B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3477/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am
19. Mai 1985 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass dieses Gesuch mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Poli-
zeiwesen vom 7. Januar 1986 aufgrund nicht erfüllter Anforderungen von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Beschwerdeführer zurück-
gezogen wurde, nachdem er am 31. März 1989 aufgrund der Eheschlies-
sung mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz er-
halten hatte,
dass diese Ehe am 28. Januar 1993 geschieden wurde, was zur Folge
hatte, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1994 erneut eine Schweizerin
heiratete, worauf ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2000 erstmalig durch das Amt
für Migration des Kantons B._______ ausländerrechtlich verwarnt wurde
(dies wegen bezogener Sozialhilfegelder, offener Verlustscheine und
zweier Verurteilungen),
dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. August 2003 eine
halbe IV-Rente zugesprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom
20. Februar 2004 erneut vom Amt für Migration verwarnt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 von seiner zweiten Ehefrau
trennte und die Ehe mit Urteil vom 28. Juli 2005 geschieden wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2005 zum dritten Mal heira-
tete, dieses Mal eine türkische Staatsangehörige, die in der Türkei lebte,
dass mit Verfügung vom 19. April 2006 die halbe IV-Rente aufgehoben
wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 zum dritten Mal vom Amt
für Migration verwarnt wurde (dies erneut wegen bezogener Sozialhilfegel-
der),
dass das Amt für Migration mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die Aufent-
haltsbewilligung nicht verlängerte und die Wegweisung des Beschwerde-
führers verfügte,
dass der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss vom 4. Mai
2010 und in der Folge das Kantonsgericht des Kantons B._______ mit Ent-
scheid vom 19. Januar 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung bestätigten,
dass die Ausreisefrist auf Ende April 2011 festgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 bei der versuchten Einreise
in die Schweiz mit einem gefälschten slowenischen Reisepass kontrolliert
wurde,
dass er daraufhin in Ausschaffungshaft versetzt und am (…) 2012 in die
Türkei ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2018 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 4. April 2018
summarisch befragt und am 25. April 2018 einlässlich zu seinen Gesuchs-
gründen angehört wurde,
dass er dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er in der Türkei trotz grosser Anstrengungen keine Arbeit ge-
funden habe, was sogar dazu geführt habe, dass er sich von seiner dritten
Frau habe scheiden lassen, da er weder ihr noch den Kindern etwas habe
bieten können,
dass er weiter vorbrachte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Prob-
leme in der Türkei keine Zukunft sehe, in der Schweiz aber schon,
dass er in diesem Zusammenhang weiter ausführte, er habe sich sowohl
in der Schweiz als auch in der Türkei verschuldet,
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dass er in der Türkei zudem zweimal beziehungsweise mehrere Male nach
März 2017 beziehungsweise nach Januar 2018 festgenommen worden sei,
da man ihn verdächtigt habe, der (…) anzugehören, wobei er jeweils nach
einigen Stunden beziehungsweise einmal erst nach drei Tagen wieder frei-
gelassen worden sei,
dass er deshalb am 25. Februar 2018, nachdem das Einreiseverbot für die
Schweiz Ende 2016 abgelaufen sei, die Türkei mit seinem eigenen Reise-
pass verlassen habe und am 15. März 2018 in die Schweiz eingereist sei
und gleichentags um Asyl nachgefragt habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. Mai 2018 ablehnte und seine Wegweisung in die Türkei sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder unglaubhaft, da
sie widersprüchlich seien,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm ein Bleibe-
recht zu erteilen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 verlangte Kostenvor-
schuss am 2. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde,
dass vom Zivilstandsamt D._______ am 15. August 2018 der am 4. Juli
2018 ausgestellte Pass des Beschwerdeführers im Original zu den Akten
gereicht wurde, mit der Anfrage um Akteneinsicht zwecks Ehevorbereitung,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, der Beschwer-
deführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, seine Heimat verlassen
zu haben, da er dort nicht mehr glücklich gewesen sei und nicht habe ar-
beiten können, weshalb er sich verschuldet und schliesslich von seiner Fa-
milie getrennt und somit alles verloren habe,
dass es sich hierbei jedoch um Nachteile aufgrund der allgemeinen wirt-
schaftlichen Lage handle, welche nicht asylrelevant seien,
dass die Vorinstanz betreffend die angeblichen Verhaftungen wegen des
Verdachts, der (…) anzugehören, ausführte, dass auch diese keine Asylre-
levanz zu begründen vermöchten und im Übrigen aufgrund der wider-
sprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könnten, da sich der Be-
schwerdeführer sowohl hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Verhaftun-
gen widersprochen habe (einmal für drei Tage und einmal für drei bis fünf
Stunden [B7 Rz 7.02] beziehungsweise einmal für fünf Tage und drei bis
fünf Mal für mehrere Stunden [B11 F 39]) und bezüglich des Zeitpunkts,
wann sich diese ereignet hätten, gar um fast ein Jahr unterschiedliche An-
gaben gemacht habe (etwa im März 2017 [B7 Rz 7.02] oder ab dem 15. Ja-
nuar 2018 [B11 F41]),
dass die Vorinstanz schloss, dass somit die Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, weshalb der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass das SEM zudem den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder als
nicht asylrelevant oder als nicht glaubhaft zu erkennen sind,
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dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen kön-
nen, da der Beschwerdeführer lediglich allgemein moniert, den Medien sei
zu entnehmen, dass sich die politische Situation für Mitbürger und Auslän-
der in der Türkei in der letzten Zeit massiv verschlechtert habe,
dass er auf Beschwerdeebene zudem nicht auf die Widersprüche in Bezug
auf seine Verhaftungen einging, sondern in dieser Hinsicht lediglich vor-
brachte, dass die Türkei kein Rechtsstaat mehr sei und bereits im Juli 2016
die Mitgliedschaft bei der Europäischen Menschenrechtskonvention aus-
gesetzt habe, was unter anderen Art. 8 und Art. 5 EMRK betreffe, und dass
somit Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien,
dass er sich verschiedentlich unvorsichtig geäussert habe, weshalb er bei
einer Rückkehr mit Schwierigkeiten rechnen müsse,
dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer somit
implizit anerkennt, unterschiedliche Angaben gemacht zu haben,
dass er weiter allgemein ausführte, dass seine Zeit in der Schweiz nicht
von solchen Bedrängnissen geprägt gewesen sei und sein familiäres und
freundschaftliches Umfeld hier sei,
dass er insbesondere doppelt Anspruch auf ein Bleiberecht in der Schweiz
habe, da er zweimal mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, wobei
jede Heirat länger als drei Jahre gedauert habe,
dass er zudem darauf hinweisen möchte, dass er in der Türkei trotz grosser
Anstrengungen keine Arbeit gefunden habe, was ihm in der Schweiz prob-
lemlos gelingen würde,
dass es sich dabei jedoch um allgemeine wirtschaftliche Probleme ohne
Asylrelevanz handelt,
dass dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 vom türkischen Generalkon-
sulat in Zürich ein neuer türkischer Pass zwecks Ehevorbereitung ausge-
stellt wurde,
dass er sich somit freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes ge-
stellt hat und mit dieser Handlung zu erkennen gab, dass weder begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung besteht noch internationaler Schutz erfor-
derlich ist (vgl. zum ganzen BVGE 2011/28 E. 3.3.2),
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen,
dass das SEM sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis über
eine vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG [SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine gesundheitli-
chen Probleme anführt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat – vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer im Besitz gültiger Reise-
papiere ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: