliessen werde, schliesslich seine Ausreise beschlossen.
G.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 (Eröffnung am 22. Mai 2017) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Im Weiteren wurde das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS (Ge-
burtsdatum) gutgeheissen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2017 erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Mai 2017 Be-
schwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 4 und
5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AslyG (SR.142.31) ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
K.
Am 4. Juli 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Dazu nahm
der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Juli 2017 Stellung.
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Seite 4
L.
Am 30. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Ein-
gabe ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches be-
trifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3),
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
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5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung im Wesentlichen an, die Rückkehr des Beschwer-
deführers an seinen in der Provinz B._______ gelegenen Herkunftsort
C._________ sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage zwar
als unzumutbar zu erachten, es sei aber eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative sowohl in Mazar-i-Sharif als auch in Kabul zu bejahen. Der Kon-
takt zu den Verwandten in Mazar-i-Sharif sei durch regelmässige Besuche
gepflegt worden und beim Onkel des Beschwerdeführers in Kabul habe der
Beschwerdeführer gar einige Wochen gewohnt. Der Beschwerdeführer
verfüge folglich in beiden Orten über ein soziales Beziehungsnetz, das den
Beschwerdeführer aufnehmen und am neuen Wohnort integrieren könne.
Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Gründe gegen diese Mög-
lichkeiten genannt (vgl. SEM-Protokoll A27 S. 9). Im Weiteren handle es
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann bei
guter Gesundheit mit mehrjähriger Schulbildung sowie Arbeitserfahrung.
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Seite 7
6.3 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten,
dass der Beschwerdeführer die Schuldbildung nicht abgeschlossen habe
und weder über eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung verfüge. In
Afghanistan sei der Beschwerdeführer ausser gelegentlichen Feldarbeiten
keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe sich stets an seinem
Herkunftsort C._______ aufgehalten. In Mazar-i-Sharif verfüge er über
eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante müt-
terlicherseits. Die Grossmutter sei eine ältere Frau und gehe deshalb kei-
ner Arbeit nach. Der Onkel arbeite als Taxifahrer und die Tante sei nicht
erwerbstätig. Von regelmässigen Besuchen der Familienmitglieder in Ma-
zar-i-Sharif könne nicht die Rede sein, habe der Beschwerdeführer doch
ausgesagt, er wisse nicht, wie oft er in Mazar-i-Sahrif gewesen sei (vgl.
A27 S. 29, S. 5). Aufgrund des lediglich sporadischen Kontaktes könne
nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Mazar-i-Sahrif ausgegan-
gen werden. Ebenso sei ein solches in Kabul zu verneinen, verfüge der
Beschwerdeführer doch dort nur über einen Onkel, der mit dem Verkauf
von Gemüse kaum genug verdiene. Der Beschwerdeführer habe sich le-
diglich einmal während vierzehn Tagen bei diesem aufgehalten.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 darauf
hin, dass der Beschwerdeführer die örtliche Sprache beherrsche und über
eine achtjährige Schulbildung und erste Arbeitserfahrung verfüge. Es sei
ihm deshalb zuzumuten, dass er beispielsweise seinen Onkel in Kabul in
dessen Gemüseladen unterstütze und so den beruflichen Einstieg finde.
Der Beschwerdeführer habe die beschwerliche Reise von seinem Heimat-
staat in die Schweiz alleine bewältigt und verfüge daher über ein über-
durchschnittliches Mass an Selbständigkeit. In Mazir-i-Sharif bestehe mit
der Grossmutter sowie einem Onkel mit Familie und einer Tante mit Familie
ein deutlich grösseres Verwandtschaftsnetz. Schliesslich könne angesichts
der Finanzierbarkeit der Reise in die Schweiz von einem gewissen wirt-
schaftlichen Standard der Familie ausgegangen werden.
6.5 In ihrer Replik vom 18. Juli 2017 verneinte die Rechtsvertreterin das
Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowohl in Kabul als auch in
Mazar-i-Sharif und wies mit ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2018
auf die sich verschlechternde allgemeine Situation in Kabul hin.
7.
7.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
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Seite 8
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
7.2 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen
Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen Af-
ghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage
sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor
als unzumutbar zu beurteilen sei.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit
als unzumutbar zu qualifizieren. Von dieser Regel könne abgewichen wer-
den, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne.
7.3 Bezüglich Mazar-i-Sahrif hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-6305/2018 vom 8. Februar 2019 eine Analyse der dortigen Situation vor-
genommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage
in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, wäh-
rend sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rück-
schläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und
Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den
stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt
nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzu-
nehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck
daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Ma-
zar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr
sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in
BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte
Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien be-
günstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif ge-
geben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5).
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7.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B.________ – das SEM
bezweifelte die von ihm geltend gemachte Herkunft nicht –, in welche ge-
stützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar
ist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegwei-
sungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen.
Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche
können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist ent-
scheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Dieses soziale
Netz muss ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversor-
gung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben,
bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer
Zurückhaltung.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an, in Mazar-i- Sharif
über eine Grossmutter mütterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante
mütterlicherseits zu verfügen und zu diesen guten Kontakt zu haben (vgl.
A27 S. 4). Sein Onkel arbeite als Taxifahrer und der Ehemann seiner Tante
als Metallschlosser (vgl. A27 S. 5). Im Weiteren machte er geltend, auf der
Reise in die Schweiz fünf bis sechs Monate in der Türkei gearbeitet zu ha-
ben (vgl. A27 S. 12). Somit verfügt der junge, alleinstehende Beschwerde-
führer in Mazar-i-Sharif mit den erwerbstätigen Verwandten über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz und neben der achtjährigen Schulbildung auch
über erste Berufserfahrung. Aufgrund des guten Kontakts mit den Ver-
wandten kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage und
willens sein werden, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Unterkunft
und eine Arbeitsstelle zu besorgen. Er ist ein junger und – soweit aus den
Akten ersichtlich – gesunder Mann, welchem folglich zugemutet werden
kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in Mazar-i-
Sharif aufzubauen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
D-3477/2017
Seite 10
7.5 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der
Praxis des Gerichts auszugehen und der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Mazar-i-Sharif erweist sich als zumutbar. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung des Vorliegens ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul.
8.
Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Ergeb-
nis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AIG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 26. Juni 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Katarina
Socha, Caritas Schweiz, eingesetzt. Es wurden lediglich Angaben zum
zeitlichen Aufwand hinsichtlich einzelner Eingaben wie Replik und ergän-
zender Eingabe vom 30. Oktober 2018 gemacht, jedoch wurde keine Kos-
tennote zu den Akten eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
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Seite 11
Honorar von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Katarina
Socha, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘000.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: